Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2026.46 (STA.2025.2086)
Beschluss vom 24. März 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger
Gesuchsteller A._____, […]
Gesuchsgegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg STA.2025.2086 vom 29. August 2025
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 29. August 2025 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe in einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe.
2. Der Gesuchsteller erhob am 5. September 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Dezember 2025 wurde das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache (als Folge des unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung) abgeschrieben. Der Strafbefehl vom 29. August 2025 ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Der Gesuchsteller gelangte am 5. Februar 2026 mit einem Revisionsgesuch an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, die das Revisionsgesuch in der Folge an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuchsteller beantragte, der Strafbefehl vom 29. August 2025 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Durchführung einer ordentlichen Beweisabnahme an die zuständige Strafbehörde zurückzuweisen (vgl. Revisionsgesuch). Zudem beantragte er die Einvernahme von B._____ als Zeugin.
4. Der Gesuchsteller reichte am 25. Februar 2026 eine ergänzende Eingabe zum Revisionsgesuch vom 5. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein, die die Eingabe in der Folge an das Obergericht weitergeleitet hat.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
- 3 freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1).
Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. August 2025. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
3. 3.1. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er zwischen November 2023 und Februar 2024 der zuständigen Sachbearbeiterin der Stadt Rheinfelden, B._____, telefonisch «relevante Informationen zu seiner Arbeits- und Einkommenssituation» habe zukommen lassen, die im Strafverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass diese Meldungen nicht aktenkundig gemacht bzw. an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden seien. B._____ habe ihm in zwei E-Mails den Erhalt einer Stellungnahme sowie von Kontoauszügen bestätigt. Daraus ergebe sich, dass er mit dem Sozialdienst im Austausch
- 4 gestanden habe, der Sozialdienst von seiner finanziellen Situation Kenntnis gehabt, seine Kontoauszüge erhalten habe und er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei bzw. kein Täuschungsvorsatz vorgelegen habe. Diese neuen Tatsachen und die neuen Beweismittel seien geeignet, den Vorwurf des vorsätzlichen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe wesentlich zu relativieren oder zu entkräften (vgl. Revisionsgesuch und Ergänzung zum Revisionsgesuch).
3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, er habe B._____ telefonisch sowie schriftlich «relevante Informationen zu seiner Arbeits- und Einkommenssituation» mitgeteilt und B._____ habe ihm am 15. Dezember 2023 sowie am 9. Februar 2024 per E-Mail unter anderem den Erhalt von Unterlagen bestätigt, betrifft dies Umstände, die ihm von Anfang an bekannt waren, zumal er die entsprechenden Informationen selbst an B._____ übermittelt hatte. Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsteller, wenn er vorbringt, die zwei genannten E-Mails von B._____ erst kürzlich im Rahmen einer gezielten Durchsicht entdeckt zu haben und sie ihm im Strafverfahren nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die E-Mails befanden sich bereits im Zeitpunkt des Strafverfahrens in seinem Postfach. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese damals nicht hätte auffinden können, während ihm dies im Hinblick auf das Revisionsverfahren sehr wohl gelang. Vielmehr ist dieser Umstand auf seine Nachlässigkeit zurückzuführen. Unabhängig davon ändert ein allfälliges Nichtwissen um die E-Mails nichts daran, dass dem Gesuchsteller bekannt war, welche Informationen er B._____ übermittelt hatte. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsteller, wenn er vorbringt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass weder Telefonnotizen noch E-Mails zwischen ihm und der Stadt Rheinfelden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden und somit nicht bereits aktenkundig gewesen seien. Ihm wurde vorgeworfen, den erhaltenen Feuerwehrsold für die Jahre 2023 und 2024 nicht angegeben zu haben, weshalb offensichtlich keine entsprechenden Mitteilungen an die Stadt Rheinfelden in den Akten enthalten waren. Es wäre ihm zudem möglich gewesen, von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen (vgl. act. 74). Ein schützenswertes Interesse daran, die genannten Informationen und E-Mails im Strafverfahren nicht vorzubringen, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller hätte seine Vorbringen ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend machen können. Nachdem er gegen den Strafbefehl vom 29. August 2025 Einsprache erhoben hatte, blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, weshalb die Einsprache als zurückgezogen galt (Art. 356 Abs. 4 StPO). Wäre er zur Hauptverhandlung erschienen, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und das zuständige Gericht hätte Beweise abnehmen und würdigen können. Insbesondere war vorgesehen, den Gesuchsteller einzuvernehmen; er hätte sich dabei zum Tatvorwurf äussern und (erneut) Beweisanträge
- 5 stellen können. Der Gesuchsteller bestätigte den Empfang der Vorladung, der Beweisanordnung sowie der Verfügung vom 17. Dezember 2025 jeweils unterschriftlich. Er wusste somit um den Termin der Hauptverhandlung und um die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. Ihm war auch bewusst, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gilt, da ihm die Säumnisfolgen in der Vorladung ausdrücklich angedroht wurden. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Der Gesuchsteller hätte seine Rügen im Einspracheverfahren vorbringen können, wenn er an der Hauptverhandlung erschienen wäre. Was er im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen und ausführen können, wie insbesondere eine falsche Sachverhaltsfeststellung bzw. rechtliche Würdigung, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass Tatsachen vorliegen würden, die einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ermöglichen würden. Aus den eingereichten E-Mails von B._____ geht nicht hervor, dass der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Einreichens der Lohnbelege für den Feuerwehrsold der Jahre 2023 und 2024 nachgekommen wäre. In der E-Mail von B._____ vom 15. Dezember 2023 wird er lediglich aufgefordert, mitzuteilen, ob er per Anfang Dezember 2023 eine Stelle angetreten und daraus Einkommen erzielt hat. Er wurde zudem aufgefordert, den Sozialdienst monatlich über die Einkommenssituation zu informieren und Kontoauszüge für das Jahr 2023 einzureichen. In der E-Mail vom 9. Februar 2024 wird zwar der Eingang einer Stellungnahme sowie von Kontoauszügen bestätigt; indes bleibt offen, welchen Inhalt die Stellungnahme hatte und welche Kontoauszüge konkret eingereicht worden sind. Selbst wenn der Gesuchsteller Anfang Februar 2024 unter anderem Kontoauszüge für den Monat November 2023 eingereicht haben sollte, aus denen die Auszahlung des Feuerwehrsoldes im November 2023 hervorgegangen wäre (vgl. UA act. 8 mit Hinweis auf die Auszahlung des Feuerwehrsolds per 24. November 2023 auf ein Konto bei der C._____), wäre der unrechtmässige Bezug von Leistungen in diesem Zeitpunkt bereits vollendet gewesen. Entgegen dem Gesuchsteller vermag die Korrespondenz zwischen ihm und B._____ auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht in Frage zu stellen. Er hat seit Jahren Leistungen von der Sozialhilfe bezogen und war sich seiner Pflicht bewusst, Einkommen zu deklarieren, entsprechende Lohnbelege einreichen zu müssen und bei anderweitig generiertem Einkommen einen geringeren Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe zu haben. In der E-Mail vom 15. Dezember 2023 wurde er denn auch explizit darauf hingewiesen, dass er über seine monatliche Einkommenssituation
- 6 informieren müsse. Schliesslich erschliesst sich die konkrete Bedeutung der behaupteten telefonischen Mitteilung über «relevante Informationen zu seiner Arbeits- und Einkommenssituation» oder der eingereichten E-Mail von D._____ vom 14. November 2023, wonach Frau B._____ als neue Ansprechperson fungiere, nicht.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO; § 18 GebührD).
Das Obergericht erkennt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen.
Zustellung an: den Gesuchsteller die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Oberstaatsanwaltschaft
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das
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Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Sprenger