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Aargau Obergericht Strafgericht 18.06.2026 SST.2025.238

June 18, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·7,848 words·~39 min·4

Full text

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.238 (ST.2024.73; STA.2023.1836)

Urteil vom 18. Juni 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Selab Arian […]

Gegenstand mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 29. April 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 5'100.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe.

Dem Beschuldigten wurden folgende Sachverhalte vorgehalten:

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch: Anbau, Besitz und Anstalten Treffen zur Veräusserung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, unbefugt Betäubungsmittel angebaut, besessen, aufbewahrt und Anstalten getroffen, sie zu veräussern. Begangen: Tatort: […] Tatzeitraum: ca. 28.11.2019 bis am 28.03.2023, ca. 06:15 Uhr Vorgehen: Im vorgenannten Zeitraum, betrieb der Beschuldigte in seiner Wohnung an der […], eine Indoor-Anlage zum Anbau von THC-haltigem Marihuana. Dazu unterteilte er in seiner Wohnung einen ca. 20 Quadratmeter grossen Raum mit einer Schrankwand, wobei er hinter der Schrankwand drei Auffangwannen platzierte. In die Auffangwannen stellte der Beschuldigte Töpfe mit insgesamt 11 Marihuana-Pflanzen. An der Decke befestigte der Beschuldigte mit einem Schnursystem vier Lampen. Weiter stattete er die Anlage mit einem Klimagerät und einem Lüftungsgerät aus, wobei er das Lüftungsgerät durch einen Schlauch mit der Wohnungslüftung verband. Die Fenster des Raumes verklebte der Beschuldigte mit Schwarzfolie. Aus dem Betrieb der Indoor-Anlage erntete der Beschuldigte im vorgenannten Zeitraum THC-haltiges Marihuana im Umfang von mindestens 12.5 Kilogramm. Dies tat der Beschuldigte in der Absicht, das Marihuana mindestens teilweise an Dritte weiterzuverkaufen. Am 28.03.2023, an vorgenannter Örtlichkeit, war der Beschuldigte sodann absichtlich im Besitz von insgesamt 101 Gramm Marihuana, 48 Hanfsamen und einem Marihuana-Joint.

Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, unbefugt Betäubungsmittel konsumiert. Begangen: Tatort: […] Tatzeit: ca. 25.03.2023 bis 28.03.2023, ca. 06:15 Uhr

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Vorgehen: Der Beschuldigte konsumierte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 28.03.2023, 06.15 Uhr, in seiner Wohnung an der […] eine unbekannte Menge Marihuana.

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) Der Beschuldigte hat eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Begangen: Tatort: […] Tatzeit: 28.03.2023, ca. 06:15 Uhr bis ca. 07:06 Uhr Vorgehen: Polizisten der Kantonspolizei Aargau begaben sich zur vorgenannten Zeit an den Wohnort des Beschuldigten an der […], um eine durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordnete Hausdurchsuchung durchzuführen. Beim Eintreffen der Polizei öffnete der Beschuldigte die Wohnungstüre trotz mehrmaligem Klingeln, Klopfen und Ansprechen an der Wohnungstüre nicht, weshalb der Schlüsseldienst aufgeboten werden musste. Als dieser die Wohnungstüre öffnete, hatte der Beschuldigte den Eingang bereits mit einem ca. 1.5 Meter hohen und ca. 2 Meter langen Gestell und einem Teil seines Sofas verbarrikadiert. Dem Beschuldigten wurde in der Folge eine Kopie des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls durch die einen Spalt bereit geöffnete Tür gereicht. Dennoch verweigerte der Beschuldigte den Polizisten den Einlass und zeigte sich nicht gewillt die Barrikade zu entfernen. Stattdessen begab er sich ins Badezimmer, wo er Hanfpflanzen verschnitt und versuchte, diese teilweise in der Toilette runterzuspülen. Die Polizisten konnten die Barrikade nur durch den Einsatz von Körpergewalt zur Seite schieben und sich dadurch einen Zugang zur Wohnung verschaffen, wo sie den Beschuldigten im Badezimmer auf den Boden dirigieren und arretieren konnten. Mit seinem Verhalten wollte der Beschuldigten die Durchführung der Hausdurchsuchung bewusst behindern oder verunmöglichen.

1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2025 fristgerecht Einsprache.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl am 15. Mai 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2. 2.1. Am 24. Juli 2025 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt.

