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Aargau Regierungsrat 29.11.2000 AGVE_2000_140

November 29, 2000·Deutsch·Aargau·Regierungsrat·PDF·561 words·~3 min·5

Summary

Vollzug von Umwandlungsstrafen. - Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von rund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund für einen Strafaufschub dar.

Full text

2000 Strafvollzug 603 V. Strafvollzug

140 Vollzug von Umwandlungsstrafen. - Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von rund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund für einen Strafaufschub dar. Entscheid des Regierungsrates vom 29. November 2000 in Sachen D.L. gegen Departement des Innern (Sektion Straf- und Massnahmenvollzug). Aus den Erwägungen 2. c) aa) Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass ihm nach der rechtskräftigen Umwandlung der Bussen in Haft keine Möglichkeit mehr geboten wurde, die Bussen in Raten abzuzahlen. bb) Die Haftstrafe stellt in ihrer Form als Umwandlungsstrafe lediglich einen Ersatz für den eigentlich zu leistenden Geldbetrag dar; ihr Vollzug muss daher tatsächlich insoweit entfallen, als die bestrafte Person den in Freiheitsstrafe umgerechneten Bussenbetrag noch bezahlt, nachdem der Umwandlungsentscheid ergangen ist (Jörg Rehberg, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 6. A., Zürich 1994, S. 115; BGE 103 Ib 190, 105 IV 16, 125 IV 236). Es steht dem Beschwerdeführer somit nach wie vor frei, die ihm auferlegten Bussen noch zu bezahlen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend festhält, steht nach der rechtskräftigen Umwandlung einer Busse in Haft der beförderliche Vollzug der Freiheitsstrafe im Vordergrund; damit sind Teilzahlungen zwar weiterhin möglich, doch ist die bestrafte Person für solange in den Vollzug zu versetzen, bis derjenige Teil der Busse erstanden ist, der durch die nachträgliche Zahlung nicht gedeckt ist (vgl. BGE 103 Ib 190 f.). Die Absicht des Beschwerdeführers, über eine Zeitdauer von

604 Verwaltungsbehörden 2000 rund 14 Monaten seine Bussen in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 238 Abs. 2 StPO für einen Strafaufschub dar und kann nicht dazu führen, von einem Vollzug der Umwandlungsstrafen abzusehen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 11 zu Art. 49 und dortige Verweise). Der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit und etliche Chancen, die Bussen zu bezahlen. Insbesondere bot ihm die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug auch nach den Umwandlungsentscheiden noch die Möglichkeit, die Bussen zu begleichen, indem sie ihm Einzahlungsscheine zustellte. Die Rüge des Beschwerdeführers geht damit ins Leere. (...)

2000 Opferhilfe 605 VI. Opferhilfe

141 Kostengutsprache für Anwaltskosten gemäss Opferhilferecht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege. - Im Hinblick auf eine allfällige Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Opfer aus Gründen der Rechtsgleichheit für seine anwaltliche Vertretung - suspensivbedingt und entsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen - Kostengutsprache gemäss Opferhilferecht im Umfang einer allfälligen Nachzahlung zu erteilen (Erw. 1 und 2 c aa-dd). - Für weitere, durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckte, anwaltliche Bemühungen im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist dem Opfer ebenfalls Kostengutsprache gemäss Opferhilferecht zu erteilen (Erw. 1 und 2 c ee). Entscheid des Regierungsrates vom 16. Februar 2000 in Sachen D.K. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Aus den Erwägungen 1. Im Rahmen der sogenannten weiteren Hilfe übernehmen die Opferberatungsstellen Kosten, die dem Opfer als Folge einer Straftat entstanden sind, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des gesuchstellenden Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 4. Oktober 1991). Zu den genannten Kosten gehören auch diejenigen einer anwaltlichen Vertretung. Die weitere Hilfe nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hat allerdings nur den Sinn einer Ausfallgarantie. In der Folge muss das Opfer versuchen, die Kosten anderweitig (bei Dritten oder mittels eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) erhältlich zu machen. Nach der Rechtsprechung kommt demgemäss dem Anspruch auf weitere Hilfe im

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