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Aargau Obergericht Strafgericht 20.04.2026 SST.2025.48

April 20, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·9,793 words·~49 min·6

Full text

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.48 (ST.2024.53; StA.2023.2122)

Urteil vom 20. April 2026

Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiber i.V. Wächli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, […]

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1980, von Bosnien und Herzegowina, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, […]

Gegenstand Fahren ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, falsche Anschuldigung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob gegen den Beschuldigten am 15. April 2024 Anklage wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG und falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB.

2. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 sprach das Bezirksgericht Zofingen den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig. Es widerrief den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018 für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und den mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monate gewährten bedingten Strafvollzug und verurteilte den Beschuldigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten. Zudem verwies die Vorinstanz den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 3. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 33 Monate und der Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre.

3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 20. April 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 12. Februar 2023 um ca. 01:50 Uhr den Personenwagen Mercedes-Benz E 200 Komp, AG aaa, auf der Strecke vom A._____ bis zur Q-Strasse in R._____ gelenkt zu haben, obschon ihm der Führerausweis mit Verfügung des

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Strassenverkehrsamtes vom 14. September 2012 mit Wirkung ab dem 18. August 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und er sich aufgrund vorgängigen Alkoholkonsums in fahrunfähigem Zustand (0.8 mg/l Atemalkoholkonzentration) befunden habe. Als die Kantonspolizei den Beschuldigten infolge auffälliger Fahrweise um 01:50 Uhr an der Q-Strasse in R._____ angehalten habe, habe sich dieser nicht ausweisen können und stattdessen die Personalien seines Bruders, B._____, angegeben, um sich selbst einem Strafverfahren zu entziehen. Dadurch habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass gegen einen Nichtschuldigen ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte.

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

2.2. Des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG) in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, d.h. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr bzw. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), ein Motorfahrzeug führt.

Des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG) ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.

Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen

- 4 herbeizuführen, wobei Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Kantonspolizei Aargau am 12. Februar 2023 um ca. 01:50 Uhr in R._____ auf Höhe der Q-Strasse den Personenwagen Mercedes-Benz E 200 Komp, AG aaa zufolge auffälliger Fahrweise angehalten hat (UA act. 81 ff.; GA act. 65 und 89). Aktenkundig und unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Halter des Mercedes-Benz E 200 Komp, AG aaa war, er jedoch über keinen gültigen Führerausweis verfügte (Sicherungsentzug, UA act. 4 und 16 ff). Ferner bringt der Beschuldigte für den Fall der Verwertbarkeit der Beweismittel auch nichts dagegen vor, dass er der Lenker des Fahrzeugs war und sich zufolge vorgängigen Alkoholkonsums in fahrunfähigem Zustand befand (Plädoyernotizen der Verteidigung Rz. 5).

2.4. 2.4.1. Für das Obergericht ist erstellt, dass es sich beim Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz E 200 Komp, AG aaa um den Beschuldigten handelte sowie dass dieser im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.8 mg/l aufwies und im Rahmen der Anhaltung die Personalien seines Bruders angegeben hat.

Der als Zeuge einvernommene Polizist C._____ erkannte den Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Lenker des auf ihn eingelösten Fahrzeugs wieder (GA act. 65). Mit der Vorinstanz gibt es damit keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte der Lenker des Mercedes-Benz war.

Dem Polizisten C._____ zufolge war der Beschuldigte bei der Anhaltung vom 12. Februar 2023 sichtlich alkoholisiert (GA act. 66, vgl. auch Polizeiberichte vom 1. März 2023 und vom 7. Juni 2023, UA act. 83 und 95). Der Messstreifen der Atemalkoholmessung vom 12. Februar 2023, 02:19 Uhr weist eine Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg/l auf (UA act. 92). Der Beschuldigte hat diesen Wert unterschriftlich anerkannt und auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet (UA act. 87). Damit ist erstellt, dass die Atemalkoholkonzentration des Beschuldigten anlässlich seiner Autofahrt vom 12. Februar 2023 bei mindestens 0.8mg/l lag.

Gemäss den Polizeiberichten vom 1. März 2023 und vom 7. Juni 2023 hat sich der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung vom 12. Februar 2023 als B._____ ausgegeben (UA act. 83 und 95). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Polizist C._____ ausgeführt, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung – nachdem er keinen Ausweis habe

- 5 vorzeigen können und merkbar gestockt habe (GA act. 66) – zu seiner Identifizierung das Geburtsdatum seines Bruders, B._____, angegeben habe (GA act. 66; vgl. auch Polizeiberichte vom 1. März 2023 und vom 7. Juni 2023, UA act. 83 und 95). Damit übereinstimmend lässt sich dem Auszug aus dem polizeilichen Abfragesystem im Polizeibericht vom 5. Dezember 2023 entnehmen, dass nach der Anhaltung vom 12. Februar 2023 zunächst der Nachname und das Geburtsdatum von B._____ abgefragt wurden (UA act. 4). Gründe, welche die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen des Polizisten C._____ in Zweifel ziehen würden, sind nicht ersichtlich. Dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst angegeben hat, dass der Beschuldigte lediglich den Nachnamen ([…]) und das Geburtsdatum von B._____ angegeben habe und später ausgesagt hat, er habe sich als B._____ ausgegeben, ändert daran nichts (GA act. 66 und 68; Plädoyernotizen der Verteidigung Rz. 61). C._____ gab denn auch selbst an, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte auch den Vornamen gesagt habe oder nicht (GA act. 70), was nicht erstaunt, zumal der Vorfall im Zeitpunkt der Einvernahme bereits 1.5 Jahre zurücklag. Ob der Beschuldigte auch den Vornamen seines Bruders (B._____) angegeben hat oder nur den Nachnamen ([…]), ist denn auch nicht von entscheidender Bedeutung, weil durch die Angabe des Geburtsdatums seines Bruders offensichtlich eine andere Identität angegeben worden ist (vgl. GA act. 66 und 70).

2.4.2. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, dass «seine Angaben» im Rahmen des FinZ-Set zufolge mangelhafter Rechtsbelehrung nicht verwertet werden dürften. Zur Begründung führt er einerseits aus, dass die Rechtsbelehrung in Ziff. 3 des FinZ-Sets (UA act. 84 ff.) den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht genüge, weil ihm kein präziser Lebenssachverhalt vorgehalten worden sei. Andererseits gehe aus den Akten hervor, dass der am 12. Februar 2023 angehaltene Lenker stark alkoholisiert gewesen sei und kaum deutsch gesprochen habe, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er die Rechtsbelehrung gemäss Ziff. 3 des FinZ-Sets verstanden und begriffen haben könnte. Ausserdem habe bereits bei der Einvernahme vom 12. Februar 2023 ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen. Demnach hätte die entsprechende Einvernahme auch wegen Abwesenheit des Verteidigers nicht verwertet werden dürfen (GA act. 77 und 88 ff.; Plädoyernotizen der Verteidigung Rz. 28 ff.).

Beim FinZ-Set handelt es sich um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme. Das FinZ-Set stellt gleich wie ein Polizeirapport ein Beweismittel dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2023 vom 15. November 2023 E. 1.4.2). Nebst den eigenen Wahrnehmungen des Polizisten C._____ enthält das FinZ-Set vom 12. Februar 2023 unter Ziff. 20 das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten

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(UA act. 90 f.). Zwar bejahte die Vorinstanz die Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahme. Soweit der angeklagte Sachverhalt vorliegend erstellt ist, wird hingegen nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestützt. Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren dient auch nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen, ohne dass deren Beantwortung einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. Beim gewonnenen Beweisergebnis (vgl. hiervor E. 2.3 und E. 2.4.1) kann deshalb offenbleiben, ob die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Februar 2023 verwertbar ist.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Anhaltung kein Anspruch auf Bestellung einer notwendigen Verteidigung bestanden hat. Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (d.h. vor Eröffnung der Strafuntersuchung) ist in der StPO nicht vorgesehen. Vielmehr setzt diese erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein (Art. 131 Abs. 2 StPO), selbst wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss; mithin besteht kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde (Urteile des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3 und 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3, jeweils mit Hinweisen). Soweit sich der Beschuldigte auf die Eröffnung der Untersuchung in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO beruft (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung Rz. 28 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine schwere Straftat oder ein anderes schwerwiegendes Ereignis Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO, wozu etwa schwere Kapital- oder Sexualverbrechen oder schwerwiegende Unglücksfälle mit Toten oder Schwerverletzten gehören (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 307 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2 und 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 4.2.2), liegt offensichtlich nicht vor.

2.4.3. Auch mit seiner Rüge, wonach eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV vorliege, weil er anlässlich der Atemalkoholmessung vom 12. Februar 2023 nicht (rechtswirksam) auf das Recht zur Durchführung einer Blutprobe hingewiesen worden sei, vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen. Der Beschuldigte führt aus, dass er die Belehrung sprachlich und inhaltlich nicht verstanden hätte, selbst wenn die Polizei ihrer Belehrungspflicht nachgekommen wäre. Die Alkoholmessung vom 12. Februar 2023 (UA act. 92) unterliege deshalb einem absoluten Beweisverwertungsverbot (GA act. 89 und 91; Plädoyernotizen der Verteidigung Rz. 48 f. und 54).

Art. 13 SKV regelt die Pflichten der Polizei bei der Kontrolle der Fahrfähigkeit. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV muss sie die betroffene

