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Aargau Obergericht Handelsgericht 06.06.2019 HSU.2019.87

June 6, 2019·Deutsch·Aargau·Obergericht Handelsgericht·PDF·794 words·~4 min·6

Full text

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2019.87 / as / mv

Art. 105

Entscheid vom 6. Juni 2019

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchsteller A., ________________ vertreten durch lic. iur. Rolf Müller, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 44, Postfach 2622, 8022 Zürich

Gesuchsgegnerin S. AG, _______________

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung

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Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Mit Gesuch vom 5. Juni 2019 (Postaufgabe: 5. Juni 2019) stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei der Rechtsvorschlag vom 14. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. XXX vom 13. Oktober 2016 des Betreibungsamtes St. Gallen zu beseitigen und es sei im Betrag von CHF 1'100'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16. September 2016 sowie für die Betreibungskosten im Betrag von CHF 413.30 nebst 5% Zins seit dem 13. Oktober 2016 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 21. November 2016 in der Betreibung Nr. YYY vom 16. November 2016 des Betreibungsamtes St. Gallen zu beseitigen, und es sei im Betrag in der Höhe von CHF 113'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16. September 2016 sowie für die Betreibungskosten im Betrag von CHF 203.30 nebst 5% Zins seit dem 16. November 2016 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin [recte: der Gesuchsgegnerin]."

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller verfüge gegenüber der Gesuchsgegnerin über anerkannte und abgeurteilte Forderungen, welche er in Betreibung gesetzt habe und für diese nun je definitive Rechtsöffnung verlange.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2. Zunächst ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2.1. Der Gesuchsteller verlangt in den Betreibungen Nr. XXX vom 13. Oktober 2016 sowie Nr. YYY vom 16. November 2016 des Betreibungsamtes St. Gallen je die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG.

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2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Handelsgerichte für betreibungsrechtliche Streitigkeiten "mit Reflexwirkungen auf das materielle Recht" sachlich nicht zuständig (BGE 141 III 527 E. 2.3 m.w.N.). Noch viel weniger können die Handelsgerichte daher für reine betreibungsrechtliche Streitigkeiten, wozu auch das Rechtsöffnungsverfahren gehört, sachlich zuständig sein.

Für die definitive Aufhebung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 80 SchKG ist der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO; vgl. BGer 5D_143/2018 und 5D_142/2018 je vom 31. August 2018). Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist für das vorliegende (definitive) Rechtsöffnungsverfahren folglich sachlich unzuständig.

2.3. Damit fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), so dass auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

2.4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Gesuchs ist direkt ein Nichteintretensentscheid zu erlassen, ohne der Gesuchsgegnerin vorab Gelegenheit zu geben, dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO).

3. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG (Art. 63 Abs. 3 ZPO).

4. 4.1. Als unterliegende Partei im vorliegenden Verfahren hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen. Gemäss § 8 VKD beträgt die Entscheidgebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens Fr. 200.00 bis Fr. 12'000.00. Vorliegend sind die Gerichtskosten entsprechend dem entstandenen Aufwand auf Fr. 500.00 festzusetzen.

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4.2. Durch das vorliegende Verfahren sind der Gesuchsgegnerin keine Aufwendungen entstanden. Eine Parteientschädigung fällt deshalb ausser Betracht.

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 5. Juni 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an:  den Gesuchsteller (Vertreter; zweifach mit Rechnung)  die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 5. Juni 2019 [inkl. Beilagen])

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 6. Juni 2019

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly