Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2024.230 (ST.2023.183; StA.2021.7798)
Urteil vom 17. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yvonne Meier, […]
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1984, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […]
Gegenstand Sexuelle Nötigung usw.
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 26. September 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kinder und Nötigung.
2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 stellte das Bezirksgericht Baden das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ein und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kinder frei. Es verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, und entschied über die Zivilforderungen.
3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin A._____.
3.2. Das mit Eingabe vom 11. November 2024 von der Privatklägerin A._____ gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 abgewiesen.
3.3. Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 14. August 2025 sistiert und die Staatsanwaltschaft beauftragt, bei der zuständigen Behörde in Deutschland anzufragen, ob ein Strafverfahren in Deutschland eröffnet worden sei oder werde, oder ob auf ein solches verzichtet werde.
3.4. Mit Eingabe vom 24. September 2025 orientierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass gemäss Staatsanwaltschaft Stuttgart kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und auf eine Strafverfolgung in Deutschland verzichtet werde.
3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von A._____ als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 17. Februar 2026 statt. Die Staatsanwaltschaft und die sich ihr anschliessende Privatklägerin A._____ beantragten die Abweisung der Berufung.
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch der sexuellen Nötigung und damit einhergehend die Strafzumessung sowie die Zivilforderung der Privatklägerin A._____. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte als Schwager der Anklage entsprechend A._____ «zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2009» von Stuttgart nach Q._____ gefahren habe. Anlässlich dieser Fahrt habe er das Auto von der Strasse weg auf einen Parkplatz gelenkt. Da A._____ keine sexuellen Handlungen mit oder an ihm habe vornehmen und sie stattdessen das verschlossene Auto habe verlassen wollen, habe er ihr gedroht, er habe eine Waffe dabei und erschiesse sie, falls sie flüchten würde. Er habe ihre Hand gepackt und sich so bis zum Samenerguss befriedigt.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht im Wesentlichen geltend, ein Tatzeitraum von einem Kalenderjahr (2009) verletze den Anklagegrundsatz, zumal er erst am 31. Mai 2010 nach Q._____ gezogen sei. Hinsichtlich der Aussagen von A._____ sei von einer Verblassungstendenz sowie verschiedenen Sekundäreinflüssen auszugehen und sie würden Widersprüche aufweisen.
Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ erachten die Aussagen von Letzterer als glaubhaft, weshalb darauf abzustellen sei.
2.2. Die angeklagte sexuelle Nötigung soll sich anlässlich der Fahrt von Stuttgart nach Q._____ und somit in Deutschland zugetragen haben. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. September 2025 wurde in Deutschland jedoch kein Strafverfahren eröffnet und werde auf eine Strafverfolgung verzichtet. Da A._____ im angeklagten Tatzeitpunkt (2009) weniger als 18 Jahre alt war und dem sich im Zeitpunkt der Strafuntersuchung in der Schweiz befindlichen Beschuldigten eine sexuelle Nötigung vorgeworfen wird, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a StGB von der Schweizerischen Strafhoheit bzw. der Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches auszugehen (vgl. BGE 121 IV 145). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft bei einer beanzeigten Straftat, die sich im Ausland zugetragen haben soll, gehalten gewesen wäre, die erforderlichen Abklärungen zur Schweizerischen
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Strafhoheit bereits am Anfang des Strafverfahrens zu treffen; ebenso hätte sich die Vorinstanz ohne diesbezügliche Abklärungen nicht als zuständig erklären dürfen (vgl. BGE 118 IV 416 E. 2).
2.3. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; vgl. BGE 128 IV 106; Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 167 E. 3; BGE 131 IV 107 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2; BGE 146 IV 153).
2.4. 2.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür
- 5 besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 f.; BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3 f.).
2.4.2. Die dem Beschuldigten vorgeworfene sexuelle Nötigung zum Nachteil der damals 17-jährigen A._____ soll sich gemäss Anklage «zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2009» anlässlich einer Autofahrt von Stuttgart nach Q._____ ereignet haben. A._____ liess am 19. Januar 2022 per E-Mail (UA act. 59 f.) sowie am 2. März 2022 (UA act. 62 ff.) Strafanzeige erstatten. Sie wurde erstmals am 7. März 2022 im Alter von 29 Jahren delegiert einvernommen (UA act. 697 ff.). Der angeklagte Übergriff lag bereits damals rund 13 Jahre und somit relativ lange zurück. In der Folge wurde sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2023 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 69 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2026 (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll]) einvernommen.
Der Umstand, dass die erste Aussage viele Jahre nach dem vorgeworfenen Übergriff erfolgt ist, erschwert die aussagepsychologische Analyse erheblich, da bereits jene von einer starken Verblassungstendenz betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P. 165/2004 vom 27. April 2005 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die Verblassung nicht nur bloss theoretischer Natur ist, sondern sich auch tatsächlich verwirklicht hat, deutet bereits die Anklage mit der Formulierung «zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2009» an. Wie sich gestützt auf die Meldebescheinigung vom 21. Februar 2022 der Gemeinde R._____ ergibt, war der Beschuldigte bis am 31. Mai 2010 dort angemeldet (UA act. 47). Die Schwester von A._____, C._____, bestätigte denn auch, dass sie und der Beschuldigte im Mai 2010 nach Q._____ gezogen seien (UA act. 728). Mithin kann die Fahrt nicht bereits im Jahr 2009 stattgefunden haben, was anlässlich der Berufungsverhandlung letztlich auch A._____ (Protokoll, S. 11 f.) und ihre Vertreterin (Protokoll, S. 19) eingeräumt haben. A._____ hat ihr Alter im beanzeigten Tatzeitpunkt mit 17 Jahren angegeben und den Vorfall selber mehrfach und ausdrücklich dem Jahr 2009 zugeordnet, letztmals zu Beginn ihrer Befragung vor Obergericht (UA act. 709; VA act. 105; Protokoll, S. 9). Es handelt sich bei dem von ihr angegebenen Jahr 2009 um einen Umstand, der für A._____ nicht mit einer mehr oder weniger grossen Unsicherheit behaftet gewesen ist, sondern sie war sich diesbezüglich sicher gewesen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine erhebliche Unstimmigkeit, die mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einfach übergangen werden kann.
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Sodann ist zu konstatieren, dass sich die Aussagen von A._____ bezüglich des Ablaufs zum Kerngeschehen der sexuellen Handlung im Vergleich zum Randgeschehen als knapp erweisen. Neben der Erwähnung der blossen Handlung – er habe sich mit ihrer Hand befriedigt – war sich A._____ zwar sicher, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei (UA act. 702, 709; VA act. 102, Protokoll, S. 7, 9, 11). Ob er Tücher dabei gehabt habe oder ob es sogar über ihre Hand gegangen sei (Protokoll, S. 11), konnte sie sich aber nicht mehr erinnern. A._____ führte aus, sie habe Angst gehabt, habe aus dem Fenster geschaut und sei froh gewesen, nicht hinschauen zu müssen (UA act. 702, 709). Sie habe es wahrscheinlich immer wieder in den Hintergrund rücken wollen, um nicht mit der Angst und dem Schmerz konfrontiert zu werden (VA act. 109 f.). Wenn auch ihre Aussagen nachvollziehbar erscheinen mögen, erschweren die eher knapp ausgefallenen Aussagen zum Kerngeschehen unter den vorliegenden Umständen einen rechtsgenüglichen Nachweis des Vorwurfs erheblich.
2.4.3. Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1).
A._____ ist vom 18. Mai 2015 bis 14. Juli 2015 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie Bulimia nervosa stationär im Bezirksklinikum S._____ in Behandlung gewesen (UA act. 816 ff.). Der Grund dafür seien die sexuellen Übergriffe gewesen und diese seien auch besprochen worden, allerdings zunächst eher oberflächlich (Protokoll, S. 4). Dass sexuelle Übergriffe thematisiert worden seien, wird in der Verlaufsdokumentation bestätigt (UA act. 848 f.). Sie habe auch von Mitpatientinnen von ähnlichen Erlebnissen erfahren. Sie habe Kontakt zur Opferhilfe in Deutschland aufgenommen – wo sie die Verarbeitung des Ganzen gelernt habe (vgl. UA act. 703) – und sei bei zwei Anwälten gewesen. Es sei über eine Strafanzeige gesprochen worden; dafür sei sie aber noch nicht bereit gewesen. Sie habe danach ihrer Schwester oberflächlich berichten können, wobei die Schwester damals schon getrennt vom Beschuldigten gewohnt habe. Sie sei dann während zwei bis drei Jahren in einer ambulanten Therapie gewesen (Protokoll, S. 4). Nachdem A._____ erfahren habe, dass die Nichte Strafanzeige gegen den
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Beschuldigten erhoben habe – was zu den beiden weiteren angeklagten Vorwürfen, hinsichtlich welcher jedoch bereits vorinstanzlich Freisprüche ergangen sind, geführt hat –, habe sie sich zur Strafanzeige entschieden (UA act. 713). Mithin wurde die vorgeworfene sexuelle Nötigung ausserfamiliär verschiedentlich und phasenweise intensiv thematisiert und besprochen.
Neben der verwirklichten Verblassungstendenz (siehe vorstehend) können vor diesem Hintergrund weder Sekundäreinflüsse noch auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern drängen sich geradezu als wahrscheinlich auf. Damit sind die Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich, als dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann.
2.4.4. Objektive Beweismittel, welche die Aussagen von A._____ stützen würden, liegen nicht vor. Mangels einer tatnahen Anzeige hat keine Sicherung von möglichen (DNA-)Spuren oder Ähnlichem stattgefunden.
Die zur Anzeige gebrachte sexuelle Nötigung lässt sich auch nicht gestützt auf die Zeugenaussagen von C._____ erstellen. Zwar bestätigte C._____, dass ihre Schwester A._____ ihr Ende August oder Anfang September 2015 von jahrelangem sexuellem Missbrauch durch den Beschuldigten erzählt habe (UA act. 725 f.; GA act. 91 f.). A._____ habe ihr jedoch nicht von einer konkreten sexuellen Handlung erzählt und sie, C._____, habe auch nie nachgefragt bzw. es gar nicht genau wissen wollen, was vorgefallen sei (UA act. 727; GA act. 91). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das von C._____ geschilderte Gespräch einerseits rund sechs Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall und andererseits insbesondere nach dem stationären Klinikaufenthalt von A._____ stattgefunden hat. Damit steht auch fest, dass die Aussagen von C._____, bei denen es sich um Aussagen vom Hörensagen handelt, aufgrund des Zeitablaufs und der damit einhergehenden Verblassungstendenz einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nur sehr beschränkt zugänglich sind, zumal Sekundäreinflüsse und auto- sowie fremdsuggestiven Prozessen auch bei C._____ nicht auszuschliessen sind.
Nicht anderes ergibt sich aus den Aussagen der Mutter von A._____. D._____ hat zwar auf Vorhalt der Aussage von A._____ zu einem Telefonat vor einem Besuch bei der Schwester C._____ im Jahr 2009, bestätigt, dies noch genau zu wissen (UA act. 810 f.). Es erscheint jedoch etwas erstaunlich, dass sie sich an ein bereits damals rund 14 Jahre zurückliegendes Telefonat, das überdies offenbar auch nicht einen
- 8 komplett aussergewöhnlichen Inhalt betroffen hat, hätte erinnern können. Abgesehen davon, dass das Telefonat nicht im Jahr 2009 erfolgt sein kann (siehe dazu oben), womit sich die angeblich sichere Erinnerung stark relativiert, lässt sich gestützt auf die Aussagen der Mutter von A._____ ohnehin nur etwas dazu, ob es zu einer Autofahrt des Beschuldigten mit A._____ von Stuttgart nach Q._____ gekommen ist, ableiten, nicht aber, ob es anlässlich dieser Autofahrt zu den angeklagten sexuellen Nötigungen gekommen ist.
2.4.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Motiv für eine bewusst falsche Anschuldigung durch A._____ zwar nicht auf der Hand liegt, sich aber mit Blick darauf, dass sich A._____ erst zur Anzeige entschlossen hatte, als sie von einer Anzeige ihrer Nichte erfahren hatte und sich der Beschuldigte damals bereits von der Schwester von A._____ getrennt hatte, auch nicht mit Gewissheit ausschliessen lässt.
2.4.6. Schliesslich lässt sich der angeklagte Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A._____ auch nicht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellen.
Der Beschuldigte hat vielmehr konstant und vehement bestritten, dass es – zumindest im Jahr 2009 – überhaupt zu einer Autofahrt von Stuttgart nach Q._____ mit A._____ und damit einhergehend zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin A._____ kann in seiner Aussage, dass er mit niemandem fahren würde, der Angst vor ihm habe (UA act. 653), kein Geständnis oder Ähnliches erblickt werden.
2.5. Zusammenfassend drängen sich Sekundäreinflüsse sowie auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse geradezu als wahrscheinlich auf, so dass die Nullhypothese nicht mehr umgestossen werden kann. Die Aussagen von A._____ erweisen sich für das Obergericht gesamthaft zumindest als nicht glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, zumal deutliche Verblassungstendenzen vorliegen. Nachdem auch keine weiteren Beweise vorliegen, bestehen nicht bloss abstrakte oder theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte den angeklagten sexuellen Übergriff begangen hat. Der Beschuldigte ist in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob mit Blick auf die ungenaue Angabe des Tatzeitpunkts («zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2009») eine Verurteilung gegen den Anklagegrundsatz verstossen würde.
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3. Wird ein Beschuldigter ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt bei ungerechtfertigter Inhaftierung während kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag eine angemessene Genugtuung dar, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2).
Der Beschuldigte befand sich während zwei Tagen in Haft und damit in einem kurzen Freiheitsentzug. Aussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag, mithin total Fr. 400.00, zuzusprechen ist (zum impliziten Verzicht auf einen Genugtuungszins ohne ausdrücklichen Antrag: Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2).
Weitergehende Ansprüche des Beschuldigten bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht.
4. Das Gericht entscheidet über eine anhängige Zivilklage u.a. auch dann, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. StPO).
Die Täterschaft des Beschuldigten konnte vorliegend nicht erstellt werden, was zu einem vollumfänglichen Freispruch führt. Damit entfällt gleichzeitig die Grundlage für die von der Vorinstanz A._____ zugesprochene Genugtuung, weshalb ihre Zivilklage abzuweisen ist.
5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).
Der Beschuldigte bewirkt mit seiner Berufung, dass er hinsichtlich der nicht bereits erstinstanzlich eingestellten und freigesprochenen Vorwürfe von Schuld und Strafe freigesprochen und die Zivilklage der Privatklägerin A._____ abgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung
- 10 und somit auf Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs sind die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin unterlegen. Dass die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben hat, vermag an ihrem Unterliegen nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2).
Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerin entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2).
5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote mit Fr. 9'703.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).
Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5).
5.3. Die Privatklägerin A._____ hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 abgewiesen wurde, hat sie ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren selbst zu tragen.
6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
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6.2. Die dem amtlichen Verteidiger nach dessen Einsetzung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'579.90 ist unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern.
6.3. Der vor seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger frei mandatierte Wahlverteidiger hat für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT).
Die Höhe der (vollen) Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10'007.70 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Ausgangsgemäss ist der vor Einsetzung als amtlicher Verteidiger frei mandatierte Wahlverteidiger aus der Staatskasse mit Fr. 10'007.70 zu entschädigen.
6.4. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'684.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).
Eine Rückerstattungspflicht der Privatklägerin A._____ entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262).
7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
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Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung eingestellt.
2. Der Beschuldigte wird im Übrigen von Schuld und Strafe freigesprochen.
3. Dem Beschuldigten wird für die ausgestandene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 zugesprochen.
4. 4.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.
4.2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Privatklägerin A._____ zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'703.05 auszurichten.
5.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen.
6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für die Zeit nach dessen Einsetzung für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'579.90 auszurichten.
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6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem vor Einsetzung als amtlicher Verteidiger frei mandatierten Wahlverteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'007.70 auszurichten.
6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'684.55 auszurichten.
6.5. [in Rechtskraft erwachsen] E._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Six Fehlmann