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Aargau Obergericht Strafgericht 06.06.2018 SST.2017.50

June 6, 2018·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·13,418 words·~1h 7min·6

Full text

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2017.50 (ST.2012.32; STA.2009.1524) Art. 60

Urteil vom 6. Juni 2018

Besetzung Oberrichter Bürgi, Präsident Oberrichter Six Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Andres

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Zivil- und Strafklägerin 1 A., […]

Zivil- und Strafklägerin 2 B., […]

Zivil- und Strafklägerin 3 C., […]

Zivil- und Strafklägerin 4 D., […]

1, 2, 3 und 4 vertreten durch Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, […]

Zivil- und Strafklägerin 5 E., […] vertreten durch lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, […]

- 2 -

Beschuldigter F., geboren am [tt.mm.1952], von Bassersdorf, […] amtlich verteidigt durch Alain Joset, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand mehrfache (qualifizierte) sexuelle Nötigung, Nötigung, Anstiftung zu falschem Zeugnis; Verwahrung

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Am 10. Oktober 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Anklage gegen den Beschuldigten:

"I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A., geb. […], begangen in der Zeit vom 1. November 2008 bis zum 15. März 2009 in Q. Der Beschuldigte hat unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Person veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen und zu dulden, in dem er Folgendes getan hat: F. hat als selbsternannter Zen-Meditationslehrer und "spiritueller Meister" das von A. entgegengebrachte Vertrauen und ihren blinden Glauben in seine Lehre, seine Autorität und seine Macht sukzessive zu einem intensiven persönlichen Vertrauensverhältnis ausgebaut, welches in einer regelrechten Hörigkeit gipfelte. Dieses Verhältnis ging so weit, dass A. ihren "Meister" in jeder erdenklichen Lebenslage um seine Meinung fragte und ihre Entscheidungen ausschliesslich danach richtete (Act. 391 f./ 410). Durch die ständigen Ermahnungen von F., sie würde ihre Erleuchtung niemals ohne seine Hilfe erreichen können und müsse gar "unzählige weitere Leben leiden" (Act. 253 / 394) geriet sie letztlich in seine Abhängigkeit. Unter Ausnützung dieser Abhängigkeit hat F. A., welche sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer von F. angeordneten Trennung (Act. 390) zusätzlich in einem emotionalen Tief und damit in einer psychisch labilen Verfassung befand, zu seiner "Auserwählten" erkoren und in der Folge im Zeitraum zwischen dem 1. November 2008 und dem 15. März 2009 wiederholt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen bzw. solche durch sie an sich vornehmen lassen. Aus "pure[r] Angst vor der Hölle" folgte sie seinen Anweisungen und wehrte sich nicht gegen die Übergriffe (Act. 440 / 394). Konkret hat er anlässlich einer ersten Übernachtung an seinem Wohnort in Q., […]-Strasse, mitte November, mutmasslich am Freitag, 14. November 2008, der Zivilklägerin sowohl am Geschlechtsteil als

- 3 auch an den Brüsten herumgerissen. In den folgenden beiden Nächten verlangte er von ihr dann die orale Befriedigung. Die von Ängsten beherrschte und dem Beschuldigten hörige Zivilklägerin duldete die manuellen Übergriffe und nahm auch die verlangte orale Befriedigung vor, obschon sie grundsätzlich auch hätte fliehen können und sich bei einer Drittperson auch entschieden dagegen gewehrt hätte. Der Beschuldigte indes war sich der labilen psychischen Verfassung der Privatklägerin und seiner eigenen Rolle als ihr "spiritueller Meister" sehr wohl bewusst. Nach der gleichgelagerten Verurteilung durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern rund zwei Jahre davor und dem im Tatzeitpunkt in selber Sache sogar noch hängigen Verfahren vor dem Solothurner Obergericht musste dem Beschuldigten darüber hinaus auch völlig klar sein, dass ein solches Verhalten strafrechtlich relevant ist. Nach dem genannten Wochenende Mitte November verlangte der Beschuldigte während rund 4 Monaten, d.h. bis Mitte März 2009 weitere insgesamt etwa zehn Mal die orale Befriedigung durch die Privatklägerin. Sämtliche Übergriffe fanden im Zimmer des Beschuldigten an der […]-Strasse in Q. statt, wobei sich das Muster stets wiederholte (Act. 426). Ebenso riss der Beschuldigte der Zivilklägerin wiederholt am Geschlechtsteil und an den Brüsten und verlangte von ihr, dass sie ihm sagte, wie sehr sie seinen Penis brauche. Der Beschuldigte bestreitet vollumfänglich, jemals mit der Zivilklägerin sexuellen Kontakt in irgendeiner Form gehabt zu haben.

2. Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B., geb. […], begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 13. April 2008 in Q. Der Beschuldigte hat unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Person veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen und zu dulden, in dem er Folgendes getan hat: F. hat als selbsternannter Zen-Meditationslehrer und "spiritueller Meister" während rund 9 Jahren ein Vertrauensverhältnis zu seiner "Schülerin" B. aufgebaut. Ende 2006 eröffnete er ihr dann, dass er sie zu seiner "geistigen Frau" haben wolle und stellte ihr "die Erleuchtung" in Aussicht. B. fühlte sich durch diese Auswahl geehrt und geschmeichelt. Am 1. Januar 2007 kam es auf Initiative von F. zu einem ersten Treffen auf dem Parkplatz des Mc Donald's Restaurants in Lenzburg. Anlässlich dieses Treffens kam es zu Küssen sowie zum gegenseitigen Massieren von Brust und Geschlechtsteilen, jedoch noch über den Kleidern (Act. 633). Im Anschluss daran kam es bis zum 13. April 2008 zu diversen Treffen zwischen F. und B.. Die Treffen fanden sowohl am Wohnort von F. in Q., […]-Strasse (ca. 50-mal), als auch am Wohnort von B. in R., […]-Strasse (ca. 10-mal) sowie auf öffentlichen Parkplätzen im Raum Q. (ca. 5 mal) statt. B., die sich von F. die Erleuchtung erhoffte und bei Ablehnung des "Meisters" unter anderem sogar den Tod fürchtete, wehrte sich nicht dagegen (Act. 639 f.). Sie war F. zwischenzeitlich vollständig hörig und traute sich nicht mehr, Handlungen ohne seinen Rat vorzunehmen (Art. 637). Die Übergriffe spielten sich stets nach einem ähnlichen Muster ab. So musste die Privatklägerin den Beschuldigten stets oral bis zur Ejakulation befriedigen und das Ejakulat vollständig schlucken. Ein eigentlicher Geschlechtsverkehr fand nie statt. Der Beschuldigte führte jedoch regelmässig seine Finger in die Scheide der Privatklägerin ein und riss

- 4 daran; dasselbe tat er auch mit ihren Brüsten. Im Weiteren verlangte er stets, dass sie ihm sagen musste, wie sehr sie seinen Penis brauchte. Weigerte sich die Privatklägerin, zog er sie an den Haaren zu seinem Penis und forderte sie auf, ihn zu "waschen" (Act. 632). Der Beschuldigte hielt dieses Verhältnis unter anderem auch durch Aussagen, die bei der Privatklägerin Angst und Verunsicherung auslösten (z.B. die Drohung einer "karmischen Verfolgung", Act. 635, oder der Zerstörung der Energiezentren mit Todesfolge, Act. 639), bis im April 2008 aufrecht. Im April 2008 verbot der Beschuldigte der Privatklägerin dann jede weitere Teilnahme an seinen Veranstaltungen mit der Begründung, sie würde ihn bzw. Drittpersonen "geistig angreifen" (Act. 641/636). In Anbetracht der Tatsache, dass die sexuellen Handlungen mit einer seiner "Schülerinnen" nur gerade 2 Monate nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern erfolgt sind, ist erstellt, dass sich der Beschuldigte der Grundproblematik bewusst gewesen sein musste. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Wortwahl (z.B. dem Umstand, dass sein Samen nicht "verschwendet" werden durfte (Act. 632 / 670), musste ihm zudem auch klar sein, dass sich B. nur aufgrund des Meister-Schüler-Verhältnisses mit ihm einliess bzw. sich nicht zur Wehr setzte. Abgesehen von den sexuellen Handlungen auf Parkplätzen bestreitet der Beschuldigte die sexuellen Kontakte mit B. nicht. Er behauptet jedoch eine grundsätzlich normale Liebesbeziehung mit einer "stürmischen Sexualität" (Act. 648).

II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

III. Untersuchungskosten Die Untersuchungskosten belaufen sich auf CHF 8'457.40."

1.2. Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach dem Bezirksgericht Zurzach mit, gegen den Beschuldigten sei eine weitere Untersuchung eröffnet und der Beschuldigte am 14. November 2012 vorläufig festgenommen worden. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 21. November 2012 wurde das Verfahren sistiert.

1.3. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 ersuchte die Anklägerin um eine Rücküberweisung des Verfahrens. Am 25. Juni 2013 wurde der Antrag um Rücküberweisung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sowie die Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerschaft 1 und 2 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerschaft 1 und

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2 teilte mit Schreiben vom 27. Juni 2013 mit, sie unterstütze den Antrag um Rücküberweisung vollumfänglich. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 4. Juli 2013, das Gesuch der Anklägerin um Rücküberweisung des Verfahrens sei abzuweisen. Mit Zwischenentscheid vom 6. November 2013 hat das Bezirksgericht Zurzach das Gesuch um Rücküberweisung abgewiesen.

1.4. Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 6. März 2015 folgende Zusatzanklage ein:

" I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen 1. Ausgangslage Die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten strafbaren Handlungen haben allesamt im Kontext der Meditationsschule des Beschuldigten F. stattgefunden und sind dementsprechend in diesem Milieu zu begreifen.

Die G., wie die Meditationsschule sowohl vom Beschuldigten wie auch von den "Schülern" genannt wurde, wies im Deliktszeitraum eine Vielzahl von Merkmalen auf, welche die Fachstelle Infosekta (eine konfessionell und politisch unabhängige Konsumentenschutzorganisation von Stadt und Kanton Zürich) als Hinweis auf eine Sekte versteht: So wurde die "Schule" in der Person des Beschuldigten durch einen autoritären Anführer geleitet, welcher sich selbst als den höchsterleuchteten Mann auf Erden bezeichnete und von seinen "Schülern" auch als solchen wahrgenommen wurde. Er bestimmte die Regeln zur Lebensführung, definierte was gut oder schlecht, wahr oder falsch, "Licht" oder "Dunkelheit" war. Die "Schüler" hatten ihn mit "Meister […]" anzusprechen und ihm bei der Begrüssung Respekt zu zollen. Er war für sämtliche Fragen zuständig und kompetent und entschied, zusammen mit dem "Allumfassenden", über das Schicksal des Einzelnen und der Gemeinschaft. Zugleich wurde die "Schule" gegen aussen in aller Deutlichkeit abgegrenzt. Der Beschuldigte bezeichnete die Welt ausserhalb der Meditationsschule als "Dunkelheit", welche dem Licht der "Schule" und deren Mitglieder gefährlich werden konnte. Die "Schule" selbst bezeichnete er als die "höchste Schule auf Erden", deren "Schüler" als Elite. Vor diesem Hintergrund drängte er seine "Schüler" regelmässig zur Trennung von Partnern, die nicht in seiner "Schule" aktiv waren. Ebenso war er darauf bedacht, dass die "Schüler" sowohl untereinander als auch mit Drittpersonen nicht über die "Schule" und deren Mitglieder sprachen. Kritik wertete der Beschuldigte als "Dunkelheit", als Gefahr für das "Licht", als "Angriff von dunkeln Mächten" auf ihn, den höchsterleuchteten Mann auf Erden. Bei Fragen oder Widerstand reagierte er mit Tadel, verbaler Erniedrigung und Blossstellung vor der versammelten "Schule" und ging bei einzelnen Personen so weit, die (orale) sexuelle Befriedigung des Meisters und das Schlucken seines "heiligen Samens" als einzige Lösung zur Befreiung von der "Dunkelheit" zu präsentieren. Den eigenen Willen und Verstand sollten die "Schüler" hinter sich lassen und stattdessen durch exzessives Meditieren dem Rat des Buddhas bzw. des Allumfassenden folgen. Durch das ständige und

- 6 gezielte Ermahnen, den Willen des Buddhas richtig zu erkennen, erreichte er bei den "Schülern" ein Klima des schlechten Gewissens, welches bei einzelnen "Schülern" bis hin zu massiven Angstzuständen reichte. Da er zugleich als "höchsterleuchteter Mann" den Willen des Buddhas zu kennen vorgab, war es ihm problemlos möglich, diese "Schüler" auszunutzen und zu manipulieren. Er kontrollierte in dieser Rolle sämtliche Lebensbereiche dieser "Schüler" und erreichte, dass sie ihn letztlich bei den banalsten Fragen wie beispielsweise dem Kauf von Schuhen um Rat ersuchten und er so auf ihren Willen Einfluss nahm. Als Lohn für ihre Bemühungen winkte den "Schülern" die Erlösung, welche der Beschuldigte in der Form der "Erleuchtung" propagierte, aber auch individuelle Hilfe in allen möglichen Lebensfragen, je nach den Bedürfnissen des Einzelnen. Die "Schüler" der G., insbesondere die "Schülerinnen", welche später zu Opfern des Beschuldigten wurden, zeichneten sich ihrerseits ebenfalls durch spezielle Eigenheiten aus. So wiesen alle, namentlich die Privatklägerinnen, ein weit über dem Durchschnitt liegendes Interesse an Übersinnlichem auf, was Grundvoraussetzung dafür war, überhaupt jemandem Folge zu leisten, der eine spirituelle Führerrolle für sich in Anspruch nimmt. Je stärker ausgeprägt diese esoterischen Tendenzen zudem vorhanden sind, desto stärker ist eine Person auch in einem Abhängigkeitsverhältnis gefangen; so wirkte bei einer Loslösung der Beziehung nicht nur der Verlust des Kontakts zum Beschuldigten als Autoritätsperson bedrohlich, sondern auch die Konsequenzen, die von den übersinnlichen Kräften – im vorliegenden Fall dem Allumfassenden – zu erwarten gewesen wären. Weiter haben die späteren Opfer den Kontakt zum Beschuldigten stets auf der Suche nach Hilfe gefunden, wobei die Probleme vielfältiger Natur waren. Während dem die einen lediglich aufgrund von medizinischen Problemen auf der Suche nach einem Naturarzt waren, hatten andere tiefgreifende psychische Probleme und standen am Rand des Suizids. In allen Fällen dieser persönlichen Schwächen und Verletzlichkeiten der Opfer anerbot sich der Beschuldigte als Helfer, teilweise gar als letzte Rettung. Die Opfer wiederum, welche allesamt nicht nur in der Situation für zweifelhafte Hilfe empfänglich waren, sondern – in unterschiedlich starker Ausprägung – auch über einen Hang zur Entwicklung eines Abhängigkeitsverhältnisses verfügten und zum Teil bewusst auf der Suche nach einer Autoritätsperson waren, waren dem Beschuldigten für seine Lösungsansätze geradezu dankbar, was vom Beschuldigten auch so erkannt wurde. Diese Ausgangslage nutzte der Beschuldigte sodann systematisch und berechnend aus. In einer ersten Phase gab er sich als jenen Helfer und Heiler aus, den die "Schülerinnen" (bzw. häufig auch noch "Patientinnen") in ihm sehen wollten. Er anerbot in einer scheinbar absoluten Selbstlosigkeit seine Hilfe, versprach Linderung und "Licht" und war Ansprechperson zu jeder erdenklichen Tages- und Nachtzeit. Zugleich begann er jedoch, für seine Opfer kaum erkennbar, Schwächen auszuloten und Grenzen zu testen. In einem nächsten Schritt, zu einem Zeitpunkt in welchem seine spirituellen Fähigkeiten und sein Status als Heiler für die Betroffenen längst unbestritten waren, offenbarte er seinen Opfern nicht nur seine Besonderheit, sondern auch die Tatsache, dass sie selber von einer höheren Macht als seine Frau

- 7 auserwählt worden und dementsprechend etwas Besonderes, Vorhergesehenes seien. Dadurch gelang es ihm, seine Opfer nicht nur aus dem früheren sozialen Umfeld, sondern zusätzlich auch noch aus der Meditationsgruppe herauszulösen und abzuschirmen. Er selbst verblieb als einzige Bezugsperson. Die Opfer fühlten sich – nun an der Seite des höchsterleuchteten Mannes auf Erden – anfänglich ausserordentlich geehrt, sehr rasch aber auch verängstigt. Schliesslich lag es in der Natur der Sache, dass sie selber nicht in der Lage waren, den Willen des "Allumfassenden", des "Buddhas", des "Rates der Weisen" oder wie auch immer der Beschuldigte die übergeordnete Instanz gerade nannte, zu erkennen. Und so verblieb ihnen nichts anderes, als sich nach der Interpretation des Beschuldigten zu richten und diesen um Rat zu fragen. Dieser wiederum neigte jedoch vermehrt dazu, von den Opfern zu verlangen, den Willen des "Allumfassenden" selber zu erkennen und tadelte stattdessen nur, wenn sie nach seiner Auslegung falsch lagen. Mittels Tadel, Verachtung und verbaler Erniedrigung erreichte er in kürzester Zeit ein Klima der Verunsicherung, welches bis zu existenziellen Ängsten gehen konnte. Die Opfer befürchteten stets, falsch zu liegen. So konnte er letztlich – ohne überhaupt zu Wissen, mit was seine Opfer gerade beschäftigt waren – eine simple SMS an seine "Frau" schicken und sie fragen, wo sie wieder ihre Gedanken hätten, und diese fühlten sich sogleich "ertappt" und plagten sich mit einem schlechten Gewissen und Angstzuständen. In diesem Milieu war es dem Beschuldigten nicht nur möglich, den Alltag seiner Opfer zu kontrollieren und zu lenken, sondern auch die nachstehend unter Ziffer 2 – 4 einzeln aufgeführten sexuellen Handlungen einzufordern. Schmerz war im System des Beschuldigten ebenso zu überwinden wie Ekel, und war das Opfer dazu nicht in der Lage, so lag der Fehler alleine beim Opfer, welches die notwenige geistige Reife noch nicht aufwies und entsprechend weiter daran arbeiten musste. Einen Ausweg aus der Situation gab es für die Opfer entsprechen auch nur dann, wenn sich der Beschuldigte dafür entschied, dieses aus der Schule oder zumindest aus der Gruppe auszuschliessen. Selbst das tat er jedoch mit der Begründung, dass das Opfer einen "zu schlechten Geist" habe und damit ihm, der Schule oder Drittpersonen schade, was wiederum dazu führte, dass sich selbst Ausgeschlossene nicht von ihm abwandten, sondern beim nächsten Hilfsangebot erneut darauf hofften, ihren "Geist" wieder verbessern zu können.

2. Strafbare Handlungen zum Nachteil von C. 2.1. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C., geb. […], begangen im April 2001 in Zäziwil Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt hat, zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt, indem er Folgendes getan hat:

Nachdem sich die Privatklägerin C. im Alter von 17 Jahren an den als Naturarzt und Meditationslehrer praktizierenden Beschuldigten gewendet hatte, weil sie selber aufgrund des Suizids ihres Vaters mit massiven psychischen Problemen bis hin zu Selbstmordgedanken zu kämpfen hatte, nutzte dieser die psychische Labilität und Verletzlichkeit der Privatklägerin systematisch aus, um sie mit gezielter Anwendung von Autorität, Hilfsbereitschaft und spirituellem Gedankengut in

- 8 eine vollumfängliche psychische und physische Abhängigkeit zu drängen. Anlässlich einer Meditationswoche auf dem Appenberg in 3532 Zäziwil/BE im April 2001 griff der Beschuldigte F. der Privatklägerin C. auf einem gemeinsamen Spaziergang mit seiner Hand überraschend und gegen ihren Willen in ihre Hose, packte sie an der Scheide und riss sie daran hoch, sodass es schmerzte. Er begründete seine Handlung ihr gegenüber damit, dass sie sich wieder spüren müsse. Die Privatklägerin, welche zu diesem Zeitpunkt infolge des Suizides ihres Vaters massive psychische Probleme hatte, wehrte sich nicht gegen diesen Übergriff. Der Beschuldigte konnte sowohl sie als auch ihre Mutter sogar davon überzeugen, dass es aufgrund der akuten Suizidgefahr, welcher sie wohl tatsächlich ausgesetzt war, notwendig sei, dass sie zu ihm an die […]-Strasse nach S. ziehe.

