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Aargau Obergericht Strafgericht 25.06.2026 SBK.2026.91

June 25, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,043 words·~15 min·6

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.91 (STA.2025.11960) Art. 273

Entscheid vom 25. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerdeführerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Februar 2026

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Am 10. November 2025 erstattete B._____, Bauführer und Vertreter der A._____ AG (Beschwerdeführerin), am Schalter der Kantonspolizei Aargau in Aarau Strafanzeige gegen Mitglieder der C._____ in Zusammenhang mit einer Blockade der Baustelle am Q-Weg in R._____ vom tt.mm.jjjj. Mehrere C._____-Mitglieder hätten u.a. den Strom abgestellt, damit der Kran nicht mehr läuft.

2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 4. Februar 2026 hinsichtlich des Vorfalls am Q-Weg in R._____ sowie weiterer Vorfälle auf drei anderen Baustellen Folgendes:

" 1. Die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wird sistiert. 2. Die Sistierung erfolgt unbefristet, längstens bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 06.11.2035. 3. Die Privatklägerschaft wird darauf hingewiesen, dass bei Eintritt keine separate Einstellungsverfügung mehr erlassen wird. Wird eine solche gewünscht, ist ein schriftliches Ersuchen an die Staatsanwaltschaft Aarau- Lenzburg zu richten. 4. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."

Diese Sistierungsverfügung wurde am 6. Februar 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 20. Februar 2026 der Beschwerdeführerin zugestellt.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 2. März 2026 die Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 4. Februar 2026 und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Ermittlungs-/Untersuchungshandlungen gegenüber Verantwortlichen der C._____ zu veranlassen.

3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. März 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam dem am 16. März 2026 nach.

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3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne.

3.4. Mit Eingabe vom 15. April 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Sistierungsverfügung kann nach Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO von den Parteien angefochten werden, wozu unter anderem die Privatklägerschaft gehört (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als Geschädigte (Art. 115 Abs. 2 StPO).

1.2. Erstattet eine juristische Person – wie vorliegend eine Aktiengesellschaft – als geschädigte Person den Strafantrag, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 30 StGB).

1.3. Der Strafantrag wurde von B._____ unterzeichnet (vgl. Formular Strafantrag & Privatklage vom 10. November 2025 [Straftatendossier]), wobei dieser nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Aus den konkreten Umständen – B._____ ist als Bauführer (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. Januar 2026, S. 5, bzw. Internetauftritt der Beschwerdeführerin) zumindest stillschweigend damit beauftragt, die konkret betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren – ergibt sich indessen eine eindeutige Willenserklärung der Beschwerdeführerin, dass B._____ sie bei der Strafantragstellung vertritt, womit die Vertretung zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.3 mit Verweis auf BGE 122 IV 207 E. 3c sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; RIEDO, a.a.O., N. 81a zu Art. 30 StGB).

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Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde die uneingeschränkte Aufhebung der Sistierungsverfügung. Dieser Antrag ist so auszulegen, dass damit die Aufhebung nur insoweit verlangt wird, als es um die Baustelle am Q-Weg in R._____ und um Taten geht, bei denen sie Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist und sich als Privatklägerin konstituiert hat. In Zusammenhang mit dem Kran erscheint die Beschwerdeführerin mit Bezug auf eine Nötigung, allenfalls Sachbeschädigung, als Geschädigte, die sich als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. Formular Strafantrag & Privatklage [Straftatendossier]; vgl. auch Beschwerde S. 3, wonach sich die Beschwerdeführerin selbst als Privatklägerin bezeichnet). Sie ist damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und deshalb berechtigt, die Sistierungsverfügung vom 4. Februar 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kantonspolizei Aargau erstattete zu den durchgeführten Ermittlungen betreffend die Baustelle am Q-Weg in R._____ am 8. Januar 2026 einen Rapport wegen Gewalt im öffentlichen Raum mit Delikt (Sachbeschädigung, Beschimpfung, Nötigung [Straftatendossier]). Diesem sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen:

− Am tt.mm.jjjj fanden auf dem Kantonsgebiet Aargau Blockaden der C._____ auf diversen Baustellen statt, mit dem Ziel, Arbeitnehmer für eine Demonstration in Basel zu mobilisieren. − In den Gemeinden R._____, […] und […] wurden insgesamt vier Anzeigen erstattet. − Auf "TeleM1" erfolgte am tt.mm.jjjj eine entsprechende Berichterstattung. Dem Beitrag sind Aufnahmen der Baustelle am Q-Weg in R._____ zu entnehmen. − Die Baustelle am Q-Weg in R._____ wurde am tt.mm.jjjj durch ca. 40–60 C._____-Mitglieder aus […] Gründen "besucht". Die oben genannten Taten sollen durch einige vermummte Personen begangen worden sein.

Gründe, weshalb auf diese Sachverhaltsfeststellungen nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich.

Weiter ist davon auszugehen, dass die C._____-Mitglieder mit drei Reisecars anreisten und – bevor sie bei der Baustelle am Q-Weg in R._____ waren – eine Baustelle ca. 100 Meter weiter an der S-Strasse in R._____ "besuchten". Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um die gleiche Täterschaft handelt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau betreffend die Baustelle an der S-Strasse in R._____ vom 26. Januar 2026 bzw. die Geschädigte D._____ AG; Einvernahme von E._____, Frage 2; Einvernahme von F._____, Frage 5 [Straftatendossier]).

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3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Sistierungsverfügung damit, dass die Täterschaft unbekannt sei und trotz umfangreichen Ermittlungen nicht habe ermittelt werden können. Sämtliche Beweise seien erhoben worden und hätten zu keinem Ergebnis bei der Täterermittlung geführt. Die Strafuntersuchung werde deshalb sistiert und würde, bei Eingang konkreter Hinweise, wieder aufgenommen.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass für die Delikte nicht ein zufällig anwesender gewaltbereiter Teilnehmer hauptverantwortlich sei, sondern die verantwortlichen Geschäftsführer der C._____, die diese Aktion geplant und durchgeführt hätten. Diese und der sich vor Ort befindende G._____ hätten sich an den voraussehbaren und mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar aktiv veranlassten Straftaten auf der Baustelle mitverantwortlich gemacht. Es seien keine Untersuchungshandlungen gegenüber der C._____ erfolgt. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Zentralvorstands seien einzuvernehmen und je nach Ergebnis seien dann weitere Untersuchungen zu veranlassen, damit die für diese Ausschreitungen Verantwortlichen ermittelt werden können.

3.1.3. Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass weder aus dem im Online-Archiv von Tele M1 ersichtlichen Videobeitrag noch über eine Halterabfrage der vor Ort abgestellten Reisecars eine Identifikation der unbekannten Täterschaft möglich sei. Selbst wenn die C._____ wisse, welche Personen am besagten Tag vor Ort gewesen seien, sei damit noch nicht bekannt, welche dieser anwesenden Personen auch tatsächlich die angezeigten Delikte begangen habe. Entsprechend seien auch die vorgebrachten Einvernahmen der Geschäftsleitungsmitglieder und des Zentralvorstands unerheblich.

3.1.4. Mit Stellungnahme vom 15. April 2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass mit G._____, [...] der C._____, der Haupttäter bereits bekannt sei. Die Ermittlung der Mittäter sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau. Selbst wenn die natürlichen Personen, die die Delikte begangen hätten, schliesslich nicht ermittelt werden könnten, handle es sich um einen klassischen Fall des Art. 102 StGB. Ob die begangenen Delikte und die möglicherweise im Dunkeln bleibende Täterschaft einer mangelhaften Organisation der C._____ zuzuschreiben seien, werde im Strafverfahren zu beurteilen sein. Es werde von Bedeutung sein, ob G._____ selbst entschieden habe, dass nach den Drohungen und Sachbeschädigungen auf der ersten Baustelle weitere Baustellen besucht worden seien, obwohl bereits

- 6 strafbare Handlungen seiner Reiseteilnehmer begangen worden seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore".

3.2. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Bei unbekannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO).

Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann beinhaltet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen (erfolgsversprechenden und zumutbaren) Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln.

3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet u.a., dass die institutionelle Verantwortung (Art. 102 StGB) nicht berücksichtigt worden sei.

3.3.2. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB).

3.3.3. Beim vorliegenden Ereignis handelt es sich um eine von der C._____ organisierte Aktion, die bewusst geplant und durchgeführt wurde (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. April 2026).

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Bei Art. 102 StGB geht es darum, in denjenigen Fällen eine Strafbarkeitslücke zu schliessen, in welchen wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die konkret verantwortliche natürliche Person nicht als Täterin eines Delikts ausfindig gemacht werden kann. Weil sich der Vorwurf an die Unternehmung bei der subsidiären Haftbarkeit (Ersatzhaftung) nicht auf die Begehung der Anlasstat, sondern auf das Organisationsdefizit richtet, welches die Zurechnung der Anlasstat zu einer natürlichen Person als Täterin hindert, kommt Art. 102 Abs. 1 StGB – die in Art. 102 Abs. 2 StGB erwähnten Straftaten, für welche eine Unternehmung originär haftet, stehen hier ausser Frage – nur dann zur Anwendung, wenn der Täter überhaupt nicht feststellbar ist bzw. wenn zwei oder mehrere Personen als Täter in Frage kommen, aber nicht festgestellt werden kann, wer für die Tat effektiv verantwortlich ist (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.1).

3.3.4. Der Tatbestand von Art. 102 Abs. 1 StGB fällt vorliegend ausser Betracht. Zwar liegt mit dem Nötigungsvorwurf ein Vergehen und damit eine mögliche Anlasstat im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StGB vor. Zwischen der beanzeigten Nötigung und der geschäftlichen Betätigung bzw. dem Zweck der C._____ besteht aber kein funktionaler Zusammenhang, m.a.W. erfolgte die Anlasstat nicht im Rahmen des Unternehmenszwecks (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/DIEGO R. GFELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 78, 84 und 91 ff. zu Art. 102 StGB). Die C._____ kämpft u.a. gegen jede Form von Diskriminierung und setzt zur Erreichung ihrer Ziele die Mittel des gemeinsamen Kampfes, der kollektiven Verhandlungen und der solidarischen Unterstützung ein (vgl. dazu den Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Bern). Dass die C._____ für die Erreichung ihrer Ziel (auch) zu Demonstrationen und Streiken aufruft, diese organisiert und durchführt, ist allgemein bekannt und auch ihrem Zweck entsprechend. Straftaten, welche anlässlich solcher Demonstrationen begangen werden, kommen dabei zwar immer wieder vor, lösen aber keine Strafbarkeit der C._____ aus, da kein konkreter Zusammenhang zum Vereinszweck besteht und diesem auch nicht dient. Schliesslich stellt der hier streitgegenständliche Aufmarsch auf der Baustelle am Q-Weg in R._____ keine geschäftliche Verrichtung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StGB dar, da eine solche eine minimale wirtschaftliche Tätigkeit voraussetzt (NIG- GLI/GFELLER, a.a.O., N. 79 ff. zu Art. 102 StGB).

3.3.5. 3.3.5.1. Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist nicht anzunehmen, dass die im Videobeitrag von Tele M1 (vgl. Beschwerde S. 4) ersichtlichen Personen identifiziert werden können. Die Personen auf den Aufnahmen sind allein schon wegen der Perspektive der Kamera (von oben herab) nur schemenhaft erkennbar. Eine Identifizierung scheint daher ausgeschlossen.

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Abgesehen davon lassen sich den Aufnahmen keine Personen entnehmen, die eine Sachbeschädigung oder dgl. begehen.

Ebenfalls nicht hilfreich im Hinblick auf die Eruierung der Täterschaft sind die Aussagen von F._____, eine Person erkannt zu haben, aber nicht zu wissen, wie sie heisse (Rechtsbelehrung/Beziehung zur/zu den beschuldigten Person/en bzw. Frage 26, Straftatendossier), oder von H._____, der angab, den Vornamen eines Täters zu kennen (Frage 12, Straftatendossier). I._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 23. November 2025 (Straftatendossier) zwar an, er habe so 4–5 der Leute gekannt, wollte indes nicht sagen, wie sie heissen (Frage 23 f.). Für weitere Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in diesem Zusammenhang deshalb darauf angewiesen, dass sich die Bauarbeiter, welche Personen erkannt haben wollen, melden, wenn sie die Person wiedersehen und/oder konkretere Angaben über sie machen können bzw. wollen.

3.3.5.2. Im Rapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2026 (S. 4) wird eine J._____ als "betroffene Person" aufgeführt und erwähnt, dass es sich bei ihr um eine "Verantwortliche" der C._____ handelt. Mutmasslich handelt es sich dabei um die von H._____, Polier auf der Baustelle am Q-Weg in R._____ (vgl. Frage 7), anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2025 (Straftatendossier) erwähnte [...], welche aggressiv aufgetreten und ihn an der Arbeit gehindert haben soll (vgl. Fragen 9, 10, 19, 33). Bei den Protestierenden/Streikenden handelte sich nicht ausschliesslich um streikende und mitdemonstrierende Bauarbeiter, sondern sollen sich darunter auch ca. fünf C._____-Mitglieder aufgehalten haben, erkennbar an "C._____-Jacken". Die streikenden Bauarbeiter trugen ein Käppi oder einen Schal (vgl. Einvernahme von K._____ vom 27. November 2025, Fragen 5 f. sowie von E._____ vom 20. November 2025, Fragen 1 f. [Straftatendossier]). Von den "C._____-Leuten" selbst war ausweislich der Akten eine [...] bzw. alle "anderen Mitglieder" der C._____ als mutmassliche Täterin/Täter einer Nötigung in Erscheinung getreten (vgl. Einvernahme von H._____, Fragen 9, 19; Einvernahme von K._____ [betreffend Baustelle S-Strasse, R._____], Fragen 1, 10; Einvernahme von E._____ [betreffend Baustelle S-Strasse, R._____], Frage 1 [Straftatendossier]). Die [...] – mutmasslich J._____ – soll auch dabei gewesen sein, als L._____ die Kran-Fernbedienung weggenommen worden sein soll (vgl. Einvernahme von L._____ [betreffend Baustelle S-Strasse, R._____], Frage 2). J._____ ist gemäss den Ausführungen im Parallelverfahren SBK.2026.90 bezüglich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil der Geschädigten und Eigentümerin M._____ zu befragen. Es ist zu erwarten, dass sie auch hinsichtlich der zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Nötigung, allenfalls Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Kran dienliche Hinweise liefern kann, nachdem sie damit in Verbindung gebracht wurde.

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3.4. Nach dem Gesagten steht bislang nicht fest, dass keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze mehr bestehen, welche zur Identifizierung der Täterschaft führen könnten. Die Sistierung der Strafuntersuchung erweist sich damit mit Bezug auf den Vorfall mit dem Kran bzw. den Tatbestand der Nötigung, allenfalls Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht als rechtens und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Obsiegen der Beschwerdeführerin und Unterliegen der Staatsanwaltschaft Baden sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 428 StPO).

4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Strafverfahren ST.2025.11960 vom 4. Februar 2026 mit Bezug auf den Vorfall mit dem Kran bzw. den Tatbestand der Nötigung, allenfalls Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Sinne der Erwägungen angewiesen, die zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft angezeigten Untersuchungshandlungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

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