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Person unter anderem darauf hinweisen, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann. Gemäss der Zeugenaussage des Polizisten C._____ wurde im Anschluss an die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät zusammen mit dem Beschuldigten entschieden, eine Atemalkoholmessung mit einem Messgerät und keine Blutprobe durchzuführen (GA act. 67). Übereinstimmend mit der Zeugenaussage wurde gemäss Polizeibericht vom 1. März 2023 auf dem Stützpunkt R._____ eine Atemalkoholmessung mit einem Messgerät durchgeführt (UA act. 83 und 92). Unter Ziff. 12 des FinZ-Sets hat der Beschuldigte den Wert der entsprechenden Atemalkoholmessung anerkannt und auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet (UA act. 87). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte nicht auf das Recht zur Durchführung einer Blutprobe hingewiesen worden sein soll. Zudem ist es auch nicht so, dass der Beschuldigte in seinen kognitiven Fähigkeiten dermassen beeinträchtigt gewesen wäre, dass er den Hinweis nicht hätte verstehen können (vgl. GA act. 89; Plädoyernotizen der Verteidigung Rz. 48). Der Beschuldigte machte zwar einen betrunkenen Eindruck, wobei seine Augen unruhig, sein Gang schwankend, sein Verhalten unruhig und angetrieben, seine Reaktionen verlangsamt, seine Aussprache lallend sowie seine Orientierung verwirrt gewesen seien (UA act. 87). Er war jedoch sehr wohl noch in der Lage, dem Gespräch zu folgen. So konnte er – im Übrigen ohne Übersetzung durch seine Tochter, die zum fraglichen Zeitpunkt entgegen dem Beschuldigten (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung Rz. 54) nicht vor Ort war – Auskunft über seine Identität geben bzw. nach Überlegen auch das Geburtsdatum seines Bruders nennen (vgl. hiervor E. 2.4.1 sowie die Ausführungen zur Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil E. 2.3.2).

Auch dem Einwand des Beschuldigten, die fragliche Rechtsbelehrung sprachlich nicht verstanden zu haben, kann nicht gefolgt werden. Zwar konnte sich das Obergericht kein eigenes Bild der Sprachkenntnisse des Beschuldigten machen, weil er sich anlässlich der Berufungsverhandlung weder zur Sache noch zur Person geäussert hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Eigenen Angaben zufolge brauchte er anlässlich seiner Einvernahme zur Person und zur Sache vom 5. Dezember 2023 indessen keine Übersetzung (act. 71 und 99); die Verständigung auf Deutsch war denn auch ohne Dolmetscher problemlos möglich. Nichts anderes ergibt sich aus den Akten des Migrationsamts und den beigezogene Akten des Verfahrens ST.2018.159 des Bezirksgerichts Aarau. Diesen zufolge konnte sich der Beschuldigte bereits im Jahr 2008 gut auf Deutsch verständigen und im Zeitraum von April 2016 bis August 2017 – auch ohne Dolmetscher – mehrmals problemlos auf Deutsch einvernommen werden (MIKA-Akten, UA act. 73.1/135; beigezogene Akten des Verfahrens ST.2018.159 des Bezirksgerichts Aarau, UA act. 14 ff., 19 ff., 172 ff., 196 ff., 311 ff.). Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass er den Hinweis auf das Recht zur Durchführung einer Blutprobe bzw. die von ihm unter-

- 8 zeichnete Verzichtserklärung sehr wohl verstanden hat, zumal er mit dem Inhalt der Rechtsbelehrung zufolge seiner wiederholten Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (vgl. aktueller Strafregisterauszug) bestens vertraut sein dürfte. Überdies wurde das FinZ-Set gemäss den Untersuchungsakten und der Zeugenaussage des Polizisten C._____ durch die Tochter des Beschuldigten übersetzt (UA act. 83; GA act. 69). Soweit der Beschuldigte geltend macht, den Hinweis auf das Recht zur Durchführung einer Blutprobe bzw. die von ihm unterzeichnete Verzichtserklärung nicht verstanden zu haben, ist dies im Ergebnis als reine Schutzbehauptung zu werten. Dass der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2026 auf der Beiziehung eines Dolmetschers beharrte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2026 S. 2), vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV von vorherein als unbegründet. Ob es sich dabei überhaupt um eine Gültigkeitsvorschrift (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) oder lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO) handelt, deren Verletzung der Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohnehin nicht entgegenstehen würde, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

2.4.4. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Berufungserklärung S. 2) besteht schliesslich auch kein Anspruch auf Konfrontation der Polizistin E._____. Zwar hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht auf Konfrontation des Verfassers eines ihn belastenden Polizeiberichts, soweit die darin enthaltenen Angaben umstritten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.4.). Das Recht auf Konfrontation ist indessen nur insoweit zu wahren, als dass auf die im Polizeibericht enthaltene Aussagen und Wahrnehmungen abgestellt wird, nicht aber, wenn es bloss um die Aufführung eines Messergebnisses und die Überprüfung von Personalien im polizeilichen Abfragesystem geht. Nachdem es sich beim Verfasser der Polizeiberichte vom 1. März 2023 und vom 7. Juni 2023 (UA act. 81 ff. und 95 f.) und dem FinZ-Set (UA act. 84 ff.) um den Polizisten C._____ handelt, ist dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten mit seiner Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bereits genüge getan. Dass die Polizistin E._____ die Atemalkoholmessung unterzeichnet und die vom Beschuldigten angegebenen Personalien im polizeilichen Abfragesystem überprüft hat, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen.

2.5. Indem der Beschuldigte im Wissen um den Entzug seines Führerausweises den Personenwagen Mercedes-Benz E 200 Komp, AG aaa auf der Strecke vom A._____ bis zur Q-Strasse in R._____ gelenkt hat, hat er den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b

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SVG erfüllt. Weiter lenkte er das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.8 mg/l und damit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von über 0.4 mg/l. Aufgrund seines vorgängigen Alkoholkonsums musste er gewusst haben, dass er sich in fahrunfähigem Zustand befand, womit er den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt hat.

Als der Beschuldigte anlässlich der Anhaltung vom 12. Februar 2023 nach seinen Personalien gefragt wurde, gab er gegenüber der Polizei wider besseres Wissen zumindest den Nachnamen und das Geburtsdatum seines Bruders, B._____, an. Weil er wusste, dass er das Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand geführt hat, hat er dadurch zumindest in Kauf genommen, dass gegen seinen Bruder ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blut- oder Atemalkoholkonzentration eingeleitet werden könnte. Damit hat er den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.2.2).

2.6. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Obwohl der Beschuldigte alkoholisiert war (0.8 mg/l Atemalkoholkonzentration), bestehen aufgrund der deutlich unter dem Wert für die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit liegenden Alkoholisierung (vgl. BGE 122 IV 49) sowie der konkreten Umstände (vgl. hiervor Ziff. 2.4.3) keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, entsprechendes wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Vielmehr war der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung ohne Weiteres in der Lage zu verstehen, dass von ihm die Angabe seiner Personalien verlangt wurde und konnte er – mit der Absicht, sich der drohenden Strafverfolgung zu entziehen – nach Überlegen auch das Geburtsdatum seines Bruders wiedergeben.

Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – zusammen mit den Widerrufsstrafen gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 27. April 2018 und dem Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Januar 2019 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt.

Der Beschuldigte hat sich im Falle einer Verurteilung nicht zur Strafzumessung geäussert (Berufungserklärung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).

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Mit Anschlussberufungserklärung hat die Staatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt.

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2013 wegen falscher Anschuldigung, Überlassen eines Fahrzeugs an einen Unberechtigten und Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 22. April 2014 wurde der Beschuldigte wiederum wegen falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Berechtigung und Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. April 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als teilweise Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl vom 22. April 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 1'600.00 verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 27. April 2018 sodann wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 700.00 und widerrief den mit vorerwähntem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. April 2015 für die Geldstrafe gewährten bedingten Vollzug. Mit Urteil vom 15. Januar 2019 verurteilte das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit qualifizierter Atemalkoholkonzen-

- 11 tration) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil des Obergerichts vom 27. April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Im Rahmen dieser Strafverfahren hat sich der Beschuldigte zwei Mal für zwei Tage und einmal während 69 Tagen in Untersuchungshaft befunden.

Weder Bussen, bedingte und unbedingte Geldstrafen, bedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen noch die ausgestandene Untersuchungshaft haben den Beschuldigten davon abhalten können, noch während der Probezeiten erneut im einschlägigen Bereich zu delinquieren. Der Beschuldigte zeigt sich damit völlig unbeeindruckt von den bisherigen Verurteilungen, was von einer ausgeprägten Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem zeugt. Dass eine Geldstrafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, ist unter diesen Umständen offensichtlich. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz kommt für sämtliche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten folglich nur die Freiheitsstrafe in Frage.

3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend ist die Einsatzstrafe somit für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB festzusetzen.

Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1).

Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er der Polizei anlässlich der Anhaltung vom 12. Februar 2023 wider besseres Wissen vorgab, B._____ zu sein. Weil er wusste, dass er das Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand geführt hat, hat er dadurch zumindest in Kauf genommen, dass gegen seinen nichtschuldigen Bruder ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blut- oder Atemalkoholkonzentration eingeleitet werden könnte. Bei diesem Tatbestand handelt es sich keineswegs um eine Bagatelle; andererseits sind im Rahmen einer falschen Anschuldigung auch weit schwerere Anschuldigungen denkbar. Der durch die falsche Anschuldigung unnötig verursachte Ermittlungsaufwand ist sodann relativ gering geblieben, zumal noch vor Ort aufgeklärt werden konnte, dass es sich beim Beschuldigten nicht um B._____ handelt und gegen diesen auch kein

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Strafverfahren eröffnet worden ist. Insgesamt ist deshalb von einem gerade noch leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von B._____ auszugehen. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Gründen gehandelt hat, um sich selber vor einer Strafverfolgung zu schützen und dabei über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Zwar war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die Alkoholisierung hat hinsichtlich der falschen Anschuldigung das Mass an Entscheidungsfreiheit jedoch nicht erheblich beeinträchtigt, zumal der Beschuldigte dem Geschehen durchaus folgen und ganz bewusst mit der Absicht, sich der drohenden Strafverfolgung zu entziehen, das Geburtsdatum seines Bruders angeben konnte. Vor dem Hintergrund seiner Vorstrafen wegen falscher Anschuldigung musste ihm sein rechtswidriges Handeln auch in alkoholisiertem Zustand durchaus bewusst sein. Weitere Gründe, wonach seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation gewähnt hätte, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von der falschen Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – aufgrund der Harmonisierung der Strafrahmen wird die falsche Anschuldigung seit dem Inkrafttreten per 1. Juli 2023 «nur» noch mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe abstrakt bedroht, was sich für den Beschuldigten als milder erweist (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB) – und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Monaten auszugehen.

3.4.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG angemessen zu erhöhen.

Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, deren Eigentum und die Strasseninfrastruktur geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte ist am 12. Februar 2023 um ca. 01:50 Uhr als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz vom A._____ bis zur Q-Strasse in R._____ gefahren und wies eine Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg/l auf, womit er den Grenzwert von 0.4 mg/l für das Vorliegen einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten hat.

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Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blut- oder Atemalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blut- oder Atemalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blut- oder Atemalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blut- oder Atemalkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blut- oder Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blut- oder Atemalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.4 mg/l oder – wie vorliegend – mit 0.8 mg/l lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte wurde bei der Anhaltung vom 12. Februar 2023 als sichtlich alkoholisiert wahrgenommen (vgl. UA act. 83, 87 [Alkoholgeruch, unruhige Augen, schwankender Gang, unruhiges, angetriebenes Verhalten, verlangsamte Reaktion, lallende Aussprache und Verwirrtheit] und 95). Die von seiner Trunkenheitsfahrt ausgehende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist denn auch nicht zu bagatellisieren, zumal dem Polizeibericht vom 1. März 2023 sowie dem FinZ-Set zufolge das Fahrverhalten des Beschuldigten auffällig gewesen sei, weil er geschwankt habe, die Spur nicht habe halten können und etwas auf dem Beifahrersitz hantiert habe (UA act. 81 ff., 85).

Es handelt sich um eine verhältnismässig kurze Strecke von 2 Kilometern, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch den infolge zahlreicher Kreisel und Fussgängerstreifen anspruchsvollen Innerortsbereich von R._____ gefahren ist. Um 01:50 Uhr war zwar mit einem unterdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, in der Nacht von Samstag auf Sonntag konnten Fussgänger im Innerortsbereich jedoch nicht ausgeschlossen werden. Diese Umstände erfordern von einem Lenker erhöhte Aufmerksamkeit. Dies wirkt sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus.

Leicht verschuldenserhöhend ist zudem das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte trotz seiner Alkoholisierung verfügt hat. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auf die Autofahrt zu verzichten bzw. sich für den Weg vom A._____ bis zum Wohnort seiner Familie an der Q-

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Strasse in R._____ anders zu organisieren (Mitfahrt, Abholenlassen, Taxi, Nachtbus) oder diese Strecke zu Fuss zu gehen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe denkbaren Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten begangene falsche Anschuldigung und die Strassenverkehrsdelikte zwar in einem äusserst engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, jedoch den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter bezwecken. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate auf 10 Monate erscheint deshalb als angemessen.

3.4.3. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ergibt sich Folgendes:

Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung ist einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG).

Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 14. September 2012 (UA act. 16 ff.) wurde ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit angeordnet. Der Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, nachdem dem Beschuldigten vor der Begehung einer schweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) und damit einhergehenden Absprache der Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten der Ausweis bereits zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war. Die Wiedererteilung nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von einem Jahr wurde vom Absolvieren einer Verkehrstherapie sowie der Bestätigung seiner Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten abhängig gemacht (UA act. 16 ff.). Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus, denn mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer

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(abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG).

Der Beschuldigte ist am 12. Februar 2023 um ca. 01:50 Uhr als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz vom A._____ bis zur Q-Strasse in R._____ gefahren. Die zurückgelegte Strecke ist kurz, jedoch als anspruchsvoll zu qualifizieren. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand verwiesen werden.

Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt trotz Entzugs des Führerausweises seit über 10 Jahren auf unbestimmte Zeit eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat sich leichtfertig über die Rechtsordnung hinweggesetzt und obwohl ihm Alternativen offen gestanden hätten (siehe oben) verantwortungslos ein Motorfahrzeug geführt. Es wäre an ihm gelegen, sich so zu organisieren, dass er in seinem Zustand kein Motorfahrzeug lenkt. Das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit ist dementsprechend leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. hiervor E. 3.4.2 zum Fahren in fahrunfähigem Zustand).

Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 6 Monaten angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Fahren in fahrunfähigem Zustand und dem Fahren ohne Berechtigung ein enger örtlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht und weitestgehend dieselben geschützten Rechtsgüter betroffen sind. Entsprechend geringer ist der auf das Fahren ohne Berechtigung entfallende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Dennoch ist es selbstredend nicht einerlei, ob der Beschuldigte ein Fahrzeug «nur» mit qualifizierter Alkoholkonzentration oder zudem ohne Berechtigung geführt hat, weil ihm der Führerausweis aus Sicherheitsgründen entzogen worden war. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 auf insgesamt 13 Monate Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen.

3.4.4. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung fünf teilweise einschlägige Vorstrafen auf (vgl. hiervor E. 3.3). Obwohl dem Beschuldigten der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 14. September 2012 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, hat er sich wiederholt – teilweise in fahrunfähigem Zustand – ans Steuer gesetzt und wurde deshalb bereits mehrfach wegen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in

- 16 fahrunfähigem Zustand sowie weiteren Strassenverkehrsdelikten verurteilt. Auch wegen falscher Anschuldigung hat sich der Beschuldigte bereits mehrfach strafbar gemacht, indem er sich im Zusammenhang mit diversen Strassenverkehrsdelikten als sein Bruder ausgab (UA act. 24) bzw. seinen Bruder gegenüber den Strafbehörden als Lenker identifizierte, obwohl er das fragliche Fahrzeug selbst gefahren ist (UA act. 21). Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen keine Lehren gezogen und ist innerhalb der Probezeiten erneut straffällig geworden, weshalb die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriteium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen aufgrund des Doppelbestrafungsverbots nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.3.2 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte zeigt sich nicht geständig, was zwar sein Recht als beschuldigte Person ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist.

