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Aargau Obergericht Handelsgericht 23.04.2026 HOR.2026.8

April 23, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Handelsgericht·PDF·3,091 words·~15 min·11

Full text

Handelsgericht 2. Kammer

HOR.2026.8 / dm

Entscheid vom 23. April 2026

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiberin-Stv. Meyer

Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch Dr. Bernhard Wittweiler und/oder lic. iur. Fabian Wigger, WEINMANN ZIMMERLI Rechtsanwälte AG, Rechtsanwälte, Carmenstrasse 28, Postfach, 8032 Zürich

Beklagte R. AG, _____________

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

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Das Handelsgericht entnimmt den Akten:

1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt hauptsächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 1). Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 30. November 2022 aus (KB 3).

2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U._____ (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […].

3. Die Beklagte nutzt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen, deren Rechte die Klägerin nach Massgabe des GT 3a wahrnimmt (Klage Rz. 9).

4. 4.1. Die Parteien schlossen im März 2022 im Zuge einer Auseinandersetzung über die Rechnungen der Jahre 2019–2021 eine Vereinbarung, in der sie unter anderem die Liste der verrechenbaren Standorte (Nutzungsorte = Hotels) bereinigten (Klage Rz. 11; KB 5).

4.2. Da die Beklagte seither keine Änderungen ihrer Nutzung gemeldet hatte, stellte die Klägerin ihr die auf der bereinigten Standortliste basierenden jeweiligen Vergütungen für die Jahre 2024 am 29. September 2024 (KB 6) und 2025 am 29. September 2025 (KB 7) in der Höhe von jeweils Fr. 1'895.30 in Rechnung (Klage Rz. 12 und 14).

4.3. Die Klägerin stellte der Beklagten je zwei Mal am 14. November 2024 und am 19. Dezember 2024 bzw. am 13. November 2025 und am 11. Dezember 2025 eine schriftliche Mahnung zu (Klage Rz. 15).

5. 5.1. Die Klägerin trat ihre Forderung aus dem Jahr 2024 mittels Generalzession an die F._______ ab (Klage Rz. 16).

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5.2. Die F._______ betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 1'895.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Mai 2025. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes U._____ vom 26. Mai 2025 (Betreibungs-Nr. 1234) erhob die Beklagte am 15. Juli 2025 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 16; KB 8).

5.3. Mittels Rückzession vom 5. August 2025 übertrug die F._______ die Forderung wieder an die Klägerin (Klage Rz. 16; KB 9).

6. Mit Klage vom 10. Februar 2026 (Postaufgabe: 10. Februar 2026) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'895.30 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 6. November 2024 sowie CHF 1'895.30 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 2. November 2025 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer 1234 des Betreibungsamts U._____ sei aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik; vgl. KB 4) beruhten.

7. 7.1. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 26. Februar 2026 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 658.00.

7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Präsident am 25. Februar 2026 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 18. März 2026.

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7.3. 7.3.1. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 19. März 2026 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

7.3.2. Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.

8. Mit Verfügung vom 21. April 2026 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in U._____ (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.

1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG).

2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

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Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1

Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass das Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2

3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbesondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich

1 SK ZPO II-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 7. 2 Zum Ganzen: SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 223 N. 18 ff. 3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13.

- 6 tätig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) aufgestellt.

3.2. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin der Verwertungsgesellschaften für diesen Tarif festgelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist demnach, nachdem ihr die noch offene Forderung aus dem Jahr 2024 von der EOS Schweiz AG zurückzediert wurde, aktivlegitimiert. Gleiches gilt hinsichtlich der noch offenen Forderungen aus dem Jahr 2025, welche die Klägerin nicht zediert hatte.

Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin nutzt die Beklagte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen (Klage Rz. 9). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und somit passivlegitimiert.

4. Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder bis zu 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 und Fr. 4.80 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Für die Berechnung der audiovisuellen Nutzungen beträgt der Ansatz Fr. 15.60 für die Urheberrechte und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte (KB 4). Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.6 % und für die Urheberrechte "audiovisuell" sowie für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zur Anwendung (Klage Rz. 28 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a).

