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Aargau Regierungsrat 08.03.2006 AGVE_2006_98

March 8, 2006·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·2,503 words·~13 min·1

Summary

Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft. - Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5). - Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6). - Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8). - Kostenverteilung (Erw. 9).

Full text

2006 Gewässerschutzrecht 491 II. Gewässerschutzrecht

98 Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft. - Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5). - Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6). - Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8). - Kostenverteilung (Erw. 9). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. März 2006 i.S. B.B. gegen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt. Aus den Erwägungen: 1. Beschwerdegegenstand Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung von Art. 54 in Verbindung mit Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 bzw. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983. Demgemäss werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer bzw. einer unmittelbar drohenden Einwirkung in die Umwelt sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens bzw. einer Umwelteinwirkung treffen, den verursachenden Personen überbunden. Es ist vorliegend grundsätzlich unstrittig geblieben, dass ein finanzieller Schaden aus der von der Abteilung für Umwelt veranlass-

492 Verwaltungsbehörden 2006 ten Ersatzvornahme, und zwar in der geltend gemachten Gesamthöhe von Fr. 67'010.25 (inkl. Zinsausfall bis 21. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 2'440.20), entstanden ist. Unbestrittenermassen müssen für dessen Deckung sodann auch Privatpersonen nach Massgabe ihrer Verursachung anteilmässig einstehen. Nachfolgend verbleibt es somit zu entscheiden, wer für den Schaden und – im Anschluss – in welchem Umfang als (Mit-)Verursacherin bzw. (Mit-)Verursacher rechtlich belangt werden kann. (…) 5. Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (…) b) Aufgrund der Aktenlage kommt der Regierungsrat in Bezug auf die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis als das Obergericht in seiner strafrechtlichen Beurteilung. Dies gilt, auch wenn sich die strafrechtliche Würdigung mit Blick auf die Verantwortlichkeitsvoraussetzungen von der verwaltungsrechtlichen Kostenverteilung nach Art. 54 GSchG unterscheidet. Entgegen etwa auch zivilrechtlichen Verschuldensgesichtspunkten ist für die verwaltungsrechtliche Verursachereigenschaft nämlich weder die Unrechtmässigkeit des Verhaltens noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden im Sinne der privatrechtlichen Verschuldenshaftung erforderlich. Für die Bejahung der verwaltungsrechtlichen Störereigenschaft ist vielmehr entscheidend, ob die fragliche Störerperson die Gefahr unmittelbar gesetzt hat, ob also ihr Verhalten als polizeirechtlich erhebliche Ursache für das Schadensereignis zu gelten hat. Wie durch das Obergericht eingehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer vorliegend in der Ursachenkette – wenigstens durch sein unterlassenes Eingreifen – massgeblich und unmittelbar zur Schadensentstehung beigetragen. Angesichts seines objektiven persönlichen Beitrags zur Gewässergefährdung ist er somit auch verwaltungsrechtlich als direkt verantwortlicher Verhaltensstörer einzustufen. In Übereinstimmung mit der Abteilung für Umwelt rechtfertigt sich vorliegend – in analoger Anwendung von Art. 55 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 – aber nicht nur ein "Durchgriff" auf den Beschwerdeführer als Verhaltensstörer. Vielmehr erfüllt er dar-