Aus den persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Eine solche lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend nicht gegeben sind, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.4.5).

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die insgesamt negative Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, was zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten führt.

3.5. 3.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

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Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (hier: neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird.

3.5.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte am 12. Februar 2023 und damit noch während der ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018 und mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2019 auferlegten Probezeiten von jeweils 5 Jahren begangen. Er hat sich weder von bedingten und unbedingten Geldstrafen noch von Freiheitsstrafen beeindrucken lassen. Selbst die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten, die im Zuge des entsprechenden Strafverfahrens ausgestandene Untersuchungshaft von über zwei Monaten (vgl. aktueller Strafregisterauszug), der drohende Widerruf des bedingt vollziehbaren Anteils von 12 Monaten sowie der drohende Widerruf der – wenige Monate später – mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 15. Januar 2019 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten haben ihn nicht gekümmert und waren als Abschreckung gänzlich ungeeignet. Seitdem ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 14. September 2012 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, hat der Beschuldigte regelmässig einschlägig delinquiert, wobei seine Vorgehensweise dem vorliegend zu beurteilenden Tathergang oftmals ähnlich war: Der Beschuldigte fuhr ohne Führerausweis, beging eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und gab sich als seinen Bruder aus bzw. identifizierte diesen als Lenker (Strafbefehl vom 20. Juni 2013, UA act. 20 ff.; Strafbefehl vom 22. April 2014, UA act. 23 ff.) oder er fuhr in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018, UA act. 30 ff.; Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 15. Januar 2019, UA act. 58 ff.). Damit legt der Beschuldigte nicht nur eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der

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Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zutage, sondern zeigt sich gänzlich unbelehrbar. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Besonders günstige Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB liegen angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen, seines unbeeindruckten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und kaum veränderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigte – er konsumiert weiterhin Alkohol, ist geschieden, führt keine Beziehung und ist verschuldet (UA act. 71 f.; GA act. 58, 71) – offensichtlich nicht vor. Insgesamt sind die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu auch die untenstehenden Erwägungen zur Landesverweisung), soweit sie überhaupt bekannt sind, nicht derart, dass sie eine Schlechtprognose entfallen lassen könnten. Vielmehr ist dem Beschuldigten nach dem Gesagten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.

Die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist daher unbedingt auszusprechen und der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018 für die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten sowie der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 15. Januar 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug ist zu widerrufen.

3.5.3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Aspirationsprinzips durch die widerrufenen Strafen zu erhöhen. Zwischen den mit der Widerrufsstrafe abgegoltenen Straftaten (diverse Strassenverkehrsdelikten) und den vorliegenden zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikten besteht lediglich insofern ein Zusammenhang, als der Beschuldigte seine Unbelehrbarkeit hinsichtlich der Regeln im Strassenverkehr zum Ausdruck bringt. Indessen besteht zu der falschen Anschuldigung weder in sachlicher, zeitlicher oder situativer Hinsicht ein Zusammenhang. Zugunsten des Beschuldigten ist ferner zu berücksichtigen, dass er die Widerrufsdelikte bereits vor längerer Zeit begangen hat. Indessen ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Erhöhung der neu auszufällenden Freiheitsstrafe von 15 Monaten um 8 Monate aufgrund der Widerrufsstrafe von 12 Monaten gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018. Sodann rechtfertigt sich eine Erhöhung der neu auszufällenden Freiheitsstrafe um weitere 6 Monate aufgrund der Widerrufsstrafe von 10 Monaten gemäss dem Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 15. Januar 2019. Damit ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten.

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3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten als Gesamtstrafe mit den Widerrufsstrafen gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018 und dem Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 15. Januar 2019 zu verurteilen.

Die ausgestandene Haft von 2 Tagen im Rahmen der Widerrufsstrafe (Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 15. Januar 2019, UA act. 58 ff.) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 66abis StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

Der Beschuldigte beantragt, es sei im Falle seiner Verurteilung von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren.

4.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung).

Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nichtobligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundes-

- 20 gerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2).

4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Seine prägende Jugend- und Adoleszenzphase hat er in Bosnien und Herzegowina verbracht, wo er für zwölf Jahre zur Schule ging und anschliessend eine Ausbildung als Automechaniker absolvierte (UA act 72, Frage 9 und 10). Im Jahre 2002 ist er im Alter von 22 Jahren als Asylsuchender in die Schweiz gezogen und hält sich seither hier auf (vgl. MIKA-Akten, UA act. 73.1/26 ff.). Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist er gemäss der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des EGMR Nr. 52232/20 in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28; Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.

Seine berufliche und wirtschaftliche Integration erweist sich als mangelhaft: Eigenen Angaben sowie den Akten des Migrationsamts zufolge war der Beschuldigte wiederholt für längere Zeit arbeitslos (UA act. 72; beigezogene Akten des Verfahrens ST.2018.159 des Bezirksgerichts Aarau, UA act. 20; MIKA-Akten, UA act. 73.1/643). Zwar arbeitete er ab Oktober 2017 für mehrere Jahre bei der F._____ AG (wohl bis im Februar 2022, MIKA-Akten, UA act. 73.1/643), wo er nach eigenen Angaben eine Weiterbildung zum Lastwagenmechaniker absolvierte (UA act. 72; MIKA- Akten, UA act. 73.1/526 – 538, 597 – 600) und ab dem 1. Dezember 2023 beim G._____ in S._____ (UA act. 72). Ob bzw. wie lange er diese Anstellung behalten konnte, ist fraglich. Die Frage nach seinem Beruf liess er denn auch unbeantwortet (GA act. 72; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise immer wieder auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. MIKA-Akten, UA act. 73.1/605 ff.). Sein zwischenzeitlich gegründetes Einzelunternehmen wurde infolge der Nichtaufnahme des Geschäftsbetriebes aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. UA act. 72; vgl. SHAB […]). Schliesslich weist der Betreibungsregisterauszug […] Verlustscheine aus Pfändungen gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 149'776.65 aus (GA act. 58).

In gesellschaftlicher Hinsicht ist nichts über Freunde oder sonstige Freizeitaktivitäten bekannt (GA act. 71 ff.). Eine Beziehung führt der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge nicht (UA act. 71). Den Akten lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschuldigte einem

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Verein beigetreten wäre oder sich in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution engagiert hätte.

Der Beschuldigte ist geschieden und hat drei Kinder in der Schweiz, von denen zwei bereits volljährig sind (vgl. UA act. 71). Der jüngste Sohn ist mittlerweile 17-jährig (UA act. 71). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.4). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt hingegen nicht absolut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3, E. 6.5.1). Weder die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn noch zu seinen erwachsenen Kindern oder seiner Exfrau können als nah, echt und tatsächlich gelebt verstanden werden, sodass Art. 8 EMRK der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz nicht entgegensteht. Er lebt nicht im gleichen Haushalt wie seine Kinder oder seine Exfrau, mit der er auch keine Beziehung mehr führt (GA act. 71). Hinsichtlich seiner Kinder konnte er weder angeben, über welche Staatsangehörigkeit diese verfügen (er denke die bosnische, GA act. 72), noch wusste er, wann er sie zum letzten Mal gesehen hat oder was sein Sohn H._____ macht. Was seinen jüngsten Sohn anbelangt glaube er, dass dieser zur Schule gehe (GA act. 71). Seine Tochter arbeite als Stellvertreterin bei I._____ in T._____, er wisse jedoch nicht, ob es sich dabei um eine Büroarbeit oder die Arbeit in einer Werkstatt handle (GA act. 71). Aus den Akten geht zudem hervor, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen häuslicher Gewalt mehrfach verboten wurde, mit seiner Exfrau sowie mit seinen Kindern Kontakt aufzunehmen bzw. sich seinen Kindern J._____ und K._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern (MIKA-Akten, UA act. 73.1/188 ff., 191; UA act. 25). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem regelmässigen Kontakt oder einer engen familiären Bindung ausgegangen werden. Die Ausführungen von J._____ zum Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Familie im Verfahren des kantonalen Migrationsamtes betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vermögen daran nichts zu ändern (vgl. MIKA-Akten, UA act. 73.1/572, 576). Auch eine finanzielle Abhängigkeit liegt nicht vor. Der Beschuldigte ist zwar nach wie vor zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Ob der Beschuldigte die Unterhaltszahlungen aber tatsächlich leistet, scheint im Lichte der Verlustscheine des Alimenteninkassos im Umfang von Fr. 20'700.00 gemäss dem Betreibungsregisterauszug […] indes zweifelhaft (vgl. GA act. 57). Zudem wird der jüngste Sohn am tt.mm.2027 und damit noch während des unbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe volljährig. Nachdem der Beschuldigte nur einen eingeschränkten persönlichen Kontakt zu seinen Kindern pflegt und er darüber hinaus durch sein wiederkehrendes kriminelles Verhalten bislang seiner Vorbildfunktion als Vater nicht nachgekommen ist, ihm im Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Straftaten infolge der Verwarnungen des Migrationsamts

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(vgl. hiernach E. 4.4) bewusst sein musste, dass ihm eine Landesverweisung droht und er sich durch seine erneute deliktische Tätigkeit selbstverschuldet um die Gelegenheit bringt, in den kommenden Jahren in Freiheit Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen, kann sein Verhalten nur dahingehend interpretiert werden, dass ihm am Verbleib in der Schweiz und insbesondere auch an einer persönlichen Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn und seinen übrigen Familienangehörigen nicht besonders viel gelegen sein kann. Im Übrigen wäre es dem Beschuldigten auch im Falle einer Landesverweisung ohne Weiteres möglich, den Kontakt zu seinen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel (WhatsApp, Videotelefonie etc.) aufrecht zu erhalten.

