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Aargau Obergericht Strafgericht 28.04.2026 SBK.2026.42

April 28, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,375 words·~12 min·1

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.42 (STA.2025.4922) Art. 183 Entscheid vom 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A._____ AG, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2026 in der Strafsache gegen eine unbekannte Täterschaft

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Firma A._____ AG (Beschwerdeführerin) kaufte im Jahr 2021 von der Firma B._____ AG ([…]) ein Ionisationsgerät. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2025 beanzeigte sie bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einen in diesem Zusammenhang von Seiten der Firma B._____ AG begangenen Betrug, weil im Ionisationsgerät nicht die auf dessen Typenschild deklarierte Leistung verbaut worden sei und die verbauten Transformatoren technisch fehlerhaft dimensioniert gewesen seien. Am 16. Dezember 2026 stellte sie deswegen einen Strafantrag und erklärte, sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 12. Januar 2026 die Nichtanhandnahme der Strafsache. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Januar 2026 genehmigt und der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2026 zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 23. Januar 2026, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C._____, handelnd für die Firma B._____ AG. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2026 zur Leistung einer Kostensicherheit in Höhe von Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab (am 4. Februar 2026 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung auf. Die Beschwerdeführerin kam dem am 5. Februar 2026 nach. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2026 an ihren Ausführungen und Anträgen mit Beschwerde fest.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2026 kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist strafprozessual als Geschädigte i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO des von ihr als Betrug beanzeigten Sachverhalts zu betrachten. Als solche hat sie sich mit ihrer am 16. Dezember 2025 abgegebenen Erklärung gestützt auf Art. 118 Abs. 1 StPO gültig als Privatklägerin konstituiert. Sie ist damit Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und als solche berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

- 4 - 3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird – wegen Betrugs – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sind die fünf Bausteine, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden "nur" ein Kausalzusammenhang (STEFAN MAEDER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 36 und 40 zu Art. 146 StGB). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Strafanzeige (mit E-Mail vom 31. Oktober 2025) aus, dass sie zwecks Einhaltung baurechtlicher Normen von der Firma B._____ AG ein Ionisationsgerät zur Beseitigung von Geruchsemissionen gekauft habe. Von Anfang an habe es damit Probleme gegeben. Es seien (übermässige) Geruchsemissionen aufgetreten und es hätten mehrmals "Trafos" ausgetauscht werden müssen. Schliesslich habe sich herausgestellt, dass im Ionisationsgerät drei Transformatoren mit einer Leistung von jeweils 11.2 Watt verbaut gewesen seien. Das Ionisationsgerät habe somit nicht über die auf dem Typenschild ausgewiesene Leistung von 43 Watt verfügt, sondern lediglich über eine Leistung von 33.6 (3 x 11.2) Watt. 4.2. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass das Ionisationsgerät mit einem Typenschild versehen war, welches eine Geräteleistung ("POWER") von 43 Watt auswies. Weiter ist gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass im Ionisationsgerät drei identische Transformatoren verbaut waren, die gemäss Beschriftung jeweils eine Sekundärspannung von 2800 Volt und einen Sekundärstrom von 4 Milliampere erzeugten. Die drei Transformatoren dürften somit für eine Ausgangsleistung von höchstens 33.6 Watt (3 x 2800 Volt x 0.004 Ampere) angelegt gewesen sein, wohingegen das mit dieser Ausgangsleistung betriebene Ionisationsgerät gemäss Typenschild auf eine höhere Leistung von 43 Watt angelegt war. Diese Diskrepanz legt nahe, dass entweder das Ionisationsgerät entgegen seinem Typenschild nicht mit 43 Watt betrieben werden konnte oder dass ein Leistungsbezug des Ionisationsgeräts von 43 Watt zu einer Überlastung und damit

- 5 womöglich Überhitzung und Schädigung der Transformatoren führte, wie von der Beschwerdeführerin auch geltend gemacht (Strafanzeige vom 31. Oktober 2025; Einvernahme von D._____ [Präsidentin des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin] vom 16. Dezember 2025, zu Frage 7; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2025 betreffend Wandelung des Kaufvertrags, S. 2). So oder anders ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Ionisationsgerät nicht ohne Weiteres für einen Betrieb mit der auf dem Typenschild ausgewiesenen Leistung von 43 Watt geeignet war. 4.3. D._____ führte bei ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2025 zum Bestellvorgang aus, dass im Jahr 2021 "die Produktionsanlage" gebaut worden sei und dass es darum gegangen sei, "die Auflagen" zu erfüllen. Es habe "nur eine gewisse Menge an Geruchsemissionen austreten" dürfen. Die Firma B._____ AG, vertreten durch C._____, habe gemeint, dass es auf diesem "Gebiet" noch keine Erfahrung gebe, dass aber "das Gerät" passen dürfte (zu Frage 3). Sie hätten das Gerät gekauft, um "die baulich vorgegebenen Auflagen" einhalten zu können (zu Frage 5). Sie hätten der Firma B._____ AG angegeben, wofür sie das Gerät brauchten. Dementsprechend sei das Gerät in Absprache mit C._____ ausgewählt worden (zu Frage 6). Im Schreiben vom 15. Mai 2025 betreffend Wandelung des Kaufvertrags führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Rahmen des Bestellvorgangs die Anforderungen an die "vorerwähnten Produkte" sowie der Einsatzzweck genau erläutert worden seien. Die Firma B._____ AG habe bestätigt, dass die "vorerwähnten Produkte" so ausgelegt seien, dass die baurechtlichen Vorgaben betreffend Geruchsemissionen – "nicht höher als 300 GE (Geruchseinheiten)" – eingehalten würden (S. 2). 4.4. Die in E. 4.3 dargelegten Äusserungen belegen, dass die Beschwerdeführerin beim Kauf des Ionisationsgeräts nicht gestützt auf eine bei ihr selbst vorhandene Expertise ein Ionisationsgerät mit einer von ihr vorgegebenen Leistung bestellte, sondern bei der Auswahl des Geräts und der Bestimmung der erforderlichen Leistung auf die Beratung und Expertise der Firma B._____ AG abstellte. Massgeblich für ihren Kaufentscheid war dementsprechend die Beratung durch die Firma B._____ AG und nicht der Umstand, dass das Ionisationsgerät (wie von der Beschwerdeführerin beanstandet) womöglich fälschlicherweise dahingehend beschriftet war, dass es auf eine Leistung von 43 Watt ausgelegt sei. Die Beschwerdeführerin behauptete im Beschwerdeverfahren auch nichts anderes. Mit Beschwerde (Ziff. 3) brachte sie – womöglich um ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der Firma B._____ AG darzutun – einzig in allgemeiner Weise vor, dass "die bewusste Unterdimensionierung der Transformatoren bei

- 6 gleichzeitiger Überdeklaration auf dem Gehäuse" der systematischen Täuschung von Käufern diene. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2026 führte sie ähnlich aus, dass die "systematische Überdeklaration auf Typenschildern eines Seriengeräts" eine "strategische Produktentscheidung" sei und dass sich "ein Käufer" auf ein Typenschild verlassen können müsse. 4.5. Ist damit aber auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin das Ionisationsgerät gerade wegen der womöglich falschen Leistungsdeklaration auf dem Typenschild kaufte, erscheint ihr Kaufentscheid nicht als die Folge dieser Falschdeklaration oder eines dadurch bei ihr erzeugten Irrtums. Die Falschdeklaration war mit anderen Worten für den Kaufentscheid der Beschwerdeführerin nicht kausal, weshalb sich bereits deshalb damit – in Beachtung der in E. 3 dargelegten Betrugselemente und der für einen Betrug erforderlichen Motivations- und Kausalzusammenhänge – kein konkreter Betrugsvorwurf begründen lässt. 4.6. Gemäss Rechnung vom 15. Juni 2021 gewährte die Firma B._____ AG auf dem Ionisationsgerät eine Garantie von 2 Jahren. Am 15. Mai 2025 erklärte die Beschwerdeführerin die Wandelung des Kaufvertrags. Darin führte sie unter anderem aus, dass die Firma B._____ AG im Nachgang an den Einbau des Ionisationsgeräts dreimal defekte Transformatoren habe austauschen müssen, das erste Mal bereits ein paar Monate nach dem Einbau in die Lüftungsanlage. Dies legt nahe, dass das Ionisationsgerät immerhin während Monaten (wenn womöglich auch nicht mit der auf dem Gerät ausgewiesenen Leistung von 43 Watt) funktionierte, dass die Firma B._____ AG ihrem Garantieversprechen wiederholt nachkam und dass sie jeweils aufgetretene Defekte zumindest zeitweise – wenn nicht gar dauerhaft – auf eigene Kosten behob. Insofern verhielt sich die Firma B._____ AG nach dem Kauf korrekt und versuchte nicht, sich auf Kosten der Beschwerdeführerin ihrer Garantieverpflichtungen zu entziehen. Eine solche Vorgehensweise ist kaum mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf zu vereinbaren, dass die Firma B._____ AG ihr wissentlich in Täuschungsund Bereicherungsabsicht ein fehlerhaftes Ionisationsgerät verkauft habe, sondern lässt höchstens vermuten, dass die Firma B._____ AG aufgrund einer womöglich fehlerhaften Beurteilung davon ausging, dass das Ionisationsgerät (so wie es verkauft worden war) den Anforderungen der Beschwerdeführerin genügen würde. Konkrete Hinweise für einen Betrug sind in dieser Verhaltensweise nicht auszumachen. 4.7. Die Beschwerdeführerin ergriff zudem mit der von ihr am 15. Mai 2025 erklärten Wandelung des Kaufvertrags zunächst selbst "das wichtigste juristische Instrument" gegen sogenannt vertraglichen "Lug und Trug" (vgl. hierzu MAEDER/NIGGLI, a. a. O., N. 2 zu Art. 146 StGB) und erstattete

