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Aargau Regierungsrat 07.06.2000 AGVE_2000_142

June 7, 2000·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·1,301 words·~7 min·5

Summary

Waffenerwerbsschein. - Bei der Prüfung des Gesuchs auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten (Erw. 2 b aa). - Der Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglichkeit, voraus (Erw. 2 b aa und c). - Ein bereits früher erteilter Waffenerwerbsschein ist beim Wegfall der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zu widerrufen (Erw. 2 b bb und c).

Full text

2000 Waffenrecht 613 VII. Waffenrecht

142 Waffenerwerbsschein. - Bei der Prüfung des Gesuchs auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten (Erw. 2 b aa). - Der "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglichkeit, voraus (Erw. 2 b aa und c). - Ein bereits früher erteilter Waffenerwerbsschein ist beim Wegfall der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zu widerrufen (Erw. 2 b bb und c). Entscheid des Regierungsrates vom 7. Juni 2000 in Sachen E.B. gegen Polizeikommando. Aus den Erwägungen 2. (...) b) aa) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sind die Handänderungen von Waffen im gewerbsmässigen Handel erstmals im Rahmen einer gesamtschweizerischen Regelung einer generellen Bewilligungspflicht unterstellt worden. Demgemäss brauchen diejenigen Personen, welche eine Waffe bei einem Waffenhändler oder einer Waffenhändlerin, bei einem Büchsenmacher oder einer Büchsenmacherin erwerben wollen, dazu Waffenerwerbsscheine, die von der zuständi-

614 Verwaltungsbehörden 2000 gen kantonalen Behörde dann erteilt werden, wenn das dafür vorgesehene Antragsformular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt eingereicht wird und keine der im Waffengesetz abschliessend aufgezählten Negativvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist im letztgenannten Zusammenhang die Regelung in Art. 8 WG. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erhalten diejenigen Personen keinen Waffenerwerbsschein, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a); entmündigt sind (lit. b); zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Im Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die Erteilung des Waffenerwerbsscheins (§ 5 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998). Die Behörde prüft hiezu, ob die von der gesuchstellenden Person gemachten Angaben glaubhaft sind (Art. 10 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. September 1998). Im Bezug auf die vorliegend interessierende Selbstoder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird von der prüfenden Behörde zwar kein strikter Nachweis der Gefährdung verlangt, die bloss nur vage Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung ist für das Verweigern des Waffenerwerbsscheins jedoch nicht ausreichend. Der verlangte "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt demgemäss weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen Verdacht voraus. Dementsprechend hat sich die das Gesuch prüfende Behörde zumindest von der ernsthaften Möglichkeit des Vorliegens einer konkreten Selbst- oder Drittgefährdung zu überzeugen. Ein "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung kann insbesondere hinsichtlich jenen Personen gegeben sein, bei

2000 Waffenrecht 615 welchen aufgrund ihrer Verhaltensweisen in der Vergangenheit bzw. ihrer allgemeinen psychischen Verfassung entsprechende Indizien vorliegen. Dabei ist zu bedenken, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge - wenn im Vergleich zur Frage des Waffentragens auch weniger restriktive - Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte (vgl. hiezu auch die Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I, Übersicht, Art. 8 und 15, S. 1054, 1061 f. und 1065). bb) Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG können Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde auch abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Bewilligungen, mit denen einer Person nicht nur ein einmaliges Verhalten, sondern eine dauernde Tätigkeit gestattet worden ist, sind widerruflich, wenn sie infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 45 B. II.3; BGE 100 Ib 303 f.). Analog zu den zweitgenannten Fällen sind auch jene Konstellationen zu behandeln, bei welchen Personen durch Bewilligungen - wie im Falle des Waffenerwerbsscheins - ermächtigt werden, eine bestimmte Handlung innerhalb einer festgesetzten Frist vorzunehmen, von der betreffenden Bewilligung jedoch noch kein Gebrauch gemacht worden ist. c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt der Regierungsrat vorliegend ebenfalls zum Schluss, dass es im vorweg beschriebenen Sinne tatsächlich ernsthaften Anlass zur Annahme gegeben hat bzw. gibt, dass die Beschwerdeführerin sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Dabei ist mit der Beschwerdeführerin zwar zunächst festzustellen, dass es im Rahmen der Er-

