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Aargau Obergericht Strafgericht 20.01.2010 SST.2009.190

January 20, 2010·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·798 words·~4 min·4

Summary

Art. 139 StGB. Das Stellen einer Diebesfalle (Präparierung einer Geldnote und Platzierung in Portemonnaie) ist keine Einwilligung zum Gewahrsamsbruch und schliesst die Wegnahme im Sinn von Art. 139 StGB nicht aus.

Full text

46 Obergericht 2010 des Kantons Aargau vom 10. November 2004 (SST.2004.736) E. 5 und Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2006 (SST.2006.8) E. 3.2.1, beide mit Bezug auf aArt. 65 StGB). 8 Art. 33 StGB. Eine strafrechtlich relevante Drohung oder Täuschung, durch die der Rückzug des Strafantrags bewirkt wurde, hindert die Wirksamkeit der Erklärung des Rückzugs. Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlende (analoge) Anwendbarkeit von Art. 23 ff. OR kann nicht zur Folge haben, dass das StGB ein Verhalten belohnt, dass es selbst anderweitig pönalisiert. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 19. August 2010, i.S. M.A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.82) 9 Art. 97 Abs. 3 StGB. Liegt ein erstinstanzliches Erkenntnis vor, tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Das gilt auch, wenn das verurteilende erstinstanzliche Urteil durch das Obergericht aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen wird. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 24. Juni 2010, i.S. A.G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.127) 10 Art. 139 StGB. Das Stellen einer Diebesfalle (Präparierung einer Geldnote und Platzierung in Portemonnaie) ist keine Einwilligung zum Gewahrsamsbruch und schliesst die Wegnahme im Sinn von Art. 139 StGB nicht aus. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Januar 2010, i.S. StA gegen L.A.K. (SST.2009.190)

2010 Strafrecht 47 Aus den Erwägungen 4.2. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers (Urteil des Bundesgerichts 6S.47/1999 vom 5. September 2000, E. 1a mit Hinweisen). 4.3. Die präparierte 20er-Note stand im Eigentum und im Gewahrsam der Geschädigten. Die Geschädigte, welche die Note zur Verfügung stellte und die Diebin auf die Probe stellen wollte, war nicht damit einverstanden, dass diese ihren Gewahrsam aufhebt, mithin den fremden Gewahrsam bricht. Indem die Geschädigte, deren Wille lediglich darauf gerichtet ist, den Täter zu überführen, eine allfällige Wegnahme in Kauf nimmt oder sogar wünscht, erlaubt sie diese nicht. Ohne eine solche Erlaubnis kann auch nicht von einer Einwilligung des bisherigen Gewahrsamsinhabers gesprochen werden. Das Stellen einer Diebesfalle ist somit keine Einwilligung zum Gewahrsamsbruch und schliesst daher eine Wegnahme nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.47/1999 vom 5. September 2000, E. 1b; Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Juli 1981 [zu Art. 137 aStGB], LGVE 1981 I Nr. 44 S. 63 f. = SJZ 79 (1983) Nr. 12 S. 81, bestätigt durch das Bundesgericht am 29. September 1981; a.A. hingegen MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 N. 49). Bei der (…) aufgezeigten Sachlage nahm die Angeklagte die 20er-Note an sich und hat damit den Gewahrsam der Geschädigten gegen deren Willen aufgehoben und neuen, eigenen Gewahrsam begründet, mithin eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte die 20er- Note in Aneignungs- und in Bereicherungsabsicht weggenommen

48 Obergericht 2010 hat. Damit hat sie den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt. 11 Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. Der Grundtatbestand nach Art. 240 Abs. 1 StGB ist bereits erfüllt, wenn die Fälschung nicht leicht erkennbar oder nicht bloss wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind, auch wenn die Vorgehensweise des Täters einfach war und er nur geringe kriminelle Energie aufgewendet hat. Das gebietet der Umstand, dass die Voraussetzung zur Annahme des privilegierten Tatbestands von Art. 240 Abs. 2 StGB nicht das Vorliegen eines "leichten", sondern eines "besonders leichten" Falles ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2010, i.S. P.L.F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.145) Aus den Erwägungen 2.2.3. Allgemein gültige Kriterien, wann ein besonders leichter Fall vorliegt, wurden von Rechtsprechung und Lehre bislang nicht entwickelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein solcher vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind (BGE 133 IV 256 E. 3.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass ein Fall bloss als leicht erscheint. Andererseits wird in der Rechtsprechung ausgeführt, das Vorgehen oder der Nominalwert der Fälschungen müsse eine kriminelle Energie offenbaren, welche die Annahme des Grundtatbestandes mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebiete (vgl. BGE 133 IV 256 E. 3.2). Die obengenannten Kriterien helfen in einem Fall, wie er vorliegend zu beurteilen ist, nicht weiter, denn in diesem kann einerseits aufgrund der Vorgehensweise des Täters und des Nominalwerts nicht ernsthaft von einer kriminellen Energie gesprochen werden, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebieten würde. Ande-

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