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Aargau Obergericht Strafgericht 18.08.2011 SST.2011.63

August 18, 2011·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·544 words·~3 min·3

Summary

Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumindest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört.

Full text

56 Obergericht 2011 Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assistenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt zweifellos keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Der Umstand alleine, dass sich das Rechtsmittel auf eine Untersuchungshandlung bezieht, macht dieses noch nicht zu einer solchen. Assistenzstaatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Anderslautenden Ermächtigungen, seien sie individuell oder generell erteilt worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, weshalb sie unbeachtlich sind. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. Oktober 2011 ist deshalb nicht einzutreten. Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein Assistenzstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht gültig vertreten darf, welche Frage daher offen bleiben kann. 15 Art. 12 lit. b, 422 StPO Ein Kostenersatz für die Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht kann nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumindest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen. Die Vertretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen O.J. (SST.2011.63).

2011 Strafprozessrecht 57 Aus den Erwägungen 6.3. Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Berufungsverhandlung für ihre Anklagevertretung einen Kostenersatz von Fr. 900.00 geltend. Ein solcher kann jedoch nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumindest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 422 N. 1). Die Vertretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar, da die Anklagevertretung zu ihren typischen Tätigkeiten als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b StPO) in einem konkreten Strafverfahren gehört (vgl. DOMEISEN, a.a.O. Art. 422 N. 11). 16 Art. 61 lit. a, 132 Abs. 1 lit. b, 133 Abs. 1 StPO; § 4 Abs. 7 EG StPO - Die Oberstaatsanwaltschaft ist aufgrund des Wortlautes von § 4 Abs. 7 EG StPO und aufgrund des Willens des Gesetzgebers, die Bestimmung der amtlichen Verteidigung im konkreten Fall durch die im Vorverfahren nicht unmittelbar mit der Sache befasste Oberstaatsanwaltschaft ausführen zu lassen, für die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 133 StPO ausschliesslich zuständig. Die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 132 StPO obliegt hingegen nicht der Oberstaatsanwaltschaft, sondern der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung (E. 1). - Bei der Prüfung, ob ein Beschuldigter im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Lage ist, die mutmasslich anfallenden Kosten für seine angemessene Verteidigung aufzubringen, kann aufgrund der Einheit der Rechtsordnung und der in Bezug auf die Frage der Mittellosigkeit identischen Formulierung von Art. 117 lit. a ZPO ohne Weiteres auf die bisherige Praxis zur eidgenössischen und kantonalen Zivilprozessordnung sowie die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV zurückgegriffen werden (E. 2.1).

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