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2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 24. Juli 2025:

" 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Anbaus, Besitz und Anstalten Treffens zur Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG; - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 110.00, d.h. CHF 19'800 und einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise 45 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt 4. 4.1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgend aufgeführten sichergestellten Gegenstände am 28. März 2023 gestützt auf die Verzichtserklärung des Beschuldigten vom 28. März 2023 (act. 167 f.) betreffend die Infrastruktur und die Hanfpflanzen bzw. das Hanfkraut vernichtet wurden:

• 3 Auffangwannen • Aktivkohlefilter, 40 cm • Entlüftungsschlauch Alu, 6m lang • Rohrventilator TT 125 black • 2 Mornsun URB 48112 LD • LED Grow Lights RoHs, Model: GL-AGL-200W • 2 LED Grow Lights RoHs Model: GL-AGL-300W • True Force Universal 140W • Dehumidifier DEV 10 EB • Nanyo KM0100 Klimagerät • Weithalsfass 60 l • Weithalsfass 30 l • Thermometer Technoline WS9120 • 2 Zeitschaltuhren EIM 17-005 • Gardena Typ 1407, Bewässerungsset • 1 Plagron Light Mix, 50 l • 1 Growth Technology pH, Buffer 7, 300ml • 1 Undergreen, Green Repair, 250 ml • 8 Mutterpflanzen eingetopft • 3 Strunk von Mutterpflanze

4.2. Die beschlagnahmten Gegenstände

• Probe ab Pflanze 1, getrocknet (5.88 Gramm Marihuana) • Probe ab Pflanze 4, getrocknet (10.05 Gramm Marihuana)

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• Probe ab Pflanze 9, getrocknet (12.34 Gramm Marihuana) • 31 Minigrip, beschriftet, mit Marihuana Rückständen • 90 Minigrips leer • Getrocknetes Pflanzenmaterial (Bezeichnung "TEE), THC positiv, ca. 77 Gramm Brutto, nachgewogen 71.60 Gramm, THC positiv • Getrocknetes Pflanzenmaterial in Glas (Bezeichnung "TEE"), THC positiv, 29.25 Gramm netto • Zuchtset mit Sporen (Pyslocibin-Pilze) • Vorbereitetes Marihuana für Joint, 0.37 Gramm netto • Angerauchter Joint • 60 Minigrips leer, tlw. mit Marihuana Rückständen • 48 Hanfsamen • 3 benutzte Ampullen hCG, Ovigil, 5000 IU • 3 benutzte Ampullen NA-Chlorid-Lösung, Ovigil, 5000 IU • 4 Blister à 10 Tabletten in 2 Schachteln Naposim, 5 mg • 1 Ampulle Bio Peptide, CJC-1295 • 10 Ampullen, Bio9 Peptide, IGF-1LR3, • 2 Ampullen, Bio Peptide, Ipamorelin • 1 Ampulle, Bio Peptide, MGF • 1 Ampulle, MFG (IGF-1 EC) 2 mg • 1 Ampulle Ipamorelin 2 mg • 1 Ampulle Ampulle Decanoate 250 • 4 Tabletten unbekannt • 2 Tabletten unbekannt • Minigrip mit: 83 blauen und 9 weissen Tabletten unbekannt • 23 Tabletten StanoX-10 10 mg • 3 Ampullen Testo 400 • 4 Ampullen Pregnyil, 4 Ampullen Natriumchlorid Lösung Pregnyl • 10 x 1 ml Testosterone Enanthate • 1 Ampulle Nandrolone Decanoate Injection • 1 Ampulle Trenbolone Enanthate Injection • ca. 110 Tabletten (1 x verpackt à 100, 1 x angebraucht à ca. 10) Mesviron 25, 25 mg • ca. 60 Tabletten (1 x verpackt à 50, 1 x angebraucht à ca. 10) Clomiphene Tablets, 50 mg • 2 x unbekannte Kapsel • ca. 100 Tabletten Liothyronine Tablets T3, 50 pg.

werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind durch das Polizeikommando des Kantons Aargau, Betäubungsmittelgruppe, zu vernichten.

4.3. Die beschlagnahmten Gegenstände

• Grinder (Nr. 3) • Kaufquittungen zur Beleuchtung der Hanfindooranlage • 10 Aromaampullen, leer • Glas von getrocknetem Pflanzenmaterial (Bezeichnung "TEE") • Grinder (Nr. 12) • Div. leere Verpackungen von Hanfsamen • Diverse Notizen zu Anlage

werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

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4.4. Die beschlagnahmten Gegenstände

• 1 Blister à 10 Tabletten + 1 Tablette Tadaliste, Super Active • 1 Blister à 9 Tabletten Vidalista CT, 20 mg • 149 Tabletten Spiropent • 5 Blister à 10 Tabletten, 1 Blister à 2 Tabletten Trazodone Hydrochloride Tablets USP, 100 mg • 1 Tablette Tadaliste-20 • 1 Ampulle Selank-5mg • 22 Tabletten Escimax-20, 20 mg

werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie werden durch das Polizeikommando Aargau, Abteilung Betäubungsmittel, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut swissmedic zum Entscheid über die Rückgabe im verwaltungsrechtlichen Verfahren übergeben.

4.5. Die anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2025 als Beweismittel eingereichte Miningkarte (Nvidia) kann vom vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand vernichtet.

4.6. Die asservierten Abholungseinladungen vom 21. Oktober 2020 und 23. März 2019 können vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils nach telefonischer Voranmeldung bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 5, 5600 Lenzburg (Telefon: 062 885 26 26) abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden diese sichergestellten Gegenstände vernichtet. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'400.00 (inkl. Polizeikostenrapporte von CHF 940.00) sowie den Auslagen von CHF 1987.15 (inkl. CHF 1'963.15 für den Schlüsseldienst betreffend die Räumung der Indoor-Hanfanlage), insgesamt CHF 4'387.15, zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'400.00 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen."

3. 3.1. Der Beschuldigte meldete gegen das ihm am 4. August 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 5. September 2025 zugestellt.

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3.2. Mit (bereits begründeter) Berufungserklärung vom 18. September 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte Folgendes:

" 1. Freispruch von der Anklage „Anstalten treffen zur Veräusserung von Betäubungsmitteln“ 2. Anpassung des Tatzeitraumes von 3 1/3 Jahren auf maximal 1 Jahr 3. Anpassung der Erntemenge von strafrechtlich relevantem THC haltigem Marihuana 4. Übernahme der Verfahrenskosten durch die Gegenpartei zu 3/5 5. Streichung der Straferhöhung von 20 Tagessätzen in Bezug auf die Täterkomponente wegen Unkooperativität 6. Anpassung der aufgeschobenen Geldstrafe in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 140 Tagessätzen auf 70 Tagessätze 7. Anpassung der Busse auf 1925.- CHF (70 x 110 x 0,25) 8. Reduktion der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB von 3 auf 2 Jahre 9. Teilweise Übernahme der entstandenen Anwaltskosten zu 1/3"

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären.

3.4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 teilte Rechtsanwältin Selab Arian u.a. mit, vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden zu sein.

3.5. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde das mündliche Berufungsverfahren angeordnet.

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3.6. Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

3.7. Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.

3.8. Am 18. Juni 2026 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Weiter rügt er hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Anbaus und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG den von der Vorinstanz festgelegten Tatzeitraum und die Erntemenge und damit verbunden die Strafzumessung, wobei er die Anzahl der ausgefällten Tagessätze, die Höhe der Verbindungsbusse sowie die Probezeit von 3 Jahren beanstandet.

1.2. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, weshalb eine Überprüfung dieser, wie auch der Regelung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände, nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung, wie bereits vor Vorinstanz, zunächst die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2023 geltend. Er habe das Einvernahmeprotokoll nicht unterschrieben und die Verweigerungsgründe seien nicht im Protokoll aufgeführt worden (Berufungserklärung S. 2). Die Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln.

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2.2. Die Aussagen der Parteien werden protokolliert (Art. 76 Abs. 1 StPO). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO). Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden in den Einvernahmeprotokollen laufend protokolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO). Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert (Art. 78 Abs. 3 StPO). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Das Protokoll ist trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 26 zu Art. 78 StPO).

Dem Protokoll kommt sowohl eine positive wie auch eine negative Beweisvermutung zu. Es ist grundsätzlich zum vollen Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (positive Beweisvermutung). Die negative Beweisvermutung bedeutet, dass ein im Protokoll nicht beurkundeter Vorgang solange nicht als stattgefunden zu gelten hat, als das Gegenteil nicht bewiesen ist (NÄPFLI, a.a.O., N 2 zu Art. 76 StPO).

2.3. Der Beschuldigte wurde am 28. März 2023 polizeilich einvernommen (UA act. 273 ff.). Als Protokollnotiz ist am Ende der Einvernahme vermerkt, dass das Protokoll dem Beschuldigten zur Durchsicht vorgelegt worden ist (UA act. 284). Danach wurde der Beschuldigte gefragt, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen habe oder daran etwas zu berichtigen habe (UA act. 285). Zuletzt ist vermerkt, dass der Beschuldigte das Protokoll selbst gelesen und die Unterschrift verweigert hat. Schliesslich wurde das Protokoll vom befragenden und protokollführenden Polizisten sowie einem weiteren beigezogenen Polizisten, welcher die Verweigerung der Unterschrift des Beschuldigten bestätigte, unterschrieben (UA act. 285). Dass der Beschuldigte (nicht protokollierte) Gründe für die verweigerte Unterschrift geliefert hätte, ergeht nicht aus dem Protokoll; dass er solches getan hat, wurde von ihm auch anlässlich seiner Einvernahme vom 21. April 2023 nicht behauptet (UA act. 291). Die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO und Art. 78 Abs. 5 StPO sind damit erfüllt und die fehlende Unterschrift des Beschuldigten hat nicht die Unverwertbarkeit zur Folge. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführlich mit den vom Beschuldigten

- 10 nachträglich vor Vorinstanz vorgebrachten Gründen für die Verweigerung seiner Unterschrift auseinandergesetzt hat. So bestünden keine Hinweise dafür, dass die Aussagen des Beschuldigten fehlerhaft protokolliert oder er unter Druck gesetzt worden sei. Der befragende und protokollführende Polizist habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt und dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, Korrekturen anzubringen. Im Übrigen habe der Beschuldigte weder das Protokoll korrigiert und/oder ergänzt noch habe er um eine Protokollberichtigung ersucht (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.3). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einvernahme vom 28. März 2023 verwertbar ist.

3. 3.1. Dem Beschuldigten wird – soweit vorliegend noch relevant – von der Vorinstanz vorgeworfen, ca. ab dem 28. November 2019 bis am 28. März 2023 in seiner Wohnung eine Indoor-Anlage zum Anbau von THC-haltigem Marihuana betrieben zu haben. Dazu habe er in seiner Wohnung einen ca. 20 Quadratmeter grossen Raum mit einer Schrankwand unterteilt, wobei er hinter der Schrankwand drei Auffangwannen platziert habe. In die Auffangwannen habe er Töpfe mit insgesamt 11 Marihuana-Pflanzen gestellt. An der Decke habe er mit einem Schnursystem vier Lampen befestigt und die Anlage mit einem Klimagerät und einem Lüftungsgerät ausgestattet, wobei er das Lüftungsgerät durch einen Schlauch mit der Wohnungslüftung verbunden habe. Die Fenster des Raumes habe er mit Schwarzfolie verklebt.

Die Vorinstanz geht hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts weiter davon aus, dass der Beschuldigte die Hanf Indoor-Anlage über einen Deliktszeitraum von 3 1/3 Jahren betrieben (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.2.2) und dabei 12.5 Kilogramm Marihuana geerntet habe (vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2.2). Der Beschuldigte bringt vor, es sei von einem Deliktszeitraum von maximal 1 Jahr (Berufungsantrag 2) und 200 Gramm Marihuana auszugehen (Berufungsantrag 3 i.V.m. Berufungsbegründung S. 4).

3.2. 3.2.1. Aus dem Polizeibericht vom 15. März 2023 ergibt sich, dass die Kantonspolizei Aargau am 9. März 2023 durch den Hauswart der Liegenschaft […] informiert wurde, dass aus der Wohnung des Beschuldigten seit Januar 2023 ein starker Marihuana-Geruch habe festgestellt werden können. Dies sei der Verwaltung gemeldet worden,

- 11 woraufhin diese einen Zettel mit Bezug auf diese Thematik in der Liegenschaft angeschlagen habe. Des Weiteren seien bei den Technischen Betrieben U._____ die Stromverbrauchdaten der fallrelevanten Wohnung eingeholt worden (UA act. 249). In der Folge sei durch die Kantonspolizei Aargau vor Ort bei Tag und bei Nacht ein Augenschein vorgenommen worden. Gestützt darauf habe der Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung eine THC- Marihuana-Indooranlage betreibe (UA act. 249). In der Folge wurde am 28. März 2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher eine Hanf Indoor-Anlage habe festgestellt werden können (UA act. 46 ff.). Im Polizeirapport vom 28. Oktober 2023 wird sodann ausgeführt, dass die Hanf Indoor-Anlage aufgrund der massiv erhöhten Stromdaten mindestens seit November 2019 in Betrieb sei. Da die Stromdaten seit November 2019 kontinuierlich höher geworden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Indoor-Anlage bzw. die Beleuchtung im Verlauf der Betriebszeit ausgebaut worden sei (UA act. 243). Die Hanf Indoor-Anlage sei somit über einen Zeitraum von 3 1/3 Jahre vom Beschuldigten betrieben worden (UA act. 241).

3.2.2. Gestützt auf die Feststellungen im Polizeirapport vom 28. Oktober 2023 und den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Hanfsamen (Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände [UA act. 55 ff.]) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Hanfpflanzen frisch aufgezogen hat. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, führt er doch selber aus, er habe im Februar 2022 erstmals versucht, Pflanzen aus den Samen zu züchten (Plädoyer Rz. 53). Nicht glaubhaft ist angesichts der bei ihm sichergestellten Menge an THC-Pflanzen und getrocknetem Pflanzenmaterial mit THC-Gehalt (vgl. UA act. 229 sowie unten, E. 3.3.1), dass er einzig CBD-Pflanzen züchten wollte. Auch die weiteren Umstände sprechen für einen gewollten und bewussten Anbau von THC-haltigen Pflanzen. Der Beschuldigte hat sich aktiv der am 15. März 2023 stattgefundenen polizeiliche Hausdurchsuchung widersetzt, indem er den Eingangsbereich seiner Wohnung mit diversen Möbelstücken verbarrikadierte (UA act. 47, 66, 67 und 239), sodass der Schlüsseldienst aufgeboten werden musste (UA act. 47). Des Weiteren versuchte er, einen Teil der angebauten Pflanzen zu vernichten, indem er diese die Toilette hinunterspülen wollte (UA act. 47, 67, 68, 235 sowie 239). Weshalb der Beschuldigte ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt haben sollte, wenn es sich – wie vom Beschuldigten vorgebracht – lediglich um CBD- Pflanzen gehandelt hat, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend als blosse Schutzbehauptungen einzustufen sind seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er eine Woche vor der Hausdurchsuchung das Ergebnis der Pflanzen probiert habe und ihm aufgefallen sei, dass es ziemlich stark gewesen sei und er zunächst vermutet habe, er werde überfallen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).