4.2. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif und basierend auf der einvernehmlich bereinigten

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Standortliste gemäss der Vereinbarung zwischen den Parteien vom März 2022 (KB 5) für die Jahre 2024 und 2025, wie in den Beiblättern zu den Rechnungen der Klägerin tarifkonform aufgeschlüsselt, für sämtliche Nutzungsorte die folgenden Vergütungen:

Für das Urheberrecht Audio- und Audiovisuelle-Nutzungen sowie für die verwandten Schutzrechte Audio- und Audiovisuelle-Nutzungen für die Jahre 2024 und 2025 zzgl. MwSt. je Fr. 1'895.30, wie auch auf den Beiblättern zu den entsprechenden Rechnungen tarifkonform ausgewiesen (KB 6 f.).

Der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2024 und 2025 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten beträgt zusammenfassend somit Fr. 3'790.60 (2 * Fr. 1'895.30).

5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 1'895.30 seit dem 6. November 2024 und auf den Betrag von Fr. 1'895.30 seit dem 2. November 2025 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, Klage Rz. 30).

5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).

Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.5

5.3. Die Rechnung vom 29. September 2024 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 05.11.2024" (KB 6) und die Rechnung vom 29. September 2025 den

4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 5 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 8. Aufl. 2026, Art. 102 N. 14 m.w.N; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.

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Vermerk "Zahlbar bis 01.11.2025" (KB 7). Diese Zahlungsvermerke gehen der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 6. November 2024 für den für das Jahr 2024 geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'895.30 und am 2. November 2025 für den für das Jahr 2025 geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'895.30 in Verzug, so dass ab diesen Daten, wie von der Klägerin beantragt, der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist.

6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1234 (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025; KB 8) im Umfang von Fr. 1'895.30 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 24. Mai 2025.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist.6 Wird bei periodischen Leistungen im Zahlungsbefehl die Periode nicht genannt, die in Betreibung gesetzt wird, so liegt keine Identität vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung erst im Rechtsöffnungsgesuch spezifiziert wird. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern.7 Immerhin muss die fehlende Identität im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich sein, damit die Rechtsöffnung abgewiesen wird.8 Dasselbe muss für die Beseitigung des Rechtsvorschlags anlässlich einer Anerkennungsklage gelten.

Vorliegend wurde im Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025 für den Betrag von Fr. 1'895.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 24. Mai 2025 der Forderungsgrund "Rechnung für Urheberrechtsentschädigung, Rechnung vom 29.09.2024, RechnungNr. 3627393, KundenNr. 1173689, zedierte Forderung von Suisa, Genossenschaft der 8038 Zürich" angegeben (KB 9). Die Forderungsidentität zwischen der eingeklagten und der in Betreibung gesetzten Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025 ist damit in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Jahr 2024, der mit der Rechnung Nr. 3'627'393 vom 29. September 2024 in Rechnung gestellt wurde (KB 6), gegeben. Nach der erfolgten Rückzession stimmen auch Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Mit Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag im beantragten Umfang von Fr. 1'895.30 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Mai 2025 i.S.v. Art. 79 SchKG

6 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 7 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 6), Art. 80 N. 40 und Art. 82 N. 40. 8 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 6), Art. 82 N. 40.

- 9 zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann.

7. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin vollumfänglich. Damit sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.

7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 3'790.60 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD gerundet Fr. 1'317.00. Dementsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 658.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'317.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 1'943.95, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'600.00.

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Das Handelsgericht erkennt:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

− Fr. 1'895.30 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 6. November 2024, und − Fr. 1'895.30 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. November 2025

zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. 1234 des Betreibungsamtes U._____ wird im Umfang von Fr. 1'895.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 24. Mai 2025 beseitigt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'317.00 werden der Beklagten auferlegt und sind von dieser nachzufordern.

4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.00 zu bezahlen.

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Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein)

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. April 2026

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.:

Vetter Meyer

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