2.2. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C., geb. […], begangen zwischen April 2001 und April 2005 in S., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat:

Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin C. mit der Begründung, man müsse sie aufgrund ihrer akuten Suizidalität intensiv betreuen, im April 2001 zu sich an die […]-Strasse in S. geholt hatte und sie fortan bei ihm wohnte, verlangte der Beschuldigte in Ausnutzung der von ihm zwischenzeitlich geschaffenen Hörigkeit im April und Mai 2001 während ungefähr einem Monat praktisch täglich die orale Befriedigung durch die Privatklägerin. In Vermischung mit der von ihm gelehrten spirituellen Theorie verlangte er dabei von der Privatklägerin, dass sie ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlangung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister sexuell befriedige und seinen heiligen Samen (d.h. sein Ejakulat) bis auf den letzten Tropfen schlucke. Dabei erniedrigte er die Privatklägerin zugleich verbal und fügte ihr Schmerzen und teilweise sogar Blutungen zu, indem er mit seinen Händen an ihren Brüsten und im Intimbereich herumriss. Auch nach dem ersten Monat in S. hatte die Privatklägerin den Beschuldigten in der gleichen Form ungefähr zwei Mal pro Woche oral zu befriedigen, während Wochenkursen sogar weiterhin täglich. Die Übergriffe waren stets begleitet von verbaler Erniedrigung und physischer Gewalt und führten neben einer permanenten massiven psychischen Belastung zu Hämatomen an Brüsten und Intimbereich, gelegentlich gar zu offenen Blutungen und zu Schluckbeschwerden infolge der tiefen oralen Penetration, welche bei der Privatklägerin regelmässig Brechreiz auslöste. Nachdem die sexuellen Übergriffe aufgrund einer Verhaftung des Beschuldigten durch die […]-Strafverfolgungsbehörden zwischen dem 25. Oktober 2004 und dem 16. November 2004 kurzzeitig aufgehört hatten, gingen sie unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft mit einer noch grösseren Intensität weiter. In der ersten Woche nach der Haftentlassung musste die Privatklägerin den Beschuldigten jede Nacht gegen ihren Willen oral befriedigen bzw. während der ganzen Nacht seinen Penis im Mund behalten um ihn "vom

- 9 ganzen Dreck der Haft" und um sie selber vom "Gift der Unwahrheit" zu reinigen.

2.3. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C., geb. […], begangen zwischen April 2005 und Dezember 2006 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat:

Nach dem Umzug nach Q. im April 2005 fanden die sexuellen Übergriffe auf C. in der Form von oraler Befriedigung wieder täglich statt und die damit einhergehende Gewalt nahm an Intensität weiter zu. Als sich die Privatklägerin einige Male verbal und physisch zu wehren versuchte, packte der Beschuldigte sie jeweils an den Haaren und drückte ihren Kopf mit den Händen zwischen seine Beine, bis sie den Widerstand aufgab und die einverlangte orale Befriedigung vornahm. Die sexuellen Übergriffe, gemäss Privatklägerin über die Jahre in S. und Q. gerechnet hunderte von Einzelhandlungen, endeten Anfangs 2007, als der Beschuldigte sie mit einem Mitglied der G. verkuppelte und sich seinerseits einem neuen Opfer – B. – zuwandte.

2.4. Qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) zum Nachteil von C., geb. […], begangen Ende 2006 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt hat, in grausamer Art und Weise zu einer sexuellen Handlung genötigt, indem er Folgendes getan hat:

Gegen Ende des unter Ziff. 1.1. bis 1.3. angeklagten sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von C. d.h. gegen Ende des Jahres 2006 forderte der Beschuldigte F. die ihm aufgrund einer Mischung von Autorität, Gewalt und spirituellem Gedankengut vollständig hörige und eingeschüchterte Privatklägerin in ihrem Zimmer am gemeinsamen Wohnort in Q., […]-Strasse, auf, sich hinzulegen und ihn oral zu befriedigen. Als sich die Privatklägerin jedoch weigerte, zog der Beschuldigte seine Hose runter und legte sich unter Einsatz seines vollen Körpergewichts auf ihr Gesicht. Er drang sodann mit seinem Penis tief in ihren Hals ein und drückte ihr zugleich mit seinem Bauch die Nase zu. Die Privatklägerin, welche sich nicht wehren und auch nicht schreien konnte, litt dabei unter massivsten Todesängsten. Sie gab an, sie sei in diesem Moment emotional gestorben und habe gedacht, es wäre schöner zu sterben, als dass er dies noch einmal mit ihr mache.

2.5. Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von C., […], begangen am 13. bzw. 14. Dezember 2011 in Q., […]-Strasse bzw. 5200 Brugg, Wildischachenstrasse 14 Der Beschuldigte hat jemanden durch Gewalt und durch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit genötigt, etwas zu tun, indem er Folgendes getan hat:

Der Beschuldigte hat die Privatklägerin C. im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Übergriffe auf B. (ST05B.2009.1524) in Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses und unter Anwendung von massivem psychischen Druck genötigt, in der Zeugeneinvernahme der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

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14. Dezember 2014 bei Staatsanwalt G. zu Gunsten des Beschuldigten falsche Aussagen zu machen, was diese in der Folge auch tat.

2.6. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C., geb. […], begangen am 8. November 2012 in 5116 Schinznach Bad, Parkplatz Badstübli Der Beschuldigte hat jemanden durch schwere Drohung in Angst versetzt, indem er Folgendes getan hat:

Der Beschuldigte hat Herrn H., dem damaligen Lebenspartner der Privatklägerin C., über seine damalige Partnerin I. anlässlich eines Treffens am 8. November 2012 um 11.00 Uhr auf dem Parkplatz des Restaurants Badstübli in Schinznach Bad ausrichten lassen, dass die "Dunkelheit" bzw. Boshaftigkeit der Privatklägerin C. derart gross sei, dass er (H.) sie ohne Schaden aus geistiger Sicht zu Tode schlagen könne. Dies würde darüber hinaus auch noch ein gutes Karma geben. Herr H. solle zudem sofort das gemeinsame Kind nehmen und in ein Hotel ziehen. Die Äusserungen, welche H. zuhause seiner Lebenspartnerin schilderte, lösten bei dieser eine grosse Angst aus. Sie schloss sich, in der Angst, der Beschuldigte könnte jemanden davon überzeugen, sie tatsächlich zu töten, in ihr Haus ein und gelangte sodann einen Tag später an die Polizei.

3. Strafbare Handlungen zum Nachteil von D. 3.1. Mehrfache Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D., geb. […], begangen von Ende April bis Ende September 2008 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Person veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. zu dulden, indem er Folgendes getan hat:

Der Beschuldigte hat als selbsternannter Zen-Meditationslehrer und "spiritueller Meister" ein intensives Abhängigkeitsverhältnis mit der Privatklägerin D. aufgebaut, welche ab September 2005 als "Schülerin" an seinen Meditationskursen teilnahm. Als sich die Privatklägerin Anfangs 2008 in einer sowohl privaten als auch beruflichen Hinsicht schwierigen Zeit befand, offenbarte ihr der Beschuldigte, dass sie vom "Grossen Rat" zu seiner Frau auserkoren worden sei. Durch diese Offenbarung, welcher im Kontext dieser "Meditationsschule" eine ausserordentlich grosse Bedeutung zukam, fühlte sich die Privatklägerin gleichermassen geehrt wie auch verängstigt. Unter Ausnützung dieser Abhängigkeit hat der Beschuldigte sodann im Zeitraum von April bis Ende September 2008 an seinem Wohnort in Q., […]-Strasse, zwei bis drei Mal pro Woche die orale Befriedigung durch die Privatklägerin verlangt. Mit der Begründung, er sei ein heiliger Mann und sein "heiliger Samen" dürfe nicht verschwendet werden, verlangte er von der Privatklägerin, dass sie sein Ejakulat stets bis auf den letzten Tropfen schluckte. Auch führte er aus, sein Samen sei Licht, welches sie trinken müsse, um in ihrer geistigen Entwicklung auf dem Weg zur Erleuchtung weiterzukommen. Die in der "Lehre" des Beschuldigten völlig gefangene Privatklägerin kam diesen Aufforderungen in einer Mischung aus Angst und Unterwürfigkeit nach, ohne zu Hinterfragen oder aktive Gegenwehr zu leisten. Nachdem es der Privatklägerin infolge des psychischen Drucks immer schlechter ging, stellte der Beschuldigte sie Ende September 2008

- 11 vor die Tür und untersagte ihr mit der Begründung, ihr Geist sei schlecht, die weitere Teilnahme an den "Meditationskursen". In Tat und Wahrheit wechselte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt das Opfer und wandte sich der Privatklägerin (ST05B.2009.1524) A. zu.