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Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen (vorinstanzliches Urteil E. 4.3), wonach die Ausführungen des Beschuldigten zu seinem erhöhten Stromverbrauch abenteuerlich klingen. Der Stromverbrauch des Beschuldigten lag gemäss Abklärungen bei den Technischen Betrieben U._____ (UA act. 249) im Zeitraum vom 26. November 2018 bis 27. November 2019 bei 2'714 kW/h und stieg im Zeitraum vom 28. November 2019 bis 30. November 2020 auf 4'885 kW/h. Zwischen dem 30. November 2020 bis 29. November 2021 belief er sich sodann auf 5'336 kW/h, bis er dann im Zeitraum vom 29. November 2021 bis 18. November 2022 auf 8'849 kW/h anstieg. Dass der Beschuldigte über ein grosses Wissen in Bezug auf technische Angelegenheiten im Bereich der Strombranche verfügt und sich damit auch in seiner Freizeit (E-Bikes, Jetboards, E-Foils; vgl. Plädoyer Rz. 35 sowie Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) beschäftigt hat, mag sein, stellt aber keine Erklärung für einen derart stetig erhöhten Strombedarf dar.

Der Beschuldigte führt, wie bereits vor Vorinstanz, auch aus, der hohe Stromverbrauch liesse sich mit seiner Aktivität Bereich des Krypto-Minings begründen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte nicht genau darlegen, wie das Krypto-Mining funktioniert, mithin konnte er sich nicht durch Detailwissen ausweisen. Auf die Frage, mit welchen drei Programmen er am meisten gearbeitet habe, antwortete der Beschuldigte mit "Kann ich Ihnen aus dem Stegreif jetzt nicht sagen" (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Aussagen zu dieser Thematik fast vollständig verweigert, indem er wiederholt auf sein vorbereitetes Plädoyer verwies. Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten einzig theoretische Ausführungen des Beschuldigten zu dieser Thematik, zudem las er diesbezüglich im Wesentlichen von seinen vorbereiteten Notizen ab (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Sodann brachte er neu vor, er habe sich vor allem im Bereich der Forschung betätigt und habe mit dem Krypto-Mining Energie zurückgewinnen wollen. Weshalb er aber ein derart energieintensives Mining betrieb, um Forschung für Energieumwandlung zu betreiben, ohne in der ganzen Zeit davon profitiert zu haben, konnte er nicht plausibel darlegen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Gestützt auf das Aussageverhalten des Beschuldigten und den Umstand, dass er keinen Gewinn aus seiner Tätigkeit im Bereich des Krypto-Minings erbringen konnte und dies – unter Berücksichtigung der hohen Investitions- und Stromkosten – auf Dauer auch nicht sinnvoll erscheint, sind diese Vorbringen allesamt als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

3.2.3. Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Aussageverhalten des Beschuldigten und die Stromverbrauchdaten mit der Vorinstanz von einem Deliktszeitraum von 3 1/3 Jahren auszugehen.

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3.3. 3.3.1. Im Polizeirapport vom 23. Oktober 2023 wird festgehalten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung 11 Pflanzen sichergestellt werden konnten (UA act. 234). Sämtliche von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung durchgeführten Schnelltests sind positiv auf THC ausgefallen (UA act. 230 ff.). Des Weiteren konnten auch leere Samen-Verpackungen sichergestellt werden (UA act. 112). Darunter befindet sich u.a. die Sorte "Auto Kong 4". Aus einer simplen Google-Recherche ergibt sich für diese spezifische Sorte ein THC-Gehalt von 16% bis 20% (https://mr-hanf.de/samenshop/autoflowering-samen/auto-kong-4; zuletzt besucht am 27. März 2026). Damit ist für das Obergericht – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er lediglich CBD-Pflanzen habe anbauen wollen (Berufungsbegründung S. 4) – erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich Pflanzen mit einem weitaus höheren THC-Wert angebaut hat, als in der Schweiz zulässig wäre (vgl. bereits E. 3.2.2).

3.3.2. Gestützt auf die Stromverbrauchdaten der Technischen Betriebe U._____ (UA act. 249) und den am 28. März 2023 aufgefundenen 11 Pflanzen (Datum der polizeilichen Hausdurchsuchung) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Indoor-Anlage spätestens im Zeitraum vom 29. November 2021 bis zum 28. März 2023 mit 11 Pflanzen betrieb. Bei der klassischen Berechnung ist von 10 – 15 Gramm Marihuana pro Pflanze auszugehen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 83 zu Art. 2 BetmG). Bei 11 Pflanzen ergibt dies eine Menge von mindestens 110 Gramm Marihuana pro Zyklus (11 Pflanzen x 10 Gramm). Bei einer Annahme von 3 Zyklen pro Jahr, wovon auch die Kantonspolizei Aargau ausgegangen ist (UA act. 241), ist für den Zeitraum vom 29. November 2021 bis 28. März 2023 somit von einer geernteten Menge von 440 Gramm Marihuana (4 Zyklen x 110 Gramm) auszugehen. Vom 30. November 2020 bis 29. November 2021 war der Stromverbrauch des Beschuldigten 60 % geringer als im Zeitraum vom 29. November 2021 bis zum 28. März 2023, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die geerntete Menge Marihuana um 60 % geringer ausfiel, was 200 Gramm Marihuana ergibt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass er sich im Zeitraum vom 28. November 2019 bis 30. November 2020 in einer Testphase befand, weshalb die geerntete Menge Marihuana entsprechend geringer ausgefallen sein dürfte und folglich auf 100 Gramm festzusetzen ist. Basierend auf diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums von 3 1/3 Jahren 740 Gramm Marihuana, inklusive der anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellten 101 Gramm, geerntet hat.

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3.4. Zusammenfassend ist von einem Deliktszeitraum von 3 1/3 Jahren sowie einer Gesamtmenge von 740 Gramm Marihuana auszugehen.

4. 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten zusätzlich des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) schuldig. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe aus dem Betrieb der Indoor-Hanfanlage über den gesamten Tatzeitraum hinweg insgesamt mindestens 12.5 Kilogramm THC-haltiges Marihuana geerntet. Aus dem Umstand, dass davon rund 12.4 Kilogramm nicht mehr vorhanden gewesen seien, sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass auch die vorgefundenen 101 Gramm zum Verkauf und damit zur Veräusserung bestimmt gewesen seien. Der Beschuldigte habe zudem unweigerlich zum Ausdruck gebracht, vorsätzlich mit THC-haltigen Pflanzen gearbeitet zu haben. Entsprechend erachtete sie den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand als erfüllt.

4.2. 4.2.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie wer Anstalten zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG trifft (lit. g). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person. Die vorliegend angeklagte Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens erfasst den Versuch und auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten. Zwar umfasst der Begriff des Anstaltentreffens eine Vielzahl nicht näher umschriebener Vorbereitungshandlungen, was mitunter zu Schwierigkeiten in der Anwendung der Bestimmung führt. Die Rechtsprechung hat diesen Tatbestand indessen eingegrenzt, um der Gefahr zu entgegnen, allein die Gesinnung zum Gegenstand der Strafverfolgung zu erheben. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (GUSTAV HUG-BEELI, in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 783 zu Art. 19 BetmG).

4.2.2. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim

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Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2018 vom 21. August 2018 E. 1.1.1 mit Hinweisen; BGE 117 IV 309 E. 1a).

4.3. Der Beschuldigte bestreitet vorliegend, Anstalten zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln getroffen zu haben. Diese "rote Linie" habe er nie überschritten und es gebe auch keine Beweise dafür (Berufungsbegründung S. 4).

4.4. Es bestehen zwar keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschuldigte mit möglichen Käufern in Kontakt getreten wäre oder konkrete Verkaufsangebote gemacht hätte. Auf eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, welche entsprechende weitere Ergebnisse geliefert hätte, wurde verzichtet (UA act. 242). Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte mit seiner Indoor-Anlage (11 Pflanzen) im Zeitraum vom 29. November 2021 bis 28. März 2023 440 Gramm Marihuana ernten konnte, ergibt sich eine Anzahl möglicher (starker) Joints von mindestens 2000 (vgl. dazu MATTHIAS BOSCAINI, Masterarbeit "Beweisschwierigkeiten bei Betäubungsmitteldelikten – vom Tatverdacht zum anklagereifen Sachverhalt [rechtliche Möglichkeiten und Grenzen bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten]", Staatsanwaltschaftsakademie der Universität Luzern, 2015, S. 39 sowie https://www.saferparty.ch/substanzen/cannabis) in diesem Zeitraum. Aufgrund dieses Umstands steht für das Obergericht fest, dass diese Menge nicht bloss dem Eigenkonsum des Beschuldigten dienen konnte; dies umso weniger, als er selber angegeben hat, nur wenig konsumiert zu haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Dass er mit dem Marihuana gesundheitliche Leiden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) mildern wollte, ist durch nichts belegt und als Schutzbehauptung einzustufen.

4.5. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte mindestens im Zeitraum vom 29. November 2021 bis 28. März 2023 Anstalten zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln getroffen hat.

5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von gesamthaft Fr. 5'000.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

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Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einem Tatzeitraum von maximal 1 Jahr (Berufungsantrag 2) bzw. einer Gesamtmenge an geerntetem Marihuana von 200 Gramm (Berufungsbegründung S. 4) auszugehen. Des Weiteren sei die Geldstrafe – unter Streichung der Straferhöhung von 20 Tagessätzen in Bezug auf die Täterkomponente wegen "Unkooperativität" – auf 70 Tagessätze zu reduzieren (Berufungsanträge 5 und 6). Schliesslich sei die Busse auf Fr. 1'925.00 und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Berufungsanträge 7 und 8).

5.2. Der Beschuldigte hat sich des Anbaus, Besitzes und Anstaltentreffens zur Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. d und lit. g BetmG schuldig gemacht. Auszugehen ist vorliegend hinsichtlich des Anbaus und Besitzes, wie dargelegt, von einer Ertragsmenge von 740 Gramm Marihuana und einem Zeitraum von 3 1/3 Jahren, wobei, da es sich beim Anbau, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung (letzteres ab 29. November 2021, vgl. oben E. 4.5) lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, diesbezüglich keine echte Konkurrenz vorliegt (vgl. dazu unten, E. 5.4). Weiter hat er sich des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

5.4. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. d und lit. g BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinanderstehen, sondern dass es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Das führt in der Praxis dazu, dass zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, dass aber vielfach keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern dass einfach alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., N. 16 zu Art. 19 BetmG). Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Für die Widerhandlung gegen das

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Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe ausgesprochen; damit hat es – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes – sein Bewenden.

5.5. 5.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG festzusetzen, wobei der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe liegt. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N.1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu.

Der Beschuldigte hat während 3 1/3 Jahren eine Hanf Indoor-Anlage betrieben und damit 740 Gramm Marihuana angebaut/besessen und ab November 2021 (vgl. oben E. 3.2.4) Anstalten zur unbefugten Veräusserung getroffen (vgl. E. 4.5 hiervor). Zwar handelt es sich bei Marihuana um eine sogenannte «weiche» Droge. Dennoch beeinträchtigt Marihuana die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen

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Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2).

Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.2.2) ist zwar von einer gewissen Professionalität auszugehen. Ein ansonsten besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, welche wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten.

Hinsichtlich der Beweggründe ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.2.2) festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen gehandelt hat. Mithin verfügte der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) auszugehen.

5.5.2. Die Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist nunmehr für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahnenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

5.5.3. Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.3) und eine Erhöhung der Geldstrafe um 20 Tagessätze, auf gesamthaft 140 Tagessätze (plus Verbindungsbusse), erscheint angemessen.

5.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 12. Februar 2014 wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.00 verurteilt wurde. Da bereits 12 Jahre vergangen sind und es sich dabei um ein anders gelagertes Delikt handelt, ist dieser Umstand nicht straferhöhend zu werten. Entgegen den Ausführungen der

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Vorinstanz ist das unkooperative Verhalten des Beschuldigten ebenfalls nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Eine Strafreduktion, welche einem reuigen und geständigen Täter regelmässig zugestanden wird, ist aber ebenfalls nicht möglich. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten.

Damit ist die Strafe auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. Dies erweist sich in Verbindung mit der noch auszufällenden Verbindungsbusse (E. 5.11 hiernach) als schuldangemessene Sanktion.

5.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes gestützt auf die Angaben im Lohnausweis 2024 auf Fr. 110.00 fest (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.6). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor, womit es – unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich eine Reduktion von 10 % aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze rechtfertigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), der Beschuldigte entgegen den vorinstanzlichen Berechnungen (vorinstanzliches Urteil E. 6.6) jedoch momentan pro Jahr lediglich Fr. 240.00 Unterhalt an beide Kinder leistet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3) – beim Tagessatz von Fr. 110.00 sein Bewenden hat.

5.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 15'400.00, zu verurteilen.

5.8. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.

5.9. Schiebt das Gericht den Vollzug der Geldstrafe auf, so legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Eine verlängerte Probezeit von 3 Jahren drängt sich vorliegend nicht auf, weshalb bei einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen ist.

5.10. Für die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Betäubungsmitteln) ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat sich für eine Busse in Höhe von Fr. 100.00 ausgesprochen, wogegen der

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Beschuldigte keine Einwände vorbringt. Es hat folglich damit sein Bewenden.

5.11. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 als angemessen.

5.12. Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 100.00, ersatzweise 33 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

6.2. Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich der Reduktion der Geldstrafe, der Reduktion der Probezeit auf 2 Jahre sowie der Reduktion der Verbindungsbusse, im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

6.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Dem Obergericht wurde zwar eine Vollmacht eingereicht, anlässlich der Berufungsverhandlung verteidigte sich der Beschuldigte jedoch selbst (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2) und er reichte sämtliche Eingaben in eigenem Namen ein. Ihm ist folglich im Berufungsverfahren weder ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, noch wurde ein solcher geltend gemacht.

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7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird.

7.2. Nachdem der Beschuldigte verurteilt wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Anbaus, Besitzes und Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. d und lit. g BetmG; − des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; − der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB

zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. total Fr. 15'400.00,

einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 100.00, insgesamt Fr. 3'600.00, ersatzweise 33 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

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3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.[In Rechtskraft erwachsen] 4.1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgend aufgeführten sichergestellten Gegenstände am 28. März 2023 gestützt auf die Verzichtserklärung des Beschuldigten vom 28. März 2023 (act. 167 f.) betreffend die Infrastruktur und die Hanfpflanzen bzw. das Hanfkraut vernichtet wurden:

• 3 Auffangwannen • Aktivkohlefilter, 40 cm • Entlüftungsschlauch Alu, 6m lang • Rohrventilator TT 125 black2 Mornsun URB 48112 LD • LED Grow Lights RoHs, Model: GL-AGL-200W • 2 LED Grow Lights RoHs Model: GL-AGL-300W • True Force Universal 140W • Dehumidifier DEV 10 EB • Nanyo KM0100 Klimagerät • Weithalsfass 60 l • Weithalsfass 30 l • Thermometer Technoline WS9120 • 2 Zeitschaltuhren EIM 17-005 • Gardena Typ 1407, Bewässerungsset • 1 Plagron Light Mix, 50 l • 1 Growth Technology pH, Buffer 7, 300ml • 1 Undergreen, Green Repair, 250 ml • 8 Mutterpflanzen eingetopft • 3 Strunk von Mutterpflanze

