Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.164 (ST.2024.76; StA.2024.1949)
Urteil vom 25. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Albert
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Serbien, […] Zustellungsdomizil: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Weltert, […]
Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 12. Dezember 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruchs.
2. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. März 2025 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes und entschied über die Zivilforderungen sowie die beschlagnahmten Gegenstände.
3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Juni 2025 beantrage der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Anträge dahingehend, als dass er von Schuld und Strafe freizusprechen und für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen sei (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 1).
3.2. Mit Anschlussberufung vom 21. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 8 Monate.
3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Juni 2026 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen C._____ (SST.2025.180) statt.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Zivilforderung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung. Das Urteil ist mithin – abgesehen vom vorinstanzlichen Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände – vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
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2. 2.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
2.2. 2.2.1. In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 24. Oktober 2024, ca. um 20:29 Uhr, gemeinsam mit dem Mittäter D._____ (nachfolgend: C._____) zur Liegenschaft an der V-Strasse in W._____ begeben und versucht zu haben, in die Räumlichkeiten der B._____ GmbH einzudringen, um dort Bargeld oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Dabei hätten der Beschuldigte und C._____ das äussere Glas eines doppelverglasten Fensters beschädigt, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 2'000.00 entstanden sei. Nach dem Klirren der herabfallenden Fensterscheibe hätten der Beschuldigte und C._____ die Örtlichkeit gemeinsam verlassen.
Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt im Wesentlichen aufgrund eines Schuhabdruckes am Tatort, welcher gemäss Polizeirapport dem Beschuldigten zugeordnet werden könne, als erstellt und sprach ihn gestützt darauf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil
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E. 2 f.). Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren seine Täterschaft und rügt, die Vorinstanz habe diese unzulässigerweise aus dem vorgefundenen Schuhabdruck konstruiert (vgl. Plädoyer der Berufungsverhandlung S. 2 ff.).
2.2.2. Entgegen der Vorinstanz bestehen für das Obergericht mehr als bloss untergeordnete Zweifel am zur Anklage erhobenen Sachverhalt.
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ am 24. Oktober 2024 um 21:07 Uhr auf der X- Strasse-Strasse in W._____ in einem schwarzen VW Passat mit dem Kennzeichen aaa von der Polizei angehalten wurde, nachdem F._____, ein Anwohner aus dem Quartier, in welchem der angeklagte Einbruchsversuch verübt wurde, um 20:28 Uhr den polizeilichen Notruf gewählt hatte (UA act. 289 und 488 ff.). In seinem Notruf schilderte F._____, dass er auf seiner Terrasse eine Fensterscheibe habe zerspringen hören und zwei oder drei dunkel gekleidete Personen hinter der Liegenschaft V-Strasse gesehen habe. Die daraufhin aufgebotene Polizeipatrouille stellte an der betreffenden Liegenschaft fest, dass das Aussenfenster der Doppelverglasung zersprungen war. Der Hinweis eines weiteren vor Ort befragten Anwohners, E._____, wonach er um ca. 21:00 Uhr einen dunklen Kombi, mutmasslich einen VW oder einen Audi habe wegfahren sehen, ohne dass allerdings zuvor jemand ins Auto gestiegen sei, führte schliesslich zur Anhaltung des vom Beschuldigten gelenkten VW Passat (UA act. 488 ff.).
Gestützt darauf ist zwar davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ am Tatabend in der Nähe des Tatorts aufgehalten hatten. Beide Beschuldigten bestreiten diesen Umstand auch grundsätzlich nicht, geben jedoch an, sie hätten sich auf dem Weg in den Kanton X._____ verirrt und in W._____ angehalten, weil der Beschuldigte dringend habe urinieren müssen (UA act. 539; act. 562; act. 589; GA act. 665). Abgesehen davon lässt sich jedoch entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, dass der Beschuldigte oder C._____ sich tatsächlich auf die von der Strasse abgewandte Seite der Liegenschaft V-Strasse begeben und dort versucht hätten, einzubrechen. Dem Spurenbericht der Kantonspolizei Y._____ vom 28. November 2024 ist zwar zu entnehmen, dass auf einem am Tatort vorgefundenen Glasbruchstück ein Schuhspurenfragment mit einem Rautenmuster gesichert werden konnte. Von diesem Abdruck würden gruppenspezifische Merkmale mit den Abzügen ab den Schuhsolen des Beschuldigten übereinstimmen, weshalb der Schuh mit der Tatspur in Verbindung gebracht werden könne. Gleichzeitig hält der Bericht jedoch auch fest, dass der linke Schuh der Tatspur nur eingeschränkt zugeordnet werden könne und die Vergleiche aufgrund der
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Qualität und des Umfangs der Merkmale als nur mässig stark zu werten seien (UA act. 520).
Der Bericht scheint damit zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuhabdruck auf dem Glasfragment von einem Schuh der Marke sowie des Models stammt, wie ihn der Beschuldigte bei seiner Anhaltung getragen hatte. Gleichzeitig bezeichnet er die Aussagekraft des Abgleichs aufgrund des Umfangs und der Qualität der übereinstimmenden Merkmale als beschränkt. Für das Gericht ist der vorgenommene Vergleich jedoch bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die übereinstimmenden Merkmale weder genauer umschrieben, noch in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise illustriert werden. Hinzukommt, dass lediglich gruppenspezifische und keine individuellen Merkmale festgestellt werden konnten, was bedeutet, dass per se nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abdruck von einem anderen Schuh desselben Modells stammt. Diese Möglichkeit ist im konkreten Fall deshalb nicht ausser Acht zu lassen, als dass dem Spurenbericht gleichzeitig entnommen werden kann, dass der Abgleich der Erde, die im Schuhprofil des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, keine Übereinstimmung mit jener am Tatort ergab (UA act. 520). Im Ergebnis ist damit für das Obergericht bereits nicht hinreichend belegt, dass es sich beim am Tatort vorgefundenen Schuhabdruck tatsächlich um jenen des Beschuldigten handelt.
Abgesehen vom besagten Schuhabdruck wurden jedoch keine weiteren Spuren wie Fingerabdrücke oder DNA sichergestellt, welche die Täterschaft des Beschuldigten oder von C._____ eindeutig belegen würden. Zwar wurden im Fahrzeug der beiden mehrere Perücken, Perückenteile sowie Latexhandschuhe sichergestellt (UA act. 509). Beides lässt indessen für sich genommen noch nicht auf eine Täterschaft schliessen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte nachweislich beruflich mit Perücken handelt, was auch der Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Wären die genannten Utensilien tatsächlich zur Verübung des Einbruchs verwendet worden, liesse sich sodann nicht erklären, weshalb nicht auch das Werkzeug, mit welchem die Täter zunächst versucht hatten, das Fenster aufzubrechen, im Fahrzeug vorgefunden wurde (UA act. 520 f.).
Zusammenfassend lässt sich zwar erstellen, dass der Beschuldigte und C._____ in der Tatnacht W._____ in einem schwarzen VW Passat durchfahren haben. Abgesehen davon bestehen indessen keine hinreichenden Beweise dafür, dass der Beschuldigte versucht hätte, in die Liegenschaft an der V-Strasse einzubrechen. Damit bestehen nicht nur abstrakte bzw. theoretische, sondern ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und von C._____, womit der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte
- 6 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung freizusprechen.
3. 3.1. Der Beschuldigte sass vom 24. Oktober 2024 bis 6. März 2025, d.h. während gesamthaft 134 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Nachdem der Beschuldigte von den ihm vorgeworfenen Straftaten vollumfänglich freizusprechen ist, mithin Überhaft vorliegt, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung bzw. Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO).
3.2. 3.2.1. Was die Art und den Umfang der Entschädigung gemäss Art. 429 ff. StPO betrifft, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, sich an den allgemeinen Regeln von Art. 41 ff. OR zu orientieren. Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Schwere der körperlichen oder seelischen Leiden ab, die aus der dem Betroffenen zugefügten Beeinträchtigung resultieren, sowie von der Möglichkeit, den daraus resultierenden seelischen Schmerz durch die Zahlung eines Geldbetrags spürbar zu lindern. Die Festsetzung liegt im Ermessen des Richters (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, S. 234 f.; BGE 143 IV 339 E. 3.1, S. 342; Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021, E. 2.1.1). Der Tagessatz ist lediglich ein Kriterium, anhand dessen sich eine Größenordnung für den immateriellen Schaden bestimmen lässt. Dieser Betrag ist anschliessend unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu korrigieren (Dauer der Haft, Auswirkungen des Verfahrens auf das Umfeld der freigesprochenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.). Erstreckt sich die ungerechtfertigte Haft über einen längeren Zeitraum, ist eine lineare Erhöhung des Betrags, der bei kürzeren Haftzeiten gewährt wird, nicht angemessen, da die Tatsache der Festnahme und der Haft bei der Beurteilung der Beeinträchtigung, die die inhaftierte Person erleidet, in jedem Fall ein ebenso grosses Gewicht hat wie der Aspekt der Dauer. Wenn die Haftdauer mehrere Monate beträgt, ist es daher in der Regel angebracht, den Tagesbetrag der Entschädigung zu reduzieren (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1).
3.2.2. Für die Bemessung der Genugtuung ist nach dem Gesagten zunächst deren grundsätzliche Grössenordnung unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung zu ermitteln.
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Der Beschuldigte befand sich – wie dargelegt - vom 24. Oktober 2024 bis 6. März 2025, d.h. während gesamthaft 134 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Beim erlittenen Freiheitsentzug handelt es sich um eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Die ausgestandene Haft hat sodann verhältnismässig lange gedauert. Davon abgesehen sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche im Rahmen der grundsätzlichen Grössenordnung ausserordentlich ins Gewicht fallen würden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint ein Tagessatz von Fr. 200.00 für die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als der mit dem Freiheitsentzug erlittenen Unbill angemessen.
3.2.3. In einem zweiten Schritt sind für die konkrete Bemessung der Ge¬nugtuung die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, welche eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen.
Unter dem Aspekt der Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben des Beschuldigten, die bei der Bestimmung des Umfangs der Genugtuung zu berücksichtigen sind (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4), ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte in der Schweiz inhaftiert war, während seine Frau und seine beiden minderjährigen Söhne in Serbien leben. Dadurch war ihm der Umgang mit seiner Familie während mehreren Monaten verwehrt. Hinzukommt, dass die Inhaftierung des selbständig erwerbstätigen Beschuldigten mit Erwerbseinbussen verbunden war, welche die Familie zu verkraften hatte. Beides ist bei der Bemessung der Entschädigung erhöhend zu berücksichtigen.
Eine Korrektur der Entschädigung nach unten drängt sich jedoch mit Blick auf den ausländischen Wohnsitz des Beschuldigten und die daraus resultierenden tieferen Lebenshaltungskosten und dem Lohnniveau auf (vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.5; BGE 125 II 554 E. 2b). Der Beschuldigte und seine Familie leben in Z._____, wo das Preisniveau im Jahre 2024 im Vergleich zu jenem in der Schweiz ungefähr 2,6-mal tiefer liegt (vgl. die vom Bundesamt für Statistik publizierten Preisniveauindizes, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationalepreisvergleiche/preisniveauindizes.html). Dass der Beschuldigte in Serbien mit sehr viel weniger auskommt, als auch für einen bescheidenen Lebensunterhalt in der Schweiz erforderlich wäre, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschuldigten sowie den eingereichten Jahresabschlüssen seines Unternehmens. Gestützt auf die eingereichten Bilanzen hat das Unternehmen des Beschuldigten im Jahr 2024 einen Umsatz von 3'401'000.00 serbischen Dinar und im Jahr 2025 einen solchen von 2'529'000.00 serbischen Dinar erwirtschaftet. Als Personalaufwand sind dabei Kosten in Höhe von rund 2'000'000.00 bzw. 1'300'000.00 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html
- 8 serbischen Dinar verbucht (vgl. Beilage 6 der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen). Das Gehalt des Beschuldigten lässt sich daraus zwar nicht herleiten, er führte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch aus, er würde sich monatlich 100'000.00 serbische Dinar ausbezahlen, was einen Lohn von monatlich Fr. 800.00 entspräche (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Aus dem Vergleich mit dem Regeltagessatz von Fr. 200.00, welcher bereits einen Viertel des Monatslohns des Beschuldigten darstellt, mit welchem der Beschuldigte nicht nur sich selbst, sondern auch seine Familie mit zwei Kindern unterhält, erhellt, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Herkunftsland des Beschuldigten derart stark von den hiesigen Verhältnissen, als dass eine Kürzung notwendig erscheint, um eine im Ergebnis unbillige Besserstellung des Beschuldigten zu vermeiden.
In Würdigung all dieser Umstände ist die ermittelte Grössenordnung der Tagessätze um 25 % zu reduzieren. Der Tagessatz beträgt damit für den gesamten Zeitraum Fr. 150.00, woraus eine Entschädigung von Fr. 20'100.00 resultiert. Die Entschädigung ist sodann nach konstanter Rechtsprechung mit 5 % ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat, zu verzinsen (zum Ganzen: Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen).
3.3. Der Beschuldigte macht sodann geltend, durch seine Inhaftierung eine Erwerbseinbusse erlitten zu haben (vgl. Plädoyer S. 7), ohne diese jedoch konkret zu beziffern. Zwar sieht die Strafprozessordnung vor, dass mit einem freisprechenden Entscheid von Amtes wegen auch über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der freizusprechenden Person zu befinden ist (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Behörde muss der beschuldigten Person daher die Gelegenheit geben, allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Sie ist indessen nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden. Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die
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Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1).
Während der Beschuldigte sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2024 nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen äussern wollte (vgl. UA act. 187), wurde er mit Vorladung vom 23. März 2026 abermals aufgefordert, Unterlagen zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beizubringen. Sodann wurde er an der Berufungsverhandlung dazu befragt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Der Beschuldigte führte zwar aus, dass er sich monatlich 100'000.00 serbische Dinar als Lohn ausbezahlen würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Er unterliess es jedoch in der Folge, diesen Betrag zu belegen. Zwar reichte er die Jahresabschlüsse seines Unternehmens ein, aus welchen der Personalaufwand hervorgeht (vgl. Beilagen 3-6 der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen). Da das Unternehmen nach Aussagen des Beschuldigten jedoch 14 Mitarbeitende beschäftigt, lässt sich daraus der Verdienst des Beschuldigten nicht erschliessen. Dazu wären zwar grundsätzlich die ebenfalls eingereichten Kontoauszüge des Beschuldigten geeignet, da diese allerdings lediglich in serbischer Sprache eingereicht wurden, ist es dem Gericht auch gestützt darauf nicht möglich, das Einkommen des Beschuldigten zuverlässig zu bestimmen. Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch nicht zu seinen Einsparungen für Kost und Logis während der Haftdauer geäussert, welche zur Bestimmung des effektiven Schadens von seinem Einkommen abzuziehen wären (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 3.1.4). Im Ergebnis lässt sich der Erwerbsausfall des Beschuldigten mangels hinreichender Mitwirkung auch nicht annäherungsweise bestimmen und die Schadenersatzforderung ist abzuweisen.
4. Die Vorinstanz hat die (unbezifferte) Zivilforderung der B._____ (UA act. 496 ff.) auf den Zivilweg verwiesen. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren jedoch vollumfänglich freizusprechen ist, ist die Zivilforderung der B._____ abzuweisen.
5. 5.1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung unterliegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten für das obergerichtliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
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5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 6'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte wird vom angeklagten Vorwurf des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung freigesprochen. Entsprechend sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5.4. Sowohl die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'858.15 wie auch der Verzicht auf eine Rückforderung dieses Honorar zufolge Uneinbringlichkeit sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben:
- 1 x Paar Sneaker H, Grösse 42
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- 6 Perücken/Perückenteile
Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die Überhaft von 134 Tagen eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'100.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. Oktober 2024 zu bezahlen.
4. Die Zivilklage der B._____ GmbH wird abgewiesen.
5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'300.00 auszurichten.
6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'735.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden auf die Staatskasse genommen.
6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'858.15 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Fedier Albert