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Aargau Obergericht Strafgericht 21.04.2026 SST.2024.220

April 21, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·7,651 words·~38 min·8

Full text

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.220 (ST.2023.61; StA.2023.713)

Urteil vom 21. April 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin i.V. Zwick

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigte A.L._____, geboren am tt.mm.1989, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roman Hänggi, […]

Gegenstand Betrug usw.

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 9. August 2023 Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege.

2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 3. Juni 2024 von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege frei, sprach sie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung schuldig, verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'475.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, sah von einer Landesverweisung ab und verwies die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Für die beantragten Schuldsprüche sei die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 30. Oktober 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung ein.

3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 11. November 2024 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Berufung.

3.4. Mit Verfügung vom 12. August 2025 wurde die auf den 19. September 2025 anberaumte Berufungsverhandlung aufgrund einer Inhaftierung der Beschuldigten in Italien abgesetzt und das Berufungsverfahren sistiert.

3.5. Die Sistierung des Berufungsverfahrens wurde nach Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft und Rückkehr in die Schweiz mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 aufgehoben.

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3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 21. April 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege gemäss Anklageziffer 1 sowie die rechtliche Qualifikation betreffend Anklageziffer 2 als mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung. Beantragt wird ein Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege. Damit einhergehend ist die vorinstanzliche Rechtsprechung angefochten; beantragt wird eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren und eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00. Unangefochten geblieben und damit nicht zu überprüfen ist das Absehen von einer Landesverweisung, der Verweis der Zivilklage der Privatklägerin A._____ GmbH auf den Zivilweg und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 2 des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB für die Monate März bis November 2020 schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Monats Februar 2020 wurde sie vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe nicht arglistig gehandelt, weil eine Überprüfung ihrer Angaben durch die Arbeitslosenkasse mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Es liege keine Arglist und somit kein Betrug vor. Vielmehr erfülle das falsche Ankreuzen auf den Formularen der Arbeitslosenversicherung den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. In Bezug auf den Freispruch hinsichtlich des Monats Februar 2020 erwog sie, die Beschuldigte habe das Formular der Arbeitslosenkasse noch vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ausgefüllt, weshalb die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse nicht getäuscht habe.

Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe. Die Behörden dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig seien, weshalb die

- 4 wiederholten Falschangaben der Beschuldigten als arglistige Täuschung einzustufen seien.

2.2. Den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft (BGE 147 IV 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1).

Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig (Art. 148a Abs. 1 StGB). Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2).

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2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist folgender Sachverhalt erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben:

Die Beschuldigte hat per 6. November 2019 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau eine Arbeitslosenentschädigung beantragt. Diese wurde ihr in der Folge ausgerichtet. Zwischen Februar 2020 und November 2020 hat sie für die B._____ AG (vormals C._____ AG, einem Personalvermittler u.a. für Temporärstellen) gearbeitet und dabei ein Einkommen erzielt, welches sie gegenüber der Arbeitslosenkasse jedoch nicht deklariert hat (UA act. 235 ff.). Im Formular «Angaben der versicherten Person» hat sie die erste Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» am 22. Februar 2020, am 18. März 2020, am 17. April 2020, am 20. Mai 2020, 19. Juni 2020, am 27. Juli 2020, am 19. August 2020, am 16. September 2020, am 21. Oktober 2020 sowie am 9. November 2020 verneint, wobei sie die Angaben mittels Unterschrift bestätigt hat (UA act. 258 ff.). Insgesamt hat die Beschuldigte für die Monate Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020 und November 2020 Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 22'905.00 von der Arbeitslosenkasse erhalten ([Februar 2020: Fr. 529.70; März 2020: Fr. 2'646.55; April 2020: Fr. 2'646.55; Mai 2020: Fr. 2'526.25; Juni 2020: Fr. 2'646.55; Juli 2020: Fr. 2'766.80; August 2020: Fr. 2'526.25; September 2020: Fr. 2'646.55; Oktober 2020: Fr. 1'443.55; November 2020: Fr. 2'526.25]; Berufungsantwort Ziff. 2.2; UA act. 92, 278). Den Arbeitsvertrag mit der C._____ AG hat die Beschuldigte am 24. Februar 2020 unterzeichnet (UA act. 235).

Umstritten ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, namentlich ob das Verhalten der Beschuldigten als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

2.4. In Bezug auf den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs hinsichtlich des Monats Februar 2020 ergibt sich Folgendes:

Die Beschuldigte hat das Formular für den Monat Februar 2020 mit Datumsangabe vom 22. Februar 2020 (Samstag) ausgefüllt und unterschrieben. Das Formular ist am 24. Februar 2020 (Montag) bei der Arbeitslosenkasse eingegangen (UA act. 276), wobei sich die Beschuldigte nicht erinnern kann, ob sie es per Post oder elektronisch eingereicht hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Ebenfalls mit Datum vom 24. Februar 2020 hat sie den Arbeitsvertrag mit der C._____ AG abgeschlossen. Als Einsatzbeginn wurde der 24. Februar 2020 festgelegt (UA act. 235). Aufgrund dieser zeitlichen Nähe ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt, als sie das

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Formular bei der Arbeitslosenkasse eingereicht hat, wusste, dass sie im Februar 2020 ein Einkommen erzielen würde. Daran ändert nichts, dass sie den Arbeitsvertrag erst am 24. Februar 2020 unterschrieben hat, ist doch davon auszugehen, dass bereits vorher eine Besprechung stattgefunden hat (vgl. den einleitenden Hinweis im Temporär- Einsatzvertrag «Im Anschluss an unsere Besprechung…» UA act. 235) und mussten mit Blick auf den vereinbarten Einsatzbeginn am 24. Februar 2020 entsprechende organisatorische Vorkehrungen u.a. für die Betreuung der Kinder getroffen werden. Da das Formular augenscheinlich den ganzen Monat Februar 2020 betroffen hat, mithin sich auch die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgeber gearbeitet habe, auf den ganzen Monat Februar 2020 bezogen hat, wäre die Beschuldigte vor dem Hintergrund ihrer falschen Angaben für den Monat Februar 2020 jedoch ohnehin spätestens mit Aufnahme der Arbeit im Februar 2020 verpflichtet gewesen, die Arbeitslosenkasse über ihre im Februar 2020 nach Einreichung des Formulars effektiv erfolgte Arbeitstätigkeit zu informieren. Denn wer unter diesen Umständen keine Richtigstellung vornimmt, bestärkt die Arbeitslosenkasse in ihrem durch die Einreichung des Formulars mit den falschen Angaben bewirkten Irrtum. Im Formular wird denn auch deutlich darauf hingewiesen, dass jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen ausgeführt wird, zu melden ist und hat die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge (UA act. 92) denn auch gewusst, dass sie ihre Arbeitstätigkeit der Arbeitslosenkasse hätte melden müssen.

Ob das Verhalten der Beschuldigten den Tatbestand des Betrugs oder denjenigen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung erfüllt, ist nachfolgend zu prüfen.

2.5. 2.5.1. Mit der Staatsanwaltschaft ist entgegen der Vorinstanz aus folgenden Gründen von einem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und nicht bloss von einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB auszugehen:

Indem die Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse zehn Mal auf einem von ihr eingereichten Formular (Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020 und November 2020) wahrheitswidrig angegeben und unterschriftlich bestätigt hat, nicht erwerbstätig gewesen zu sein, obwohl sie von Februar bis November 2020 arbeitstätig war und auf jedem von der Beschuldigten unterzeichneten Formular der Hinweis angebracht war, dass jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird, gemeldet werden müsse und wahrheitswidrige Angaben zu einer Strafanzeige führen könnten (UA act. 258 ff.), hat sie die Arbeitslosenkasse arglistig getäuscht. Die Arbeitslosenkasse durfte

- 7 grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschuldigten, die sie unterschriftlich bestätigt hat, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss dann weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Dass solche vorgelegen hätten oder dass die Arbeitslosenkasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben der Beschuldigten gehabt hätte, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr lagen im Zeitpunkt der Anträge bzw. der Auszahlungen keine Anhaltspunkte vor, die ein Misstrauen begründet hätten (die Meldung durch das SECO bzw. die Übermittlung des Auszugs aus dem individuellen Konto erfolgte erst am 4. Oktober 2022 [UA act. 229], die letzte Auszahlung erfolgte am 23. November 2020 [UA act. 278]). Es handelte sich im vorliegenden Fall aus Sicht der Arbeitslosenkasse um einen Routinefall bzw. um ein ausgesprochenes Massengeschäft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Von einer Arbeitslosenkasse kann nicht verlangt werden, dass sie alle Leistungsempfänger von Arbeitslosenversicherungsleistungen, so auch die Beschuldigte, pauschal des Missbrauchs verdächtigt und zu jedem eingereichten Formular Nachforschungen betreibt. Das gilt um so mehr, als dass die Beschuldigte bereits seit November 2019 Arbeitslosengelder bezogen hatte und damals die entsprechenden Formulare wahrheitsgetreu ausgefüllt hatte. Nach dem Dargelegten ist die wahrheitswidrige Angabe über die Erzielung eines Erwerbseinkommens in den entsprechenden Formularen der Arbeitslosenkasse als einfache Lüge zu beurteilen, die deshalb arglistig ist, weil sie nicht oder nur mit besonderer Mühe vor der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder überprüft werden konnte.

Soweit sich die Beschuldigte darauf beruft (Berufungsantwort Ziff. 2.2), dass eine Überprüfung ihrer Angaben ohne grossen Aufwand hätte vorgenommen werden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist einer Arbeitslosenkasse ohne konkrete Hinweise nicht möglich, bei allen potenziell infrage kommenden Arbeitgebern nachzufragen, ob jemand eine Arbeit aufgenommen hat. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr mittels Abgleichs der geleisteten Arbeitslosenentschädigung und den von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten (vgl. Art. 93 AHVG). Der Abgleich ist allerdings erst nach erfolgter Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung möglich, da beitragspflichtige Einkommen von Arbeitnehmern erst innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Arbeitgeber gemeldet werden müssen und folglich erst dann auf dem individuellen Konto erscheinen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Mithin ist es der Arbeitslosenkasse nicht möglich, vor der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung die von den versicherten

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Personen gemachten Angaben bei der Zentralen Ausgleichskasse zu überprüfen. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist nicht ersichtlich.

Indem die Beschuldigte ihr Einkommen in den Monaten Februar 2020 bis November 2020 gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht offengelegt hat, hat sich die Arbeitslosenkasse über die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern bzw. die Höhe der Leistungen, die der Beschuldigten effektiv zustehen, geirrt. Die Beschuldigte veranlasste sie so zur Auszahlung nicht geschuldeter Beträge und damit zu einer Vermögensschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 22'905.00 (Februar 2020: Fr. 529.70; März 2020: Fr. 2'646.55; April 2020: Fr. 2'646.55; Mai 2020: Fr. 2'526.25; Juni 2020: Fr. 2'646.55; Juli 2020: Fr. 2'766.80; August 2020: Fr. 2'526.25; September 2020: Fr. 2'646.55; Oktober 2020: Fr. 1'443.55; November 2020: Fr. 2'526.25). Die Beschuldigte konnte hingegen ihr Vermögen um diesen Betrag erweitern und wurde dahingehend bereichert.

2.5.2. In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Die Beschuldigte gab an, im betreffenden Jahr Beziehungsprobleme sowie finanzielle Schwierigkeiten gehabt zu haben (UA act. 92; GA act. 70). Sie wusste, dass sie ihre Arbeitstätigkeit der Arbeitslosenkasse hätte melden müssen und hat in den Formularen daher falsche Angaben gemacht, die sie mittels Unterschrift bestätigt hat (UA act. 92). Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3) ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht aufgrund des auf den Formularen angebrachten Hinweises («Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichskasse (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. […] Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.») davon ausgehen konnte, dass auf jeden Fall eine Überprüfung ihrer Angaben stattfinden würde. Es muss der Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Arbeitslosenkasse nicht in der Lage ist, jede gemachte Angabe von jeder versicherten Person zu überprüfen, wenn kein Anlass dazu besteht, zumal es ohne entsprechende Hinweise praktisch unmöglich ist, den Umstand, dass jemand nicht gearbeitet hat, zeitnah überprüfen zu können. Wäre die Beschuldigte wirklich davon ausgegangen, dass ihre Angaben überprüft würden, hätte sie gar nicht erst falsche Angaben gemacht. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass keine Überprüfung erfolgen wird bzw. überhaupt möglich ist und hat dies ausgenutzt. Sie hat wissentlich und willentlich gehandelt. Die Beschuldigte handelte zudem in Bereicherungsabsicht. Sie wollte ihre finanzielle Situation verbessern und beabsichtigte, durch unwahre Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vermögensvorteil für sich zu erlangen. Die Beschuldigte bestätigte denn auch,

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Arbeitslosengelder bezogen zu haben, auf die sie keinen Anspruch hatte (UA act. 92).

2.6. Zusammenfassend hat die Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs in objektiver und subjektiver Hinsicht zehnfach erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet.

3. 3.1. 3.1.1. Der Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, sie habe am 12. August 2022 von der A._____ GmbH ein iPhone 13 Pro im Wert von Fr. 1'129.00 erhalten und in Betrieb genommen. Trotzdem habe sie behauptet, das Mobiltelefon sei ihr nie zugestellt worden. Dies, um die Zustellung eines weiteren Geräts zu erwirken und nur eines der beiden Geräte bezahlen zu müssen. Um die Täuschung zu untermauern, habe sie bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet und nach wie vor behauptet, es sei keine Zustellung erfolgt, die Unterschrift auf der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei gefälscht oder alternativ das Mobiltelefon sei aus dem Milchkasten entwendet worden (Anklageziffer 1).

3.1.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege freigesprochen. Sie erwog, dass die Sachverhaltsvariante wahrscheinlicher sei, wonach der Sohn der Beschuldigten, E.L._____, das Mobiltelefon aus dem Milchkasten genommen habe, ohne dass die Beschuldigte davon gewusst habe. Sie hielt dabei fest, dass anhand der Anruflisten klar sei, dass das Mobiltelefon von E.L._____ verwendet worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten eine solch weitreichend angelegte Vertuschungsaktion initiiert haben könnte (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.5.).

Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Berufung vor, dass der enge zeitliche Rahmen zwischen dem Ende der Einvernahme am 24. Februar 2023 um 9:24 Uhr, anlässlich der die Beschuldigte nach der IMEI-Nummer des Mobiltelefons gefragt wurde, und der Ausserbetriebsetzung des fraglichen Geräts am 24. Februar 2023 um 12:14 Uhr einzig damit erklärt werden könne, dass die Beschuldigte durch das Entfernen der SIM-Karte verheimlichen wollte, dass sich das Mobiltelefon in ihrem Besitz befunden habe. Es erscheine unglaubhaft, dass E.L._____ über den Mittag die geplanten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mitbekommen, die SIM-

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Karte zur Verheimlichung entfernt und erst nach Konfrontation der Beschuldigten mit den Ermittlungsergebnissen zugegeben habe, das Mobiltelefon seit August 2022 in seinem Besitz zu haben. Es erscheine abwegig, dass er den monatelangen Streit zwischen der Beschuldigten und der A._____ GmbH nicht mitbekommen und das Missverständnis nicht aufgelöst habe. Die Aufklärung der Situation sei auch von einem Jugendlichen zu erwarten gewesen (Berufungsbegründung S. 5).

3.2. Was den Tatbestand des Betrugs angeht, kann auf die vorstehenden Erwägung verwiesen werden.

Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann.

3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich das Mobiltelefon seit dem 12. August 2022 im Haushalt der Beschuldigten befunden hat (vgl. UA act. 143 f.; GA act. 68, 79 f.). Das Mobiltelefon lief vom 28. August 2022 bis zum 31. Oktober 2022 mit der Rufnummer […] über den Mobilfunkanbieter D._____ AG (UA act. 129) auf den Namen des Sohnes der Beschuldigten, E.L._____ (UA act. 132), und vom 31. Oktober 2022 bis zum 24. Februar 2023 mit derselben Rufnummer über den Mobilfunkanbieter A._____ GmbH (UA act. 131) auf den Namen der Beschuldigten (UA act. 134). Es ist weiter erstellt und unbestritten geblieben, dass es eine unterzeichnete Empfangsbestätigung vom 12. August 2022 gibt (UA act. 123; vgl. UA act. 143), dass das Mobiltelefon kurz nach der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, an der der Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass anhand der IMEI-Nummer geschaut werden könne, ob das Mobiltelefon in Betrieb genommen wurde, deaktiviert wurde (UA act. 136; vgl. GA act. 79 f.) und dass die Beschuldigte am 10. Februar 2023 eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hat (UA act. 117 ff.).

3.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss

- 11 abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

3.3.3. Für das Obergericht bestehen keine massgeblichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte wusste, dass sich das Mobiltelefon in ihrem Haushalt befand, sie wider besseres Wissen bei der A._____ GmbH die Zustellung eines neuen Mobiltelefons angefordert und eine Anzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung bzw. Diebstahls erstattet hat.

Das Mobiltelefon befand sich seit dem 12. August 2022 im Haushalt der Beschuldigten, wobei es ab dem 28. August 2022 in Betrieb war und mutmasslich vom Sohn der Beschuldigten, E.L._____, verwendet wurde. Die Erklärungsversuche der Beschuldigten, wonach E.L._____ das Mobiltelefon aus dem Milchkasten entnommen habe, sie dies nicht bemerkt habe, weil das Handy in einer Hülle gewesen sei und erst später bei einem Gespräch herausgekommen sei, dass E.L._____ das Mobiltelefon in seinem Besitz gehabt habe (UA act. 80; GA act. 68 f.), sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zum einen erscheint es schlicht lebensfremd, dass die Beschuldigte über Monate hinweg nicht bemerkt haben soll, dass ihr im gleichen Haushalt lebender Sohn E.L._____ das fragliche Mobiltelefon verwendet hat, zumal es sich um ein neues iPhone 13 Pro gehandelt hat, das nach Angaben der Beschuldigten für E.L._____ bestellt worden war. Zum anderen ist realitätsfern, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bei ihren Kindern nachgefragt haben soll, ob diese das Paket mit dem Mobiltelefon entgegengenommen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) und insbesondere E.L._____ nicht mitbekommen haben soll, dass sich die Beschuldigte monatelang mit der A._____ GmbH wegen des angeblich nicht zugestellten Mobiltelefons stritt, zumal auch der Vater der Beschuldigten involviert war und sogar die Schlichtungsstelle Telekommunikation angerufen wurde. Auch wenn nicht klar ist, wem die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung zugeordnet werden kann, ist es zudem unwahrscheinlich, dass das Paket im Milchkasten gelandet ist. Das entspricht nicht der Vorgehensweise der Schweizerischen Post bei eingeschriebenen Sendungen. Das Paket muss von einem Mitglied der Familie der Beschuldigten entgegengenommen worden sein, zumal auf der Empfangsbestätigung der Post eine «Empfangsperson L._____» vermerkt ist. Die Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dass sich das Mobiltelefon von Anfang an in ihrem Haushalt

- 12 befunden hat. Wer letztendlich das Paket entgegengenommen hat, ist nicht von Relevanz.

Dass es sich bei der Darstellung der Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt, zeigt sich sodann auch daraus, dass am 24. Februar 2023 rund zwei Stunden nach der Einvernahme der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher ihr mitgeteilt wurde, dass anhand der IMEI-Nummer geschaut werden könne, ob das Mobiltelefon in Betrieb genommen worden sei, das Mobiltelefon deaktiviert wurde. Wenige Stunden später wurde der Staatsanwaltschaft die IMEI-Nummer mitgeteilt. Diese zeitliche Nähe kann nur damit erklärt werden, dass die Beschuldigte damals die bereits zuvor erfolgte Inbetriebnahme des Mobiltelefons hat vertuschen wollen. Dass sie E.L._____ über Mittag von den Ermittlungen berichtet habe und er eigenmächtig das Mobiltelefon ausser Betrieb genommen habe (UA act. 80), ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, nachdem die Beschuldigte selbst behauptet hat, mit ihren Kindern nicht über das angeblich nicht zugestellte Mobiltelefon und den Konflikt mit der A._____ GmbH gesprochen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass von E.L._____ spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte erwartet werden können, dass er die Situation aufklärt, vor allem vor dem Hintergrund, dass das Mobiltelefon ohnehin für ihn bestimmt gewesen war und ihm keinerlei Konsequenzen drohten (vgl. GA act. 69).

