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Aargau Obergericht Strafgericht 29.04.2026 SST.2025.310

April 29, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·5,513 words·~28 min·4

Full text

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.310 (ST.2025.13; STA.2023.4771)

Urteil vom 29. April 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser

Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1961, von Kroatien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll, […]

Gegenstand Mehrfacher Betrug

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 18. März 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen und für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Begangen Tatort: […] (Wohnort des Beschuldigten) Tatzeitpunkt: 23.11.2021 bis 26.02.2022 Geschädigt: Kanton Aargau, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Amtsstelle Arbeitslosenversicherung, Rain 53, Postfach, 5001 Aarau

Tatvorgehen: Der Beschuldigte stellte per 1. Juni 2020 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosenversicherung. Die entsprechende Rahmenfrist endete am 30. November 2022. Letztmals hat der Beschuldigte per 1. Juni 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und ist seither weiterhin angemeldet. Der Beschuldigte reichte der Arbeitslosenkasse Unia Wohlen in den Monaten November 2021 bis Februar 2022 Dokumente ein, worin er verneinte, im jeweiligen Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet zu haben. Konkret beantwortete der Beschuldigte in den Monaten November 2021, Dezember 2021, Januar 2022 und Februar 2022 die Frage 1 auf den Formularen "Angaben der versicherten Person", ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, wahrheitswidrig mit "nein" und bezeugte die Richtigkeit der Angaben jeweils an seinem Wohnort in W._____ mit seiner Unterschrift. Auch während den Beratungsgesprächen mit dem RAV hat er nie angegeben, dass er einen Zwischenverdienst erzielt. In Tat und Wahrheit arbeitete der Beschuldigte jedoch während den Monaten November 2021 bis Februar 2022 für die Firma B._____ in X._____ im Zwischenverdienst. Der Beschuldigte erzielte dabei ein Erwerbseinkommen, welches er nicht deklarierte. Mit den vorsätzlich wahrheitswidrigen Angaben auf den genannten Formularen, welche für die Arbeitslosenversicherung nur schwer überprüfbar waren, täuschte der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse mehrfach über den effektiv erzielten Verdienst, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, im Wissen darum, dass die Arbeitslosenkasse seine Falschangaben nicht überprüfen wird. Aufgrund dieser falschen Deklaration richtete die Arbeitslosenkasse zu hohe Leistungen an den Beschuldigten aus. Auf die falschen Auszahlungen reagierte der Beschuldigte nicht. Der Arbeitslosenkasse entstand dadurch ein Schaden in der Höhe von CHF 16'681.70.

2. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 verurteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen.

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3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Dezember 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung.

3.3. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an.

3.4. Der Beschuldigte reichte am 27. Februar 2026 eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.5. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch des mehrfachen Betrugs und damit einhergehend gegen das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil der Vorinstanz ist damit – mit Ausnahme der Nichtanordnung einer Landesverweisung – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO e contrario).

2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Anklagegrundsatz sei gewahrt, da die Anklage hinreichend umschreibe, dass der Beschuldigte durch das unwahre Ausfüllen und Einreichen des Formulars "Angaben der versicherten Person" die zuständige Sachbearbeitung der Arbeitslosenkasse habe täuschen wollen. Dass die das Formular prüfende Person nicht mit Namen genannt werde, sei unerheblich, zumal sich der Beschuldigte wirksam verteidigen könne. Weiter sei erstellt, dass die Formulare für November 2021 bis Februar 2022 wahrheitswidrig ausgefüllt worden seien, weil der Beschuldigte seinen Zwischenverdienst nicht vollständig deklariert habe, womit zu hohe Taggelder von insgesamt Fr. 16'681.70 ausbezahlt worden seien.

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Die Erklärung des Beschuldigten, wonach mangelhafte Deutschkenntnisse sowie administrative und finanzielle Unkunde zu Fehlern geführt hätten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte diesbezüglich grundsätzlich geständig sei. Im Vorverfahren sowie in der vorinstanzlichen Verhandlung sei zudem auf eine Übersetzung verzichtet worden. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass sich auch aus dem Beratungsprotokoll keine effektive Meldung eines Zwischenverdienstes entnehmen lasse, sondern lediglich Hinweise auf eine allfällige Anstellung; eine Meldung des tatsächlichen Stellenantritts sei aber nicht erfolgt. Ob ihm allenfalls sein neuer Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass er die Anstellung der Arbeitslosenkasse melden würde, könne offenbleiben, da ihn eine solche Information nicht davon entbunden habe, das Formular korrekt auszufüllen. Somit sei eine vorsätzliche Tatbegehung zu bejahen und der Sachverhalt gemäss Anklage sei erstellt.

2.2. Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, dass seine Verteidigungsrechte nicht umfassend wahrgenommen werden könnten, wenn nicht feststehe, welche natürliche Person bei der Arbeitslosenkasse getäuscht worden sein soll (insb. zur Möglichkeit der Zeugenbefragung). Dies spiele sowohl für die Erfüllung des Tatbestands als auch für die umfassende Sachverhaltsermittlung eine wesentliche Rolle, zumal relevant sei, wer die Formulare tatsächlich geprüft habe und welches Wissen diese Person über die sprachlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten gehabt habe. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die schriftlichen Deutschkenntnisse des Beschuldigten lediglich dem Grundniveau entsprächen und er die ihm übertragenen Aufgaben bzw. Formulare vielfach nicht verstehe. Aufgrund dessen sei eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten und zudem sei von einer leichten Überprüfbarkeit der Angaben durch die Arbeitslosenversicherung auszugehen. Schliesslich werde auf den Formularen selbst auf eine standardmässige Überprüfung (AHV-Abgleich) hingewiesen.

Zusätzlich habe der Beschuldigte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (folgend: RAV) betreffend seine Anstellung bei der Firma B._____ informiert und auf die Lohnauszahlungsproblematik hingewiesen, weshalb kein vorsätzliches, arglistiges Verhalten seinerseits anzunehmen sei. Der Beschuldigte führt weiter aus, dass die vorliegende Konstellation unter Art. 148a StGB zu subsumieren wäre, wobei die fahrlässige Begehung auch bei diesem Tatbestand ausgeschlossen sei. Soweit eine vorsätzliche Begehung angenommen werde, sei von einem leichten Fall und damit einer Übertretung auszugehen, welche unterdessen verjährt sei.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist in der Berufungsantwort auf den angefochtenen Entscheid und führt ergänzend aus, dass das RAV und die Arbeitslosenkasse getrennte Amtsstellen seien und sich daran nichts ändere, auch wenn beide Amtsstellen im selben Gebäude untergebracht seien, weshalb das vom Beschuldigten zitierte Beratungsprotokoll nur dem RAV und nicht der Arbeitslosenkasse Wissen vermittelt habe.

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3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.3).

3.1.2. Die genannten Voraussetzungen der Verneinung von Arglist aufgrund einer Opfermitverantwortung gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialversicherungen. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialversicherungsleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Hilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

3.1.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale richten, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3).

3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren zunächst (erneut) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes mit der Begründung, der Anklageschrift

- 6 sei nicht zu entnehmen, welche natürliche Person durch seine Handlungen getäuscht worden sei und dass dadurch seine Verteidigungsrechte nicht umfänglich gewahrt seien.

3.2.2. Die Vorbringen des Beschuldigten gehen an der Sache vorbei. Welche natürliche Person für die jeweilige öffentlich-rechtliche Institution handelte, ist unerheblich soweit feststeht, dass diese irregeführt oder in ihrem Irrtum arglistig bestärkt worden ist und sich dadurch am Vermögen geschädigt hat. Ebenfalls verletzte die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht, da sie ihren Schuldspruch nicht auf Aussagen der handelnden Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Institution, sondern auf die vom Beschuldigten zum angeblichen Nachweis ihrer Forderung eingereichten Unterlagen abstützt. Aus diesen Gründen verstösst auch die Anklageschrift nicht gegen den Anklagegrundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2013 vom 8. April 2013 E. 1.4).

3.2.3. Im Übrigen beruft sich der Beschuldigte zu Unrecht auf das Bundesgerichtsurteil 6B_934/2017 vom 22. März 2018. Aus diesem Entscheid lässt sich keine Pflicht ableiten, in der Anklageschrift stets eine getäuschte natürliche Person mit Namen zu nennen. Der dort zugrundeliegende Sachverhalt war vielmehr anders gelagert: Angeklagt war ein Betrug zulasten einer juristischen Person, begangen durch einen leitenden Angestellten zusammen mit einem externen Vertragspartner. Laut Anklage kannte der Angestellte den wahren Sachverhalt und handelte als Mittäter, weshalb er sich nicht selbst täuschen konnte. Deshalb stellte sich im damaligen Verfahren die Frage, ob andere Mitarbeitende der juristischen Person einem Irrtum unterlagen, wozu das Bundesgericht nähere Angaben verlangte (vgl. dazu die Auseinandersetzung mit diesem Entscheid im Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.4.2). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor.

3.3. In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 23. November und 12. Dezember 2021 sowie am 25. Januar und 26. Februar 2022 bei der Unia Arbeitslosenkasse Anträge auf Arbeitslosenentschädigung stellte (act. 44-51). In der Folge richtete diese ab November 2021 Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 16'681.70 aus (act. 63). Am 1. November 2021 trat der Beschuldigte eine Stelle bei der B._____ an (act. 40). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum ein Nettoeinkommen von total Fr. 24'460.50 erzielte (act. 34-38).

Der Beschuldigte hat im Formular "Angaben der versicherten Person" gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachweislich und unbestrittenermassen die Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" im angeklagten Zeitraum durchgehend mit "Nein" beantwortet (act. 44-51). Der Beschuldigte hat im Zeitraum des Arbeitslosengeldbezugs überdies mehrere Lohnabrechnungen der B._____ erhalten (act. 34-38), welche er gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht offengelegt hat. Dies,

- 7 obwohl das dem Beschuldigten monatlich zugestellte Formular der Arbeitslosenversicherung den Hinweis enthielt, dass Bescheinigungen über Zwischenverdienste und Lohnabrechnungen beizulegen sind.

3.4. 3.4.1. Durch sein Verhalten (E. 3.3 hiervor) hat der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse getäuscht. Diese Täuschung durch den Beschuldigten beinhaltet kein eigentliches Lügengebäude und er bediente sich keiner besonderen Machenschaften, womit zu prüfen ist, ob das Verhalten dennoch als arglistig zu qualifizieren ist.

3.4.2. Die Arbeitslosenkasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit im Massengeschäft nicht in der Lage, die Vielzahl von Angaben versicherter Personen zu ihren jeweiligen Einkünften zu überprüfen. Weiter bestand für sie auch kein Verdacht, welcher die Überprüfung der in den jeweiligen Formularen durch den Beschuldigten gemachten Angaben betreffend Zwischenverdienst bei der Zentralen Ausgleichskasse erfordert hätte, bevor sie die Taggelder ausbezahlte. Vielmehr musste und durfte sie darauf vertrauen, dass der mitwirkungspflichtige Beschuldigte das monatlich auszufüllende und zu unterschreibende Formular "Angaben der versicherten Person" jeweils wahrheitsgetreu ausfüllen würde und dass er allfällige Bescheinigungen über Zwischenverdienste und Einkünfte gemäss dem ausdrücklichen Hinweis im Formular auch tatsächlich einreichen würde, wenn solche angefallen wären.

Die Arbeitslosenkasse hätte nur dann weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Dass solche vorgelegen hätten oder dass die Arbeitslosenkasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben des Beschuldigten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr verhielt sich der Beschuldigte, soweit es für die Arbeitslosenkasse zu dem Zeitpunkt ersichtlich sein konnte, tadellos.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Arbeitslosenkasse habe gewusst, dass er eine neue Stelle antreten werde, weil er dem RAV am 12. Oktober 2021 mitgeteilt habe, ihm sei eine allfällige Festanstellung in Aussicht gestellt worden (act. 53), kann ihm nicht gefolgt werden. Das blosse Inaussichtstellen einer Stelle führt noch nicht dazu, weitergehende Abklärungen tätigen zu müssen. Zudem hat der Beschuldigte im Beratungsgespräch vom 11. Januar 2022 angegeben, dass "aus der Stelle bei der D._____ in Y._____ nichts geworden ist" (act. 53), obwohl er zu diesem Zeitpunkt erwiesenermassen bereits in einem Arbeitsverhältnis mit der B._____ stand (act. 39 f.). Diese Aussage konnte nur so verstanden werden, dass keine Stellenaufnahme erfolgt war, weshalb sich eine gesonderte Überprüfung der Angaben des Beschuldigten durch die Behörden demnach auch zu diesem Zeitpunkt nicht aufdrängte.

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3.4.3. Der Beschuldigte bringt vor, die Arglist sei zu verneinen, weil das Formular die ausfüllende Person ausdrücklich darauf hinweise, dass die gemachten Angaben "standardmässig" durch einen Datenabgleich mit der Zentralen Ausgleichsstelle überprüft würden. Da ein solcher Abgleich im vorliegenden Fall tatsächlich erfolgt sei, habe für die Arbeitslosenkasse von vornherein eine routinemässige Kontrollmöglichkeit bestanden, sodass seine Angaben höchstens eine einfache schriftliche Lüge darstellten und nicht als arglistige Täuschung qualifiziert werden könnten.

In Bezug auf die Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse ist auf Art. 93 AHVG hinzuweisen, der einen Kontrollmechanismus vorsieht, durch welchen zu Unrecht geleistete Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung entdeckt werden sollen, indem die Zentrale Ausgleichsstelle die ihr gemeldeten, bereits erfolgten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung nachträglich mit den Einträgen in den individuellen Konten abgleicht. Demgegenüber ist ein Abgleich mit dem individuellen Konto der versicherten Person im Vorfeld der Auszahlung der Taggeldbezüge weder gesetzlich vorgesehen noch möglich (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV). Für die Arbeitslosenversicherung besteht demnach keine Möglichkeit, die in den jeweiligen Formularen gemachten Angaben betreffende Zwischenverdienst bei der Zentralen Ausgleichskasse zu überprüfen, bevor sie die Taggelder ausbezahlen muss und ihr möglicherweise ein Vermögensschaden entsteht, dessen spätere Rückforderung allenfalls an den finanziellen Verhältnissen der versicherten Person scheitert. So auch im vorliegenden Fall: Die konkreten Täuschungshandlungen des Beschuldigten erfolgten zwischen dem 23. November 2021 und dem 26. Februar 2022 (act. 44-51). Die schadenverursachenden Vermögensdispositionen der Arbeitslosenkasse zugunsten des Beschuldigten (Auszahlung der Taggelder) erfolgten demgegenüber zwischen dem 25. November 2021 und dem 2. März 2022 (act. 63). Ein Abgleich mit dem individuellen Konto (AHV- Abgleich) ist erst am 31. Januar 2023 eingegangen (act. 21) und damit erst rund ein Jahr, nachdem der Vermögensschaden eingetreten war. Damit vermochte der Hinweis auf den Formularen sowie der in Art. 93 AHVG vorgesehene Kontrollmechanismus weder die Täuschung im Vorfeld zu verhindern noch die Auszahlungen zu beeinflussen. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt somit nicht.

3.4.4. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben waren nach dem Gesagten keine ausserordentlichen Vorkehrungen der Arbeitslosenkasse angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Durch die Einholung der unterschriftlich bestätigten Deklaration der Einkünfte durch den Beschuldigten unter Einforderung allfälliger Belege über weitere Einkommen handelte die Arbeitslosenkasse demnach vorliegend ausreichend sorgfältig. Eine Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse, aufgrund derer ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten zu verneinen wäre, liegt somit nicht vor.

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Die Täuschung der Arbeitslosenkasse durch den Beschuldigten ist somit als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

3.5. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung des Beschuldigten unterlag die Arbeitslosenkasse einem Irrtum über das Einkommen des Beschuldigten in Höhe der nicht angegebenen Einkünfte. Gestützt darauf nahm die Arbeitslosenkasse eine Vermögensdisposition vor, indem sie dem Beschuldigten im angeklagten Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung von gesamthaft Fr. 16'681.70 zu viel ausbezahlt hat. Dieser Betrag wurde mit (rechtskräftiger) Verfügung der Arbeitslosenkasse festgestellt (act. 68). Der Gesamtbetrag von Fr. 16'681.70 wurde innerhalb des Deliktzeitraums vollständig an den Beschuldigten ausbezahlt, womit der entsprechende Schaden entstanden war. Hätte die Arbeitslosenkasse um die vom Beschuldigten nicht angegebenen Einkünfte gewusst, hätte sie, ausgehend von diesen Einkünften, eine andere Berechnung vorgenommen und keine/weniger Versicherungsleistungen ausbezahlt. Damit liegt auch der notwendige Motivationszusammenhang vor.

Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

3.6. Der Beschuldigte macht im Weiteren geltend, er habe keine Absicht gehabt bzw. das Formular nicht richtig verstanden (act. 104 ff.). Diese Vorbringen überzeugen nicht. Er wurde mit den betreffenden Formularen monatlich erneut und klar darauf hingewiesen, dass er der Arbeitslosenkasse unbedingt jede Arbeit resp. jeden Zwischenverdienst zu melden hat. Bereits deshalb ist nicht glaubhaft, wenn er geltend macht, davon ausgegangen zu sein, dass er die Formulare trotz Stellenantritts unverändert weiterhin gleich habe ausfüllen können.

Grundsätzlich hätte der Beschuldigte auch aufgrund des Sinns und Zwecks der Arbeitslosenversicherung erkennen müssen, dass sich bei Aufnahme einer Stelle die Anspruchsgrundlagen, also das Ausfüllen des Formulars und damit die Arbeitslosentaggelder, ändern. Als Leistungsbezüger kennt er den Sinn der Arbeitslosenversicherung und weiss, dass das RAV ihn bei der Stellensuche unterstützt, gerade um Arbeitslosigkeit zu beenden bzw. Zwischenverdienste korrekt zu erfassen; schliesslich wurden ihm bereits im Jahr 2020 Arbeitslosentaggelder ausbezahlt (act. 21). Bezüglich der Abmachung, dass die B._____ die Anstellung der Arbeitslosenkasse melden werde, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil Teil III E. 3.2 in fine).

Obschon aktenkundig ist, dass der Beschuldigte lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, genügen diese ohne Weiteres, um zumindest die leicht formulierte Frage 10 des Formulars "Angaben der versicherten Person", ("Sind sie weiterhin arbeitslos?") zu verstehen. Soweit der Beschuldigte Verständigungsschwierigkeiten geltend macht (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 2 f.), mag zwar zutreffen, dass er einzelne Weisungen des RAV nicht in jeglicher Hinsicht verstanden resp. ausgeführt hat;

- 10 dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb er die für den Leistungsanspruch zentrale Frage nach einer Erwerbstätigkeit bzw. nach Zwischenverdienst verkannt haben soll. Die gelegentliche Unterstützung seiner Tochter macht diesen Umstand umso weniger nachvollziehbar (act. 52 ff.). Sich auf den Standpunkt zu stellen, es genüge, das Formular stets gleich auszufüllen und zu unterschreiben, ohne jegliche Überlegungen anzustellen, um seine Pflichten als Antragsteller zu erfüllen, überzeugt nicht (act. 106 F/A 27).

