2008 Verwaltungsrechtspflegegesetz 501 IV. Verwaltungsrechtspflegegesetz
109 Unterzeichnungsbefugnis - Alle verfügungsberechtigten Mitarbeitenden des Kantons sind in das von der Staatskanzlei geführte Register der unterzeichnungsbefugten Personen einzutragen. - Mitarbeitende erhalten die Unterzeichnungsbefugnis bereits mit ichrer Ermächtigung. - Der Registereintrag hat rein deklaratorischen Charakter. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 15. Oktober 2008 i.S. U.M. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres Aus den Erwägungen 1.4. Zwischen § 20 und § 31 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 besteht in dem Sinn ein Spannungsverhältnis, dass gemäss § 20 der Regierungsrat die Unterzeichnungsbefugnis (allein) regelt und die Staatskanzlei darüber ein Register führt, während gemäss dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Organisationsgesetz die Departemente ihrerseits berechtigt werden, selber weitere Personen für deren Aufgabenkreis zur Unterschrift zu ermächtigen. Die alleinige Kompetenz des Regierungsrats, die Unterzeichnungsbefugnis der Mitarbeitenden selber zu regeln, wurde durch die Neufassung von § 31 Organisationsgesetz eingeschränkt. Zwar sah schon die ursprüngliche Fassung von § 31 Abs. 1 Organisationsgesetz vor, weiteren Personen (d.h. Chefbeamten) die Unterzeichnungsbefugnis für ihren Aufgabenbereich zu verleihen, die Ermächtigung musste aber vom Regierungsrat selber erteilt werden (a§ 31 Abs. 1 Organisationsgesetz [in der bis zum 1. August 2005 gültigen Fassung]).