Die Integrationschancen in seinem Heimatland erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Zwar ist aufgrund der langen Landesabwesenheit davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Beziehungsnetz bei einer Übersiedlung nach Bosnien und Herzegowina weitgehend neu aufbauen müsste. Der Beschuldigte ist indessen in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht, eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und für 5 Monate auf dem Bau gearbeitet (UA act. 72 und MIKA-Akten, UA act. 73.1/4). Der Beschuldigte spricht muttersprachlich serbokroatisch und ist Angehöriger des Islam (MIKA- Akten, UA act. 73.1/4, 11). Er verfügt folglich über die notwendigen Sprachkenntnisse und ist auch mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Mehrheitsreligion von Bosnien und Herzegowina gut vertraut. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheinen die Resozialisierungschancen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina allenfalls schlechter als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Auch dass der Beschuldigte an Nierenstein leidet, steht einer Landesverweisung nicht entgegen: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Nierenstein in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres behandelbar ist. Mithin ist nicht anzunehmen, dass bei der Rückführung des Beschuldigten nach Bosnien und Herzegowina die Gefahr besteht, dass dieser aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht.

4.4. Seit seinem Zuzug in die Schweiz delinquierte der Beschuldigte in regelmässigen Abständen, vor allem – aber nicht nur – im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Gemäss den Akten des Migrationsamts wurden gegen den Beschuldigten seit seiner Einreise in die Schweiz bis zum

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24. April 2015 insgesamt 11 Strafbefehle und Strafverfügungen ausgestellt (MIKA-Akten, UA act. 73.1/308). Infolgedessen hat das Migrationsamt den Beschuldigten bereits mit Verfügung vom 7. September 2015 unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (MIKA-Akten, UA act. 73.1/307 ff.). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2019 wurde der Beschuldigte erneut wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil des Obergerichts vom 27. April 2018 verurteilt. Anlässlich dieser Urteile stellte das Migrationsamt dem Beschuldigten per Verfügung vom 18. Februar 2021 den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Ausweisung in Aussicht. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 sah das Migrationsamt vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ab mit dem Hinweis, dass dem Beschuldigten «eine allerletzte Chance eingeräumt werde, sein Leben in der Schweiz vollständig und dauerhaft delikts- und schuldenfrei zu gestalten» (MIKA-Akten, UA act. 73.1/576). Trotz des Entzugs seines Führerausweises, der zahlreichen Vorstrafen und des drohenden Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung hat sich der Beschuldigte noch während laufender Probezeiten erneut in angetrunkenem Zustand ans Steuer gesetzt und damit die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet. Wiederum gab er gegenüber der Polizei anlässlich der darauffolgenden Anhaltung die Personalien seines Bruders an anstatt seiner eigenen und setzte diesen dadurch zum wiederholten Mal wider besseres Wissen der Gefahr eines Strafverfahrens aus. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Dabei sind weniger die Schweregrade der einzelnen Delikte als vor allem die Regelmässigkeit in deren Verübung von Relevanz. Das zeigt eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, weshalb von einer gelungenen Integration in die schweizerische Rechts- und Werteordnung nicht die Rede sein kann. Nachdem dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (vgl. hiervor E. 3.5.1), ist inskünftig mit weiteren Delikten zu rechnen. Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.

Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel»), was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, bedarf es aussergewöhnlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis», vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.4). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschär-

- 24 fung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7 sowie 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; je mit Hinweisen).

4.5. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten mit Blick auf seine bald 24jährige Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten mangelhaft und auch die deutsche Sprache beherrscht er nach wie vor unzureichend. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gelebte familiäre oder sonstige Beziehungen in der Schweiz führt. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz liegen nicht vor; aussergewöhnliche Umstände erst recht nicht. Die Wiedereingliederung des Beschuldigten in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina ist ihm zumutbar. Demgegenüber besteht aufgrund der fortwährenden Delinquenz trotz der durch das Migrationsamt gewährten «allerletzten Chance» und der schlechten Legalprognose ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten. Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz.

4.6. Der Beschuldigte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter, der sich mit bedenklicher Regelmässigkeit über geltendes Recht hinwegsetzt und wird vorliegend zu einer hohen Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt. Aufgrund der schlechten Legalprognose liegen für ein künftiges Wohlverhalten erhebliche Zweifel vor. Angesichts der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und dem damit grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten, rechtfertigt es sich, den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, mit der sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und der Dauer der

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Landesverweisung beantragt. Hinsichtlich der ersten Berufungsverhandlung, zu welcher der Dolmetscher nicht erschienen ist, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die darüberhinausgehenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ⅞ mit Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von ⅛ seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines freigewählten Verteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Gestützt auf die eingereichte Kostennote beläuft sich die auszurichtende Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf rund Fr. 750.00, wobei der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Im Mehrbetrag hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das obergerichtliche Berufungsverfahren selbst zu tragen. Da dem Beschuldigten zufolge der unnützen ersten Berufungsverhandlung gemäss der eingereichten Kostennote seines Verteidigers kein Mehraufwand entstanden ist, erübrigt sich die Ausrichtung einer Entschädigung dafür.

6. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei den vorinstanzlichen Verurteilungen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG.

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2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB

als Gesamtstrafe mit den Widerrufstrafen gemäss Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten

verurteilt.

2.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2018 für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.

Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der Widerrufstrafe gemäss Ziff. 2.3 und der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1.

2.3. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 15. Januar 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.

Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der Widerrufstrafe gemäss Ziff. 2.2 und der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1.

2.4. Die ausgestandene Haft (Widerrufsstrafe) von insgesamt 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten auferlegt.

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4.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 750.00 auszurichten. Im Mehrbetrag hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'513.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.

Zustellung an: h

[…]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Fedier Wächli

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