616 Verwaltungsbehörden 2000 teilung eines Waffenerwerbsscheins grundsätzlich nicht auf die fachtechnischen Fähigkeiten im Umgang mit einer Waffe ankommen kann. Das Waffengesetz sieht dementsprechend auch nicht vor, die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins vom Vorliegen eines diesbezüglichen Fähigkeitsbeleges abhängig zu machen. Dennoch kann es bei der Prüfung des Gesuches auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, dass nach der Beurteilung des Bezirksarzt-Stellvertreters Dr. med. L.W. die Beschwerdeführerin angesichts ihrer starken Sehbehinderung (praktisch blind auf einem Auge, ein Restvisus von lediglich knapp 20 % auf dem andern) schon aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, mit einer Waffe zu hantieren bzw. eine solche mit der gebotenen Sicherheit einzusetzen. An der deutlichen Aussagekraft dieser ärztlichen Einschätzung hat vorliegend auch die eingereichte Bestätigung des Leiters des Schiesskellers K. in S. nichts zu ändern vermocht. Der auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellten Bestätigung lässt sich denn grundsätzlich auch nur entnehmen, dass nach Auffassung von H.K. die Beschwerdeführerin trotz der fehlenden normalen Sehkraft - zumindest unter den Bedingungen eines Schiesskellers den Umgang mit der Waffe beherrsche. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass sich die Vorinstanz unabhängig vom vorweg Gesagten auch durch verschiedene weitere Umstände bzw. Geschehnisse zu Recht veranlasst gesehen hat, die Wiederaushändigung des Waffenerwerbsscheins zu verweigern bzw. die Erteilung des Waffenerwerbsscheins zu widerrufen. Dementsprechend hat denn auch erst die Gesamtheit der gewonnenen Erkenntnisse die Vorinstanz letztlich zum Schluss geführt, dass es zumindest derzeit zur präventi-

2000 Waffenrecht 617 ven Vermeidung eines Waffenmissbrauchs sowie auch allfälliger mit dem Waffenbesitz verbundener Unfallrisiken angezeigt sei, den Waffenerwerbsschein der Beschwerdeführerin weiterhin einzubehalten. So hat sich zum einen dem Informationsbericht der Kantonspolizei vom 16. November 1999 entnehmen lassen, dass der den Bericht verfassende Polizist (...) aufgrund seines persönlichen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin den Eindruck gewonnen habe, dass diese psychisch krank oder zumindest angeschlagen sei. Zwar ist einzuräumen, dass diesen Eindrücken kein medizinisch diagnostischer Charakter zukommt, hingegen belegen sie gewisse offensichtliche Verhaltensauffälligkeiten, die für die vorliegend zu beurteilenden Fragen relevant sind. Überdies ist auch im Journalauszug des Polizeikommandos A. vom 29. Oktober 1999 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Oktober 1999 innerhalb von nur 30 Minuten zweimal "in verwirrtem Zustand" bei der Kantonspolizei B. vorgesprochen und dabei mit wenig glaubhaften Angaben angezeigt habe, sie werde von Sekten ("Christen") verfolgt. Schliesslich haben auch die im Rahmen der Anzeige "B." (vgl. ...) wenn auch nie nachweislich substanziiert - erhobenen Vorwürfe (Lebensgefährdung des Chefs) nicht dazu beitragen können, die bereits durch die vorgenannten Umstände gewonnene Überzeugung der Vorinstanz zu zerstreuen, dass vorliegend ernsthaft Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin könnte sich selbst oder Dritte durch eine Waffe gefährden. 3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Wiederaushändigung des Waffenerwerbsscheins im Sinne einer durch den Bundesgesetzgeber angestrebten, einheitlich strengen Bewilligungspraxis zu Recht abgelehnt bzw. die früher erteilte Bewilligung wegen Wegfalls der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen widerrufen. (...) 143 Waffentragbewilligung. - Im Rahmen des für die Erteilung der Waffentragbewilligung unter anderem zu erbringenden Bedürfnisnachweises ist glaubhaft zu

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