2006 Gewässerschutzrecht 493 über hinaus auch die Voraussetzungen als Zustandsstörer. So wäre es aufgrund seiner damaligen herausragenden Stellung in der inzwischen in Konkurs gefallenen D. S.A. (nach eigenen Angaben: Inhaber, Direktor und Hauptaktionär) durchaus in seiner persönlichen Verfügungsmacht gelegen, den Rückbau ordnungsgemäss ablaufen zu lassen bzw. zumindest die Situation in der Liegenschaft O. in Ordnung zu bringen und den Gefahrenherd zu beseitigen. 6. Verantwortlichkeit von G.J.C. a) (…) Wie sich aus dem Grundbuch der Gemeinde W. ergibt, haben sich die betreffenden Eigentumsverhältnisse bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens geändert. So steht die Liegenschaft O. nicht mehr im Eigentum der V. AG. Vielmehr ging das Eigentum an der Liegenschaft offensichtlich schon am 18. Juli 2000 (d.h. nach der Feststellung der gewässergefährdenden Situation Ende Februar 2000 sowie der Fristansetzung für die Behebung der Mängel im März 2000, aber noch vor der ersatzweisen Behebung durch den Kanton im August/September 2000) von der bereits im Jahre 2001 aufgelösten V. AG an G.J.C. über. b) Gegen eine verwaltungsrechtliche Mitverantwortlichkeit für die dem Kanton aus der Schadensbehebung entstandenen Kosten führt der zum vorliegenden Verfahren beigeladene Eigentümer G.J.C. aus, dass er weder jemals Betreiber der fraglichen Anlagen gewesen sei noch Kenntnis von den umweltschädigenden Geschehnissen gehabt habe. So sei er im Zeitpunkt, als die Umweltvergehen amtlich festgestellt worden seien (28. Februar 2000), noch nicht einmal Eigentümer bzw. Vermieter der fraglichen Liegenschaft gewesen. Die Eigentümerin im Zeitpunkt der umweltschädigenden Geschehnisse (V. AG) habe ihm zudem die Umweltprobleme anlässlich des Verkaufs ebenfalls verschwiegen. Überdies habe die Abteilung für Umwelt (bzw. die Bauverwaltung der Gemeinde W.) ihn bzw. die mit der Verwaltung der Liegenschaft betraute G.J.C. & Co. C. auch erst am 21. September (bzw. 4. Oktober) 2000, und damit nach der vollzogenen Ersatzvornahme, über die Geschehnisse (Umweltprobleme sowie Durchführung der Ersatzvornahme) in Kenntnis gesetzt. Aus diesen Gründen sei jegliche Schadensverantwortlichkeit und Kostentra-

494 Verwaltungsbehörden 2006 gungspflicht im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme abzulehnen. c) Entgegen den vorstehenden Darlegungen erweist es sich vorliegend als gerechtfertigt, G.J.C. als Eigentümer der Liegenschaft O. als Zustandsstörer und damit Mitverursacher im Sinne von Art. 54 GSchG zur Verantwortung zu ziehen. Da – wie bereits aufgezeigt – die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer, an die hier angeknüpft wird, kein konkretes Verschulden voraussetzt, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass G.J.C. nach seinen Angaben gar keine Kenntnis von der konkreten gefahrauslösenden Tatsache hatte. Ebenso ist unmassgeblich, dass – nach Ansicht der Abteilung für Umwelt – bereits die vorgängige Liegenschaftseigentümerin (V. AG) kein Verschulden treffen soll, da sie es gewesen sei, die nach dem Verlassen der Betriebsstätte W. durch die D. S.A. die umweltgefährdenden Tatbestände festgestellt, ein auslaufendes Bad aufgefangen und richtigerweise die Behörden informiert habe. Vielmehr wird G.J.C. als Eigentümer der die Sicherungs- und Behebungsmassnahmen auslösenden Liegenschaft die Tragung der damit verbundenen Schadenskosten zugemutet, weil er letztlich auch als direkter wirtschaftlicher Nutzniesser der durch die Vorinstanz veranlassten Sanierung der Gewerbeliegenschaft zu gelten hat. Dabei ist entscheidend, dass der staatliche Kostenersatzanspruch grundsätzlich im Zeitpunkt der Vornahme der Schutz- und Behebungsmassnahmen entsteht (vorliegend August/September 2000), das Eigentum an der Schadensliegenschaft vorliegend aber bereits am 18. Juli 2000 an G.J.C. übergegangen ist. In diesem Zusammenhang ist G.J.C. denn auch vorzuwerfen, dass er die betreffende Liegenschaft bei seiner Übernahme von der früheren Eigentümerin offensichtlich nicht oder nicht ausreichend auf Schäden und deren Folgekosten untersuchte. Damit hat er davon ausgehende Gefährdungen der Umwelt sowie daran allfällig anschliessende Rechtsverfahren zumindest in Kauf genommen. Auch der Hinweis auf unterlassene Informationspflichten seitens der V. AG vermag ihn vorliegend nicht zu entschuldigen. Vielmehr muss er sich als neuer Eigentümer auch Versäumnisse der V. AG anrechnen lassen. Im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit als Zustandsstörer bleibt es G.J.C. allerdings unbenommen, gegenüber der früheren

