Skip to content

Aargau Obergericht Handelsgericht 31.12.2003 AGVE_2003_6

December 31, 2003·Deutsch·Aargau·Obergericht Handelsgericht·PDF·208 words·~1 min·15

Summary

Verzugsauslösende Mahnung (Praxisänderung) Rechnungen mit dem Vermerk netto 30 Tage gelten gleichzeitig als verzugszinsauslösende Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR.

Full text

38 Obergericht / Handelsgericht 2003 D. Obligationenrecht 6 Verzugsauslösende Mahnung (Praxisänderung) Rechnungen mit dem Vermerk "netto 30 Tage" gelten gleichzeitig als verzugszinsauslösende Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR. Beschluss der 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und des Handelsgerichts Die 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und das Handelsgericht haben gestützt auf den von Obergerichtsschreiber D. Rüetschi veröffentlichten Aufsatz "Zahlbar 30 Tage netto" (SJZ 2003 S. 341 ff.) beschlossen, dass eine Rechnung mit dem Vermerk "netto 30 Tage" in Abweichung von der bisherigen Praxis (AGVE 1998 Nr. 4 S. 34 ff.) als verzugszinsauslösende Mahnung zu qualifizieren ist. 7 Art. 102 Abs. 2 und 105 Abs. 1 OR. Die Verabredung eines Verfalltags gemäss Art. 102 Abs. 2 OR bedeutet nicht, dass das dispositive Recht von Art. 105 Abs. 1 OR keine Anwendung findet. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 26. März 2003 in Sachen U. K.-H. gegen M. K. Aus den Erwägungen 3. a) Die Feststellung des Eintritts des Verzugs und dessen Folgen sind Rechtsanwendung, weshalb der Antrag der Klägerin, definitive Rechtsöffnung sei zu erteilen für 5 % Zins "seit wann rechtens", genügt, sofern sich dies aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts feststellen lässt. Die Vorinstanz berechnete den Verzugszins ab mittlerem Verfall mit der Begründung, die Parteien hätten einen Verfall-

AGVE_2003_6 — Aargau Obergericht Handelsgericht 31.12.2003 AGVE_2003_6 — Swissrulings