2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 555 III. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht
130 Kommunale Nutzungsplanung, akzessorische Normenkontrolle; Voraussetzungen für die vorsorgliche Unterschutzstellung einer Bachaue. - Aufgrund einer akzessorischen Prüfung wird einem rechtskräftigen Nutzungsplan die Gefolgschaft nur dann verweigert, wenn dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit klar zu Tage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt (Erw. 3 a). - Prüfung, ob das Kriterium der Überflutungsgefahr die Zuweisung einer Fläche zum Nichtbaugebiet zur Folge hat (Erw. 3 b und c aa-cc). - Lässt sich die Frage nach der Eignung zur Überbauung nicht klar beantworten, ist eine Querverbindung unter den Bauzonenkriterien zulässig und die Eignung einer Fläche als Bauland um so eher zu bejahen, wenn diese "weitgehend überbaut" und erschlossen ist (Erw. 3 c dd). - Damit eine Landschaft mit vorsorglichen Schutzmassnahmen belegt werden kann, muss sie im kantonalen Richtplan als Objekt von kantonaler Bedeutung ausgewiesen sein (Erw. 4). Entscheid des Regierungsrates vom 5. April 2000 in Sachen P.N.A. und P.N.S. gegen Baudepartement und Gemeinderat S. Aus den Erwägungen 3. a) Gemäss § 90 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) ist der Regierungsrat gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. dazu Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau 1986, N 18 ff. zu § 90). Nach aargauischem Recht unterliegen dieser vorfrageweisen Normenkontrolle auch Bauordnungen und Zonenpläne. Mit Rücksicht auf die autonome Stellung der Gemeinden (§ 106 KV) und unter
556 Verwaltungsbehörden 2000 Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht seine Aufgabe ist, eine allgemeine Aufsicht über die zuständigen Planungsinstanzen vorzunehmen, übt der Regierungsrat bei der Überprüfung von Zonenplänen Zurückhaltung. So wird einem rechtskräftigen Nutzungsplan die Gefolgschaft aufgrund einer akzessorischen Prüfung nur dann verweigert, wenn dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit klar zutage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt, deren Behebung in das nächste Revisionsverfahren verwiesen werden kann. Ein strenger Massstab muss namentlich dann gelten, wenn es um die Rechtsbeständigkeit einer bestehenden Abgrenzung von Baugebiet und Nichtbaugebiet geht, wo das Bedürfnis nach Rechtssicherheit besonders hoch ist und regelmässig erhebliche planerische Interessen im Spiele sind. Die Vorwegnahme einer diesbezüglichen Zonenplanrevision kann nur dann zulässig sein, wenn die bestehende Zoneneinteilung oder der Verlauf der Zonengrenze planerisch schlechterdings unvertretbar oder sinnlos ist und damit gegen das Willkürverbot verstösst. Im Übrigen soll die Anpassung von Zonenplänen an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse nach Möglichkeit im Rahmen einer Zonenplanrevision durch das für die Nutzungsplanung zuständige demokratische Organ erfolgen. Nur so bleiben die Kohärenz der Planung und eine sachgerechte und umfassende Abwägung der berührten Interessen gewährleistet (vgl. zum Ganzen RRB Nr. ...; AGVE 1989 S. 522 f.; AGVE 1990 S. 305; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 246 f.). b) Gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt oder erschlossen wird. Die Parzelle 3535 wird durch den Aabach von der östlich benachbarten Landwirtschaftszone getrennt, grenzt ansonsten jedoch an überbautes Gebiet: Im Westen liegt ein Einfamilienhausquartier, auf der im Süden angrenzenden Parzelle befindet sich eine Schreinerei und nördlich von Parzelle 3535 beginnt das Areal einer Giesserei.