2006 Gewässerschutzrecht 495 Liegenschaftseigentümerin privatrechtliche Ersatzansprüche geltend zu machen. Abgesehen von der festgestellten Verantwortlichkeit als Zustandsstörer kann vorliegend aber nicht davon gesprochen werden, dass G.J.C. durch sein eigenes Handeln bzw. Unterlassen auch unmittelbar zum Eintritt der festgestellten polizeilichen Gefahren bzw. Schadenskosten beitrug. So sind insbesondere keine Pflichtverletzungen ersichtlich, welche ihn für den eingetretenen Schaden bzw. für eine allfällige Vergrösserung der aufzuwendenden Behebungsmassnahmen direkt verantwortlich erscheinen lassen. Eine seine Verantwortlichkeit steigernde Einstufung als Verhaltensstörer ist demgemäss zu verneinen. 7. Verantwortlichkeit von Drittpersonen a) (…) Im Hinblick auf die persönliche Mitverantwortlichkeit von Dritten gelangt das Obergericht sodann zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nur einer unter mehreren Verantwortlichen gewesen sei. So sei auch H.J.V. aktiv in den Umzug des Betriebs verwickelt gewesen und habe im Ganzen eine so zentrale Rolle gespielt (ab 3. November 1999 bis 31. Januar 2000 Mitglied des Verwaltungsrats der S. S.A. in D.), dass er sich nicht einfach unter Berufung auf Anweisungen des Beschwerdeführers herausreden könne. Dasselbe gelte auch für H.B. und C.K. (früherer Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat der S. AG in W.). Demgegenüber seien C.T. und A.W. (ab Ende Januar 2000 Generaldirektor und Verwaltungsrat der D. S.A. in D.) nicht in Betracht zu ziehen, hätten sie mit den Unternehmungen in W. doch nie etwas zu tun gehabt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 15. November 2002, S. 22 ff.). (…) c) Der Regierungsrat gelangt hinsichtlich der Frage nach weiteren als Verhaltensstörer oder Verhaltensstörerinnen zur Verantwortung zu ziehenden Personen zu keinem anderen Ergebnis als die Abteilung für Umwelt. Aus Sicht des Strafrechts mag es zwar sein, dass neben dem Beschwerdeführer noch weitere Personen zur Verantwortung gezogen werden könnten bzw. müssten. In Bezug auf das