Hinzu kommen die Gespräche mit der zuständigen RAV-Mitarbeiterin, welche für ein bewusstes und zielgerichtetes Vorgehen sprechen. Er erklärte gegenüber der RAV-Mitarbeiterin, "aus der Stelle bei der D._____ in Y._____ ist nichts geworden" (act. 53 f.). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Lüge und belegt, dass der Beschuldigte seine tatsächliche Anstellung verschleiern wollte, um sich neben dem Erwerbseinkommen weiterhin Leistungen der Arbeitslosenkasse zu sichern.

Schliesslich bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, dass sich seine Frau um die finanzielle Administration kümmere und er deshalb sein Konto nicht täglich prüfe und nicht wisse, welche Guthaben sich darauf befänden oder, von wo diese Beträge einbezahlt würden (act. 106-108). Dieses Argument vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschuldigte während mehreren Monaten nie Einsicht in sein Konto genommen haben will, oder dass seine Frau das Konto in dieser Zeit ebenfalls nicht geprüft bzw. nicht festgestellt haben will, dass in den Monaten November 2021 bis Februar 2022 sehr viel mehr Geld als üblich zur Verfügung stand, zumal bei einer ohnehin angespannten finanziellen Situation erfahrungsgemäss eine erhöhte Aufmerksamkeit und regelmässigere Kontrolle der Kontobewegungen zu erwarten sind. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass die zusätzlichen Geldeingänge im Haushalt thematisiert wurden und damit wissentlich und willentlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Formulare "Angaben der versicherten Person" falsch ausgefüllt wurden.

Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erstellt.

3.7. Nach dem Erwogenen ist die wahrheitswidrige Angabe über die Erzielung eines Erwerbseinkommens in den entsprechenden Formularen der Arbeitslosenkasse als einfache Lüge zu beurteilen, die deshalb arglistig ist, weil sie nicht oder nur mit besonderer Mühe vor der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder überprüft werden konnte. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Täuschungshandlung, Irrtum der Geschädigten und daraus resultierende Vermögensverschiebung zugunsten des Beschuldigten) sind unbestritten und erstellt. Wie oben ausgeführt (E. 3.6), handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Nachdem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (zur Konkurrenzfrage der Mehrfachbegehung vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3).

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3.8. Da vorliegend die Arglist bejaht wird und damit die strengeren Voraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist das Verhalten als Betrug zu qualifizieren. Art. 148a StGB setzt demgegenüber keine Arglist voraus und kommt als subsidiärer Auffangtatbestand nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt sind. Weitere Ausführungen zu Art. 148a StGB erübrigen sich daher.

4. 4.1. Der Tatbestand des Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat keine Anschlussberufung erhoben, weshalb das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).

Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 1.3) – auch bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs – auf eine Geldstrafe zu erkennen.

4.3. 4.3.1. Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen. Die Einsatzstrafe ist vorliegend für die Betrugshandlung im Dezember 2021 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 5'095.35 festzulegen (act. 66), welche anschliessend für die weiteren Betrugshandlungen angemessen zu erhöhen ist. Der Beschuldigte hat es im Dezember 2021 unterlassen, auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" seinen Zwischenverdienst bei der Unia Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr. 7'490.05 anzugeben (act. 36 f.) bzw. hat wahrheitswidrig angegeben, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen (act. 116 und 119). Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 5'095.35 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosentaggelder entstanden (act. 66). Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an

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Entscheidungsfreiheit: So wäre es für ihn ohne weiteres möglich gewesen, den Zwischenverdienst der Arbeitslosenkasse oder dem RAV wahrheitsgetreu anzugeben. Allerdings bestand sein Motiv nicht darin, sich mit dem zusätzlichen, ihm nicht zustehenden Geld irgendwelche Casinobesuche zu finanzieren (act. 107 F/A 38), sondern sein Handeln lag wohl in der eigenen Schuldenlast (act. 86 F/A 71), der wiederkehrenden Arbeitslosigkeit (act. 21) und der angespannten finanziellen Situation der vierköpfigen Familie (act. 81 F/A 10). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist – in Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es ist dafür – unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse (E. 4.8. hiernach) – eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.