Das Argument der Beschuldigten, welches sie von der Vorinstanz übernimmt, wonach ihr ein grosses kriminelles Potential unterstellt werden müsse, um eine solch weitreichend angelegte Vertuschungsaktion zu initiieren (Plädoyer [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 f.]), verfängt augenscheinlich nicht. Der Streit zwischen der Beschuldigten und der A._____ GmbH betraf zum grössten Teil die neu abgeschlossenen Abonnements, Kündigungsgebühren und die Lieferung verschiedener Geräte (vgl. UA act. 145 ff.). Die Beschuldigte hat somit nicht einzig wegen des fraglichen Mobiltelefons mehrfach die A._____ GmbH kontaktiert und die Schlichtungsstelle Telekommunikation angerufen, sondern aufgrund diverser Probleme, die im Rahmen der Schlichtung geklärt werden konnten. Der betriebene Aufwand ist daher nicht einzig auf das Mobiltelefon zurückzuführen. Aus der Tatsache, dass dennoch ein gewisser Aufwand wegen des fraglichen Mobiltelefons angefallen ist, insbesondere die Quittierung mittels nicht zuordenbarer Unterschrift und die Erstattung einer Strafanzeige, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist nicht unüblich, dass im Hinblick auf den – angesichts der finanziellen Probleme der Beschuldigten als nicht unbedeutend erscheinenden – Deliktsbetrag gewisse Vorkehrungen getroffen werden, um einen Betrug zu begehen.

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Insoweit die Beschuldigte vorbringt, sie habe ihre Verfehlungen in Bezug auf den Vorwurf betr. zu Unrecht bezogener Arbeitslosengelder von Anfang an eingestanden, in Bezug auf den Vorwurf betr. iPhone 13 Pro jedoch immer bestritten, woraus Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gezogen werden könnten (Berufungsantwort Ziff. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass in Bezug auf den Sachverhalt betr. Arbeitslosengelder die Beweislage erdrückend war, weshalb ein Abstreiten der Vorwürfe zwecklos gewesen wäre und ihrem Geständnis somit kein besonderer Wert zugemessen werden kann. Mithin erscheinen die Beteuerungen der Beschuldigten hinsichtlich des Mobiltelefons unter diesen Umständen nicht bereits deshalb glaubhaft, nur weil sie andere Vorwürfe zugestanden hat (vgl. zur Frage des taktischen Teilgeständnisses als Mittel der Verteidigung: LANDMANN, in: Strafverteidigung, Band VII, 2002, § 12 N. 12.101 ff.).

Schliesslich ändert sich am Gesagten nichts, dass nicht die Beschuldigte, sondern E.L._____ das iPhone 13 Pro verwendet hat, weshalb sich Ausführungen zu den verschiedenen Rufnummern und den Anruflisten erübrigen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschuldigte ganz genau wusste, dass das Mobiltelefon geliefert und in ihrem Haushalt entgegengenommen worden ist.

3.3.4. Indem die Beschuldigte gegenüber der A._____ GmbH wahrheitswidrig behauptete, das iPhone 13 Pro sei nicht geliefert worden und eine erneute Zustellung verlangte, hat sie beabsichtigt, die A._____ GmbH dazu zu veranlassen, ihr ein zweites Mobiltelefon zuzustellen und die Rechnung des angeblich nicht gelieferten Mobiltelefons zu stornieren. Die Beschuldigte wusste, dass das iPhone 13 Pro sehr wohl geliefert wurde und hat mit dem Willen gehandelt, die A._____ GmbH durch ihre zahlreichen Meldungen, wonach das Mobiltelefon nicht geliefert worden sei, sowie durch die erhobene Strafanzeige über die Zustellung des Mobiltelefons arglistig zu täuschen und darüber in einen Irrtum zu versetzen, um die A._____ GmbH zu einer Vermögensdisposition zu bewegen. Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt.

Nachdem die A._____ GmbH gestützt auf die Empfangsbestätigung der Post eine erneute Zustellung verweigert hat, ist es zu keiner einen Vermögensschaden begründenden Vermögensdisposition gekommen, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben und es beim Versuch geblieben ist.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. Die Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

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3.3.5. Die Beschuldigte hat betr. das iPhone 13 Pro eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung bzw. Diebstahls gegen Unbekannt erstattet (UA act. 117 ff.). Wie den vorgängigen Ausführungen entnommen werden kann, hat die Beschuldigte die Nichtzustellung des Mobiltelefons vorgetäuscht, weshalb sie sicher war, dass sich der von ihr angezeigte Sachverhalt nicht zugetragen hat. Sie hat damit wider besseres Wissen gehandelt und zumindest in Kauf genommen, dass der angezeigte Sachverhalt, wenn er sich so zugetragen hätte, eine strafbare Handlung darstellt.

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als begründet. Die Beschuldigte hat sich auch der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4. 4.1. Die Beschuldigte hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist.

Die Vorinstanz hat die Beschuldigte – für den mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB – zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit zwei Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'475.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend von den beantragten Schuldsprüchen – eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.3. Der Tatbestand des Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege wird gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Allerdings wurde sie im Laufe des Strafverfahrens erneut straffällig: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. September 2025 wurde sie wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Blick auf die tiefe Anzahl Tagessätze handelt es sich dabei jedoch noch um eine Strafe im Bagatellbereich. Dem deutschen Zentralregisterauszug ist zudem zu entnehmen, dass sie in Italien am 21. November 2025 vom Voruntersuchungsgericht Bergamo wegen Besitzes und Transports von Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Geldstrafe von Euro 4'000.00 verurteilt wurde. Die Straffälligkeit im Laufe des Verfahrens ist als ungünstiger Faktor zu berücksichtigen, zeigt dies doch, dass die Beschuldigte nicht Willens war, sich an die Rechtsordnung zu halten. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um nicht einschlägige Straftaten handelt und sich eine davon im Bagatellbereich zugetragen hat, ist jedoch noch knapp nicht davon auszugehen, dass einzig eine Freiheitsstrafe sie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Es ist daher auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal die Schwere des Verschuldens – wie zu zeigen sein wird – eine solche noch zulässt.

4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag als qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um den Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse, bei dem die Beschuldigte für die Abrechnungsperiode Juli 2020 die Auszahlung von Fr. 2'766.80 bewirkt hat (UA act. 278).

Wer den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 177 IV 139 E. 3d).

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Die Beschuldigte hat im Formular für die Abrechnungsperiode Juli 2020 gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig angegeben, kein Erwerbseinkommen erzielt zu haben, woraufhin ihr zu Unrecht Fr. 2'766.80 ausbezahlt worden sind. Der Arbeitslosenkasse ist ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Angesichts des Grenzwerts für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts von Fr. 300.00 (Art. 172ter StGB), ist der Deliktsbetrag nicht zu bagatellisieren. In Relation zum damaligen durchschnittlichen Einkommen der Privathaushalte von rund Fr. 6'800.00 pro Monat, liegt der Deliktsbetrag jedoch deutlich darunter (vgl. Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 22. November 2022). Der monetäre Taterfolg ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktsbeträgen als noch vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das von der Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversicherungssystem erschüttert wird; denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Bezüger von Arbeitslosengeldern. Gleichzeitig werden ehrliche Arbeitslose in Verruf gebracht. Dank der namhaften Taggelder der Arbeitslosenkasse über einen Monat hinweg konnte die Beschuldigte nebst ihrem Erwerbseinkommen auf Kosten der Allgemeinheit über zusätzlich mehrere Tausend Franken verfügen.

Die Beschuldigte hat gegenüber der Arbeitslosenkasse auf dem dafür vorgesehenen Formular bewusst falsche Angaben gemacht. Sie hat sich jedoch keiner besonderen Machenschaften bedient, um die Arbeitslosenkasse zusätzlich zu täuschen. Mithin ging ihr Handeln nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus, was jedoch nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann, da sich das Fehlen verschuldenserhöhender Umstände nicht verschuldensmindernd, sondern neutral auswirkt.

Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen: Auch wenn sich die Beschuldigte in einer angespannten finanziellen Situation befunden hat, hätte sie ihr Erwerbseinkommen dennoch ohne weiteres der Arbeitslosenkasse angeben können. Eine angespannte finanzielle Situation wird sodann bei den meisten Arbeitslosen, die Arbeitslosengelder beziehen, vorliegen. Je leichter es letztlich für sie gewesen wäre, von den falschen Angaben hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens gegenüber der Arbeitslosenkasse abzusehen, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten ihre Entscheidung

- 17 dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch (knapp) leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion (siehe dazu unten) auszugehen.

4.4.2. Die Einsatzstrafe wäre für die weiteren Betrugshandlungen zum Nachteil der Arbeitslosenkasse (Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020, Juni 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020) sowie für den versuchten Betrug zum Nachteil der A._____ GmbH und die Irreführung der Rechtspflege angemessen zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs hinsichtlich der die Arbeitslosentaggelder betreffenden Betrugshandlungen (die Beschuldigte hat die Formulare der Arbeitslosenkasse zehn Monate lang jeden Monat in gleicher Art und Weise falsch ausgefüllt) wäre eine Erhöhung vorzunehmen, welche die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) deutlich überschreiten würde (zur neutral zu berücksichtigenden Täterkomponente siehe unten). Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3), hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

4.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Sie ist aber während des laufenden Strafverfahrens mehrfach straffällig geworden (siehe oben). So wurde sie mit Strafbefehl vom 9. September 2025 wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. November 2024, mithin rund ein halbes Jahr nach dem Urteil der Vorinstanz, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. Am 21. November 2025 wurde sie zudem in Italien wegen Besitzes und Transports von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von Euro 4'000.00 verurteilt. Diese Straftaten während des laufenden Strafverfahrens zeugen, selbst wenn sie nicht einschlägig sind, von einer gewissen Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was sich im Rahmen des Nachtatverhaltens leicht straferhöhend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.4.3).

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Die Beschuldigte hat von Anfang an eingestanden, im Zeitraum von Februar 2020 bis November 2020 der Arbeitslosenkasse ihr Erwerbseinkommen verschwiegen und infolgedessen unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen zu haben (UA act. 92 f.; vgl. Berufungsantwort Ziff. 2.2). Auch hat die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil und damit die Schuldsprüche des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung nicht angefochten. Aufgrund der erdrückenden Beweislage wäre ein Leugnen jedoch zwecklos gewesen. Ihr Geständnis hat damit die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2024 E. 1.3.1). Die Beschuldigte erweckt zudem nicht den Eindruck, ihr Handeln aufrichtig zu bereuen. Vielmehr macht sie die finanziellen Probleme der Familie dafür verantwortlich (UA act. 92; GA act. 72 f.). Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Es kommt somit höchstens eine sehr geringe Strafminderung in Betracht.

Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Sie wohnt mit ihren zwei Kindern zusammen und ist aktuell arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2).

Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt.

4.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden.

Die Beschuldigte ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Sie lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180).

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4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufung zwar einen bedingten Strafvollzug beantragt. Dieser Antrag hat sich aber auf eine Freiheitsstrafe bezogen, weshalb das Verschlechterungsverbot nicht verletzt würde, wenn vorliegend statt der beantragten bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2).

Die im Tatzeitpunkt nicht vorbestrafte Beschuldigte wurde noch während des laufenden Strafverfahrens zwei Mal straffällig (siehe dazu oben). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in Italien bereits mehrere Monate in Haft war, was eine hinreichende Warnwirkung entfaltet haben dürfte. Mithin ergeben sich zwar nicht unerhebliche Bedenken an ihrer Legalbewährung, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose jedoch knapp noch nicht zu begründen vermögen. Mithin erscheint vorliegend eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe – zusammen mit einer langen Probezeit und einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) – geeignet, die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Geldstrafe erscheint somit nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Aufgrund der verbleibenden Bedenken an ihrer Legalbewährung ist die Probezeit für die Geldstrafe auf 5 Jahre festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.7. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine Verbindungsbusse ist vorliegend angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 450.00 festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

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4.8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

5. 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche. In Bezug auf die beantragte Strafe dringt sie hingegen nicht durch, ist doch eine bedingte Geldstrafe und nicht eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Keinen Einfluss auf die Kostenverteilung hat der Umstand, dass die Tagessatzhöhe auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen ist und damit einhergehend die auszufällende Verbindungsbusse geringer ausfällt, da dies allein auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten im Zeitpunkt des Berufungsurteils zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Unter Gewichtung der mit Berufung angefochtenen Punkte rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'270.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu ¾ mit gerundet Fr. 3'200.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person

- 21 die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind ihr die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'759.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) vollumfänglich aufzuerlegen.

6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'552.35 ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023).

Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 5 Jahre,

und einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.

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4. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Landesverweisung wird abgesehen.

5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 3'000.00 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'270.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'200.00 zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'759.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden der Beschuldigten auferlegt.

6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'552.35 auszurichten.

Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

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