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Aargau Regierungsrat 05.11.2008 AGVE_2008_104

November 5, 2008·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·948 words·~5 min·1

Summary

Beschwerdebefugnis der Voristanz. Schulhauszuteilung ist eine organisatorische Massnahme. - Die Vorinstanz ist zur Beschwerde befugt, wenn sie durch den Entscheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungsbereich berührt ist. - Schulinterne Anordnungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar

Full text

2008 Schulrecht 487 II. Schulrecht

104 Beschwerdebefugnis der Voristanz. Schulhauszuteilung ist eine organisatorische Massnahme. - Die Vorinstanz ist zur Beschwerde befugt, wenn sie durch den Entscheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungsbereich berührt ist. - Schulinterne Anordnungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar Entscheid des Regierungsrats vom 5. November 2008 i.S. Schulpflege W. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. Sachverhalt A. Am 15. Juni 2007 teilte die Schulpflege W. der Familie K. mit, dass L. K. in die erste Klasse des Schulhauses J. eingeschult werde. (…) Die Zusteilung erfolgte formlos, dennoch erhoben die Eltern Beschwerde beim Schulrat des Bezirks B. B. (…) Der Schulrat des Bezirks B. trat auf diese Beschwerde ein und wies die Schulpflege W. mit Entscheid vom 23. April 2008 an, L. K. in das Schulhaus H. umzuteilen. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob die Schulpflege W. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den am 15. Mai 2008 eingegangenen Entscheid des Schulrats des Bezirks B. fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat und stellte den Antrag, es sei der Entscheid des Bezirksschulrats B. aufzuheben. Eventualiter sei zu entscheiden, ob schulorganisatorische Massnahmen beim Bezirksschulrat anfechtbar seien oder nicht. (...)

488 Verwaltungsbehörden 2008 Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG; SAR 271.100) kann jedermann Verfügungen und Entscheide anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Nach § 38 Abs. 2 VRPG kann die als Vorinstanz beteiligte Behörde nur dann gegen Entscheide der oberen Instanz Beschwerde führen, wenn sie ein eigenes Interesse hat, oder wenn ihr die Beschwerdebefugnis durch besondere Bestimmung verliehen wird. b) aa) Im vorliegenden Verfahren hat eine Behörde, die Schulpflege W., Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. erhoben. Die Behördenbeschwerde ist die Beschwerde einer Verwaltungsstelle, die gestützt auf eine gesetzliche Ordnung regelhaft in ihre Zuständigkeit fallende Materien durch einen Verwaltungsakt entscheidet, gegen den Entscheid einer Behörde desselben Rechtsträgers (Michael Merker; Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 38 Abs. 2 Rz 190). Nach dem Wortlauf des Gesetzes verleiht § 38 Abs. 2 VRPG der als Vorinstanz am Verfahren beteiligten Behörde die Partei- und Prozessfähigkeit, sofern sie ein eigenes, nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang nachweisen kann (Merker, a.a.O. § 38 Rz 195). Um Beschwerde erheben zu können genügt es nicht, dass die Vorinstanz ein öffentliches Interesse geltend macht; es muss ein behördenspezifisches Interesse vorliegen. Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird (Merker, a.a.O. Rz 198). Wird durch einen Entscheid einer übergeordneten Behörde in einen in die organisatorische Zuständigkeit fallenden Bereich einer untergeordneten Behörde eingegriffen, so ist diese zur Beschwerde legitimiert. Bei der Klassenverteilung oder Schulhauszuteilungen handelt es sich zweifelsfrei um organisatorische Entscheidungen, die in den Selbstverantwortungsbereich einer Schulpflege fallen. Mit dem Ent-

2008 Schulrecht 489 scheid des Schulrats des Bezirks B., die Schulhauszuteilung der Schulpflege W. aufzuheben, ist diese in ihrem schutzwürdigen, behördenspezifischen Interesse berührt und damit im Sinne von § 38 Abs. 2 VRPG zur Beschwerde legitimiert. bb) Ein Merkmal von schulinternen Anordnungen ist, dass sie formlos ergehen, da sie in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (Verordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten vom 12. Januar 2005 (SAR 421.336), Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004 (SAR 411.211), etc. oder in einem Sonderstatusverhältnis erfolgen. Das Recht beziehungsweise die Pflicht eines Schulkindes, die Schule zu besuchen, wird durch eine solche Anordnung nicht tangiert, weshalb eine Schulhauszuteilung nach kantonaler Praxis (AGVE 1994 S. 631ff.) nicht beschwerdefähig ist. Diese Praxis wurde vom Schulrat des Bezirks B. in seinem Entscheid vom 13. November 2007 auch nicht bestritten. Der Bezirksschulrat B. ist aber auf die „Beschwerde“ von L. K. eingetreten, weil er die Pflicht der Schulpflege W., eine dem Einzelfall angemessenen Lösung zu treffen, als verletzt erachtet hat. Er hat in seiner Stellungnahme vom 27. August 2008 aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anordnungen der Schulbehörde, wenn nicht mittels Beschwerde, in jedem Fall aber aufsichtsrechtlich überprüft werden können. Die Aufsichtsanzeige kann unabhängig vom Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung erhoben werden. Der Schulrat des Bezirks B. hätte im vorliegenden Fall nicht auf die Beschwerde eintreten, sondern diese als Aufsichtsanzeige entgegennehmen müssen. Mit seinem Entscheid vom 23. April 2008 hat der Bezirksschulrat B. aber seinerseits ein Anfechtungsobjekt geschaffen. Auf die Beschwerde der Schulpflege W. wird deshalb eingetreten. (…)

2008 Gemeinderecht 491 III. Gemeinderecht

105 Gemeindeversammlung; Enthaltungen sind bei den Abstimmungen nicht auszuzählen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 10. Juli 2008 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 27 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 werden Abstimmungen offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. a) Das kantonale Recht sieht an der Gemeindeversammlung für offene Abstimmungen (wie auch für geheime Abstimmungen) das Verfahren des einfachen Mehrs vor. Da zu jedem Antrag Ja oder Nein gesagt werden kann, müssen zur Feststellung der Mehrheit der Stimmenden sowohl die befürwortenden als auch die ablehnenden Stimmen ermittelt werden. Auf die Aufnahme der Gegenstimmen kann nur verzichtet werden, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die absolute Mehrheit der Anwesenden erreicht, weil in diesem Fall die Anzahl der Nein-Stimmen nicht grösser sein kann (vgl. AGVE 1982, S. 487 f.). Enthaltungen sind im Verfahren des einfachen Mehrs lediglich eine rechnerische Grösse, welche sich aus der Differenz aus den addierten Ja- und Nein-Stimmen zu den anwesenden Stimmberechtigten ergibt. Da den Enthaltungen keine Bedeutung zukommt, sind sie auch nicht auszuzählen. b) Im vorliegenden Fall hat der Versammlungsleiter unter Traktandum 5 über die Einführung der Kehrrichtgebühren abstimmen

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