3.2. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D., geb. […], begangen von Mitte 2009 bis Ende Mai 2010 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat einer Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat:

Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin D. im September 2008 aufgrund ihres "schlechten Geistes" aus der "Meditationsgruppe" ausgeschlossen hatte, kontaktierte er sie Mitte 2009 – unter dem Vorwand ihr helfen zu wollen und ihren Geist zu heilen – erneut. Er beorderte sie nach Sursee und fragte sie dort, ob sie denn nicht wisse wo sie hingehöre und wozu sie da sei, wobei er klarerweise auf die orale Befriedigung anspielte. Er verlangte in der drauffolgenden Zeit wiederholt, dass sie ihm per SMS mitteilte, wie sehr sie seinen "Schwanz im Mund" haben wolle. Er wiederholte stets, dass seine orale Befriedigung ein zentrales Element auf dem Weg zu ihrer Erleuchtung sei und es, wenn sie zur Erleuchtung gelangen wolle, auch leiden müsse. In der Folge bestellte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder regelmässig – hauptsächlich an den "Meditationswochenenden" – nach Q., wo er die orale Befriedigung von ihr einforderte. Im Gegensatz zu früher verlieh er seinen Forderungen nun jedoch mehr Nachdruck, indem er sie mit den Händen an den Haaren riss und ihren Kopf so zu seinem Penis führte, ihr seinen Penis gewaltsam bis tief in den Rachen stiess oder ihr gleichzeitig auch noch an den Brüsten und am Geschlechtsteil herumriss. Weiter verlangte er von ihr nun auch, dass sie seine "Eier" in den Mund nahm oder in einzelnen Fällen sogar, dass sie seinen "Schwanz" die ganze Nacht hindurch im Mund behalten musste. Er verband dies zugleich mit der Drohung, dass er – sollte sie sich weigern – halt "andere Massnahmen" ergreifen müsse, wobei er ihr explizit in Aussicht stellte, ihr in den Mund zu urinieren.

3.3. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D., geb. […], begangen von Juni bis August 2010 in Z., […]-Strasse Der Beschuldigte hat einer Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat:

Da der Beschuldigte auf Anordnung der Strafvollzugsbehörden seine vom Obergericht des Kantons Solothurn verhängte Freiheitsstrafe in der Form von Electronic Monitoring im Kanton Solothurn zu vollziehen hatte, wechselte der Tatort der unter Ziffer. 2.2 beschriebenen Tathandlungen von Juni bis August 2010 an den […]-Strasse in Z.. Die Übergriffe intensivierten sich in zeitlicher Hinsicht, da die Privatklägerin nun aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit des Beschuldigten praktisch täglich in seiner Wohnung war und die alltäglichen Besorgungen für ihn erledigte. Der Beschuldigte hat dementsprechend im Zeitraum zwischen Juni und August 2010 praktisch täglich die orale Befriedigung durch die Privatklägerin D. einverlangt und auch erhalten.

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3.4. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D., geb. […], begangen von September 2010 bis Januar 2011 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat:

Nachdem die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurns das Einverständnis zum Vollzug des Electronic Monitoring im Kanton Aargau gaben, änderte sich entsprechend im September 2010 auch der Tatort wieder an die […]-Strasse in Q.. Es folgten weitere sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin D., wobei sich die Intensität der Gewalttätigkeit neben der erzwungenen oralen Befriedigung in der Form von Reissen mit den Händen an den Brüsten und Schamlippen sowie vor allem verbaler Erniedrigung weiter steigerte. Die Privatklägerin, welche zunehmend unter Angstzuständen litt, jedoch wieder "offiziell" an den "Meditationsveranstaltungen" teilnehmen durfte, liess die sexuellen Handlungen infolge des psychischen Drucks geschehen. Im Januar 2011 teilte der Beschuldigte der Privatklägerin D. – wohl aus Überdruss über die psychischen Probleme seines Opfers – ein zweites Mal mit, dass die Beziehung beendet werde. Sie schade mit ihrem negativen Geist der Privatklägerin C. und ihrem Kind. In Wahrheit wechselte der Beschuldigte lediglich ein weiteres Mal sein Opfer.

4. Strafbare Handlungen zum Nachteil von E. 4.1. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E., geb. […], begangen von Februar 2011 bis Oktober 2012 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat:

Nachdem der Beschuldigte im Januar 2011 das Verhältnis zur Privatklägerin D. abgebrochen hatte und zugleich auch die Privatklägerin C. zusammen mit ihrer Mutter aus dem gemeinsamen Haus an der […]-Strasse ausgezogen waren, zog die Privatklägerin E., welche bislang ebenfalls als "Schülerin" an der "Meditationsgruppe des Beschuldigten teilnahm, ins Obergeschoss an besagter Adresse ein. Auch im Falle der Privatklägerin E. begann der Beschuldigte unverzüglich, ein intensives Abhängigkeitsverhältnis aufzubauen und so sein Opfer mit einer Mischung aus spirituellem Gedankengut und Autorität aber vor allem auch verbaler Erniedrigung unter Druck zu setzen. Auch ihren Geist bezeichnete der Beschuldigte als schlecht oder dunkel. In Ausschöpfung seiner ganzen Autorität als "spiritueller Meister" schüchterte er sein ihm vollends höriges Opfer ein, übte permanente Kritik und machte sie für das Leiden anderer Menschen unmittelbar verantwortlich. Zugleich zeigte er ihr als einzigen Ausweg die orale Befriedigung des Meisters auf, was zu einer "Verbesserung ihres Geistes" führen würde. Diese Praxis trieb er derart weit, dass die Privatklägerin in Ihrer Panik, für das Leiden und Sterben anderer Menschen verantwortlich zu sein, zum Teil sogar von sich aus darum bat, ihren Meister oral zu befriedigen, um "geistig wieder besser dazustehen".

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Die orale Penetration vollzog der Beschuldigte sodann derart tief und heftig, dass die Privatklägerin regelmässig keine Luft mehr bekam und gelegentlich auch erbrechen musste. Begleitend dazu riss er auch ihr an Brüsten und im Intimbereich. Im Zeitraum zwischen Februar 2011 und Oktober 2012 kam es somit auch gegenüber der Privatklägerin E. zu einer Vielzahl von sexuellen Nötigungen in der genannten Form, wobei die Privatklägerin selbst nicht beziffern kann oder will, um wie viele Handlungen es sich gehandelt hat.

5. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 24 StGB i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StGB), begangen zwischen dem 7. und dem 14. Dezember 2011 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat jemanden vorsätzlich dazu bestimmt, als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft falsch auszusagen:

Der Beschuldigte hat im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2011 (Datum Vorladung) und dem 14. Dezember 2011 (Datum Einvernahme) mit der damals als Zeugin von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorgeladenen C. die Einvernahme vorbesprochen und sie somit angestiftet bzw. unter dem Eindruck der vorgängig formulierten psychischen Abhängigkeit genötigt, zu seinen Gunsten als Beschuldigter im Verfahren ST05B.2009.1524 falsche Aussagen zu machen bzw. Aussagen zu seinen Gunsten gar nicht zu machen. C. erschien in der Folge am 14. Dezember 2011 um 09.15 Uhr bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Herrn Staatsanwalt G., und machte falsche Aussagen, welche den Beschuldigten entlasteten bzw. zumindest geeignet waren, den Tatverdacht gegen ihn zu enthärten. Konkret bezeichnete sie die Privatklägerin B. als "Psycho", welche die Gruppe psychisch geschädigt habe. Auch sei die eigenwillige Sprache bzw. Satzstellung nicht vom Beschuldigten F. gekommen, sondern erst mit B. "ins Haus gekommen". Ihrer Ansicht nach sei B. kein Opfer, die Dinge, die sie ausgesagt habe, seien falsch. C. gab in ihrer Einvernahme vom 23. November 2012 in der Eigenschaft als Privatklägerin gegen den Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Frau Assistenzstaatsanwältin J. zu, auf Instruktion und unter dem Druck des Beschuldigten falsche Aussagen, insbesondere über die Privatklägerin B., gemacht zu haben.

II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Anträge werden vor Schranken bekannt gegeben. III. Weitere Angaben 1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. November 2012 in Untersuchungshaft.

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2. Folgende Gegenstände wurden zur Beweissicherung beschlagnahmt: - Schwarzer Ordner Akten E. - Diktiergerät Sony inkl. Kassette - Kassette Sony - 2 DVD Sony - Diverse handschriftliche Notizen - Buchhaltungsunterlagen G. - Bestätigung Auszahlung Kinderzulagen C. - Box grün mit Aufschrift "Altar Meister […]" inkl. 3 Gegenstände und 2 Batterien - Laptop "Asus" inkl. Ladekabel - Externe Harddisk Verbatim mit Datenkabel - Externe Harddisk Clickfree mit Datenkabel - Mobiltelefon Sony Ericsson inkl. Ladekabel - 6 Handschriftliche Zettel - Karte "Rose" (Eigentum I.) - Handschriftliche Notizen (Eigentum I.) 3. Die Untersuchungskosten belaufen sich auf CHF 60'859.60 (Rechnungsstellung separat) 4. Die Polizeikosten belaufen sich auf CHF 50.00. 5. Die Anklagegebühr beträgt CHF 8'000.00. 6. Die Privatklagen werden, soweit der Staatsanwaltschaft bekannt, anlässlich der Hauptverhandlung formuliert."

2. 2.1. Das Bezirksgericht Zurzach ordnete mit Verfügung vom 22. Juni 2015 Beweiserhebungen an und räumte eine nicht erstreckbare Frist bis zum 5. August 2015 für schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel ein.

2.2. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerinnen 1 - 4 sowie die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 beantragten mit Eingaben vom 3. August 2015 die Dispensierung der Privatklägerinnen von der Hauptverhandlung und den Verzicht auf ihre Befragung als Auskunftspersonen.

2.3. Der Beschuldigte stellte mit Schreiben vom 14. August 2015 folgende Beweisanträge:

" 1. Es sei beim Zentralgefängnis Lenzburg, […] zeitnah zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Führungsbericht über den Angeklagten einzuholen.

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2. Es seien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach folgende Personen als Zeugen resp. Auskunftspersonen zu laden und zu vernehmen: […] 3. Unter o/e-Kostenfolge."

2.4. In Gutheissung der entsprechenden Anträge wurden die Zivil- und Strafklägerinnen 1 - 5 mit Verfügung vom 4. September 2015 von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach dispensiert und es wurde auf eine Einvernahme als Auskunftspersonen verzichtet.

2.5. In teilweiser Gutheissung der Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurde zudem verfügt, es sei ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten beim Zentralgefängnis Lenzburg einzuholen. Der Beweisergänzungsantrag betreffend Zeugenbefragung wurde hingegen abgewiesen.

2.6. Am 17. November 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach mit Befragung des Beschuldigten statt. Mit Urteil vom 23. November 2015 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Beschuldigten der qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C., der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., E. und D., der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von P., der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der Anstiftung zum falschen Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren, die teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. April 2008 ausgesprochen wurde. Das Urteil wurde den Parteien am 24. November 2015 im Dispositiv schriftlich eröffnet.

3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft, die Zivil- und Strafklägerinnen 1 - 4 wie auch der Beschuldigte meldeten Berufung gegen das Urteil an und reichten nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 1. Februar 2016 ihre Berufungserklärungen beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Der Beschuldigte beantragte insbesondere, das erstinstanzliche Urteil vom 23. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Strafsache zur Durchführung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtlichen Verfahrens sowie zur entsprechenden Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zurzach zurückzuweisen.

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3.2. Das Obergericht hiess die Berufung des Beschuldigten insofern gut, als es das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. November 2015 mit Beschluss vom 14. April 2016 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Durchführung des Hauptverfahrens und neuen Entscheidung zurückwies. Überdies wurde festgehalten, dass im Hinblick auf die beantragte Verwahrung ein Ergänzungsgutachten einzuholen sei.

4. 4.1. Das Bezirksgericht Zurzach teilte den Parteien mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mit, dass dem Gutachter AA. mit Blick auf die Prüfung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB eine Ergänzungsfrage gestellt werde. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen eingeräumt.

4.2. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juni 2016, es sei auf die Formulierung von weiteren Fragen an AA. zu verzichten. Dieser Antrag wurde abgelehnt und am 30. Juni 2016 wurde die ergänzende Begutachtung des Beschuldigten durch med. pract. AA., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfügt.

4.3. Am 1. September 2016 (Eingang: 5. September 2016) reichte med. pract. AA. das Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten zu den Akten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde das Gutachten an die Parteien zur allfälligen Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt. Gleichzeitig wurden Beweiserhebungen angeordnet (Einvernahme der Zivil- und Strafklägerinnen 1, 3, 4 und 5 als Auskunftspersonen) sowie Beweisergänzungsanträge abgewiesen (Einvernahme von K., L., M., N. und O. als Auskunftspersonen). Mit Schreiben vom 24. November 2016 wurde beim Zentralgefängnis Lenzburg ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten einverlangt.

4.4. Am 6. Dezember 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach statt, anlässlich welcher die Zivil- und Strafklägerinnen 1, 3, 4 und 5 befragt wurden. Der Beschuldigte wurde von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin und unter Verzicht auf das Konfrontationsrecht mit den Auskunftspersonen dispensiert.

Die Schlussanträge lauten:

- Staatsanwaltschaft (Vertreter):

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" 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. - der mehrfachen Ausnützung einer Notlage sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B. - der qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C. - der Nötigung zum Nachteil von C. - der Drohung zum Nachteil von C. - der mehrfachen Ausnützung einer Notlage sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von D. - der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von E. 2. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bislang ausgestandenen Untersuchungshaft. 3. Beim Beschuldigten sei die anschliessende Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Der dem Beschuldigten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn gewährte bedingte Strafvollzug von 21 Monaten sei zu widerrufen und für vollstreckbar zu erklären. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu archivieren. 6. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung sei vom Beschuldigten zurückzufordern."

- Zivil- und Strafklägerschaft 1-4 (Vertreterin):

" Abgesehen von den bereinigten Schadenersatzforderungen und den aktualisierten Kostennoten wird vollumfänglich an den bisher gestellten Anträgen festgehalten."

- Zivil- und Strafklägerschaft 5 (Vertreterin):

" 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: - CHF 1‘422.00 an die Privatklägerin persönlich - CHF 7‘918.35 an das Departement Gesundheit und Soziales, Fachbereich Opferhilfe, Kanton Aargau

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3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, zukünftige Therapie- und Fahrtkosten der Privatklägerin E., welche im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten stehen, zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin E. eine Genugtuung von CHF 37'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit November 2012 zu bezahlen. 5. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin aufzuerlegen."

- Beschuldigter (amtlicher Verteidiger):

" 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Adhäsionsklagen seien abzuweisen bzw. allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei sofort aus der Haft zu entlassen."

4.5. Das Bezirksgericht Zurzach erkannte am 6. Dezember 2016:

" 1. Das Verfahren wird infolge Verjährung eingestellt in Bezug auf den Vorwurf - der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. (Anklageziffer 1), - der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. (Anklageziffer 2), - der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen im April 2001 (Zusatzanklageziffer 2.1) sowie zwischen April 2001 und 06.12.2001 (Zusatzanklageziffer 2.2), - der mehrfachen Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Zusatzanklageziffer 3.1).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Zusatzanklageziffer 2.6) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C. (Zusatzanklageziffer 2.4), - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., D. und E. (Zusatzanklageziffern 2.2, 2.3, 3.2-3.4, 4.1), - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Zusatzanklageziffer 2.5), - der Anstiftung zu falschem Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (Zusatzanklageziffer 5).

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4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB bestraft - mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.04.2009 für die bis zu diesem Zeitpunkt angeklagten Handlungen sowie

- mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren für die nach dem 22.04.2009 angeklagten Handlungen, d.h. insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren. 5. Die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 1'484 Tagen (14.11.2012 bis und mit 06.12.2016) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB wird gegenüber dem Beschuldigten die Verwahrung angeordnet. 7. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.04.2009 gewährte bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 21 Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 8. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Entscheides zurückgegeben: - Schwarzer Ordner mit den Akten E. - Diktiergerät Sony inkl. Kassette - Kassette Sony - 2 DVD Sony - Diverse handschriftliche Notizen - Buchhaltungsunterlagen G. - Bestätigung Auszahlung Kinderzulagen C. - Box grün mit Aufschrift "Altar Meister […]" inkl. 3 Gegenstände und 2 Batterien - Laptop "Asus" inkl. Ladekabel - Externe Harddisk Verbatim mit Datenkabel - Externe Harddisk Clickfree mit Datenkabel - Mobiltelefon Sony Ericsson inkl. Ladekabel - 6 Handschriftliche Zettel 9. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivil- und Strafklägerin 1, A., werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivil- und Strafklägerin 2, B., werden auf den Zivilweg verwiesen.

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11. 11.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3, C., eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.01.2007 zu bezahlen. 11.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3, C., Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘072.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.12.2016 zu bezahlen. 11.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 11.4. Der Zivil- und Strafklägerin 3, C., wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Frau Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Baden als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 11.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 3 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.03.2011 zu bezahlen. 12.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'381.13 zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.12.2016 zu bezahlen. 12.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 4 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 12.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., eine Entschädigung von CHF 8‘185.15 (Honorar inkl. Auslagen und MWST von Rechtsanwältin Dr. iur. Yvonne Meier) zu leisten. 12.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 4 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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13. 13.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.11.2012 zu bezahlen. 13.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘422.00 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 371.40, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.12.2016 zu bezahlen. 13.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 5 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 13.4. Der Zivil- und Strafklägerin 5, E., wird die unentgeltliche Rechtspflege bewillligt und Frau lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 13.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 5 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 b) der Anklagegebühr von CHF 8'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 92‘771.20 d) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 3 CHF 14‘348.80 e) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 5 CHF 11‘081.45 f) den Kosten für Gutachten von CHF 60‘141.00 g) den Spesen von CHF 1‘056.10 h) andere Auslagen CHF 1'717.90 Total CHF 194‘116.45 14.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f bis h im Gesamtbetrag von CHF 75‘915.00 zu drei Vierteln, d.h. mit CHF 56‘936.30, auferlegt. 14.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen richterlich genehmigtes Honorar von CHF 92‘771.20 (inkl. MWST und Auslagen) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c). Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO wird im Umfang von einem Viertel verzichtet. Im Umfang von

- 22 drei Vierteln der Kosten (CHF 69‘578.40) wird die Entschädigung einstweilen auf der Gerichtskasse Zurzach vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO. 14.4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3, Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Baden, die richterlich auf CHF 14‘348.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung zu entrichten (Kosten gemäss lit. d). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 14.5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5, lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich, die richterlich auf CHF 11‘081.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung zu entrichten (Kosten gemäss lit. e). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 15. Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der erstandenen und auf die Strafe angerechneten Untersuchungs-/Sicherheitshaft, entscheidet die Vollzugsbehörde."

4.6. Mit dem Urteil erging ebenfalls der Beschluss:

"Der Beschuldigte geht zur Sicherung des Strafvollzuges zurück in Sicherheitshaft."

4.7. Das Urteil wurde schriftlich eröffnet und den Parteien am 13. Dezember 2016 im Dispositiv zugestellt.

4.8. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 meldete die Zivil- und Strafklägerin 1 Berufung gegen das Urteil an.

4.9. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an.

4.10. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 7. Februar 2017 zugestellt.

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5. 5.1. Am 22. Februar 2017 teilte die Zivil- und Strafklägerin 1 den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung mit.

5.2. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 die Berufung und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der vorliegenden Strafsache zur Durchführung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtlichen Verfahrens sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter stellte er den Antrag, es sei das Urteil vom 6. Dezember 2016 insofern abzuändern, als F. von der Anklage der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis vollumfänglich freizusprechen sei. Weiter richtete er sich auch gegen die Anordnung der Verwahrung und das Urteil der Vorinstanz im Zusammenhang mit seiner Verurteilung zur Leistung von Genugtuungs- und Schadenersatz- sowie Entschädigungszahlungen an die Zivil- und Strafklägerinnen 3 - 5.

Mit gleicher Eingabe stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge:

" 1. Es sei K., whf. […]-Strasse, Stallikon, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 2. Es sei L., whf. […]-Strasse, Menziken, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 3. Es sei M., whf. […]-Strasse, Meggen, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 4. Es sei N., whf. […]-Strasse, Bülach, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 5. Es sei O., whf. […]-Strasse, Klingnau, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 6. Unter o/e-Kostenfolge."

5.3. Mit Eingabe vom 2. März 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung bzw. auf eine Anschlussberufung. Sie beantragte ausserdem die Abweisung der Anträge des Beschuldigten, insbesondere des Rückweisungsantrages.

5.4. Am 18. April 2017 verfügte der Verfahrensleiter mit Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens und setzte dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen an, um seine Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen.

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5.5. Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 10. Juli 2017 seine Berufungsbegründung ein. Er stellte darin folgende Anträge:

" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Strafsache sei zur erneuten Durchführung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtlichen Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 insofern abzuändern, als F. vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von AB., begangen in Z. (vgl. Ziff. 3.3 der Zusatzanklageschrift vom 6. März 2015) sowie vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von E. (vgl. Ziff. 4.1. der Zusatzanklageschrift vom 6. März 2015) vollumfänglich freizusprechen sei. Demgemäss seien auch die Ziff. 12.1 (Genugtuung an AB.), die Ziff. 12.2 (Schadenersatz an AB.) und Ziff. 12.4 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 aufzuheben. Zudem seien in Bezug auf E. die Ziffern 13.1, 13.2, 13.3 und 14.5 Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 aufzuheben.

3. F. sei – eventualiter – in Abänderung von Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach der qualifiziert sexuellen Nötigung zum Nachteil von C., der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C. und AB., der Nötigung sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Zusatzfreiheitsstrafe resp. Freiheitsstrafe zu verurteilen.

4. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach aufzuheben und es sei von der Anordnung der Verwahrung gegenüber F. abzusehen. 5. Die gegen F. am 22. April 2009 vom Obergericht des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten sei nicht für vollziehbar zu erklären und Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 entsprechend aufzuheben.

6. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.

Es sei F. (auch) im vorliegenden Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen."

Gleichzeitig stellte er folgende Verfahrensanträge:

"1. Es sei F. insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Berufungsantwort der Gegenparteien zur vorliegenden Berufungsbegründung zu replizieren.

2. Es sei der Verteidigung nach Beendigung des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zu geben, ihre Honorarnote zur Substantiierung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO) einzureichen."

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5.6. Mit Eingabe vom 9. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies sie auf die Anklageschrift, die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung sowie insbesondere auf die daraus gefolgten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz.

5.7. Mit Eingabe vom 10. August 2017 beantragte die Zivil- und Strafklägerin 5 ebenfalls die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Die gleichen Anträge stellten die Zivilund Strafklägerinnen 3 und 4 mit Eingabe vom 28. August 2017.

5.8. Mit Eingabe vom 11. September 2017 teilte der Beschuldigte mit, auf eine Replik zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Zivil- und Strafklägerinnen zu verzichten.

5.9. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt der Verfahrensleiter fest, dass sich nach einem genaueren Studium der Akten die Notwendigkeit einer Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten und des Experten ergeben habe. Entsprechend werde zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Den Privatklägerinnen werde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt.

5.10. Die Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten und des Experten AA. fand am 6. Juni 2018 statt. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft hielten an ihren bereits in der schriftlichen Berufungsbegründung (oben E. 5.5.) bzw. Berufungsantwort (oben E. 5.6.) gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte stellte darüber hinaus den Antrag, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen (Protokoll S. 23).

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Rückweisungsantrag Der Beschuldigte macht im Hauptstandpunkt schwerwiegende Verfahrensfehler im vorinstanzlichen Verfahren geltend und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Strafsache zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Der Beschuldigte begründet seinen Antrag damit, dass die Vorinstanz die Befragung der seitens der Verteidigung beantragten Entlastungszeugen

- 26 mit der Begründung, die Einvernahme der Entlastungszeugen sei in antizipierter Beweiswürdigung für das Verfahren nicht notwendig, abgewiesen habe. Damit seien die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt und wesentliche Verteidigungsrechte des Beschuldigten missachtet worden. Die Einvernahme der Entlastungszeugen sei insbesondere deshalb notwendig, weil diese Aussagen zum Verhältnis zwischen den Meditationsschülern und dem Beschuldigten machen könnten, was sich auf das Vorhandensein des nötigenden Tatbestandselements auswirke. Ausserdem sei es für ein faires Verfahren notwendig, dass die Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die Belastungszeugen, also auch im Rahmen einer gerichtlichen Hauptverhandlung, einvernommen würden (Berufungsbegründung, S. 5 f.; Gerichtsakten [GA] act. 160, 635).

1.1. 1.1.1. Rechtslage Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ist eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils nur dann vorgesehen, wenn das erstinstanzliche Verfahren schwere Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine gehörige Verteidigung fehlt, wenn Teilnahmerechte verweigert wurden, wenn der Sachverhalt im grossen Stil ungenügend abgeklärt wurde oder wenn sich zeigt, dass die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 409 N 2).

Bei einem Mangel bezüglich des Grundsatzes des fairen Verfahrens kann es sich um einen schweren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO handeln. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist in Art. 6 EMRK verankert, wobei es die Konvention grundsätzlich dem nationalen Recht überlässt, welche Beweismittel zuzulassen und wie die Beweiserhebung und Beweiswürdigung zu regeln sind, d.h. auf welche Weise der Schuldnachweis zu führen ist. Das nationale Recht kann somit die Gründe festlegen, in denen die Beweiserhebung im Einzelfall abgelehnt werden darf oder muss. Es muss nur insgesamt ein faires Verfahren gewahrt sein. Allerdings gewährleistet die Konvention auch das Recht, Entlastungszeugen zu laden und vernehmen zu lassen, so dass die Ablehnung einer von der Verteidigung beantragten Zeugeneinvernahme gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verstossen kann, wenn die Verfahrenserheblichkeit für das Gericht ersichtlich war. Eine Beweiserhebung darf demnach nicht willkürlich abgelehnt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 3.2.).

Nichts anderes folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV, der verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

- 27 auch tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 1.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie jedoch nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweisabnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil des Bundesgerichtes 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.).

1.1.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Beweisantrages damit, dass bereits im Untersuchungsverfahren verschiedene Entlastungszeugen einvernommen worden seien. Dazu gehöre insbesondere auch O., die erneut als Entlastungszeugin vom Beschuldigten aufgeführt werde. Die Entlastungszeugen konnten bzw. könnten keine Auskünfte zu den zwischen den Privatklägerinnen und dem Beschuldigten angeblich vorgefallenen sexuellen Handlungen machen. Daran habe sich zwischenzeitlich nichts geändert und dies gelte auch für die zusätzlich beantragten Entlastungszeugen, was zwischenzeitlich auch der Beschuldigte anerkenne (GA act. 597). Überdies sei anzumerken, dass nicht geltend gemacht werde, es hätte zu sämtlichen Teilnehmern der G. ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Der Sachverhalt sei durch die sich aus den Akten ergebenden Beweise bereits hinlänglich abgeklärt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Einvernahme der vom Beschuldigten beantragten Zeugen am Beweisergebnis nichts mehr ändern könnte (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3.).

1.1.3. Beurteilung Tatsächlich sind im Untersuchungsverfahren neben den Privatklägerinnen eine Auskunftsperson und zehn Zeugen einvernommen worden, wobei mehrere dieser Zeugen dem Beschuldigten gegenüber neutral bzw. positiv eingestellt waren. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz für die Frage, ob die Privatklägerinnen vom Beschuldigten abhängig waren bzw. ob der Beschuldigte ihnen gegenüber Nötigungsmittel eingesetzt hat, nicht auf ein in der Meditationsschule herrschendes sektenähnliches Klima abgestellt hat, sondern auf die Aussagen der Privatklägerinnen zu ihrem spezifischen Verhältnis zum Beschuldigten sowie teilweise auf die Gemeinsamkeiten, welche in den verschiedenen Opferaussagen zum Ausdruck kommen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung bauen mithin nicht auf einem sektiererischen Milieu in der Meditationsschule bzw. auf https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/50c55f08-a490-429d-9acc-83c180819aef?citationId=4030bc1d-3787-47a2-b6d8-e1c510f99e20&source=document-link&SP=16|d4fxbc https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/a950f8c3-fef0-487b-9d64-ceab8f6a14de?citationId=3392cd98-9288-49b5-a0ff-e40872340996&source=document-link&SP=16|d4fxbc https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/a950f8c3-fef0-487b-9d64-ceab8f6a14de?citationId=3392cd98-9288-49b5-a0ff-e40872340996&source=document-link&SP=16|d4fxbc

- 28 einer generellen, institutionell-geprägten Abhängigkeit sämtlicher Kursteilnehmer/Schüler auf, vielmehr begründet die Vorinstanz die Abhängigkeiten der Privatklägerinnen ad personam. An einer Stelle erwähnt zwar die Vorinstanz, dass neben den konkreten Umständen, die auf eine Nötigung schliessen lassen, auch die Atmosphäre innerhalb der Gruppe sowie das Lehrer/Guru/Heiler-Schüler-Verhältnis zu berücksichtigen seien (E. 8.4.1.2. in fine). Solche Überlegungen zu generellen Abhängigkeiten innerhalb der Meditationsschule haben jedoch in der Folge effektiv keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden. Vielmehr hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass nicht zu sämtlichen Teilnehmern der Schule ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Die Vorinstanz liess zudem die Frage ausdrücklich offen, ob es sich bei der Meditationsschule um eine sektenähnliche Gruppierung gehandelt hat oder nicht. Da die Vorinstanz somit nicht von einer generellen Abhängigkeit sämtlicher Meditationsschüler ausgegangen ist, die sich in gleicher Weise auch bei den Opfern der Sexualstraftaten zeigte, konnte sie auf die Befragung von weiteren Kursteilnehmern verzichten, die sich zum Unterrichtsstil des Beschuldigten oder zum Milieu innerhalb des Kurses hätten äussern können. Eine solche Beweisabnahme hätte höchstens die von der Vorinstanz bereits als erwiesen betrachtete, letztlich aber irrelevante Tatsache untermauern können, dass der Beschuldigte auf die verschiedenen Kursteilnehmer durchaus eine unterschiedliche (teilweise auch positive) Wirkung gehabt hat. Selbst wenn weitere Zeugen ein neutrales Bild von der Schule oder vom Beschuldigten zeichnen würden, schlösse dies Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen in keiner Weise aus. Der Beschuldigte macht im Übrigen auch nicht geltend, die beantragten Zeugen könnten sich in spezifischer Weise zum Verhältnis der Privatklägerinnen zum Beschuldigten äussern. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit genügend abgeklärt. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.2. Schlussfolgerung Der Beschuldigte rügt zudem eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Da jedoch die Abnahme der vom Beschuldigten offerierten Beweise für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung ist, kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vorgeworfen werden.

Ins Leere sticht schliesslich auch der Einwand, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, legte diese doch in E. 3.1.3. ausdrücklich dar, weshalb sie die Beweisanträge abwies. Dem Beschuldigten war es somit ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.

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2. Beweisantrag im Berufungsverfahren Für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 den Antrag auf Einvernahme folgender Zeugen: K., L., M., N. und O.. Dieser Beweisantrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die Einvernahme der zusätzlichen Zeugen könnte nur bestätigen, was schon als erstellt zu gelten hat, nämlich, dass nicht alle Kursteilnehmer in gleicher Weise abhängig waren vom Beschuldigten und dass nicht allein aus der Zugehörigkeit zur Meditationsschule oder aufgrund des Unterrichtsstils des Beschuldigten auf eine besondere Abhängigkeit der einzelnen Teilnehmer geschlossen werden kann.

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens Nachdem der Hauptantrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens abzuweisen ist, sind dessen Eventualanträge zu behandeln. Der Beschuldigte beantragt für diesen Fall die Anpassung des vorinstanzlichen Urteils in folgenden Punkten:

- Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von D., begangen in Z., gemäss Ziff. 3.3 der Zusatzanklageschrift vom 6. März 2015; - Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von E. gemäss Ziff. 4.1 der Zusatzanklageschrift vom 6. März 2015; - Verurteilung des Beschuldigten zur Leistung von Genugtuungs-, Schadenersatz- sowie Entschädigungszahlungen an die Privatklägerinnen AB. und E. in den angefochtenen Anklagepunkten; - Strafzumessung; - Anordnung der Verwahrung; - Widerruf der Vorstrafe.

4. Sexuelle Nötigungen z.N. D. in Z. 4.1. Anklage / vorinstanzlicher Entscheid Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.3 der Zusatzanklage vor, er habe D. unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht, z.T. auch angetan und sie zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er von ihr zwischen Juni und August 2010 in Z. praktisch täglich die orale Befriedigung einverlangt und auch erhalten habe. Die Vorinstanz erkannte insofern auf einen Schuldspruch.

4.2. Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit 4.2.1. Der Beschuldigte begründet seine Berufung insofern mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Weil sich der Sachverhalt im Kanton Solothurn ereignet habe und erst angeklagt worden sei, nachdem die Anklage vom 10. Oktober 2012 bereits hängig gewesen sei, seien die Strafverfahren getrennt zu führen. Eine Vereinigung der Verfahren sei in solchen

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Fällen nicht mehr möglich. Die Vorinstanz hätte daher auf diesen Anklagepunkt nicht eintreten dürfen bzw. das entsprechende Strafverfahren einstellen oder an die Behörden im Kanton Solothurn überweisen müssen. Zudem sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2015 verspätet erfolgt sei, unzutreffend, hätte die Vorinstanz doch die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Eingang der Anklage von Amtes wegen prüfen müssen (schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 10. Juni 2017, nachfolgend "Berufungsbegründung", Rz. 15 ff.; Protokoll zur Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2018, nachfolgend "Protokoll", S. 24).

4.2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. Als letztmöglicher Zeitpunkt, den Antrag auf Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit zu stellen, muss die Anzeige des Abschlusses der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO gelten (vgl. KUHN, Basler Kommentar StPO, N. 5 zu Art. 41 StPO).

Vorliegend wurde die entsprechende Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung vom 29. Januar 2015 im Hinblick auf die erweiterte Anklage, welche auch die in Z. zum Nachteil der Privatklägerin 4 D. begangenen Delikte umfasste, vom Beschuldigten mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2015 an die ermittelnde Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach quittiert. Die örtliche Zuständigkeit hat der Beschuldigte im Rahmen dieser – im Sinne der obigen Erwägungen letzten – Gelegenheit jedoch nicht in Frage gestellt (Schreiben des Beschuldigten vom 12. Januar 2015, Ordner 6 Griff 1 in fine). Vielmehr erhob er die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erst im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. November 2015 (GA act. 175). Nachdem er seinen Antrag somit erst im erstinstanzlichen Hauptverfahren stellte, erfolgte dieser – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – offensichtlich verspätet (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2013.24 vom 19. November 2013). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2.3. Fehl geht auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Vorinstanz sei deshalb nicht zuständig gewesen, weil die Verfahren gar nicht mehr hätten vereinigt werden dürfen und sie entsprechend auf diesen Anklagepunkt nicht hätte eintreten dürfen bzw. das entsprechende Strafverfahren einstellen oder an die Behörden im Kanton Solothurn hätte überweisen müssen:

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Art. 29 Abs. 1 StPO verankert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Art. 34 Abs. 1 StPO erlaubt entsprechend eine Vereinigung von Strafverfahren, wenn die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39 - 42 StPO wegen einer anderen Straftat schon Anklage erhoben wurde. Mithin ist eine Vereinigung von Verfahren mit verschiedenen interkantonalen Zuständigkeiten nur bis zum Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht möglich (Urteil BG.2012.24 des Bundesstrafgerichts vom 18. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 34 StPO [nachfolgend zitiert: BEARBEITER, Basler Kommentar StPO]; KUHN, Basler Kommentar StPO, N. 5 zu Art. 39 StPO).

Der Gerichtsstand ist nicht pro Straftat, sondern pro Strafverfahren zu bestimmen. Sofern eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat, schreibt das Gesetz für das (gesamte) Strafverfahren einen einheitlichen Gerichtsstand vor (Art. 34 Abs. 1 StPO). Hätte man vorliegend die Verfahren, die in der Anklage vom 10. Oktober 2012 und in der Zusatzanklage vom 6. März 2015 mündeten, getrennt geführt, hätte dies entgegen der Auffassung des Beschuldigten zu keiner Abspaltung der Zuständigkeit bezüglich der Tathandlungen geführt, die der Beschuldigte laut Anklage in Z. zum Nachteil von D. begangen hat. Vielmehr wäre diesfalls für sämtliche Delikte, die zur Zusatzanklage geführt haben, ein einheitlicher Gerichtsstand festzulegen gewesen. Dieser befindet sich im Bezirk […], nachdem der grösste Teil der Tathandlungen zum Nachteil von D., C. und E. in Q. stattgefunden haben soll, die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Aargau) eingereicht und die ersten Strafverfolgungshandlungen ebenfalls im betreffenden Aargauer Bezirk vorgenommen worden sind. Da für die Delikte gemäss Anklage vom 10. Oktober 2012 derselbe Gerichtsstand gilt, liegen zwei Strafverfahren mit demselben inter- und innerkantonalen Gerichtsstand vor. Art. 34 Abs. 2 StPO, der sich ausschliesslich auf das interkantonale Verhältnis bezieht (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2013.39 vom 22. April 2014 E. 1.2.4.), gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die beiden Strafverfahren konnten somit auch nach Erhebung der Anklage noch vereinigt werden. Der Einwand der Verteidigung betreffend die angeblich fehlende Zuständigkeit erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.

4.3. Materielle Beurteilung Da der Beschuldigte einen Freispruch betreffend die Tathandlungen zwischen Juni und August 2010 in Z. zum Nachteil von D. beantragt, ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu überprüfen. https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/7bd9569e-67a8-4150-8b3d-56b0404a2647?source=document-link&SP=13|zredkm https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=13|zredkm

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4.3.1. Tatbestand und rechtliche Ausführungen Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet.

Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Eine Situation kann somit für das Opfer bereits auf Grund der sozialen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigegebots in einen unentrinnbaren, lähmenden Gewissenskonflikt gerät oder wenn der Täter das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt oder anderen sexuellen Handlungen nicht mehr widersetzt. Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen genügt nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 106 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht verwendet den Begriff der strukturellen Gewalt zur Beschreibung einer der möglichen Tatvarianten der psychischen Nötigung mittels Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter. Dabei setzt dieser die strukturellen (auch funktionellen oder institutionellen) Verhältnisse als Nötigungsmittel für seine sexuellen Ziele ein. Vorausgesetzt wird dabei eine "Instrumentalisierung" struktureller Gewalt, das heisst, dass die vorgefundene oder vom Täter geschaffene soziale Situation als Druckmittel eingesetzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter - ohne physische Gewalt anzuwenden oder zu drohen - in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die Enge treibt, so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürchtet um den Verlust seiner Zuneigung, es sieht sich ohne dessen Hilfe für verloren oder fürchtet sich vor den Konsequenzen einer Verweigerung oder

- 33 ist physisch und psychisch so erschöpft, dass es sich nicht widersetzen kann. Hier wird das Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand eines soziologischen Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die tatbestandserfüllende psychische Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen Ausnützung dieses Sachverhalts erblickt. Vielmehr müssen die mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies zutrifft, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Die Erwägung, dass auch kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen können, ist in diesem Zusammenhang und unter dem Blickwinkel des mutmasslichen Sexualstraftäters zu sehen, der diesen Druck in ein Nötigungsmittel für seine sexuelle Zielsetzung umfunktioniert. Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation" nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4 m. weiteren Hinweisen).

4.3.2. Aussagen D. Die Anklage basiert im Wesentlichen auf den Aussagen von D. anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2012 und vom 14. März 2013.

In ihrer ersten Einvernahme sagte D. aus, sie habe zwischen September 2005 bis April 2008 die G. des Beschuldigten besucht, wobei der Beschuldigte diese als die höchste auf Erden bezeichnet habe. Seine Schüler seien auserwählt und es gäbe nichts Besseres als das. Als D. anfangs 2008 eine schwierige Zeit gehabt habe, habe der Beschuldigte ihr am Ende einer Meditationswoche gesagt, sie solle sich von ihrem Partner trennen. Kurz darauf habe sie auch SMS vom Beschuldigten erhalten, welche darauf hinausliefen, dass sie vom Grossen Rat der geistigen Welt dazu ausgesucht worden sei, um die Frau an seiner Seite zu sein. Darüber sei sie sehr glücklich gewesen, da ihr das Spirituelle und die spirituelle Entwicklung hin zur Erleuchtung sehr wichtig gewesen seien (UA Ordner 3 act. 63 f.). Am Wochenende, nachdem ihr der Beschuldigte eröffnet habe, dass sie auserwählt worden sei, habe sie Samstagnacht das erste Mal bei ihm übernach-

- 34 tet. In dieser Nacht sei es dann auch das erste Mal zu Oralverkehr gekommen, wobei ihr der Beschuldigte klar gemacht habe, dass dies für ihre spirituelle Entwicklung wichtig sei. Am Sonntag sei sie dann über das Geschehene schockiert gewesen, da sie sich davor nicht habe vorstellen können, das Glied eines Mannes in den Mund zu nehmen. In der nachfolgenden Zeit sei sie häufig beim Beschuldigten gewesen und es sei häufig zu Oralverkehr gekommen. D. berichtet auch davon, dass der Beschuldigte die ersten Male versucht habe, mit einem Finger vaginal in sie einzudringen, um sie dort fest anzupacken. Nachdem sie ihm aber gesagt habe, dass sie in der Pubertät von einem Familienmitglied missbraucht worden sei, habe er es sein lassen. Er habe jedoch begonnen, an ihren Schamlippen und an ihren Brüsten zu reissen. Wenn sie jeweils gesagt habe, sie habe Schmerzen, habe er ihr gesagt, sie müsse lernen, mit Schmerzen umzugehen. Als es ihr daraufhin immer schlechter gegangen sei, habe er sich dann im September 2008 von ihr getrennt und sie auch von den Meditationskursen ausgeschlossen. Er habe ihr dann vorgeworfen, sie sei schlecht, ihr Geist sei schlecht. Dadurch sei für sie eine Welt zusammengebrochen, da ihr Leben nur Sinn gemacht habe, wenn sie auf dem Weg zur spirituellen Erleuchtung gegangen sei. Sie habe deshalb zurück gewollt. Auch habe sie kaum Kontakte gehabt, da sie viele Freunde im Umfeld des Beschuldigten gehabt habe, zu denen ihr der Zugang vom Beschuldigten verwehrt worden sei (UA Ordner 3 act. 64).

Der Beschuldigte habe dann im Jahr 2009 wieder Kontakt zu ihr aufgenommen, wobei es Mitte 2009 zu einem Treffen gekommen sei (UA Ordner 3 act. 64). Anlässlich dieses Treffens, habe der Beschuldigte bereits wieder die orale Befriedigung verlangt. Es sei dann immer wieder zu Treffen gekommen, anlässlich welchen sie ihn oral habe befriedigen müssen. Er habe sie dann auch nach Z. bestellt, wo sie jeweils geputzt, eingekauft, gekocht und alles eingerichtet habe. Sie sei jeweils jeden Abend oder jeden zweiten Abend dort gewesen. Sie habe gewusst, dass er die Wohnung nicht verlassen könne, da er dort seine Strafe habe absitzen müssen. Zu dieser Strafe sei es nach seinen Aussagen gekommen, weil er die Füsschen eines Kindes nicht richtig angefasst habe. Er habe das Ganze damit begründet, dass die Dunkelheit ihn als grösstes Licht angreife. Das habe sie ihm geglaubt. Die erneute Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten sei geheim gewesen. Am 6. August 2010 habe er ihr dann gesagt, dass sie wieder meditieren dürfe. Das sei für sie das Grösste gewesen, wieder zur Gruppe zu gehören (UA Ordner 3 act. 65). Die sexuellen Kontakte hätten weiterhin stattgefunden, bis er ihr im Januar oder Februar 2011 zum zweiten Mal gesagt habe, dass es mit ihr keinen Sinn mache (UA Ordner 3 act. 66).

In der zweiten Einvernahme vom 14. März 2013 hat D. diese Aussagen bestätigt. Von einzelnen Erlebnissen berichtete sie in der ersten und zweiten Einvernahme mit weitgehender Übereinstimmung. So schilderte sie den

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Ablauf kongruent und wiederholte zum Beispiel ihre Aussage, dass der Beschuldigte sie anlässlich des Treffens Mitte 2009 gefragt habe, ob sie nicht wisse, wo sie hingehöre und wozu sie hier sei, worauf es zu erneutem Oralverkehr gekommen sei (UA Ordner 3 act. 64, 82 f.). Auch bestätigte sie, dass der Beschuldigte mit der Zeit immer gewalttätiger geworden sei (UA Ordner 3 act. 83). Was konkret den Zeitraum zwischen Juni 2010 und August 2010 betrifft, wiederholte D. ihre Aussage, wonach der Beschuldigte ihr erzählt habe, er sei als Licht von der Dunkelheit angegriffen worden, da das Dunkle das Licht zerstören wolle. Er habe ihr erzählt, dass er die Strafe absitzen müsse, habe dies jedoch damit begründet, dass er ein Füsschen eines Kindes falsch angefasst habe und die Mutter ihn angeklagt habe. Das habe sie geglaubt (UA Ordner 3 act. 84 f.). Sie sei dann, wenn sie nicht habe arbeiten müssen, jeweils in Z. gewesen und habe für ihn gekocht oder Hausarbeit gemacht. Dabei sei es auch wieder zu Oralverkehr gekommen, wobei er im Vergleich zu früher grober geworden sei (UA Ordner 3 act. 85).

D. verwies an der Verhandlung vor der Vorinstanz auf ihre Aussagen, wurde jedoch nicht mehr detailliert dazu befragt.

4.3.3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte räumt grundsätzlich sexuelle Handlungen ein, indes bestreitet er, dass er D. dabei sexuell genötigt haben soll. Die sexuellen Handlungen seien nicht einseitig gewesen (UA Ordner 3 act. 177).

4.3.4. Theoretisches zur Aussageanalyse Da es sich vorliegend um ein typisches Vieraugendelikt handelt, sind die Aussagen von D. und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.

Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Dieser Methode liegt die Erkenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. etwa FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423). Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.;

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FERRARI, a.a.O., S. 36). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen.

Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannte Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TA- VOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). Bei der Prüfung der Realkennzeichen bzw. der Realitätskriterien ist gleichzeitig auch Phantasie- oder Lügensignalen Beachtung zu schenken. Weiter kann es hilfreich und geboten sein, die Entwicklungsgeschichte der Aussage zu untersuchen sowie die Aussagen einem Strukturvergleich zu unterziehen. Im Rahmen des Strukturvergleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenüber gestellt (LUDEWIG/TA- VOR/BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Weiter ist nach möglichen Fehlerquellen zu forschen, die etwa darin bestehen können, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Schliesslich ist zu untersuchen, ob es Übereinstimmungen oder Widersprüche zu anderen Beweisen gibt.

Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- bzw. Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5).

4.3.5. Beurteilung der Glaubhaftigkeit 4.3.5.1. Aussagekompetenz Vorab ist festzuhalten, dass bei D. keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder auf kognitive Defizite vorhanden sind, welche ihre Aussagekompetenz einschränken würden.

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4.3.5.2. Entstehungsgeschichte Was die Entstehungsgeschichte der Aussage anbelangt, fällt zwar auf, dass D. im August 2010 gegenüber der Kantonspolizei Aargau noch keine Auskunft geben wollte. Dies lässt sich jedoch damit erklären, dass sie damals noch unter dem Einfluss des Beschuldigten stand (UA Ordner 3 act. 67). Nach eigenen Angaben hatte sie erstmals im August 2010 die Kraft, das Wort gegen den Beschuldigten zu erheben (UA Ordner 3 act. 68). Richtig begonnen aufzuwachen habe sie jedoch erst an Ostern 2012, als sie vom Artikel in der Aargauer Zeitung erfahren habe (UA Ordner 3 act. 66 und 85). Es ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb D. im August 2010 noch keine Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat. Vergleicht man ihre Aussagen vom 13. Dezember 2012 und diejenigen vom 14. März 2013, so fällt auf, dass D. gewisse Details erst in der zweiten Einvernahme erwähnt hat (wie z.B., dass sie auch die Eier des Beschuldigten habe in den Mund nehmen müssen: UA Ordner 3 act. 86). Insgesamt ist zwischen den beiden Befragungen jedoch keine auffällige Aggravation der Vorwürfe auszumachen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. sprechen würde. Die Entstehungsgeschichte der Aussage ist somit unauffällig.

4.3.5.3. Inhaltsanalyse Analysiert man den Inhalt der Aussagen von D., so ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

Die Aussagen sind in sich stimmig und ausserordentlich homogen, ohne dass der Eindruck entsteht, D. habe eine auswendig gelernte Geschichte mehrfach reproduziert. Sie schildert einen äussert komplexen Sachverhalt in freier Form und mit unterschiedlichen Worten, ohne sich dabei in irgendwelche Widersprüche zu verstricken. Diese logische Konsistenz ist ein Kriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Auch wenn sich D. bemüht, sich bei ihren Aussagen an den zeitlichen Ablauf zu halten, fügt sie auch chronologisch nicht passende Ergänzungen ein (z.B. UA Ordner 3 act. 65, 83, 84). Eine solche ungeordnete sprunghafte Darstellung ist ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage zu werten.

Die Schilderungen enthalten sodann zahlreiche Einzelheiten. Insbesondere schildert D. die sexuellen Handlungen relativ genau, indem sie beschreibt, dass der Beschuldigte von ihr nur Oralverkehr verlangt habe und ihr klar zu verstehen gegeben habe, dass es dabei wichtig sei, dass sie seinen Samen trinke (UA Ordner 3 act. 64). Auch beschreibt sie, wie der Beschuldigte die ersten 2 oder 3-mal versucht habe, mit dem Finger i

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