4.2. Die beschlagnahmten Gegenstände

• Probe ab Pflanze 1, getrocknet (5.88 Gramm Marihuana) • Probe ab Pflanze 4, getrocknet (10.05 Gramm Marihuana) • Probe ab Pflanze 9, getrocknet (12.34 Gramm Marihuana) • 31 Minigrip, beschriftet, mit Marihuana Rückständen • 90 Minigrips leer • Getrocknetes Pflanzenmaterial (Bezeichnung "TEE), THC positiv, ca. 77 Gramm Brutto, nachgewogen 71.60 Gramm, THC positiv • Getrocknetes Pflanzenmaterial in Glas (Bezeichnung "TEE"), THC positiv, 29.25 Gramm netto • Zuchtset mit Sporen (Pyslocibin-Pilze)

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• Vorbereitetes Marihuana für Joint, 0.37 Gramm netto • Angerauchter Joint • 60 Minigrips leer, tlw. mit Marihuana Rückständen • 48 Hanfsamen • 3 benutzte Ampullen hCG, Ovigil, 5000 IU • 3 benutzte Ampullen NA-Chlorid-Lösung, Ovigil, 5000 IU • 4 Blister à 10 Tabletten in 2 Schachteln Naposim, 5 mg • 1 Ampulle Bio Peptide, CJC-1295 • 10 Ampullen, Bio9 Peptide, IGF-1LR3, • 2 Ampullen, Bio Peptide, Ipamorelin • 1 Ampulle, Bio Peptide, MGF • 1 Ampulle, MFG (IGF-1 EC) 2 mg • 1 Ampulle Ipamorelin 2 mg • 1 Ampulle Ampulle Decanoate 250 • 4 Tabletten unbekannt • 2 Tabletten unbekannt • Minigrip mit: 83 blauen und 9 weissen Tabletten unbekannt • 23 Tabletten StanoX-10 10 mg • 3 Ampullen Testo 400 • 4 Ampullen Pregnyil, 4 Ampullen Natriumchlorid Lösung Pregnyl • 10 x 1 ml Testosterone Enanthate • 1 Ampulle Nandrolone Decanoate Injection • 1 Ampulle Trenbolone Enanthate Injection • ca. 110 Tabletten (1 x verpackt à 100, 1 x angebraucht à ca. 10) Mesviron 25, 25 mg • ca. 60 Tabletten (1 x verpackt à 50, 1 x angebraucht à ca. 10) Clomiphene Tablets, 50 mg • 2 x unbekannte Kapsel • ca. 100 Tabletten Liothyronine Tablets T3, 50 pg.

werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind durch das Polizeikommando des Kantons Aargau, Betäubungsmittelgruppe, zu vernichten.

4.3. Die beschlagnahmten Gegenstände

• Grinder (Nr. 3) • Kaufquittungen zur Beleuchtung der Hanfindooranlage • 10 Aromaampullen, leer • Glas von getrocknetem Pflanzenmaterial (Bezeichnung "TEE") • Grinder (Nr. 12) • Div. leere Verpackungen von Hanfsamen • Diverse Notizen zu Anlage

- 24 werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.

Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

4.4. Die beschlagnahmten Gegenstände

• 1 Blister à 10 Tabletten + 1 Tablette Tadaliste, Super Active • 1 Blister à 9 Tabletten Vidalista CT, 20 mg • 149 Tabletten Spiropent • 5 Blister à 10 Tabletten, 1 Blister à 2 Tabletten Trazodone Hydrochloride Tablets USP, 100 mg • 1 Tablette Tadaliste-20 • 1 Ampulle Selank-5mg • 22 Tabletten Escimax-20, 20 mg

werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie werden durch das Polizeikommando Aargau, Abteilung Betäubungsmittel, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut swissmedic zum Entscheid über die Rückgabe im verwaltungsrechtlichen Verfahren übergeben.

4.5. Die anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2025 als Beweismittel eingereichte Miningkarte (Nvidia) kann vom vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand vernichtet.

4.6. Die asservierten Abholungseinladungen vom 21. Oktober 2020 und 23. März 2019 können vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils nach telefonischer Voranmeldung bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 5, 5600 Lenzburg (Telefon: 062 885 26 26) abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden diese sichergestellten Gegenstände vernichtet.

5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'787.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 und Auslagen von Fr. 1'987.15) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen.

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6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, insgesamt Fr. 3'112.00, werden zu 4/5 dem Beschuldigten mit Fr. 2'489.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

6.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftatenverüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 18. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Dos Santos Teodoro

SST.2025.238 — Aargau Obergericht Strafgericht 18.06.2026 SST.2025.238 — Swissrulings