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Aargau Obergericht Handelsgericht 06.09.2019 HSU.2019.109

September 6, 2019·Deutsch·Aargau·Obergericht Handelsgericht·PDF·1,543 words·~8 min·6

Full text

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2019.109 / as / mv

Art. 156

Verfügung vom 6. September 2019

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Stv. Albert

Gesuchstellerin P. AG, _________ vertreten durch MLaw Matthias Brunner, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, Postfach 2060, 5402 Baden

Gesuchsgegnerin P. Immobilien AG, ___________ vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach 2312, 5600 Lenzburg

Prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene p AG, ________________ vertreten durch lic. iur. Franz Szolansky und Daniel Jud, Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Verlegung der Prozesskosten

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Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Am 11. März 2019 erliess der Vizepräsident im Verfahren HSU.2018.125 folgenden Entscheid:

1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 19. Dezember 2018 wird die mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. XXX GB Staufen der Gesuchsgegnerin, (E-GRID: ___), superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 466'269.63 zuzüglich Zins von je 5 % ab dem 29. Juli 2017 auf CHF 100'792.60, ab dem 1. August 2017 auf CHF 27'368.95 und ab dem seit 14. September 2018 auf CHF 227'571.55 seit 20. Dezember 2018 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt.

2. Das Grundbuchamt Wohlen wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten.

3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 11. Juni 2019 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.

3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird.

3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen.

4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen in solidarischer Haftung zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin und die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene haben in solidarischer Haftung die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen.

4.2. Die Gesuchsgegnerin und die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene haben der Gesuchstellerin in solidarischer Haftung deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'115.50 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.

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4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet.

2. Die Gesuchstellerin unterliess es in der Folge bis zum 11. Juni 2019 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben (vgl. auch Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2019).

3. Mit Gesuch vom 15. August 2019 (Postaufgabe: 15. August 2019) stellte die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei das Grundbuchamt Wohlen anzuweisen, die vorsorgliche Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. XXX GB Staufen der Gesuchsgegnerin, (E-GRID: _____) für eine Pfandsumme von Fr. 466'269.63 zuzüglich Zins von je 5% ab dem 29. Juli 2017 auf CHF 100'792.60, ab dem 1. August 2017 auf CHF 27'368.95 und ab dem 14. September 2018 auf CHF 227'571.55 zu löschen.

2. Es sei für das Verfahren HSU.2018.125 in Anwendung der Dispositivziffer 4.3 eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung zu verfügen. In diesem Sinn seien:

a) die Gerichtskosten gemäss Ziff. 4.1 des Dispositiv des Entscheids HSU.2018.125 in Höhe von CHF 4'000 der Gesuchstellerin aufzuerlegen

b) Ziff. 4.2 des Dispositivs des Entscheids HSU.2018.125 aufzuheben und der Gesuchsgegnerin und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen für das Verfahren HSU.2018.125 eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchstellerin."

4. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2019 wiederholte die Gesuchsgegnerin die Rechtsbegehren der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen.

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5. Am 4. September 2019 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein. Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge stellte sie darin nicht. Sie behauptete jedoch, es sei unklar, auf welcher gesetzlicher Grundlage die nachträgliche Abänderung des Kostendispositivs eines im Summarverfahren ergangenen, rechtskräftigen Entscheids erfolgen soll. Falls Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 11. März 2019 in einem separaten nachträglichen Kostenentscheid abgeändert werden sollte, wäre zwingend zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin die Prozessführung i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO an die prozessführende gesuchsgegnerische Nebenintervenientin abgegeben habe. Damit habe sie auch keinen Anspruch auf eine allfällige Parteientschädigung. Jedenfalls könnte insgesamt nicht mehr als maximal eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Ist über die vorsorglichen Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozessprozesses zu entscheiden, gibt es unterschiedliche Lösungen: 1) Auferlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens – nach Massgabe seines Unterliegens – an den Gesuchsgegner. Obsiegt dieser im anschliessenden ordentlichen Prozess oder wurde dieser von der Gesuchstellerin wie im vorliegenden Fall gar nicht anhängig gemacht, steht ihm ein Rückerstattungsanspruch zu. 2) Vorläufige Kostenauferlegung an den obsiegenden Gesuchsteller, mit oder ohne einstweilige Prozessentschädigung an den Gesuchsgegner, unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Prozess.1

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat sich für die erste Variante entschieden und verteilt die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens praxisgemäss bereits im Massnahmeverfahren selber, unter ausdrücklichem Hinweis des Vorbehalts einer abweichenden Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren.2 Dies erfolgte auch in E. 4. des Entscheids vom 11. April 2018.

