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Aargau Obergericht Strafgericht 22.06.2026 SST.2025.281

June 22, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·1,781 words·~9 min·9

Full text

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.281 (ST.2023.162; StA.2021.3830)

Urteil vom 22. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1956, von Basel und Oberegg, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Silja Meyer, […]

Gegenstand Falsches ärztliches Zeugnis

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. In Bestätigung des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. März 2023 sprach das Obergericht den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Februar 2024 vom Vorwurf des mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses teilweise frei, verurteilte ihn jedoch wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses in 17 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe.

2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.).

2. Dem Beschuldigten wurde in der Anklage vom 21. September 2021 im Wesentlichen vorgeworfen, während der COVID-19-Pandemie als Arzt einer unbekannten Vielzahl von Personen, mindestens aber 97 Personen, einen unwahren Masken- und in einem Fall einen Impfdispens ausgestellt zu haben.

Die obergerichtlichen Freisprüche vom Vorwurf des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses betreffend die Fälle, in denen es nicht zu einer Verurteilung kam, wurden vor Bundesgericht nicht angefochten und haben somit Bestand. Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Ausstellens falscher ärztlicher Zeugnisse in 17 Fällen hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten erlangten Informationen, insbesondere die SMS, infolge der nach dem ersten obergerichtlichen Urteil ergangenen Rechtsprechung (BGE 151 IV 73)

- 3 unverwertbar sind. Weiter hat es erwogen, es sei willkürlich anzunehmen, die Anfragen um Dispense seien nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern zumeist aus massnahmenkritischen Gründen erfolgt, was der Beschuldigte gewusst habe (Urteil des Bundesgerichts E. 2.5.2).

In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht ausgeführt, ein Gesundheitszeugnis gemäss Art. 318 StGB sei unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustands oder von gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittle (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.1). Ein Zeugnis könne auch dann richtig sein, wenn keine eigene Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Entscheidend sei, ob der Arzt seine in dem Zeugnis formulierte Überzeugung nach pflichtgemässer Prüfung auf einer tragfähigen und vertrauenswürdigen Beurteilungsgrundlage gewonnen habe, deren Basis namentlich auch Auskünfte Dritter, Krankenakten, aber auch Erfahrungsgrundsätze bilden können. Das ärztliche Zeugnis, das nicht unwahr sei, aber auf keiner oder einer nur oberflächlichen Verifikation der Beurteilungsgrundlagen – wozu auch die Angaben des Patienten gehören – beruhe, begründe gegebenenfalls Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.2).

3. Das Obergericht hatte entschieden, dass der Beschuldigte insgesamt 17 Personen ein unwahres ärztliches Zeugnis ausgestellt hat (Urteil des Obergerichts SST.2023.164 vom 21. Februar 2024 E. 2.4).

Nachdem das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich entschieden hat, dass die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden dürfen, kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er für B._____, C._____ und D._____ überhaupt ein ärztliches Zeugnis ausgestellt hat, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe bereits aus diesem Grund freizusprechen ist. Bezüglich der übrigen 14 Fälle lässt sich unter Berücksichtigung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts nicht rechtsgenüglich erstellen, dass den fraglichen Zeugnissen jegliche tragfähige Beurteilungsgrundlage (namentlich auch Patientenangaben, Auskünfte Dritter, Krankenakten oder Erfahrungsgrundsätze) gefehlt haben. Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, es seien unter anderem telefonisch geschilderte Beschwerden und Notlagen an ihn herangetragen worden (Atemprobleme, Hautprobleme, psychische Probleme; konkret und namentlich Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme; massive Einschränkungen bei Problemen im Gesichtsbereich – Akne, Allergien, Asthma – oder aber bei schwereren, respektive kardiovaskulären Erkrankungen; Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.5.2). Zwar hat der Beschuldigte diese Umstände in seiner Einvernahme nicht als konkret von den

- 4 einzelnen Zeugnisempfängern an ihn herangetragene Angaben geschildert, sondern allgemein als mögliche Auswirkungen des Maskentragens bei einem Grossteil gesunder Personen (UA act. 317). Gleichwohl kann nach den verbindlichen bundesgerichtlichen Vorgaben nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im Einzelfall telefonisch Beschwerden, Belastungssituationen oder sonstige gesundheitlich relevante Umstände geschildert worden sind und er seine Beurteilung jedenfalls auf Patientenangaben, Auskünfte Dritter, Krankenakten oder auf von ihm herangezogene Erfahrungsgrundsätze gestützt hat. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit dem Restaurant E._____ ausgestellten Dispense. Zwar erscheint für das Obergericht der unmittelbare Zusammenhang zwischen der dem Beschuldigten mitgeteilten psychischen Belastung der Wirtin infolge einer drohenden Betriebsschliessung wegen der Arbeitsunwilligkeit der Mitarbeiter mit Maske und der Ausstellung von Maskendispensen aus «gesundheitlichen» Gründen für sie und ihre Mitarbeiter nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Indessen ist nach den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit den dort ausgestellten ärztlichen Zeugnissen neben wirtschaftlichen Gründen auch gesundheitliche Aspekte, namentlich die genannten psychischen Probleme, vorgetragen worden sind. Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, die Zeugnisse seien ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen ausgestellt worden. Darüber hinaus kann dem Beschuldigten auch aufgrund seiner Erfahrungsgrundsätze, wonach das Maskentragen auch bei einem Grossteil der gesunden Personen im Zusammenhang mit den vorgenannten Beschwerden bzw. Notlagen stehe, nicht nachgewiesen werden, dass er Dispense ohne tragfähige Beurteilungsgrundlage und damit unwahre Zeugnisse ausgestellt hat. Unter diesen Umständen kann nicht nachgewiesen werden, dass die ausgestellten Zeugnisse unwahr waren. Letztlich könnte in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte vorsätzlich inhaltlich unwahre ärztliche Zeugnisse ausgestellt hat. Selbst wenn ihm vorgeworfen werden könnte, lediglich Patientenangaben übernommen, keine Krankengeschichten geführt oder keine vertieften Abklärungen vorgenommen zu haben, liesse sich daraus kein vorsätzliches Handeln ableiten. In Betracht fiele höchstens ein fahrlässiges Vorgehen, das seit 1. Juli 2023 jedoch nicht mehr strafbar ist.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses freizusprechen.

4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen ist, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

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4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die freigewählte Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgehend von der durch die Wahlverteidigerin eingereichten Kostennote vom 29. August 2023, jedoch unter Anwendung des Regelstundenansatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), da kein schwieriger Fall im Sinne des Anwaltstarifs vorliegt, und angepasst an die praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen (§ 13 AnwT), ist ihr eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'240.00 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht.

4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

4.4. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat die freigewählte Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Ausgehend von der durch die Wahlverteidigerin eingereichten Kostennote vom 22. März 2023, jedoch gekürzt um die geltend gemachten 3 Stunden Sekretariatsarbeit, welche jedoch bereits im Stundenansatz enthalten ist, sowie angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung unter angemessener Berücksichtigung der Wegzeit von 30 Minuten pro Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7) und unter Anwendung des Regelstundenansatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), da kein schwieriger Fall im Sinne des Anwaltstarifs vorlag, ist ihr eine Entschädigung von gerundet Fr. 11'650.00 (inkl. Auslagen von 3 % und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. 2.1. Die erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der freigewählten Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'240.00 auszurichten.

2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der freigewählten Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'650.00 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Sprenger

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