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Aargau Obergericht Handelsgericht 04.03.2026 HSU.2026.12

March 4, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Handelsgericht·PDF·985 words·~5 min·4

Full text

Handelsgericht 1. Kammer

HSU.2026.12 / kt

Entscheid vom 4. März 2026

Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Stv. Gerichtsschreiber Tasdemir

Gesuchstellerin A._____ AG vertreten durch lic. iur. Peter Lussi, Rechtsanwalt, Rütliweg 9A, Postfach 564, 6045 Meggen

Gesuchsgegnerin B._____ AG

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt gemäss notorischem Handelsregister insbesondere […].

2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____ (AG). Zweck der Gesellschaft ist […] (Gesuchsbeilage [GB] 9).

Die Gesuchsgegnerin macht sinngemäss geltend, die Gesuchsgegnerin sei Alleineigentümerin des Grundstücks GB S._____ Nr. aaa (E-GRID: bbb).

3. Mit Gesuch vom 2. März 2026 (Postaufgabe: 2. März 2026) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Das Grundbuchamt T._____ sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück Nr. aaa (E-GRID: bbb), Grundbuch S._____, zu Gunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für

- 2 die Pfandsumme von CHF 23'726.10, nebst Zins zu 5 Prozent ab 28. Januar 2026 vorläufig vorzumerken.

2. Das Grundbuchamt T._____ sei gestützt auf Art. 265 ZPO im Sinne einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, die in Ziffer 1 hiervor beantragten Bauhandwerkerpfandrechte sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken.

3. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist ab Rechtskraft des Entscheids zur Geltendmachung der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 56 Abs. 2 lit. b ZPO).

2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrechte vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in S._____ (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist.1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.

1 SK ZPO I-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 45.

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Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich.2

3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt oder sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (lit. b), die Parteien als Rechtseinheiten im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c) und es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt (lit. d).

Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 23'726.10, so dass das Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO nicht erfüllt ist. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts in der Hauptsache und daher auch für vorsorgliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 GebührD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu entrichten.

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 2. März 2026 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N.

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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach inkl. Abrechnung; vorab per E- Mail: […]) − die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 2. März 2026 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. März 2026

Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Der stv. Gerichtsschreiber:

Egloff Tasdemir

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