496 Verwaltungsbehörden 2006 Verwaltungsrecht ist die Sachlage allerdings anders zu beurteilen. So ergibt es sich schon aus den sehr vagen Aussagen des Obergerichts zu den weiteren Verantwortlichkeiten, dass sich die den bezeichneten Personen allfällig vorzuwerfenden Verhalten nicht belegen lassen. Die betreffenden Zuschreibungen des Obergerichts beruhen denn auch nicht auf eigentlichen Beweisen für entsprechende Fehlverhalten, sondern bloss auf unsicheren Zeugenaussagen und Vermutungen ("es könnte sein", "irgendwie involviert"; vgl. Obergerichtsurteil vom 15. November 2002, S. 22 f.). Insbesondere C.K., H.B. und R.A. lassen sich demzufolge weder direkte Beteiligungen am unsachgemässen Rückbau der Anlagen noch am Umgang mit den umweltgefährdenden Chemikalien noch diesbezügliche Anweisungen nachweisen (der Letztgenannte wäre überdies als Hauswart der Liegenschaftseigentümerin ohnehin als deren Hilfsperson anzusehen; allfällige Verfehlungen wären somit der Eigentümerin anzulasten). Dementsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft Aargau im Nachgang zum rechtskräftig gewordenen Obergerichtsurteil davon abgesehen, gegen die im Urteil zusätzlich bezeichneten Personen oder einen noch erweiterten Personenkreis Strafverfahren zu eröffnen. Demgegenüber steht – wie vorstehend dargelegt – die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Ende Februar 2000 festgestellte, nach Auffassung der Abteilung für Umwelt angesichts der Staubschichten und Spuren aber bereits früher eingetretene Gewässergefährdung fest. Auch wenn ihm nämlich keine persönliche und unmittelbare Beteiligung an gewässergefährdenden Handlungen nachzuweisen ist, so muss er sich aufgrund seiner Stellung in der D. S.A. (bis Ende Januar 2000 Inhaber, Direktor und Hauptaktionär) sowie der Verantwortlichkeit für die Verlagerung der Produktion von W. nach D. diesbezügliche, nach seinen Anweisungen durchgeführte Demontage-, Verlagerungs- und Entsorgungsmassnahmen seiner Hilfspersonen H.J.V., P.K. und M.O. in jedem Fall anrechnen lassen (vgl. die übereinstimmenden Aussagen der drei Letztgenannten). Der Regierungsrat sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, den Kreis der Störer und Störerinnen um blosse Hilfspersonen oder überhaupt nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen zu

2006 Gewässerschutzrecht 497 erweitern. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit dieser Drittpersonen ist somit abzulehnen. 8. Verantwortlichkeit des Kantons (…) b) Zunächst ist festzustellen, dass die zuständige kantonale Behörde (Abteilung für Umwelt) von der vorliegenden Gewässergefährdung erst Ende Februar 2000 Kenntnis erhielt. So hatte sich die Situation anlässlich des am 29. Oktober 1999 letztmals vor Ort durchgeführten Augenscheines gerade noch nicht als alarmierend erwiesen. Dem betreffenden Besprechungsprotokoll der Bauverwaltung W. vom 29. Oktober 1999 lassen sich denn auch keine entsprechenden Beanstandungen entnehmen (vgl. Gemeindeakten). Zur Vermeidung einer allfälligen Umweltgefährdung vereinbarten die Anwesenden trotzdem präventiv einen geordneten Rückbau der Anlagen, welcher spätestens bis zum 15. Juni 2000 hätte abgeschlossen werden sollen. Im Weitern reagierte die Abteilung für Umwelt auch unmittelbar nach Kenntnisnahme der Gewässergefährdung und ordnete sofort Sicherungs- sowie – in der Folge – Behebungsmassnahmen an. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die zuständige kantonale Behörde habe es unterlassen, zur Vereitelung der Gewässergefährdung und ihrer Folgekosten beizutragen. Polizeirechtlich relevant wäre ein unterlassenes Eingreifen der kantonalen Behörden zudem ohnehin erst dann, wenn der Eintritt des Schadens ernsthaft hätte befürchtet werden müssen. Von einer solchen Situation war im Vorfeld aber gerade nicht auszugehen. Vielmehr musste die Abteilung für Umwelt angesichts der Ausgangslage und der am Augenschein eingeleiteten Massnahmen die Möglichkeit eines derartigen Schadensereignisses nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Damit verursachte die Abteilung für Umwelt den Schadensfall keineswegs mit und muss sich deshalb auch nicht als Verhaltensstörerin zur Verantwortung ziehen lassen. Darüber hinaus erweisen sich auch die durch den Kanton ersatzweise veranlassten und durch eine Fachfirma (C. AG) ausgeführten Sanierungsmassnahmen als erforderlich und verhältnismässig. Ohne entsprechende Sicherungs- und Behebungsmassnahmen hätte sich die Situation nämlich derart zugespitzt, dass

