2010 Schulrecht 459 III. Schulrecht
93 Dispensation vom Primarschulunterricht. Vereinfachte Teildispensation vom Englischunterricht bei Schulkindern englischer Muttersprache in der 3. und 4. Primarschulklasse. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2010 i.S. L.G. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2010-001062) Sachverhalt Die Abteilung Volksschule des BKS dispensierte L.G. in der 3. Klasse der Primarschule von zwei (von drei) Wochenlektionen Englisch, da die Mutter von L.G. mit ihm in englischer Sprache kommuniziert und das Englischniveau von L.G. als sehr gut bezeichnet werden konnte. In der 4. Primarschulklasse dispensierte die Abteilung Volksschule BKS L.G. nur noch von einer Wochenlektion Englisch. Im darüberhinausgehenden Umfang wies die Abteilung Volksschule BKS das Gesuch der Eltern von L.G. ab. Die Eltern von L.G. ersuchten den Regierungsrat L.G. weiterhin von zwei Wochenlektionen Englisch zu dispensieren. Aus den Erwägungen 1.1. Gemäss § 38 Abs. 1 Satz 1 SchulG sind die Schülerinnen und Schüler zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Eine Schülerin oder ein Schüler kann aus wichtigen Gründen auf schriftliches Begehren der Inhaber der elterlichen Sorge von einzelnen Lektionen dispensiert werden (Abs. 2 lit. a).
460 Verwaltungsbehörden 2010 (…) 2.1. Eine Dispensation vom Unterricht wegen sehr guten Leistungen in einem Fach steht in einem gewissen Widerspruch zum Grundgedanken einer einheitlichen, allen Kindern offenstehenden obligatorischen Schulbildung, welche auf der Primarschulstufe ausdrücklich keine Aufteilung der Klassen auf Grund der individuellen Leistungen der Schulkinder erlaubt (§ 20 Abs. 2 SchulG). In der Primarschule sollen alle Kinder zusammen in die Schule gehen und grundsätzlich alle Fächer gemeinsam im Klassenverband besuchen können und müssen. Eine Möglichkeit, Fächer und Lektionen nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder zusammenzustellen, besteht in der Primarschule nicht; die Förderung soll vielmehr in der Regelklasse (allenfalls durch das Überspringen einer Klasse) stattfinden (§§ 20 Abs. 2 und 15 Abs. 4 SchulG). Mit der Förderung der sehr guten Schülerinnen und Schüler innerhalb des Klassenverbandes sollen auch die Sozialkompetenz und das Sozialverhalten der Kinder gefördert werden. Die Lehrpersonen haben durchaus Möglichkeiten, auch sehr leistungsfähige Schulkinder innerhalb des Klassenverbandes auf dem bereits erreichten Niveau "abzuholen". Denkbar ist z.B., Schülerinnen und Schüler als "Coach" einzusetzen und ihnen damit auch Verantwortung zu übertragen, was die coachende Person sowohl in fachlicher als auch in sozialer Hinsicht ohne weiteres fordern und fördern kann. Davon profitieren nicht nur die sehr guten Schülerinnen und Schüler, sondern dies stellt auch eine Bereicherung für den gesamten Klassenverband dar, welcher von den fachlichen Vorkenntnissen sowie bei fremdsprachigen Schulkindern auch vom allenfalls unterschiedlichen kulturellen Hintergrund profitieren kann. Der Besuch des Regelunterrichts schliesst damit eine individuelle Förderung der Schulkinder mit sehr guten Leistungen nicht aus; vielmehr integriert er diese bestmöglich in den Klassenverband, was dem Sinn und Zweck der Volksschule und der Primarschule im Besonderen entspricht. Eine Dispensation wegen sehr guten Leistungen in einem Fach beinhaltet dagegen offensichtlich keine Förderung des Schulkindes, weshalb Dispensationen in der Primarschule wegen sehr guter Leis-
2010 Schulrecht 461 tung in einem Fach grundsätzlich nur bei Notwendigkeit im Zusammenhang mit einer Begabungsförderung vorzusehen sind (…). Im Fach Englisch gewährt das BKS praxisgemäss Erleichterungen von den Anforderungen an eine Dispensation insoweit, als bei sehr guten Leistungen des Schulkindes in der 3. Klasse eine vereinfachte Teildispensation von zwei Wochenlektionen Englisch und in der 4. Klasse noch von einer Wochenlektion möglich ist. Damit soll ein englischsprachiges Schulkind an den Normalunterricht im Fach Englisch herangeführt werden, ohne dass dieses eine gänzliche Sonderstellung im Klassenverband erhält. Diese Praxis scheint dem Regierungsrat der besonderen Situation des Englischunterrichts in der Primarschule ohne weiteres gerecht zu werden und lässt sich rechtlich nicht beanstanden; einen rechtlichen Anspruch auf eine weitergehende vereinfachte Dispensation besteht nicht.
2010 Gemeinderecht 463 IV. Gemeinderecht
94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats. Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 12. Juli 2010 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. (73822/25.1) Sachverhalt Die Gemeinden X. und Y. hatten beschlossen, ihre Schiessaktivitäten auf die Schiessanlage S. in X. zu konzentrieren. Für die Sanierung dieser Regionalen Schiessanlage legten sie ihren Gemeindeversammlungen jeweils Kreditbegehren vor. Die Versammlungsteilnehmenden der Einwohnergemeinde X. stimmten am 20. Juni 2008 der Kreditvorlage zu. Im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen Projekts hat der Gemeinderat X. an seiner Sitzung vom 30. November 2009 entschieden, bei der Sanierung der Schiessanlage vom Einbau der geplanten 14 Schiesstunnel abzusehen und den 300-Meter- Stand mit 8 Schiesstunneln und 6 Lamellenrastern auszustatten. Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X. mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech-