Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2019.231 (ST.2016.153; STA.2014.191)
Urteil vom 12. Oktober 2020
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Stierli
Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Beschuldigter A._____, geboren am mm.tt.1975, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […]
Gegenstand Gewerbsmässiger Wucher usw.
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Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 7. November 2016 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Wuchers, mehrfacher, z.T. versuchter Nötigung, schwerer Körperverletzung, mehrfacher Veruntreuung, Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Erschleichens eines Ausweises sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Sie beantragte, dass der Beschuldigte dafür zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen sei. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. Oktober 2018 wurde das Verfahren in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz infolge Verjährung eingestellt. Vom Vorwurf des Wuchers betreffend Anklageziffern 1.1, 1.7, 1.9, 1.11 und 1.13 sowie der Veruntreuung betreffend Anklageziffer 4.1 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Im Übrigen wurde er gemäss Anklage schuldig gesprochen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände, das beschlagnahmte Bargeld sowie die Kontosperre. 3. 3.1. Gegen das ihm am 8. November 2018 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. November 2018 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. September 2019 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 25. September 2019 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch in Bezug auf die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Wuchers, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der schweren Körperverletzung, der Veruntreuung, des Raubs, des gewerbsmässigen Betrugs betreffend Anklageziffern 6.3 und 6.4 sowie des Erschleichens eines Ausweises. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen à Fr. 110.00 zu verurteilen. Weiter seien ihm gewisse beschlagnahmte Gegenstände auszuhändigen und die als Sicherheitsleistung hingegebenen Fr. 30'000.00 seien zurückzuerstatten. Sodann sei ihm für die erlittene Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen.
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3.3. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 3. Januar 2020 hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seinen gestellten Anträgen fest, beantragte dazu abweichend jedoch, dass er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 250 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 zu verurteilen sei. 3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer vorgängigen Berufungsantwort vom 22. Januar 2020 die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 22. September 2020 zusammen mit dem Berufungsverfahren des Mitbeschuldigten B._____ (SST.2019.237) statt.
Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Wuchers, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der schweren Körperverletzung, der Veruntreuung, des Raubs, des gewerbsmässigen Betrugs und des Erschleichens eines Ausweises (Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 1-6 und 9 des angefochtenen Entscheids), die Strafzumessung (Dispositivziffern 3.1, 4.1 und 5), die Abweisung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten (Dispositivziffer 6), die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 7.1), den Entscheid betreffend das beschlagnahmte Bargeld (Dispositivziffer 7.4), die Kontosperre (Dispositivziffer 7.5) und die Verwendung der Sicherheitsleistung (Dispositivziffer 8.1) sowie die Kosten (Dispositivziffer 9). Im Übrigen ist das Urteil nicht angefochten worden und somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies betrifft insbesondere die Freisprüche (Dispositivziffer 1), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 7.2 und 7.3), den Entscheid über die beschlagnahmten Waffen (Dispositivziffer 7.6) sowie die Feststellung, dass die Ausweis- und Schriftensperre keinen Fortbestand mehr habe (Dispositivziffer 8.2). 2. Gewerbsmässiger Wucher 2.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, in der Zeit von 2008 bis August 2013 diversen nicht kreditwürdigen Personen, die in einer finanziellen Notlage dringend Geld gebraucht hätten, gewerbsmässig Darlehen mit monatlich zu bezahlenden Zinsen von i.d.R. 15% verschafft zu haben.
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Die Vorinstanz hat ihn des gewerbsmässigen Wuchers zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 1.2), D._____ (Anklageziffer 1.3), E._____ (Anklageziffer 1.4), F._____ (Anklageziffer 1.5), G._____ (Anklageziffer 1.6), H._____ (Anklageziffer 1.8), I._____ (Anklageziffer 1.10), J._____ (Anklageziffer 1.12), K._____ (Anklageziffer 1.14) und L._____ (Anklageziffern 1.15 und 1.16) schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Wuchers zum Nachteil von M._____ (Anklageziffer 1.1), N._____ (Anklageziffer 1.7), O._____ (Anklageziffer 1.9), P._____ (Anklageziffer 1.11) und AA._____ (Anklageziffer 1.13) hat sie ihn freigesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers vollumfänglich freizusprechen. 2.2. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist dies nicht stichhaltig. Die Anklage umschreibt das Vorgehen des Beschuldigten einleitend und nach Wiedergabe des Wortlautes von Art. 157 StGB damit, dass der Beschuldigte gewerbsmässig Darlehen an bereits überschuldete und nicht kreditwürdige Personen, welche in einer Notlage dringend Geld brauchten, mit monatlich zu bezahlenden Zinsen von in der Regel 15% verschafft habe. Sodann werden in 16 Anklagepunkten entsprechend den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO kurz, aber genau die dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung ausgeführt. Auch wird die bei den einzelnen Geschädigten vorliegende Zwangslage ausreichend umschrieben. Mithin ist ohne Weiteres klar, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, Personen, die sich in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, ausgenutzt bzw. ihnen Darlehen mit einem monatlichen Zins von 15% verschafft zu haben. Entsprechend konnte er sich auch gegen diesen Vorwurf verteidigen. Inwiefern sich der Beschuldigte bei einer detaillierten Auflistung der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten anders oder besser hätte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Ob schliesslich eine finanzielle Notlage tatsächlich vorgelegen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 2.3. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung
- 5 wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen oder wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht. Gemäss Ziff. 2 wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig handelt. Subjektiv muss der Täter im Wissen um die Unterlegenheit des Opfers und dass es diese Unterlegenheit mindestens möglicherweise veranlasst, die betreffenden Vermögenvorteile für die Leistung des Täters zu gewähren oder zu versprechen, handeln. Sodann muss er mit Willen bzw. Inkaufnahme handeln, auf diese Weise die Unterlegenheit des Opfers auszubeuten. 2.4. In tatsächlicher Hinsicht wird vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt, C._____, D._____, G._____, I._____ und L._____ (zinslose) Darlehen gewährt zu haben resp. Geld bei seinem Schwager und AB._____ für sie organisiert zu haben (Untersuchungsakten Ordner [Ord.] 28 act. 11069, 10070, 10078, 10084 und 10092; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24, 37, 57, 69 und 70). Er bestreitet jedoch, die weiteren in der Anklage beschriebenen Darlehen vergeben und generell, Zinsen für die gewährten Darlehen verlangt zu haben. 2.5. Als Beweismittel liegen, nebst den Aussagen der Beteiligten, die im Rahmen der Aktion «SOZIAL» erstellten Telefonprotokolle sowie drei handschriftlich verfasste Listen mit Namen und Zahlen vor, welche bei verschiedenen Hausdurchsuchungen gefunden wurden. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1).
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2.6. Wucher z.N. von C._____ (Anklageziffer 1.2) Am 1. Dezember 2011 ist es in R._____ zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sich C._____ diverse Frakturen zuzog (siehe dazu unten, E. 4.1). Im Anschluss daran stellte C._____ Strafantrag gegen den Beschuldigten. Bei der anschliessenden Befragung durch die Polizei am 6. Dezember 2011 gab er zu Protokoll, dass er vom Beschuldigten vor drei Jahren Fr. 38'000.00 ausgeliehen habe und seither regelmässig etwas habe zurückbezahlen müssen und sich seine Rückzahlungen bisher auf ca. Fr. 200'000.00 belaufen würden (Ord. 42 act. 15416). Der Beschuldigte bestätigte, dass er C._____ Fr. 20'000.00 für eine Renovation ausgeliehen habe (Ord. 42 act. 15420). An der Einvernahme vom 17. Juli 2014 (Ord. 31 act. 11182) konnte C._____ schlüssig und nachvollziehbar schildern, wie er das Geld erhalten hat (bei drei Treffen: zweimal im Restaurant in S._____ und einmal in T._____ bei AC._____), dass er monatlich Zins zahlen musste und dass er einmal bei Abwesenheit des Beschuldigten seinem Kollegen AD._____ bzw. – nach Namenswechsel – B._____ («wir haben ihm «…» gesagt») die Zinsen übergeben habe. Auf Nachfrage bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm und seiner Ex-Partnerin bei der Wohnungssuche bzw. Arbeitssuche geholfen habe sowie dass er sich im Jahr 2013 mit dem Beschuldigten versöhnt habe. Selbiges bestätigte er sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2015 und dies blieb vom Beschuldigten unwidersprochen. Im Anschluss zogen C._____ und der Beschuldigte je ihren Strafantrag wegen Drohung zurück (Ord. 42 act. 15505 und 15510). C._____ bestätigte zudem, dass der Beschuldigte ihm und seiner Familie mehrfach geholfen habe, indem er bspw. seinem Cousin eine Wohnung vermittelt und seiner Partnerin zu einer Arbeitsstelle verholfen habe (Ord. 42 act. 15508). Die eher beschwichtigenden Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind vor dem Hintergrund der Versöhnung zwischen C._____ und dem Beschuldigten zu werten. Die Frage zum Zinssatz verweigerte er zunächst, gab später jedoch an, einen Zins bezahlt zu haben, wobei dieser jedoch nicht 10 bis 15% gewesen sei (GA act. 44 und 48 Rückseite). Gleichzeitig führte C._____ jedoch auch aus, dass er an den vorangegangenen Einvernahmen nicht gelogen habe und was er da gesagt hatte, stimme (Gerichtsakten [GA] act. 48 Rückseite). C._____ hielt damit grundsätzlich an seinen Aussagen fest, ohne den Beschuldigten jedoch übermässig zu belasten. Es sind auch keine Gründe erkennbar, welche auf eine falsche Beschuldigung schliessen würden. Hinzu kommt, dass das von C._____ geschilderte Vorgehen des Beschuldigten von weiteren Geschädigten sehr ähnlich geschildert wurde: C._____ erklärte, für die erhaltenen Darlehen Zinsen von monatlich mindestens 15% bezahlt zu haben, welche sich schliesslich auf fast Fr. 200'000.00 bzw. Fr. 180'000.00 belaufen hätten (Ord. 42 act. 15416; Ord. 31 act. 11185 und 11187; GA
- 7 act. 44). Die Zinsen hätte er immer an einem fixen Tag bezahlen müssen (Ord. 31 act. 11187; GA act. 44 Rückseite), wobei bei verspäteter Zahlung eine «Strafe» von Fr. 1'000.00 bis Fr. 1'500.00 fällig geworden sei (Ord. 42 act. 15425; Ord. 31 act. 11187; GA act. 44 Rückseite). Einen ähnlichen Ablauf der Darlehensvergabe bzw. der Zinsenzahlung haben auch F._____, H._____, I._____, G._____ und L._____ (siehe dazu unten) geschildert. Alsdann wird genau dieses Vorgehen auch von AF._____, einer grundsätzlich unbeteiligten Drittperson, geschildert: «Der genommene Betrag kann erst nach 3 Monaten zur Rückzahlung fällig werden. In dieser Zeit muss monatlich 10% Zins gezahlt werden. Sollte nach 3 Monaten der Betrag nicht gezahlt werden können, so wird jeder folgende Monat der Zins von 10% fällig» (Ord. 35 act. 12398). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, dass er dies so gehört habe (GA act. 54 Rückseite). Sodann liegen auch weitere Aussagen in den Akten, die darauf hinweisen, dass unter den Landsleuten des Beschuldigten bekannt war, dass bei ihm Darlehen aufgenommen werden konnten. Beispielsweise sagte AG._____ aus, dass er im Kosovo gehört habe, dass die auf der Vorladung aufgeführten Personen Geld verleihen und grosse Rendite machen würden (Ord. 35 act. 12487). Ebenfalls erklärte G._____, dass er gehört habe, dass der Beschuldigte Geld verleihe (Ord. 33 act. 11947) und auch H._____ gab zu Protokoll, dass er gehört habe, dass der Beschuldigte Geld vergibt. Die Leute hätten so geredet. Es gäbe albanische Lokale, wo Leute viel erzählen würden (Ord. 34 act. 12320). Zwischen den eben aufgeführten Personen bestehen – soweit ersichtlich – keine näheren Beziehungen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich diese zusammengeschlossen und unter Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage den Beschuldigten falsch belastet haben. Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte klar ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte C._____, vom Beschuldigten Geld (ca. Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00) für die Rettung seines Gipsergeschäfts erhalten zu haben. Zinsen seien jedoch keine abgemacht gewesen, allgemein sei nichts abgemacht gewesen, er habe einfach zurückbezahlt, wenn er Geld gehabt habe. Er habe schon etwas mehr (als ausgeliehen) zurückbezahlt, aber nicht Fr. 180'000.00. An den genauen Betrag könne er sich nicht mehr erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 40 ff.). Diese Aussagen sind jedoch wenig aussagekräftig, da C._____ einige relevante Fragen damit beantwortete, es aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr zu wissen. Dies erscheint jedoch wenig überzeugend, da selbst nach 10 Jahren zu erwarten wäre, dass man noch weiss, ob man für ein Darlehen von rund Fr. 40'000.00 über Fr. 180'000.00 zurückbezahlt hat oder nicht. Dass C._____ mit seinen Antworten den Beschuldigten so wenig wie möglich belasten wollte, ist sodann auch bei seinen Aussagen betreffend die Körperverletzung (siehe unten) ersichtlich, indem er seine erlittene Verletzung am linken Auge
- 8 bagatellisierte und geltend machte, keine Probleme mehr damit zu haben, um gleich darauf einzugestehen, dass es schon nicht 100%-ig gut sei und er nicht mehr als Gipser arbeiten dürfe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 52 f.). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die glaubhaften tatnahen Aussagen von C._____ in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er vom Beschuldigten einen Kredit von mindestens Fr. 38'000.00 in verschiedenen Tranchen erhalten (Ord. 42 act. 15416; Ord. 31 act. 11184; GA act. 44) und dafür monatlich Zinsen von 10% - 15% bezahlt hat. Ein monatlicher Zinssatz von 10% - 15% entspricht einem Jahreszins von 120% - 180%, was selbst unter Berücksichtigung eines erheblichen Verlustrisikos ein offenbares Missverhältnis im Sinne von Art. 157 StGB darstellt. Zwar ist nicht klar, ob der Beschuldigte den gesamten Zins für sich einnahm oder den gesamten Zins oder mindestens einen Teil davon weiterleiten musste, unabhängig davon, ob er das Geld von AB._____ aus dem Kosovo oder von seinem Schwager (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 57) bezog. Dass er selber die Gelder zu einem Zins von 12% bezog und er demnach einen Gewinn von jeweils 3% erzielte, ist immerhin gemäss den SMS zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten Person (vgl. Ord. 28 act. 9690 ff.) nicht ausgeschlossen. Allerdings steht auch ein solches Konstrukt der Erfüllung des Tatbestands von Art. 157 StGB nicht entgegen, da dieser auch erfüllt ist, wenn der Täter sich oder einem anderen Vermögensvorteile gewähren lässt. Erstellt ist auch, dass C._____ das Geld für sein Geschäft brauchte, es ansonsten schneller Konkurs gegangen wäre (Ord. 31 act. 11184; GA act. 44; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 41 f.). Als blosse Schutzbehauptung erweist sich demgegenüber die Aussage des Beschuldigten, er habe C._____ das Geld für die Renovation seines eigenen Hauses gegeben (Ord. 29 act. 10402.4), zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung sodann aussagte, dass C._____ um Geld für die Firma gebeten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 57). Insbesondere wäre nicht nachvollziehbar, weshalb C._____ für die Renovation seines eigenen Hauses ohne Not ein Darlehen zu einem monatlichen Zins von 10 bis 15% hätte aufnehmen sollen. Hingegen sind seine Ausführungen, dass er das Geld für Material für einen Geschäftsauftrag benötigte – er habe bei einem Haus die Fassade aussen und den Gips innen machen müssen –, plausibel und nachvollziehbar. Er befand sich somit in einer finanziellen Notlage, da er ohne fremdes Geld sein Geschäft nicht hätte weiterführen können und ein Konkurs ihm seine Verdienstgrundlage genommen hätte. Dass der Konkurs später doch noch eingetreten ist (GA act. 44), zeigt, dass die finanzielle Notlage erheblich und akut war. Es ist daher von einer eigentlichen Zwangslage auszugehen, welche C._____ veranlasste, ein Darlehen zu einem Wucherzins aufzunehmen.
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Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB keine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis oder gar Armut erfordert. Es genügt jede Zwangslage, welche den Bewucherten in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt, dass er sich zur Leistung bereit erklärt (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 157 StGB mit Hinweis auf BGE 82 IV 145 E. 2c.). Eine Zwangslage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Lediglich die blosse Unzufriedenheit mit den persönlichen Lebensverhältnissen oder die Hoffnung auf Gewinne vermag keine Zwangslage zu begründen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 157 StGB). Dem Beschuldigten musste die finanzielle Notlage von C._____ bewusst gewesen sein. Schon die Tatsache, dass sich jemand bereit erklärt, zu einem wucherischen monatlichen Zins von 10 bis 15% (im Gegensatz zu einem Darlehen bei der Bank zu einem Jahreszins von 11.9%, vgl. Ord. 28 act. 9730) ein Darlehen aufzunehmen, deutet stark darauf hin, dass der Darlehensnehmer keine anderen Möglichkeiten zur Geldaufnahme (bei einer Bank oder bei Verwandten) hat, aber dringend auf Geld angewiesen zu sein scheint. Der Beschuldigte hat sodann an der Berufungsverhandlung explizit ausgeführt, dass C._____ gesagt habe, dass er das Geld dringend für die Firma brauche (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 57), weshalb er sich der finanziellen Notlage von C._____ ohne weiteres bewusst war und diese Situation zu seinem Vorteil gezielt ausgenutzt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von C._____ erfüllt. 2.7. Wucher z.N. von D._____ (Anklageziffer 1.3) 2.7.1. Soweit der Beschuldigte mit Berufung in formeller Hinsicht geltend macht, dass die erste Einvernahme von D._____ in Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO erfolgt sei und daher nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfe, erweist sich dies als berechtigt. Bereits am 17. Januar 2011 wurde der Kantonspolizei mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte mehrerer Straftaten schuldig gemacht habe (vgl. Ord. 20 act. 6969). Nach einigen Vorermittlungen durch die Kantonspolizei stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 7. März 2013 ein Gesuch um Genehmigung einer Überwachung (Ord. 15 act. 5256). Damit war
- 10 spätestens zu diesem Datum – entgegen der Erwägung der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4) – die Strafuntersuchung eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). In der Eröffnungsverfügung, datiert vom 22. November 2013, wurde sodann auch korrekterweise festgehalten, dass die Strafuntersuchung bereits am 7. März 2013 eröffnet worden ist (Ord. 1 act. 1). Damit standen dem Beschuldigten grundsätzlich ab dem 7. März 2013 die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu. Nach dem Gesagten sind sämtliche nach Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführte Einvernahmen, bei denen dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht gewährt wurde, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. Das betrifft vorliegend die Einvernahme von D._____ vom 1. September 2013. Allerdings steht die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten einer Wiederholung der Beweiserhebung nicht entgegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Die erneute Befragung ist nur dann nicht verwertbar, wenn dabei lediglich Passsagen aus den vorausgegangenen, nicht verwertbaren Befragungen wortwörtlich vorgehalten werden und sich der Einvernommene darauf beschränkt, diese Aussagen zu bestätigen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. 2.7.2. D._____ hat anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2014 ausgeführt, beim Beschuldigten ca. im Mai 2012 ein erstes Darlehen über Fr. 10'000.00 aufgenommen zu haben. Seine protokollierte Aussage, dass ihm dafür ca. Fr. 7'000.00 bis Fr. 8'000.00 auf die Hand ausbezahlt worden seien, wurde vom Beschuldigten als «in den Mund gelegte» Antwort bestritten. Auf Nachfrage erklärte D._____, den abgemachten Betrag von Fr. 10'000.00 erhalten zu haben (Ord. 32 act. 11246 f.). Ein paar Monate später habe er ein weiteres Darlehen über Fr. 7'500.00 oder Fr. 8'500.00 vom Beschuldigten erhalten (Ord. 32 act. 11247). Weiter führte er aus, dass abgemacht gewesen sei, dass er monatlich Fr. 3'000.00 zahlen sollte. Zinsen seien jedoch keine geschuldet gewesen, «er [der Beschuldigte] hatte ja wegen mir Probleme gehabt, ich konnte ja nicht einmal die Darlehen vollständig zurück zahlen» (Ord. 32 act. 11248). Für einen geschuldeten Zins spricht, dass auf Vorhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und AH._____, wo von Schulden von D._____ in Höhe von Fr. 35'000.00 gesprochen wird (Ord. 32 act. 1277), D._____ ausführte, dass seine Schuld max. Fr. 27'000.00 betragen habe, nachdem er bereits über 7 Monate an ihn (den Beschuldigten) gezahlt hätte (Ord. 32 act. 11256), jedoch gemäss seinen Aussagen zwei Darlehen von insgesamt nur ca. Fr. 18'500.00 aufgenommen habe bzw. er glaube, er habe noch ein drittes Darlehen aufgenommen, aber das erste Darlehen bereits abgezahlt (Ord. 32 act. 11247). Da er somit selbst davon ausging, dass seine Schuld
- 11 gegenüber dem Beschuldigten um einiges höher lag, als die von ihm aufgenommenen Darlehen, und dies nota bene, nachdem er bereits Rückzahlungen geleistet habe, machen seine Ausführungen, dass kein Zins geschuldet war, den Anschein, als wolle er den Beschuldigten nicht belasten, aus welchen Gründen auch immer. Einen weiteren Hinweis dafür, dass D._____ (wohnhaft in U._____ direkt neben V._____) ein Darlehen mit Zinsen aufgenommen hat, kann ein Blick auf die sichergestellten Listen geben: Nachdem der Beschuldigte am 20. August 2013 festgenommen wurde (Ord. 4 act. 936 f.), wurden anlässlich der Verhaftung sowie an den nachfolgend durchgeführten Hausdurchsuchungen insgesamt drei beinahe identische Listen mit Namen und Zahlen gefunden (eine im Portemonnaie des Beschuldigten, Ord. 6 act. 1885; eine im PW der Ehefrau, Ord. 6 act. 1813; eine in der Wohnung von AI._____, Ord. 6 act. 1829). Diese Listen wurden von der Polizei als Schuldnerlisten interpretiert (Ord. 20 act. 6975 f.) und die Schuldner anhand dieser Listen ermittelt (vgl. Ord. 20 act. 6976). In Bezug auf die drei sichergestellten Listen führte der Beschuldigte wiederholt aus, dass es sich dabei um Listen von Spielen handeln würde und die Zahlen seien die Punkte (Ord. 28 act. 9745 und 9789). Dies ist als Schutzbehauptung zu werten: Keine der befragten Personen konnte diese Liste mit einer Spielliste in Zusammenhang bringen, obwohl einige dieser Personen ohne Zweifel auf dieser Liste vermerkt waren (z.B. «AJ._____», Ord. 33 act. 11731; «AK._____ Q._____», Ord. 35 act. 12398; «AL._____», Ord. 34 act. 12274; «AM._____», Ord. 34 act. 12027; «N._____», Ord. 34 act. 12173 f.; «AN._____ (W._____)», Ord. 36 act. 13071). Sodann lässt sich die Interpretation der Polizei, dass diese Listen die Schuldner, den Tag des fälligen Zinses sowie den Darlehensbetrag aufführen (Ord. 20 act. 7005), durch Aussagen von Geschädigten untermauern: Auf den Listen (Ord. 6 act. 1813, 1829 und 1885) stehen hinter dem Namen «I._____» die Zahlen -28- und -24-. I._____ gab zu Protokoll, dass jeweils am 28. die Raten fällig geworden seien. Zunächst habe er eine Schuld von Fr. 10'000.00 beim Beschuldigten gehabt, er habe aber irgendwann nicht mehr bezahlen können. Es sei dann zu einer Aussprache mit dem Beschuldigten gekommen und da hätten sie einen Vertrag abgeschlossen, dass er – I._____ – beim Beschuldigten noch eine Schuld von Fr. 24'000.00 habe (Ord. 35 act. 12533 ff.). G._____ (wohnhaft in V._____) sagte aus, dass er vom Beschuldigten Fr. 15'000.00 erhalten habe und der Zins immer am 2. des Monats fällig geworden sei (Ord. 33 act. 11942). Auf Zeile 39 auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) ist «[…] bill» - 02- und -15- aufgeführt, was dem Fälligkeitstag und der Schuld entsprechen dürfte. Auch weist die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschuldigten eine Liste auf Anweisung des Bruders des Beschuldigten weggeschafft hat (Ord. 6 act. 1823; TK-Protokoll, Ord. 41 act. 15028), um sie so vor der Polizei zu
- 12 verstecken, daraufhin, dass es sich bei den Listen um mehr als nur eine Spielpunkteliste handelt. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb eine Liste mit Spielpunkten vor der Polizei hätte versteckt werden müssen. Sodann wird die Vermutung, dass es sich hierbei um Schuldnerlisten handelt durch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten bestätigt: Aufgrund des Wegschaffens dieser Liste wurde die Ehefrau des Beschuldigten, AO._____, verhaftet (Ord. 6 act. 1824) und ein Vorverfahren wegen Verdachts der Begünstigung gegen sie eingeleitet. Bei der anschliessenden Einvernahme führte sie aus, dass der Beschuldigte schon seit einigen Jahren Geld vergebe, welcher ihm jeweils mit Zins habe zurückbezahlt werden müssen. Der Beschuldigte habe die Namen der Personen, welchen er Geld gegeben habe, auf zwei Zetteln aufgeschrieben (Ord. 41 act. 15011). Nicht überzeugend ist auch die Aussage des Beschuldigten, dass er keine Listen über die ausstehenden Geldbeträge geführt habe (GA act. 66 f.), insbesondere, da er wiederholt geltend macht, dass seit seinem Unfall sein Gedächtnis stark leide und er vieles vergesse (Ord. 28 act. 9751, 9789, 9806). Unter solchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte die Beträge und Darlehensnehmer mindestens irgendwo notiert hat. Dies ist übrigens auch bei bestem Gesundheitszustand anzunehmen, wenn parallel verschiedene Geldbeträge an verschiedenste Personen vergeben werden, da es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschuldigte alles merken konnte. Es bestehen daher keine erheblichen Zweifel daran, dass es sich bei den sichergestellten Listen um Schuldnerlisten handelt. Auf der Liste 1 (Ord. 6 act. 1813) ist unter Nr. 40 ein «AP._____ V._____» aufgeführt und auf der Liste 2 (Ord. 6 act. 1829) unter Nr. 53 ein «BA._____ bill». Dahinter jeweils die Zahlen -16- und -10-, was einem Darlehen von Fr. 10'000.00 entsprechen könnte. «BA._____» kann im Zusammenhang mit dem Telefongespräch vom 5. Mai 2013 (Ord. 32 act. 11272; der Beschuldigte habe BB._____ die Nummer der Frau von BC._____ geschickt. Sie solle «AF._____» anrufen, er sei derjenige, der für ihn garantiere) zwischen dem Beschuldigten und BB._____, welcher den Kontakt zwischen D._____ und dem Beschuldigten hergestellt habe (siehe unten) gesehen werden. Diesbezüglich meinte D._____ selber, dass es sein könne, dass «AF._____» für ihn bürge (Ord. 32 act. 1154). Weiter ist in der Liste 2 unter Nr. 57 noch einmal ein «AP._____ bil» aufgeführt mit den Zahlen -19- und -08-, was dem zweiten von D._____ aufgenommenen Darlehen entsprechen würde. Sodann ist auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) unter Nr. 18 ein «AP._____ V._____» vermerkt, dahinter die Zahl -16sowie die Zahlen -45-4-2-1-2-1-2, wobei sich diese Zahl nicht gänzlich erklären lässt. Allenfalls liessen sich diese Zahlen damit erklären, dass der Beschuldigte in einem Gespräch mit AH._____ von Schulden in der Höhe
- 13 von Fr. 35'000.00 spricht (Ord. 32 act. 11277), wobei sich diese Schuld aufgrund der ausstehenden Zinsen erhöht haben könnte. Ebenfalls Aussagen zu einem geschuldeten Zins machte AF._____, ein Kollege von D._____, der dabei gewesen sein will, als D._____ das erste Mal mit dem Beschuldigten über ein allfälliges Darlehen gesprochen habe. D._____ habe dringend Geld für sein Restaurant gebraucht und in der Bar von «…» (B._____) hätten sie den Beschuldigten getroffen. D._____ habe dann ca. Fr. 10'000.00 erhalten mit der Abmachung, dieses innert drei Monaten zurückzuzahlen. Für diese 3 Monate sei ein Zins von 10% abgemacht worden (Ord. 35 act. 12408). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er dann abschwächend, dass er nie gesehen habe, dass D._____ Geld genommen habe und auch das mit dem Zins wisse er eigentlich nicht, aber er habe gehört, dass Leute aus X._____ Geld mit Zins ausleihen würden (GA act. 54 f. und 57). Das mit den 10% Zinsen habe er einfach gehört (GA act. 59). Auffallend ist, dass D._____ in seiner Einvernahme nie den Namen AF._____ erwähnte, sondern nur AH._____, der den Kontakt zum Beschuldigten hergestellt und ihn auch zur Geldübergabe begleitet habe (Ord. 32 act. 11245 f. und 11250), weiter wisse er nicht, was «dieser AF._____ damit zu tun» habe, er sei einfach gut mit dieser BB._____ bekannt, die den telefonischen Kontakt zum Beschuldigten hergestellt habe (Ord. 32 act. 11253). Es ist daher unklar, welche Rolle AF._____ gespielt hat und ob er bei den Gesprächen über das Darlehen tatsächlich anwesend gewesen ist, oder die Zinsbedingungen nur vom Hörensagen erfahren hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte D._____ erneut, dass er mit AH._____ zusammen den Beschuldigten getroffen habe, AF._____ habe keine Rolle beim Geldverleih gespielt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20 f.). Als Grund für das benötigte Darlehen erklärte D._____, dass er es als Überbrückung für Miete etc. für sein Restaurant benötigte, er habe hohe Rechnungen zu zahlen gehabt. Da er Betreibungen gehabt und mit seinem Geschäft «BD._____ GmbH» gerade Konkurs gemacht habe, hätte er von den Banken kein Geld erhalten (Ord. 32 act. 11248). Auch der Beschuldigte anerkennt, dass er D._____ einmal ein Darlehen über Fr. 10'000.00 gegeben habe. D._____ habe das Geld für eine Investition in ein Restaurant gebraucht, und er habe ihm geholfen. Die Aussagen von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung standen klar im Widerspruch zu seinen vorherigen und tatnäheren Äusserungen: So führte er aus, nur einmal Geld in der Höhe von ca. Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 vom Beschuldigten als «Hilfe» erhalten zu haben. Er habe das Geld für die Miete gebraucht und einen kleinen Betrag habe er zurückbezahlt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18 ff.). Es macht den Anschein, dass auch D._____ den Beschuldigten nicht belasten wollte, weshalb seine Aussagen nicht vollständig zu überzeugen vermögen. Es
- 14 fällt sodann auf, dass der Beschuldigte den Aussagen von D._____ folgte, und an der Berufungsverhandlung ein von ihm vergebenes Darlehen in der Höhe von Fr. 4'000.00 bestätigte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24), womit er sich ebenfalls zu seiner zuvor getätigten Aussage, ein Darlehen über Fr. 10'000.00 gegeben zu haben, in Widerspruch setzte. Zusammenfassend sind zwar Hinweise vorhanden, welche darauf hindeuten, dass D._____ das (unbestrittene) Darlehen zu wucherischen Zinsen erhalten hat, jedoch lässt sich dies nach Würdigung der verschiedenen Aussagen nicht rechtsgenügend erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von D._____ freizusprechen. 2.8. Wucher z.N. von E._____ (Anklageziffer 1.4) Unbestritten ist, dass E._____ von AJ._____ (zu einem Zins von 15 bis 20%) erhalten hat, wobei AJ._____ ausführte, dieses Geld vom Beschuldigten erhalten zu haben, aber kein Zins geschuldet gewesen sei (Ord. 32 act. 11552 und Ord. 33 act. 11729). Dem widerspricht der Beschuldigte insofern, als er ausführte, dass AJ._____ nie von ihm Geld erhalten habe (Ord. 29 act. 10402.5), was jedoch mit Blick auf die sichergestellten Listen nicht überzeugt, da der Name «AJ._____» auf jeder Liste mindestens einmal auftaucht (Ord. 6 act. 1813, Nr. 14; act. 1829, Nr. 15; act. 1885, Nr. 35, 36, 54 und 55). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass AB._____ vom Kosovo aus AJ._____ geholfen habe, welcher E._____ helfen sollte. E._____ habe sodann das Geld beim Spiel verloren und AB._____ habe ihn – den Beschuldigten – gebeten, nicht mehr als Fr. 100'000.00 entgegenzunehmen (Ord. 33 act. 10402.5). Einigkeit herrscht zudem darüber, dass es zu einem Treffen zwischen E._____, seinem Vater BE._____, AJ._____ und dem Beschuldigten kam, anlässlich dessen entschieden worden sei, dass E._____ die von Fr. 170'000.00 auf Fr. 100'000.00 reduzierte Schuld direkt an den Beschuldigten bezahlen sollte (gemäss Aussage des Beschuldigten im Auftrag von AB._____) bzw. AJ._____ entlastet worden sei (Ord. 32 act. 11487 f. und 11554, Ord. 33 act. 11730 und Ord. 28 act. 10073). Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, inwieweit der Beschuldigte bei der Vergabe eines Darlehens mit einem Zins von 15 bis 20% an E._____ beteiligt war oder ob allenfalls AJ._____ das Geld vom Beschuldigten zinslos erhalten und dann mit Zinsen an E._____ weitergegeben hat, denn offenbar hat auch AJ._____ an mehrere Personen Darlehen vergeben (vgl. Einvernahme BF._____, Ord. 31 act. 10838). Aus dem von BE._____ beschriebenen Streit zwischen AJ._____ und dem Beschuldigten, in welchen es offenbar um Geld ging, welches AJ._____ dem Beschuldigten nicht weitergeleitet haben soll (Ord. 32 act. 11487 f.), lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass es dabei um Zinszahlungen gehandelt hat oder
- 15 lediglich um Rückzahlungen des Darlehens. Insgesamt lässt sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen, zumal auch das Vorliegen einer offenbaren Notlage von E._____ fraglich erscheint. Übereinstimmend gaben sowohl BE._____ wie auch E._____ an, dass dieses Geld für das Spiel Barbout aufgenommen worden sei (Ord. 32 act. 11487 und 11552). Ob E._____ ohne dieses aufgenommene Geld einfach nicht mehr hätte spielen können, was für sich genommen wohl noch keine Notlage begründen würde, oder ob ihm weiterreichende Konsequenzen gedroht hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen, auch wenn die Tatsache, ein Darlehen über Fr. 100'000.00 aufzunehmen, auf eine krankhafte Spielsucht hinweist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.4 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von E._____ freizusprechen. 2.9. Wucher z.N. von F._____ (Anklageziffer 1.5) 2.9.1. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die erste parteiöffentliche Einvernahme vom 17. Juli 2014 nicht verwertbar sei, da kein Übersetzer zugegen gewesen sei und F._____ die gestellten Fragen nur «halb halb» verstanden habe. Die zweite parteiöffentliche Einvernahme vom 22. Juli 2014 sei sodann nicht verwertbar, weil auf Erkenntnisse der Einvernahme vom 17. Juli 2014 zurückgegriffen werde (Berufungsbegründung, S. 5). Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO ein Übersetzer beizuziehen, wenn die am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht genügend beherrscht. Offenbar zeigten sich an der Einvernahme vom 17. Juli 2014 Defizite bei F._____ in Bezug auf die deutsche Sprache, auch wenn er selber einen Dolmetscher als überflüssig betrachtete (vgl. Ord. 33 act. 11856). Die Einvernahme wurde am 22. Juli 2014 aber mit einem Übersetzer wiederholt. Dabei zeigte sich, dass sich die Antworten von F._____ weitestgehend decken, was zeigt, dass er bereits die Fragen anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 verstanden hat. Eine Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. 2.9.2. F._____ gab wiederholt zu Protokoll, ca. im Mai/Juni 2013 vom Beschuldigten Fr. 5'000.00 erhalten zu haben. Dafür habe er pro Monat Fr. 750.00 Zins bezahlen müssen (Ord. 33 act. 11852 und 11866). Dies ergibt einen Zins von monatlich 15%. Zudem schilderte er, dass die erste Zinsrate direkt bei der Darlehensübergabe abgezogen worden sei (Ord. 33 act. 11853). Auch sei ein konkretes Zahlungsdatum abgemacht gewesen. Dieser Tag sei zwischen dem 26. und 27. gewesen, später hätten sie sich auf den 28. geeinigt, da an diesem Tag sein Lohn gekommen sei Ord. 33 act. 11867 f.). Auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) unter Nr. 56 ist ein «[…]
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T._____» vermerkt. F._____ wohnt in T._____. Es ist daher davon auszugehen, dass die vermerkte Zahl – 25 – für das ursprüngliche Zahlungsdatum steht, welches später auf den 28. verschoben wurde, und die vermerkte Zahl – 5 – entspricht dem von F._____ aufgenommenen Darlehen. Der Beschuldigte erklärte, dass F._____ von ihm Geld für ein Auto gewollt habe, er ihm aber nichts gegeben habe (Ord. 28 act. 10077; Ord. 29 act. 10402.5). Selbiges erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung: Ein Kollege habe F._____ Geld für ein Auto ausgeliehen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 69). Diesbezüglich konnte F._____ glaubhaft ausführen, dass er im Juli 2013 ein Auto für Fr. 6'000.00 in der Garage […] gekauft habe und dieses mittels Ratenzahlung à Fr. 500.00 abzahle (Ord. 33 act. 11871). Das Geld vom Beschuldigten habe er gebraucht, da er sich von seiner Frau getrennt und Geld für neue Möbel und das Depot der Wohnung gebraucht habe (Ord. 33 act. 11866). Die Trennung von seiner Frau war sodann auch Thema im SMS von F._____ an den Beschuldigten vom 30. August 2013 (Ord. 33 act. 11827). Sodann liegt ein Protokoll eines Telefonats vom 31. Juli 2013 (Ord. 33 act. 11826) in den Akten, in welchem der Beschuldigte F._____ auffordert, ihm seine Sachen zu geben, er habe schon 6 Wochen Verspätung und sein Bruder habe für ihn Fr. 250.00 bezahlen müssen. Der Beschuldigte warte bei B._____ auf F._____, damit er das erledige. Dieses Gespräch korreliert mit den Aussagen von F._____, dass er einmal einen Strafzins von Fr. 250.00 habe bezahlen müssen, da er verspätet mit der Zahlung gewesen sei (Ord. 33 act. 11870). Insgesamt ist von den glaubhaften Aussagen von F._____ auszugehen. Auch ist das Vorliegen einer Zwangslage zu bejahen, da er aufgrund der Trennung von seiner Frau dringend auf Geld für eine neue Wohnung angewiesen war. Der Beschuldigte hat diese Situation bewusst für seinen Profit ausgenutzt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von F._____ erfüllt. 2.10. Wucher z.N. von G._____ (Anklageziffer 1.6) Betreffend der vom Beschuldigten geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben, E. 2.7.1). Entsprechend ist die erste Einvernahme von G._____ vom 15. Oktober 2013 nicht verwertbar. In der verwertbaren parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2013 hat G._____ glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass er vom
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Beschuldigten einmal Fr. 10'000.00 und einmal Fr. 5'000.00 zu einem Zins von 15% erhalten habe: Einerseits ist ein «[…] bill» auf der Liste 3 unter Nr. 39 (Ord. 6 act. 1885) mit den Zahlen -02- und -15- vermerkt. Neben einem Darlehen von Fr. 15'000.00 machte G._____ auch geltend, den Zins immer am 2. des Monats bezahlt zu haben (Ord. 33 act. 11947), was somit den auf der Liste 3 vermerkten Zahlen entspricht. Dass jeweils der 2. eine Rolle spielte, lässt sich auch den TK-Protokollen entnehmen: Am 2. Mai 2013 führten der Beschuldigte und G._____ ein Gespräch, in welchem G._____ den Beschuldigten darauf hinweist, dass seine Tochter im Inselspital sei und er sie nicht alleine lassen könne. Daraufhin meinte der Beschuldigte, dass er zu seiner – G._____s– Firma komme und «es» hole. Wenig später bei einem weiteren Telefonat sagte G._____ dem Beschuldigten, dass es «morgen Nachmittag» gebracht werde, worauf der Beschuldigte ihm klarmacht, dass er keine Probleme haben möchte, und sie das Datum abgemacht hätten (Ord. 33 act. 11968 f.). Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte G._____, dass es dabei um den Zins gegangen sei, den er dem Beschuldigten hätte bringen müssen (Ord. 33 act. 11951). Am 1. Juni 2013 meldete sich G._____ beim Beschuldigten und erklärte ihm, dass er «morgen nach 20:30 Uhr zu» ihm gehen könne. Am 2. Juni 2013 schrieb G._____ dem Beschuldigten, ob er «es» dem Neffen bringen könne, da er viel habe, worauf der Beschuldigte G._____ anrief und ihm sagte, dass er nach V._____ komme (Ord. 33 act. 11972 ff.). Zum geschuldeten Zins führte G._____ aus, dass er am Anfang für das Darlehen über Fr. 10'000.00 Fr. 1'500.00 habe bezahlen müssen und später für das gesamte Darlehen über Fr. 15'000.00 Fr. 2'250.00 (Ord. 33 act. 11946), was jeweils genau 15% entspricht. Diese Zahlen lassen sich teilweise auch aus den TK-Protokollen belegen. Am 11. Juni 2013 fragte G._____ den Beschuldigten an, ob er weitere Fr. 5'000.00 nehmen könne, worauf der Beschuldigte ihm mitteilte, dass es dann aber viel, Fr. 2'250.00 im Monat werde (Ord. 33 act. 11976 f.). Der Beschuldigte bestätigt grundsätzlich die Höhe der vergebenen Geldbeträge, weist jedoch die Vorwürfe, dafür Zinsen verlangt zu haben, von sich. Zudem sei es das Geld von AB._____ gewesen (Ord. 28 act. 10078; Ord. 29 act.10402.5; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 69). Seine Aussagen sind jedoch nicht glaubhaft, was sich unter anderem auch darin zeigt, dass er anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2014 geltend machte, dass weder sein Neffe noch sein Bruder involviert gewesen seien (Ord. 28 act. 10078). G._____ gab jedoch an, die letzte Rate in Y._____ an den Bruder des Beschuldigten bezahlt zu haben (Ord. 33 act. 11946). Dass dies der Wahrheit entspricht ergibt sich aus dem SMS vom Beschuldigten an G._____ vom 31. Juli 2013 (Ord. 33 act. 11982) und wurde sodann auch von BH._____ – dem Bruder des Beschuldigten – bestätigt (Ord. 30 act. 10690). Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass G._____ ein Darlehen von insgesamt Fr. 15'000.00 zu einem Zins von monatlich 15% beim Beschuldigten aufgenommen hat.
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Hinsichtlich der Zwangslage erklärte G._____, dass er das Geld unbedingt gebraucht habe, er auf der Bank aufgrund von Betreibungen jedoch kein Geld bekommen habe. Er habe das Geld für sein Lokal gebraucht, welches er ansonsten verloren hätte bzw., er hätte es nicht eröffnen können. Er habe ein Mietdepot und das Inventar bezahlen müssen (Ord. 33 act. 11947, 11949 und 11956). Dass er dringend auf das Geld angewiesen war, geht auch aus dem Telefongespräch vom 23. März 2013 hervor, in welchem G._____ den Beschuldigten explizit drauf hinweist, dass er das Geld in den nächsten 10 Tagen benötige, er ansonsten das Lokal verliere (Ord. 33 act. 11959). Damit ist eine genügende Zwangslage ausgewiesen, welche zudem dem Beschuldigten offen kommuniziert worden ist (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung, S. 69), womit auch erstellt ist, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Wuchers auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat, da er im Wissen darum, dass G._____ zwingend Geld benötigte, diesem Geld zu einem Wucherzins vergab. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von G._____ erfüllt. 2.11. Wucher z.N. von H._____ (Anklageziffer 1.8) Betreffend der vom Beschuldigten geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben, E. 2.7.1). Entsprechend ist die erste Einvernahme von H._____ vom 25. März 2014 nicht verwertbar. H._____ gab anlässlich der verwertbaren Einvernahme vom 8. Mai 2014 zu Protokoll, vom Beschuldigten Fr. 10'000.00 erhalten zu haben. Dafür habe er monatlich einen Zins von Fr. 1'500.00 bezahlen müssen, welchen er drei Jahre lang bezahlt habe (Ord. 34 act. 12320). Dies ergebe einen monatlichen Zins von 15%, und während diesen drei Jahren hätte er somit Fr. 54'000.00 bezahlt. H._____ selber bezifferte den bezahlten Betrag auf Fr. 60'000.00 oder mehr, da er bei Verspätung auch noch einen Strafzins von Fr. 500.00 oder Fr. 700.00 habe bezahlen müssen (Ord. 34 act. 12321 f. und 12324). BH._____ («[…]»), den er zufälligerweise in Y._____ getroffen habe, habe er um die Nummer des Beschuldigten gebeten (Ord. 34 act. 12320). Dies wird so auch von BH._____ bestätigt (Ord. 30 act. 10692). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte H._____, vom Beschuldigten ein Darlehen in zwei Tranchen à Fr. 10'000.00 und Fr. 5'000.00 erhalten zu haben, wobei er für die ersten Fr. 10'000.00 nur Fr. 8'500.00 ausbezahlt erhalten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 ff.). Er habe monatlich Zinsen bezahlen müssen. Mit der Zeit habe er
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Geld von Arbeitskollegen und Verwandten aufgenommen, um diese zu bezahlen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Der Beschuldigte bestreitet, H._____, welchen er als AG._____ kenne, je Geld gegeben zu haben. Er sei ein Lügner und Betrüger und habe im Kosovo sehr viele Schulden gemacht (Ord. 28 act. 10082; Ord. 29 act. 10402.6; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Die Aussagen von H._____ erscheinen in den Kernpunkten durchaus glaubhaft, insbesondere, da er ein gleiches Vorgehen wie auch F._____ (siehe oben) und I._____ (siehe unten) schilderte, nämlich, dass die erste Zinsrate bereits bei Übergabe des Darlehens abgezogen worden sei. Ebenfalls erwähnte er den fixen Zahlungstermin der Zinsen (Ord. 34 act. 12321). Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte er sodann glaubhaft und authentisch eine Übergabe am 22. September 2011 im Z._____, woran er sich deshalb noch so gut habe erinnern könne, weil damals sein Sohn geboren worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Als Grund für die Darlehensaufnahme gab H._____ anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2014 an, dass er ein Geschäft gehabt habe, welches nicht gut gelaufen sei. Sodann führte er aus, dass er ein Billard- Sportzentrum im Kosovo gehabt habe (Ord. 34 act. 12321 und 12325). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, dass ihm das Billard Sportzentrum nichts sage, er habe keine Geschäfte im Kosovo. Er habe das Geld vom Beschuldigten gebraucht, um Partys zu organisieren. Das sei ein Grund gewesen, es habe auch andere Gründe gegeben. Er habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Auf Nachfrage erklärte er sodann, dass er auch habe Krankenkassenprämien bezahlen müssen und heute noch Steuern von damals abbezahle (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Er gab an, dass ihm nichts Schlimmeres passiert wäre, wenn er das Geld vom Beschuldigten nicht erhalten hätte (Ord. 34 act. 12325). Anlässlich der Berufungsverhandlung interpretierte er diese Aussage so, dass es für ihn besser gewesen wäre, wenn er das Geld vom Beschuldigten nicht genommen hätte, denn dann hätte er nicht so viel Geld bezahlen müssen und wäre nicht bedroht worden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Aufgrund diesen Aussagen ist zumindest erstellt, dass sich H._____ damals in einer eigentlichen Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB wähnte, auch wenn ihm rückblickend der Verzicht auf die Aufnahme des Darlehens als das mildere Übel erscheinen mag. Schon die Tatsache, ein Darlehen zu einem monatlichen Zins von 10 bis 15% aufzunehmen, spricht klar dafür, dass die Geldbeschaffung dringend war und nicht anderweitig mit günstigeren Konditionen Geld erhältlich gemacht werden konnte. Aufgrund dieses Umstandes ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass sich der Darlehensnehmer in
- 20 einer Zwangslage befand, selbst wenn ihm der Grund der Darlehensaufnahme durch H._____ nicht umfassend bekannt war. Vielmehr war dem Beschuldigten das Motiv für die Darlehensaufnahme im Grunde egal und er interessierte sich schlicht nicht dafür (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von H._____ erfüllt. 2.12. Wucher z.N. von I._____ (Anklageziffer 1.10) I._____ äusserte sich dahingehend, dass er vom Beschuldigten ungefähr im Frühjahr 2008 ein Darlehen von insgesamt Fr. 10'000.00 (je eine Tranche à Fr. 6'000.00 und Fr. 4'000.00) erhalten habe. Dies wird auch vom Beschuldigten anerkannt (Ord. 28 act. 10084). I._____ führte sodann weiter aus, dass bei Übergabe des Geldes die Rede von 15% Zins gewesen sei und die erste Zinsrate sei bereits abgezogen worden, wobei er zuerst gedacht habe, dass sich dies auf ein ganzes Jahr beziehe und nicht auf einen Monat. Er habe dann erfahren, dass es pro Monat gewesen sei, da der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass am 28. eine Rate fällig sei (Ord. 35 act. 12531 und 12533 f.). Die Ratenzahlungen hätten an verschiedenen Orten stattgefunden; im AE._____, beim Parkplatz in QQ._____, bei der BJ._____ in S._____, bei der BMW-Garage, in QR._____ (wo er auch eine Strafe für das zu späte Bezahlen habe leisten müssen), einmal habe er das Geld im AE._____ an eine Angestellte namens BK._____ abgegeben, zweimal sei er nach Y._____ gefahren. Das letzte Mal, als er etwas bezahlt habe, habe er es dem Bruder des Beschuldigten in Y._____ gegeben (Ord. 35 act. 12534). Der Beschuldigte bestätigte, dass I._____ das Geld einmal bei BK._____ abgegeben habe, aber an seinen Bruder habe er nie gezahlt (Ord. 28 act. 10084). BH._____ wiederum bestätigte, einmal von I._____ in Y._____ Fr. 1'500.00 erhalten zu haben, welches er an seinen Bruder weitergeleitet habe (Ord. 30 act. 10693). I._____ konnte glaubhaft und plausibel gewisse Übergabeorte der Zinszahlungen benennen, wobei zwei Treffen auch vom Beschuldigten und seinem Bruder bestätigt worden sind. Es ist daher nicht an den Aussagen von I._____ zu zweifeln. Zudem weist die Übergabe von Fr. 1'500.00 an BH._____ bei einem Darlehen von Fr. 10'000.00 auf einen monatlichen Zins von 15% hin. I._____ führte sodann weiter aus, dass er irgendwann aufgehört habe, zu zahlen, worauf er vom Beschuldigten und seinem Bruder angerufen worden sei. In einer Kontaktbar in QR._____ hätten sie sich zur Aussprache getroffen. Der Beschuldigte habe ihm dabei vorgerechnet, dass er noch eine Schuld von Fr. 24'000.00 habe und darüber hätten sie sodann einen Vertrag abgeschlossen, welcher auch von «[…]» (B._____) unterzeichnet
- 21 worden sei (Ord. 35 act. 12536 f.). Diese Zahlen korrespondieren mit den in den Listen unter dem Namen «[…]» vermerkten (Liste 1 Nr. 8, Ord. 6 act. 1813; Liste 2 Nr. 8, Ord. 6 act. 1829, Liste 3 Nr. 6, Ord. 6 act. 1885). I._____ führte zwar aus, dass er nach dem Gespräch der Meinung gewesen sei, dass er diese Fr. 24'000.00 nicht zurückzahlen müsse, da er insgesamt Fr. 23'600.00 bezahlt habe und B._____ habe an dem Treffen den Zettel mit den ausgeschriebenen Zahlungen zerknittert und in den Aschenbecher getan, was er dahingehend interpretiert habe, dass er seine Schuld bezahlt habe. Es habe sich sodann jedoch bei einem weiteren Treffen (ca. im Februar oder März 2013) herausgestellt, dass er dies doch zahlen müsse, jedoch ohne Zinsen. Zwei Raten habe er bezahlt und dann habe er seine Stelle verloren und nicht mehr bezahlen können. Darauf seien noch einige SMS vom Beschuldigten gekommen (Ord. 35 act. 12536 f.). Diese Darstellung von I._____ ist in den wesentlichen Kernpunkten schlüssig und nachvollziehbar. Zudem geht aus der in den Akten liegenden SMS-Konversation zwischen ihm und dem Beschuldigten hervor, dass auch im Jahr 2013 (Rück)zahlungen abgemacht waren, I._____ dem Beschuldigten jedoch mitgeteilt hat, dass er seine Stelle verloren und kein Geld habe (Ord. 35 act. 12514 ff.). Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen von I._____ abzustellen. Zum Grund für die Darlehensaufnahme erklärte I._____, dass er sich von seiner Frau getrennt habe und auch sein Vater verstorben sei. Er habe die ganzen finanziellen Verpflichtungen für die Beerdigung übernehmen müssen. Aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten sei er betrieben worden und habe keinen Kredit bei der Bank aufnehmen können. Über einen Arbeitskollegen – AF._____ – habe er die Nummer vom Beschuldigten erhalten (Ord. 35 act. 12533). Der Beschuldigte hingegen machte geltend, dass I._____ das Geld für ein kleines Ferienhaus in Kroatien gewollt habe (Ord. 29 act. 10402.7). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in der Tendenz die Vorwürfe gänzlich von sich weist und seine Aussagen teilweise offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, sind seine Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten. I._____ konnte die Trennung von seiner Frau und den Tod seines Vaters nachvollziehbar und plausibel im zeitlichen Ablauf einbetten, mit Hinweis auf die anderen kulturellen Verhältnisse in seinem Heimatland. Es ist entsprechend nicht daran zu zweifeln, dass I._____ das Darlehen aufgenommen hat, um seinen finanziellen Verpflichtungen im Hinblick auf die Beerdigung seines Vaters nachzukommen, was durchaus geeignet ist, eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen. Demgegenüber war dem Beschuldigten das Motiv für die Darlehensaufnahme im Grunde egal, wobei ihm schon aufgrund des ausserordentlich hohen Zinssatzes klar sein musste, dass ein solches Geschäft nur jemand eingeht, der dringend auf Geld angewiesen ist und nicht anderweitig mit
- 22 günstigeren Konditionen Geld erhältlich machen kann. Selbst wenn dem Beschuldigten der Grund von I._____ zur Darlehensaufnahme nicht umfassend bekannt war, so ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass sich dieser in einer Zwangslage befand. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von I._____ erfüllt. 2.13. Wucher z.N. von J._____ (Anklageziffer 1.12) J._____ wurde nie einvernommen, lediglich sein Bruder AN._____. AN._____ gab nach anfänglichem Zögern zu Protokoll, dass J._____ dringend eine Busse habe bezahlen müssen, er ansonsten ausgewiesen werde. Sie hätten sich zusammen mit dem Beschuldigten am 28. Mai 2013 auf dem Parkplatz der Bar von «…» (B._____) getroffen. Der Beschuldigte habe seinem Bruder Fr. 8'000.00 gegeben und ihn darauf hingewiesen, dass er das Geld so schnell als möglich wieder zurückzahlen müsse. Es sei jedoch kein monatlicher Zins abgemacht worden. Er selber habe nur einen Darlehensvertrag mit seinem Chef für seine Hochzeit abgeschlossen, er habe Rechnungen für die Steuern und den Familiennachzug bezahlen müssen (Ord. 36 act. 13065 ff. und 13084). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, J._____ je Geld gegeben zu haben. Er habe lediglich AN._____ Fr. 8'000.00 für sein Hochzeitsfest gegeben. Inzwischen habe er fast alles zurückbezahlt (Ord. 28 act. 10088 und Ord. 29 act. 10702.7 f.). Aus den TK-Protokollen geht einerseits hervor, dass J._____ mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen hat, um sich am 28. Mai 2013 auf dem Parkplatz von «…» (B._____) zu treffen (Ord. 36 act. 13101 ff.). Damit ist anzunehmen, dass das von AN._____ beschriebene Treffen tatsächlich so stattgefunden hat. Das Telefongespräch vom 29. Juni 2013 zwischen J._____ und dem Beschuldigten legt zudem nahe, dass eine monatliche Zinszahlung von Fr. 1'500.00 (bei einem Darlehen von Fr. 10'000.00 und 15% Monatszins) abgemacht worden ist. Aufgrund verspäteter Zahlung wurde sodann eine Strafzahlung von Fr. 500.00 fällig (Ord. 36 act. 13122). AN._____ widersprach jedoch vehement und erklärte, dass nur Fr. 8'000.00 übernommen worden seien und abgemacht worden sei, dieses Geld so schnell wie möglich zurückzuzahlen (Ord. 35 act. 13121). Es ist daher auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich diese erwähnten Fr. 1'500.00 auf Rückzahlungsraten bezogen haben. Darauf deuten auch die Formulierungen des Beschuldigten: Er wies J._____ im Gespräch vom 28. Juni 2013 (21:51:59 Uhr, Ord. 36 act. 13110) darauf hin, dass er «es an diesem Datum wieder brauche» und im SMS vom 28. Juni 2013 (23:54:58 Uhr, Ord. 36 act. 13114) schrieb er, dass sie «es zurück geben» müssen. Dies deutet eher auf eine Rückzahlung hin.
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Aus den TK-Protokollen geht sodann auch hervor, dass AN._____ mit dem Beschuldigten telefonierte und dabei Zinszahlungen ein Thema waren. Explizit wurde dabei vom Beschuldigten erwähnt, dass die Schuld auf Fr. 11'500.00 steige, worauf AN._____ erwiderte: «nicht 10'500» (Ord. 35 act. 13127 ff.). AN._____ gab zu Beginn seiner Einvernahme sehr zögerlich Auskunft und stellte sich ahnungslos (Ord. 36 act. 13059 ff.). Die von ihm mit dem Beschuldigten geführten Telefonate weisen darauf hin, dass AN._____ selber ein Darlehen beim Beschuldigten aufgenommen hat, worauf sich diese Telefongespräche sodann beziehen. Einerseits wird in diesen Gesprächen nie auf J._____ als eigentlichen Schuldner Bezug genommen. Diese Telefonate fanden zu einem Zeitpunkt statt, als J._____ noch in der Schweiz war (Ausweisung per 15. September 2013, Ord. 36 act. 13064), weshalb ein Ausweichen auf den Bruder des Schuldners wegen dessen Abwesenheit nicht notwendig war. Andererseits ist in der Liste 3 unter Nr. 49 «AN._____ (W._____)» vermerkt (Ord. 6 act. 1885). Insgesamt lässt sich der in der Anklage umschriebene Vorwurf nicht zweifellos erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.12 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von J._____ freizusprechen. 2.14. Wucher z.N. von K._____ (Anklageziffer 1.14) K._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2013 aus, dass er von AD._____ (bzw. B._____) am 22. Dezember 2009 ein Darlehen über Fr. 30'000.00 erhalten habe, wobei der erste Zins im Betrag von Fr. 4'500.00 bereits abgezogen worden sei. Am 1. November 2010 habe er ein weiteres Darlehen über Fr. 30'000.00 (Fr. 25'500.00 ausbezahlt) von B._____ erhalten. Bis Oktober 2010 habe er jeweils monatlich Fr. 4'500.00 bezahlt, und ab 1. November 2010 habe er während drei Monaten Fr. 9'000.00 monatlich bezahlt. Es habe schriftliche Verträge über die Darlehen gegeben, welche B._____ gemacht habe, Zinssätze seien darin jedoch nicht aufgeführt gewesen, weil es illegal sei, Geld mit so hohen Zinsen zu vergeben (Ord. 37 act. 13472). Dann habe er Zahlungsschwierigkeiten bekommen und habe darüber mit B._____, BG._____, einem […] sowie einem […] diskutiert. Bis zum Zeitpunkt, als es zu einem Streit in QR._____ zwischen BM._____ (seinem Onkel) und dem Beschuldigten gekommen sei, habe er insgesamt Fr. 72'000.00 bezahlt und nach dem Streit sei BG._____ zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er nun schuldlos sei bzw. die Fr. 12'000.00 (die Differenz von Fr. 60'000.00) als Zinszahlungen reichen würden (Ord. 37 act. 13472 f.). BM._____ habe sinngemäss die Aussage gemacht, dass er sich für seinen Neffen habe einsetzen wollen und mit BG._____ habe
- 24 sprechen wollen. Da sei der Beschuldigte aufgestanden und habe ihn gefragt, was er wolle. Er – BM._____ – habe Angst bekommen und sei rausgegangen. Nach diesem Vorfall sei K._____ von seinen Schulden befreit gewesen (Ord. 20 act. 7099). Der Beschuldigte bestätigte, dass es zu einem Streit mit BM._____ gekommen sei. Hingegen streitet er ab, etwas mit diesem Darlehen zu tun zu haben. Es sei nicht einmal das Geld von B._____ gewesen. Dieser habe ihm gesagt, dass es das Geld von BN._____ gewesen sei (Ord. 28 act. 10091). B._____ bestätigte ebenfalls den Vorfall mit dem Onkel von K._____, es sei jedoch eine Verwechslung vorgelegen, er habe nie mit K._____ zu tun gehabt (Ord. 30 act. 10246; GA act. 90). Gemäss K._____ hatte BN._____ die Nachricht überbracht, dass er nun schuldfrei sei, damit bestand offenbar zwischen BG._____ und dem Beschuldigten bzw. B._____ eine Beziehung. Gemäss Aussagen von BN._____ ist er mit dem Beschuldigten verwandt und auch B._____ kenne er schon ziemlich lange (Ord. 33 act. 11686 f.). Selbst wenn dieser abstreitet, irgendetwas über das Darlehen von K._____ zu wissen (Ord. 33 act. 11688), lässt sein Beziehungsverhältnis zum Beschuldigten und B._____ darauf schliessen, dass es sich wie von K._____ geschildert, abgespielt hat. Dennoch lässt sich bei dieser Beweislage nicht erstellen, dass der Beschuldigte in die Darlehensvergabe an K._____ involviert gewesen ist. Zwar legen die gemeinsamen Darlehensverträge (vgl. Ord. 28 act. 9783 ff.) nahe, dass der Beschuldigte und B._____ gemeinsam das Geschäft mit der Vergabe von Darlehen betrieben haben. Allerdings fehlen konkrete Hinweise, dass er mit der Darlehensvergabe an K._____ zu tun hatte. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.14 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von K._____ freizusprechen. 2.15. Wucher z.N. von L._____ (Anklageziffer 1.15) Betreffend Anklageziffer 1.15 wird von L._____ ausgeführt, dass er im Jahr 2010 ein Darlehen von […] (AJ._____) für ca. Fr. 25'000.00 bis Fr. 35'000.00 aufgenommen habe, für welches er keinen Zins bezahlt habe, da er es nicht gekonnt habe. Es sei jedoch 15% im Monat abgemacht gewesen (Ord. 38 act. 13629). Später sei die Schuld auf Fr. 70'000.00 angestiegen. Dann habe er den Beschuldigten kennengelernt, welche seine Schuld von AJ._____ übernommen habe (Ord. 38 act. 13615 f.; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung, S. 37). AJ._____ hingegen gab zu Protokoll, dass er vom Beschuldigten Fr. 70'000.00 für L._____ erhalten habe. Es sei abgemacht gewesen, dass er dieses Darlehen innerhalb von zwei Monaten zurückzahlen soll, L._____ habe ihn aber angelogen. Zinsen seien kein Thema gewesen (Ord. 33 act. 11728). Diese Fr. 70'000.00 habe
- 25 er – L._____ – schliesslich zusammen mit BH._____ beim Wohnort des Beschuldigten seiner Frau vorbeigebracht, was von BH._____ so bestätigt wurde (Ord. 38 act. 13616; Ord. 30 act. 10685; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 33). Nach diesen Aussagen bleibt unklar, wie viel Zins tatsächlich zwischen L._____ und AJ._____ abgemacht wurde, da hier sich widersprechende Aussagen der Beteiligten vorliegen. Zudem lässt sich ohnehin nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Darlehensvergabe zu Wucherzinsen an L._____ beteiligt gewesen ist. AJ._____ verneinte, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten Zinsen ein Thema gewesen seien. Weiter ist auch die Zwangslage, in welcher sich L._____ befunden habe, fraglich. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte L._____, dass er spielsüchtig gewesen sei und Geld gebraucht habe, um neu spielen zu können, ohne diese Aussage konkret auf die Fr. 35'000.00 von AJ._____ zu beziehen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29). Insgesamt lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.15 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von L._____ freizusprechen. 2.16.Wucher z.N. von L._____ (Anklageziffer 1.16) Die von L._____ geltend gemachten Darlehen über Fr. 50'000.00 und Fr. 20'000.00, welche er vom Beschuldigten erhalten habe (Ord. 38 act. 13613 und 13615), werden vom Beschuldigten bestätigt (Ord. 28 act. 10092). L._____ hat ausgesagt, dass er die ersten Fr. 50'000.00 im Jahr 2012 er zu einem Zins von 10% erhalten habe. Er habe immer zwischen dem 10. und 14. bezahlt (Ord. 38 act. 13615). Auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) ist «L._____ QS._____» mehrmals vermerkt: Unter der Nr. 15 mit den Zahlen – 10 – und – 50 –, was dem Darlehen über Fr. 50'000.00 mit Zahlungsdatum 10. des Monats entsprechen könnte. Das zweite Darlehen über Fr. 20'000.00 habe er zinslos erhalten (Ord. 38 act. 13615). An der Richtigkeit der Aussagen von L._____ ist nicht zu zweifeln. Insbesondere, da er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass er ausgeführt hätte, dass auch für das zweite Darlehen ein Zins geschuldet gewesen wäre. Nach anfänglich ausweichenden Antworten bestätigte L._____ anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich, vom Beschuldigten zwischen Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 erhalten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 33). Insgesamt sind seine Aussagen eindrücklich: Zu Beginn gab er nur sehr zurückhaltend Auskunft und weigerte sich gar, gewisse Fragen zu beantworten. Schliesslich erklärte er, dass er einfach seine Ruhe wolle und sehr vorsichtig sei, was er sage, da er nicht wolle, dass diese ganze Geschichte nochmals «zu ihm komme». Der Kosovo sei ein Land ohne Sicherheit und er wisse nicht, was der
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Beschuldigte da unten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Die authentischen Aussagen legen den Schluss nahe, dass der Zeuge L._____ (wie dies bereits bei weiteren Zeugen den Anschein machte [siehe oben]), nachteilige Konsequenzen befürchtete, sollte er den Beschuldigten mit seinen Aussagen belasten. Dies zeigte sich insbesondere auch im Satz: «Ich will nicht, wenn ich heute etwas sage, und er muss eine Strafe oder Gefängnis haben, und nachher bin ich der Schuldige» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Insgesamt ergeben sich keine Zweifel, dass die Aussagen von L._____ der Wahrheit entsprachen. Zum Grund für die Darlehensaufnahme über Fr. 50'000.00 gab L._____ an, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er als Geschäftsführer der BO._____ geschäftlich in finanzieller Not gewesen sei und dafür Geld benötigt habe. In Wahrheit habe er es für Glücksspiel ausgegeben (Ord. 38 act. 13614). Dies wird in diesem Sinne auch vom Beschuldigten ausgeführt (Ord. 28 act. 10092). Der Beschuldigte ging bei der Darlehensvergabe demnach von einer Zwangslage oder zumindest einer auf die Spielsucht zurückzuführende Schwäche auf Seiten von L._____ aus. Diese nutzte er aus, indem er für das Darlehen einen Wucherzins von monatlich 10% verlangte, womit der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von L._____ erfüllt. 2.17. Gewerbsmässigkeit 2.17.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ausdrücklich vor, im Zeitraum von 2008 bis Augst 2013 gewerbsmässig im Sinne von Art. 157 Ziff. 2 StGB gehandelt zu haben. In den einzelnen Anklageziffern werden die jeweiligen Darlehensnehmer, die vergebenen Darlehen sowie die Zinsen aufgeführt. Damit ist der dem Beschuldigten vorgeworfene gewerbsmässige Wucher sachverhaltsmässig genügend konkretisiert. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung, S. 12) liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 2.17.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die
- 27 einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat über mehrere Jahre hinweg an verschiedene Personen in Zwangslagen (meist Landsleute) Darlehen zu einem Wucherzins vergeben. Dabei hat er, insbesondere für die Eintreibung der ausstehenden Zinsen, viel Zeit investiert. Der Beschuldigte hatte im Jahr 2009 ausstehende Darlehensbeträge von Fr. 63'000.00 (C._____: Fr. 38'000.00; H._____: Fr. 15'000.00; I._____: Fr. 10'000.00), was ihm monatlich einen Zins von Fr. 9'450.00 einbrachte. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass er lediglich 3% selber behalten konnte (siehe dazu oben, E. 2.6), so stellen auch monatliche Einkünfte von Fr. 1'890.00 einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Diese Zinsen wurden gemäss den glaubhaften Aussagen sodann auch dauerhaft bezahlt (C._____: von September 2009 bis Dezember 2011; H._____: 2009 bis Frühjahr 2012; I._____: Mai 2009 bis Mai 2010). Für das Jahr 2012 ist erstellt, dass der Beschuldigte L._____ ein Darlehen über insgesamt Fr. 50'000.00 zu einem monatlichen Zins von 10% gab, also Fr. 5'000.00 pro Monat. Die im Jahre 2013 an F._____ (Fr. 5'000.00) und G._____ (Fr. 15'000.00) vergebenen Darlehen ergaben bei 15% Zinsen ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.00 resp. Fr. 600.00 für 3%, was in Anbetracht dessen, dass er ab Oktober 2010 keiner geregelten Arbeit mehr nachging (Ord. 1 act. 71; vgl. Anklageziffern 6.1 und 6.2) ohne Weiteres einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellt. Zweifellos hat der Beschuldigte mit der Vergabe von Darlehen zu Wucherzinsen an Personen in einer Zwangslage denn auch in erster Linie eigene finanzielle Interessen verfolgt. Er hat immer wieder neue solche Darlehen ausgerichtet und war dadurch bereit, eine Vielzahl von Personen zu schädigen. Unter den gegebenen Umständen ist die Gewerbsmässigkeit somit zu bejahen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 2.18. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um ein Kollektivdelikt, das die einzelnen Tathandlungen umfasst. Insoweit der Beschuldigte hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe jedoch freizusprechen ist, muss dies Eingang ins Urteilsdispositiv nehmen, auch wenn sich am Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Wuchers nichts ändert (BGE 142 IV 378).
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3. Mehrfache, z.T. versuchte Nötigung (Anklageziffer 2) 3.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, sich im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen bzw. Einforderung von Zinsen oder Rückzahlungen wegen Nötigung oder versuchter Nötigung zum Nachteil von C._____, H._____, I._____, J._____, AA._____, L._____ und BP._____ strafbar gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen, zum Teil versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; je mit Hinweisen). Die Nötigung ist vollendet, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 49 ff. zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung deren Rechtswidrigkeit noch nicht. Eine nötigende Handlung ist nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 122 IV 322 E. 2a). 3.3. Vorliegend lässt sich eine (versuchte) Nötigung zum Nachteil von J._____, AA._____ und BP._____ nicht rechtsgenügend erstellen:
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Betreffend J._____ ist bereits die Vergabe eines Darlehens zu Wucherzinsen nicht erstellt (vgl. oben, E. 2.13). Insbesondere ist unklar, ob lediglich die Rückzahlung des Darlehens in Raten abgemacht war. Vor diesem Hintergrund lässt sich auf Grundlage der TK-Protokolle (Ord. 36 act. 13110 ff.) auch keine Nötigung erstellen, da es legitim wäre, den Schuldner am abgemachten Zahlungsdatum an die Rückzahlung zu erinnern und ihn anzuhalten, die Abmachung einzuhalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch die Verknüpfung des Nötigungsmittels (den Vater über das Darlehen informieren) mit dem Nötigungszweck (Bewirken der Darlehensrückzahlung) nicht als widerrechtlich angesehen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.2.6). Offenbar kannte der Beschuldigte den Vater von J._____ sehr gut (vgl. Ord. 36 act. 13068). Zudem ist der hohe Stellenwert der Familie und des Familienoberhaupts in der Kultur des Beschuldigten und von J._____ zu berücksichtigen. Es wäre daher nicht ungewöhnlich, zur Streitbeilegung eine Autoritätsperson (hier: den Vater des nicht Zahlungswilligen) beizuziehen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Wuchers z.N. von AA._____ freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 6.1.2.15). Den TK- Protokollen ist zwar zu entnehmen, dass AA._____ offenbar Geld vom Beschuldigten erhalten hat. Über die Rückzahlungsbedingungen ist jedoch nichts bekannt. Dass der Beschuldigte AA._____ zumindest zur Rückzahlung eines Teils seiner Schulden bewegen wollte, indem er ausführte, Probleme mit seinem Schwager zu bekommen, wenn er nicht zurückzahle (Ord. 37 act. 13174 ff.), genügt unter diesen Umständen jedoch nicht um eine (versuchte) Nötigung bejahen zu können. Schliesslich lässt sich gestützt auf die Aussagen von BP._____ und die TK- Protokolle eine Nötigung nicht rechtsgenügend erstellen. BP._____ sagte nicht aus, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Er habe vom Beschuldigten mehrmals Geldsummen in der Höhe von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 erhalten. Bereits bei Erhalt des Geldes habe er dem Beschuldigten jeweils mitgeteilt, wann er es zurückzahlen würde. Manchmal habe er auch den Beschuldigten angerufen, wenn er das Geld gehabt habe, oder der Beschuldigte habe ihn angerufen, wenn dieser Geld benötigt habe. Der Beschuldigte sei manchmal etwas nervös gewesen. Er habe das Geld von einem Kollegen erhalten und habe Druck gehabt, da er es hätte zurückzahlen müssen (Ord. 36 act. 12754 ff.). Erstellt ist auch, dass im Zusammenhang mit Geldrückzahlungen die Rede von Gewalt im Kosovo war (Ord. 36 act. 12770: «du weisst sie haben in Kosovo die letzte Woche einen umgebracht. Der Beschuldigte bittet BP._____ nicht Falsches zu machen und am Dienstag das Geld zu bringen») und der Beschuldigte BP._____ Geschichten über die offenbar gefährlichen […] erzählt hat (Ord. 36 act. 127700). Auch wenn darin ein subtiler Hinweis darauf, was bei Ausbleiben einer Rückzahlung alles passieren könnte, erblickt werden kann, so reicht dies unter den vorliegenden Umständen noch nicht zur
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Annahme einer (versuchten) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB aus, zumal BP._____ eine solche ausschliesst und die Telefonprotokolle nicht eindeutig sind. Anlässlich der Einvernahme von BP._____ vom 12. Februar 2014 wurde denn auch klargestellt, dass die Übersetzung der Telefongespräche teilweise nicht korrekt ist, so sei er nicht damit bedroht worden, durch den Beschuldigten geschlagen zu werden (vgl. Ord. 36 act. 12575 und 12768). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) Nötigung zum Nachteil von J._____, AA._____ und BP._____ als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffern 2.4, 2.5 und 2.7 freizusprechen. 3.4. 3.4.1. C._____ hat bereits am 6. Dezember 2011 nach dem Vorfall in R._____ ausgesagt, dass es vor dem tätlichen Angriff zu verbalen Drohungen durch den Beschuldigten gekommen sei. Dabei sei er (C._____) mit dem Tod bedroht worden (Ord. 42 act. 15417). Seit ca. Sommer 2010 gehe es so mit den Drohungen per Telefon, SMS oder auch persönlich (Ord. 42 act. 15426). Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 wiederholte C._____, dass er per Telefon und SMS vom Beschuldigten vor dem Vorfall in R._____ bedroht worden sei, wenn er nicht habe zahlen können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn kaputt mache, ihn umbringe. Er habe davon schon Angst bekommen und die Drohungen ernst genommen (Ord. 31 act. 11188 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte C._____ aus, dass der Beschuldigte einfach etwas lauter geworden sei und sein Geld zurückgefordert habe, er ansonsten ein Problem bekomme. Die Aussagen von C._____ sind erneut bagatellisierend. So verteidigte er das Verhalten des Beschuldigten, indem er aussagte, dass er das Geld ja auch zu spät gegeben habe und der Beschuldigte habe einfach sein Geld gewollt, was ja normal sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47 f.). Auf den ersten Blick vermag dies noch zu überzeugen, auf den zweiten Blick erschliesst sich diese Aussage jedoch nicht ganz, da C._____ gleichzeitig auch ausgesagt hat, dass betreffend Rückzahlung nichts abgemacht worden sei, er habe einfach bezahlt, wenn er Geld gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 42 f.). Es stellt sich unweigerlich die Frage, wie man mit der Rückzahlung in Verzug kommen kann, wenn diesbezüglich gar nichts abgemacht wurde. Insgesamt ist aufgrund der glaubhaften tatnahen Aussagen von C._____ erstellt, dass der Beschuldigte C._____ bei ausbleibenden Zinszahlungen mit Drohungen zu deren Zahlung hat bewegen wollen. Damit ist sowohl das Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass C._____ seinerseits den Beschuldigten angerufen und diesem gesagt haben soll, dass er «die Familie von A._____ ficken werde» (Ord. 42 act. 15431). C._____ hat den Anruf nicht bestritten, sondern glaubhaft ausgesagt, dass
- 31 er dies nur getan habe, weil der Beschuldigte ihm zuvor eine SMS geschrieben habe, in welcher gestanden sei, dass er seine ganze Familie ficken werde und der Blick über ihn – C._____ – schreiben werde (Ord. 42 act. 15427). Unklar ist, ob C._____ aufgrund der erstellten Drohungen schliesslich Zinszahlungen geleistet hat, weshalb zugunsten des Beschuldigten nur von einer versuchten Nötigung auszugehen ist. 3.4.2. H._____ äusserte sich hinsichtlich der Reaktion des Beschuldigten auf eine verspätete Zinszahlung ähnlich wie C._____. Es habe mit Drohungen und Erpressungen angefangen und er habe am Telefon geschrien: «Ich ficke deine Familie, Kinder und Frau». Er (H._____) habe sich dann scheisse gefühlt. Der Beschuldigte hätte ihn besser umbringen lassen, als dass er das mit den Kindern und der Frau sagt (Ord. 34 act. 12322). Bei diesen Äusserungen habe er an schlimme Sachen gedacht, er habe überall Geld gesucht und sogar seinen Fernseher verkauft. Er habe die Mitteilung ernst genommen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Diese Drohungen hätten Mitte 2012 aufgehört, da er sich eine neue Telefonnummer genommen habe. Dass die vom Beschuldigten geäusserten Worte H._____ soweit brachten, dass er sich eine neue Telefonnummer zulegte, legt den Schluss nahe, dass es massive und intensive Drohungen gewesen sind. Da gemäss Aussagen von H._____ die Drohungen bis Mitte 2012 andauerten, er aber Januar oder Februar 2012 das letzte Mal Zinsen bezahlt habe (Ord. 34 act. 11323) liegt teilweise nur eine versuchte Nötigung vor. 3.4.3. I._____ führte aus, dass der Beschuldigte keinen Druck auf ihn ausgeübt habe und ihn oder seine Kinder auch nicht bedroht habe (Ord. 35 act. 12542). Weiter führte er aus, nachdem er aufgehört habe, Zinsen zu bezahlen, Telefonate und SMS vom Beschuldigten und seinem Bruder erhalten zu haben. Er habe das zwar nicht als Drohung aufgefasst, aber als Warnung. Er habe sie gar nicht beachtet (Ord. 35 act. 12535). Gleichzeitig erklärte er jedoch auch, dass er beim zweiten Treffen die Schuldanerkennung über Fr. 24'000.00 unterschrieben habe, da er eine gewisse Angst vor der Statur des Beschuldigten und dessen Bruder (beide angeblich 2 Meter gross und breite Schultern) gehabt habe. Er hätte auch unterschrieben, wenn sie gesagt hätten, er müsse eine Million bezahlen (Ord. 35 act. 12537). I._____ ist davon ausgegangen, dass seine Schuld beglichen sei, da er bereits insgesamt Fr. 23'600.00 für ein Darlehen von Fr. 10'000.00 bezahlt habe. Es ist deshalb ohne weiteres davon auszugehen, dass er die Schuldanerkennung über Fr. 24'000.00 nicht freiwillig unterschrieben hat. Aus den Schilderungen von I._____ ist denn auch ersichtlich, dass die Telefonate und SMS des Beschuldigten Eindruck
- 32 bei I._____ hinterlassen haben, auch wenn in den Aussagen von I._____ eine gewisse Bagatellisierungstendenz auszumachen ist. So gibt er sich selber die Schuld, dass der Beschuldigte ihm diese SMS hat schicken müssen, da er tatsächlich gelogen habe (Ord. 35 act. 12535). Insgesamt ist jedoch nicht zu verkennen, dass das Verhalten des Beschuldigten in Kombination mit seinem Auftreten und seiner kräftigen Statur I._____ gefügig gemacht hat, die Schuldanerkennung zu unterschreiben, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. 3.4.4. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber L._____ Druck machte, wenn dieser mit seiner Zinszahlung im Rückstand war. Dies ergibt sich deutlich aus den TK-Protokollen (Ord. 38 act. 13655 ff.). L._____ selber sagte aus, dass er die Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber, dass dieser ihn umbringen würde, nicht ernst genommen habe (Ord. 38 act. 13633). Er nahm den Beschuldigten sogar in Schutz, indem er aussagte, dass der Beschuldigte nur den Druck, welchen er von unten (Kosovo) habe, auf ihn – L._____ – übertragen habe. Der Beschuldigte habe ihm klar gemacht, dass sie beide dafür haften würden und sie beide dafür besorgt sein müssten, dass das Geld wieder zurückgegeben werden könne (Ord. 38 act. 13616 f.). Aus den TK-Protokollen ergibt sich aber auch, dass dieser Druck seitens des Beschuldigten nur gespielt war. «[…]» wurde vom Beschuldigten gebeten, L._____ Angst einzujagen. L._____ hatte offensichtlich nicht mit dieser Möglichkeit gerechnet, da es ihm auf Vorhalt dieses Instruktionsgesprächs die «Sprache verschlagen» hat (Ord. 38 act. 13637 und 13672 ff.). Dem Beschuldigten ist es somit offenbar gelungen, eine Drohkulisse aufzubauen. Indem er vorspiegelte, von gefährlichen Leuten aus dem Kosovo unter Druck zu stehen, auferlegte er gleichzeitig auch L._____ Druck, die Zinsen termingerecht zu bezahlen. Das vorgespielte Telefonat mit «[…]» zeigt gut auf, dass L._____ aufgrund dieses Druckes nach Möglichkeiten suchte, seinen Zinsverpflichtungen nachzukommen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte L._____ glaubhaft, dass der Beschuldigte ihm schon Druck gemacht habe. Es ist anzunehmen, dass er ohne diese Drucksituation wohl einfach nicht mehr bezahlt hätte. Die Handlungsfreiheit von L._____ war aufgrund der aufgebauten Drucksituation beschränkt, womit der Tatbestand der Nötigung vorliegend erfüllt ist. 3.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) Nötigung zum Nachteil von C._____, H._____, I._____ und L._____ als unbegründet.
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4.1. Schwere Körperverletzung (Anklageziffer 3) 4.1. Gemäss Anklage ist es am 1. Dezember 2011 in R._____ zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen, da letzterer seine Schulden nicht pünktlich bezahlt habe. Der Beschuldigte habe C._____ mehrfach ins Gesicht geschlagen, sodass dieser zu Boden gefallen und kurze Zeit bewusstlos gewesen sei. Durch die Schläge habe C._____ diverse Frakturen im Gesichtsbereich erlitten und auf dem linken Auge sei er fast erblindet, d.h. die Sehkraft betrage noch 10% (Anklageziffer 3). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen. 4.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Köper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eines andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 4.3. Unbestritten ist, dass es am 1. Dezember 2011 in R._____ zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist (vgl. Ord. 42 act. 15420; GA act. 68) und C._____ bei diesem Treffen eine Hirnerschütterung, mehrere Brüche der Gesichtsknochen (Nasenbein, Kieferhöhlenwand, Orbita), eine Verletzung an der Augenbraue links und eine Störung des Sehnervs links erlitten hat (Ord. 42 act. 15446). Unbestritten ist ebenfalls, dass es sich aufgrund der immer noch bestehenden Beeinträchtigung der Sehkraft um eine schwere Körperschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB handelt (Berufungsbegründung, S. 18). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass er C._____, welcher besoffen gewesen sei und zudem etwas aus seiner Tasche habe ziehen wollen, nur in Notwehr von sich weggeschubst habe (Berufungsbegründung, S. 17 f.). Selbst wenn aber eine Notwehrlage verneint werde, so würde sich der Vorsatz des Beschuldigten lediglich auf eine einfache Körperverletzung erstrecken (Berufungsbegründung, S. 20 f.). 4.4. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die erstellten Verletzungen und die Aussagen von C._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte
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C._____ nicht bloss (in Notwehr) geschubst, sondern ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und insbesondere das linke Auge verpasst hat: Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C._____ war bereits vor dem Zusammentreffen am 1. Dezember 2011 sehr angespannt. Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.1), kam es zuvor zu Drohungen des Beschuldigten gegenüber C._____, welcher aufgrund dessen seinerseits mit dem Beschuldigten telefonierte und ebenfalls laut wurde. Was beim Treffen schliesslich genau der Auslöser war, kann offen bleiben. Erstellt ist, dass C._____ nebst einer Hirnerschütterung mehrere Brüche der Gesichtsknochen (Nasenbein, Kieferhöhlenwand, Orbita), eine Verletzung an der Augenbraue links und eine Störung des Sehnervs links erlitten hat. Es ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass C._____ diese Verletzungen bei einem Sturz als Folge eines blossen «Schubses» erlitten hat (vgl. Ord. 42 act. 15421). Es liegt aufgrund des Verletzungsbildes auch ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich der Beschuldigte nur gegen einen Angriff von C._____ hat zur Wehr setzen wollen, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Grösse und Statur körperlich offensichtlich überlegen war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 51 f.). Sodann liegen entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten auch keine Hinweise dafür vor, dass sich C._____ die Verletzungen bei einem auf seine Alkoholisierung zurückzuführenden Sturz und ohne erhebliche Einwirkung des Beschuldigten zugezogen hätte. C._____ gab zwar zu Protokoll, zuvor einige Biere getrunken zu haben (Ord. 42 act. 15416). Dem Austrittsbericht des Spitals ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er bei Eintritt kurz nach dem Vorfall auffällig alkoholisiert gewesen wäre (Ord. 42 act. 15440). Das Verletzungsbild und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen stehen mit den Aussagen von C._____ im Einklang. Dieser schilderte den Vorfall in der tatnächsten Einvernahme vom 6. Dezember 2011 grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar. So erwähnte er, dass er vom Beschuldigten in eine dunkle Ecke des Parkplatzes gedrängt worden sei (Ord. 42 act. 15415). Dies wird sodann vom Beschuldigten insofern bestätigt, dass auch er aussagte, sich in einen dunkleren Teil des Parkplatzes begeben zu haben (Ord. 42 act. 15421). Sodann gab C._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte etwas aus der Hose gezogen habe, wobei er nicht habe erkennen können, ob es sich um einen Pfefferspray oder ein Elektroschockgerät gehandelt habe (Ord. 42 act. 15415). An den weiteren Einvernahmen bestätigte er, dass der Beschuldigte etwas dabei gehabt habe, wobei er den Gegenstand nie genau bezeichnen konnte (Ord. 42 act. 15427 und 15506; GA act. 47). Hätte C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre er hinsichtlich des Gegenstands kaum so unbestimmt geblieben. Er erklärte jedoch seit Beginn weg, dass er sich in Bezug auf den Gegenstand nicht sicher war,
- 35 was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich C._____ an keinen Gegenstand mehr erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 54). Insofern ist dies jedoch für die Würdigung unerheblich, da er sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht einmal mehr an die im Austrittsbericht ausgewiesenen erlittenen Brüche erinnern konnte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 53). Daraus ist zu schliessen, dass C._____ sich entweder an vieles tatsächlich nicht mehr erinnern kann oder den Beschuldigten so wenig wie möglich belasten will. Hingegen erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass C._____ ein Messer oder etwas ähnliches dabei gehabt hat (Ord. 42 act. 15421) und sich der Beschuldigte dabei am rechten Zeigefinger eine Verletzung zugezogen hat. Auf dem in den Akten befindlichen Foto des Fingers (Ord. 42 act. 15424.1) ist keine Verletzung ersichtlich. Gegen die Version des Beschuldigten spricht sodann die Aussage von CA._____, welcher betreffend das Telefongespräch von C._____ an den Beschuldigten befragt wurde. Dieser gab an, dass er den Beschuldigten ein paar Wochen danach auf das Telefonat angesprochen habe. Der Beschuldigte habe erwidert, dass es zu einem Aufeinandertreffen mit C._____ gekommen und es in einer Schlägerei ausgeartet sei (Ord. 42 act. 15431). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach vorsätzlich mit der Faust gegen den Kopf von C._____ geschlagen und ihn dabei schwer verletzt hat. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen schweren Körperverletzung erfüllt. 4.5. Mit der Vorinstanz ist unter den vorliegenden Umständen auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten im Eventualstandpunkt hat sich dessen Vorsatz nicht bloss auf eine einfache Körperverletzung beschränkt: Für die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf die Schwere der Verletzung beziehen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Verletzungsfolge vorstellt (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 122 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
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Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter diesbezüglich nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1;137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Es ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag auf den Kopf dazu führen kann, dass der Betroffene das Bewusstsein verliert, unkontrolliert zu Boden stürzt und sich dabei unter Umständen schwer und sogar lebensgefährlich verletzt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.4). Dennoch ist es nicht so, dass jeder Schlag gegen den Kopf eines Menschen bereits eine (versuchte) schwere Körperverletzung darstellen würde. Entscheidend ist, welche Folgen der Täter aufgrund der Anzahl und Art und Weise der Schläge unter den konkreten Umständen für möglich gehalten und in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden hat. Dabei ist der Umstand, dass objektiv tatsächlich eine schwere Körperverletzung eingetreten ist, ein wichtiges Indiz. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen sehr kräftigen Mann, der sich seiner Stärke bewusst ist, da er seine körperliche Überlegenheit auch dafür einsetzte, Mitmenschen einzuschüchtern und gefügig zu machen (siehe unten, E. 6.1). Im Wissen um seine Kraft musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass es schwerwiegende Folgen für C._____ haben konnte, wenn er diesem mit der Faust (mehrfach) wuchtig gegen den Kopf schlägt. Die erlittenen Verletzungen und das Verhalten des Beschuldigten, der C._____ ohnmächtig am Boden zurückgelassen hat, zeugen denn auch davon, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit grosser Wucht gegen den Kopf von C._____ geschlagen haben muss. Mithin sind die schweren Verletzungen von C._____ nicht bloss die Folge eines tragischen Tatverlaufs.
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Auch wenn der Beschuldigte nicht direkt mit einer irreversiblen Verletzung des Sehnervs als Folge seiner Faustschläge gerechnet hat, so hat er diese doch als voraussehbare Folge seines Handelns billigend in Kauf genommen. Ihm sind deshalb die schweren Verletzungen von C._____ im Sinne des Eventualvorsatzes zuzurechnen. Hingegen liegt die Annahme, der Beschuldigte habe bloss eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen, unter den vorliegenden Umständen fern. Zusammenfassend ist gestützt auf die äusseren Umstände darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte, indem er dem körperlich unterlegenen C._____ mit der Faust mehrfach wuchtig ins Gesicht schlug, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mindestens in Kauf genommen hat und damit auch den subjektiven Ta