498 Verwaltungsbehörden 2006 eine Gewässerverunreinigung nicht mehr hätte ausgeschlossen werden können. Schliesslich rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen auch keine "Sozialisierung" der aufgelaufenen Sicherungs- und Sanierungskosten im Sinne einer Kostentragungspflicht der Allgemeinheit (Kanton) für ein allfälliges "Unbekanntheitspotential". So ist vorliegend eine Beteiligung des Gemeinwesens an den Sicherungsund Sanierungskosten schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, da nach einer umfassenden Sachverhaltswürdigung keine weiteren unbekannten Drittpersonen ernsthaft als Störer und Störerinnen in Betracht fallen. Weitere Abklärungen von den Behörden zu verlangen, hiesse sodann unverhältnismässige Abklärungsaufwendungen zu generieren, die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis zu überspannen und würde praktisch immer bedeuten, dass die öffentliche Hand wegen des Beweisnotstandes, in dem sich die Behörden zwangsläufig befinden, vorweg einen Anteil der Schadensverhütungs- und -behebungskosten selber tragen müsste. Dies kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein, welches auf dem Grundsatz beruht, die der Öffentlichkeit bei antizipierter Ersatzvornahme entstandenen Kosten möglichst auf die Verursachenden zu überwälzen. Wie bereits oben festgehalten worden ist, liesse sich die Haftungsquote einer weiteren, unbekannten Verursachungsquelle zudem auch soweit auf die festgestellten Verursachenden überwälzen, als dies – im Verhältnis zu deren eigenen Verursachungsanteilen – einen zumutbar erscheinenden Wert nicht übersteigt. Aufgrund der festgestellten Verhältnisse und der zu vernachlässigenden Bedeutung allfälliger Dritter ist vorliegend von einer solchen Situation auszugehen. Demzufolge würde im konkreten Fall selbst nichts gegen die Überwälzung allfälliger Kostenanteile von unbekannten Dritten sprechen. 9. Kostenverteilung (…) b) (…) Der Regierungsrat kommt unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls und seiner Praxis zum Schluss, dass der Verursacheranteil von G.J.C. nicht höher als auf 20 % festzusetzen ist. G.J.C. ist einzig als schuldloser Zustandsstörer zu betrachten. Es ist nicht belegt, dass ihm darüber hinaus ein Verschulden vorge-

2006 Gewässerschutzrecht 499 worfen werden kann, indem er beispielsweise den rechtswidrigen Zustand auf seiner Liegenschaft kannte und duldete. Die Anknüpfung an seine Eigenschaft als Grundeigentümer und der ihm zukommende Vorteil der Sanierung seiner Liegenschaft rechtfertigen vorliegend für sich allein eine Haftungsquote von 20 %. In der Folge beläuft sich der deutlich grössere Haftungsanteil des Beschwerdeführers als Verhaltens- und Zustandsstörer auf 80 %. So verfügte der Beschwerdeführer zum einen über die unmittelbare Herrschaft über das Geschehen; auf seine Handlungsweise bzw. zumindest das unterlassene Eingreifen ist das Schadensereignis denn letztlich auch primär zurückzuführen.

2006 Strafvollzug 501 III. Strafvollzug

99 Versetzung in die Halbfreiheit. Es besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlägigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zum Bundesrecht. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 2006 i.S. T. P. K. gegen die Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres. Aus den Erwägungen 2.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass gemäss dem Strafgesetzbuch wie auch § 50 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 9. Juli 2003 die Halbfreiheit nach der Hälfte der Strafzeit zulässig sei. Diese Vorschriften könnten nicht mittels einer Regelung in Konkordatsrichtlinien unterlaufen werden. Die dort befindliche einheitliche Regelung nehme keine Rücksicht auf den Einzelfall und sei erst noch nicht gesetzeskonform. 2.1.2 Es trifft zu, dass sowohl Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB als auch § 50 lit. a SMV vorsehen, dass die Halbfreiheit ab der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit grundsätzlich möglich ist. Indessen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Kantone gemäss Art. 37 Ziffer 3 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen und den Umfang der den Gefangenen stufenweise zu gewährenden Erleichterungen regeln. Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung dieser Normen ein erheblicher Spielraum zu (vgl. dazu RRB Art. Nr. …). Insbesondere

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