1 Vgl. BK ZPO I-STERCHI, 2012, Art. 104 N. 12 ff. m.w.N. 2 Vgl. zu den entsprechenden Überlegungen BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 104 N. 6a; BK ZPO I-STERCHI (Fn. 1), Art. 104 N. 13; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 22 N. 32 je m.w.N.

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2. 2.1. Da die Gesuchstellerin keine Klage auf definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts einreichte, ist die mit Entscheid vom 11. März 2019 ausgesprochene vorsorgliche Massnahme dahingefallen (vgl. Dispositiv-Ziff. 3.2 des Entscheids vom 11. März 2019).

2.2. Das Grundbuchamt Wohlen ist daher anzuweisen, das gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2018 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.- Nr. XXX GB Staufen der Gesuchsgegnerin, (E-GRID: ______), für eine Pfandsumme von Fr. 466'269.63 zuzüglich Zins von je 5 % ab dem 29. Juli 2017 auf CHF 100'792.60, ab dem 1. August 2017 auf CHF 27'368.95 und ab dem seit 14. September 2018 auf CHF 227'571.55 seit 20. Dezember 2018 eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen.

2.3. Die mit Entscheid vom 11. März 2019 auferlegten Prozesskosten sind neu zu verteilen. Dabei gilt die Gesuchstellerin als vollumfänglich unterliegend.

3. 3.1. In Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids vom 11. März 2019 wurden die Gesuchsgegnerin und die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene in solidarischer Haftung verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu tragen.

Neu wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu tragen.

3.2. In Dispositiv-Ziff. 4.2. des Entscheids vom 11. März 2019 wurden die Gesuchsgegnerin und die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene verpflichtet, der Gesuchstellerin in solidarischer Haftung deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'115.50 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.

Neu wird die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'115.50 (inkl. Auslagen) in Form einer Solidarforderung (vgl. Art. 150 OR) zu bezahlen. Wer von ihnen effektiv Anspruch auf die Parteientschädigung hat, bestimmt sich

- 6 nach ihrem materiellen Rechtsverhältnis.3 Gegenüber der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen ist keine Mehrwertsteuer geschuldet, da sie gemäss UID-Register4 selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. E. 7.2 letzter Absatz des Entscheids vom 11. März 2019).

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der Vizepräsident erkennt:

1. Das Grundbuchamt Wohlen wird angewiesen, das gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2018 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.- Nr. XXX GB Staufen der Gesuchsgegnerin, (E-GRID: ______), für eine Pfandsumme von Fr. 466'269.63 zuzüglich Zins von je 5 % ab dem 29. Juli 2017 auf CHF 100'792.60, ab dem 1. August 2017 auf CHF 27'368.95 und ab dem seit 14. September 2018 auf CHF 227'571.55 seit 20. Dezember 2018 eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen.

2. Ziff. 4 des Entscheids vom 11. März 2019 im Verfahren HSU.2018.125 wird aufgehoben und wie folgt neu verfasst:

4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.00 verrechnet.

4.3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'115.50 (inkl. Auslagen) in Form einer Solidarforderung (vgl. Art. 150 OR) zu bezahlen.

3. Es werden weder Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3 Vgl. GÖKSU, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 80 N. 18. 4 Vgl. https://www.uid.admin.ch/XXX (zuletzt besucht am 6. März 2019). https://www.uid.admin.ch/XXX

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Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Kopie der Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. September 2019)  die prozessführende gesuchsgegnerische Streitberufene (Vertreter; zweifach mit Kopie der Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. September 2019)

Zustellung an:  das Grundbuchamt Wohlen (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. September 2019

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident:

Vetter

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