4.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten November 2021, Januar 2022 und Februar 2022 gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich in gleicher Art und Weise wie im Dezember 2021 vorgegangen, wobei die für diese Monate zu Unrecht erwirkten Entschädigungen etwas tiefer lagen (November 2021: Fr. 4'873.85; Januar 2022: Fr. 4'652.25; Februar 2022: Fr. 2'060.25 [act. 64 ff.]). Im Weiteren kann für die Verschuldensbewertung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, so dass auch in diesen Fällen von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen ist. Bei einer Einzelbetrachtung wären Geldstrafen von jeweils 50 Tagessätzen angemessen gewesen. Dem Obergericht erscheint daher, auch in Würdigung der zeitlichen und räumlichen Nähe der jeweiligen Betrugshandlungen und unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse (E. 4.8. hiernach), insgesamt eine Erhöhung um 90 Tagessätze für die weiteren Betrugshandlungen auf total 150 Tagessätze als angemessen.

4.4. Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor vehement, wissentlich und willentlich falsche Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht zu haben. Eine Strafminderung infolge von Einsicht und Reue ist demnach nicht möglich. Er weist weiter drei Vorstrafen auf, wobei sämtliche diesbezüglichen Strafen unbedingt ausgesprochen wurden. Insgesamt ist die Täterkomponente – unter Einbezug der noch auszufällenden Verbindungsbusse (vgl. E. 4.7 nachfolgend) und im Hinblick auf die drei Vorstrafen – als straferhöhend zu gewichten, sodass eine Strafe von 170 Tagessätzen resultiert.

4.5. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zuzustimmen, weshalb eine Reduktion um 30 Tagessätze als angemessen erscheint, womit eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen (sowie eine noch auszufällenden Verbindungsbusse [E. 4.8. hiernach]) resultiert (vorinstanzliches Urteil Teil IV. E. 3.3 ff.). Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot bleibt es bei 120 Tagessätzen.

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4.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 10.00 fest. Eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine Auswirkung auf die Höhe des Tagessatzes hätte (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'240.00 [act. 166] abzüglich eines Pauschalabzugs für Versicherungen, Steuern etc. von 20 % sowie praxisgemässe Abzüge von 15 % für die Ehefrau, 15 % für das erste Kind und 12.5 % für das zweite Kind) ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist darauf ein weiterer Abzug von 20 % vorzunehmen, weil der Beschuldigte und seine Familie unter dem Existenzminimum leben. Ein weiterer Abzug von 20 % rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass eine hohe Anzahl an Tagessätzen gerechtfertigt erscheinen. Insgesamt bleibt es beim Mindesttagessatz von Fr. 10.00. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf Fr. 1'200.00 (120 x Fr. 10.00).

4.7. Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Teil IV. E. 5.3. ff.) verwiesen werden.

4.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2).

Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 300.00 festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 30 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

5. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, erübrigen sich Ausführungen zur Landesverweisung. Dementsprechend ist auch der Antrag des Beschuldigten auf persönliche Anhörung seiner Familienmitglieder im Zusammenhang mit der Landesverweisung abzuweisen.

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6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dem Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist auf die am 13. April 2026 eingereichte Kostennote, welche zu genehmigen ist. Ihm ist eine Entschädigung von Fr. 2'672.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Dieser Betrag ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO)

Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen.

7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'773.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

3. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

4.[in Rechtskraft erwachsen] Von einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 110.00, gesamthaft Fr. 2'610.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'672.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten vollumfänglich zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'974.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'773.30 auszurichten.

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Die Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 29. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Plüss Gasser

SST.2025.310 — Aargau Obergericht Strafgericht 29.04.2026 SST.2025.310 — Swissrulings