- 7 erst deutlich später am 31. Oktober 2025 Strafanzeige, die sie unter anderem auch damit begründete, dass "keine konstruktive Lösung" mit der Firma B._____ AG habe gefunden werden können. Dies weist – zusammen mit weiteren, bereits erläuterten Umständen – klar darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrer Strafanzeige einzig darum geht, die originär angestrengte aussergerichtliche zivilrechtliche Einigung mit der Firma B._____ AG neu zu beleben, günstige Voraussetzungen für einen allfälligen Zivilprozess zu schaffen oder diesen – rein aus Praktikabilitätsgründen – gar adhäsionsweise im Rahmen eines Strafverfahrens führen zu können. Die Anstrengung eines Strafverfahrens allein zu einem solchen Zweck ist aber, wie auch von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach festgestellt, missbräuchlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2, wonach ein Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein dürfe, was der Fall sei, wenn es sich "seinem Wesen nach" als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstelle). 4.8. Auch was die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ansonsten zur Begründung ihrer Annahme eines Betrugs ausführte, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch für ihre Ausführungen mit Beschwerde (Ziff. 1), wonach das Angebot der Firma B._____ AG, bei Rückgabe des Geräts die Hälfte des Kaufpreises zu erstatten, eine klar unrechtmässige (strafrechtsrelevante) Bereicherungsabsicht der Firma B._____ AG offenbare. Ein gescheiterter zivilrechtlicher Einigungsversuch schliesst (wie von der Beschwerdeführerin an gleicher Stelle auch vorgebracht) die Annahme eines strafrechtsrelevanten Sachverhalts zwar nicht ohne Weiteres aus, legt eine solche Annahme aber auch nicht ohne Weiteres nahe. Welche Schlüsse daraus für die Frage, ob es um eine rein zivilrechtliche oder eine auch strafrechtsrelevante Streitigkeit geht, zu ziehen sind, hängt letztlich von einer Würdigung der konkreten Fallumstände ab, wie in vorstehenden Erwägungen erfolgt. 5. Ob der von der Beschwerdeführerin mit Strafanzeige und auch im Beschwerdeverfahren erhobene Vorwurf, dass die Firma B._____ AG in (systematischer) Täuschungs- und Bereicherungsabsicht die Leistungsfähigkeit des fraglichen Ionisationsgeräts falsch deklariert habe, die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen unlauteren Verhaltens i. S. v. Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG rechtfertigen könnte, muss offenbleiben. Ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs setzt einen gültigen Strafantrag i. S. v. Art. 30 ff. StGB voraus (Art. 23 Abs. 1 und 2 UWG), der gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten von dem Zeitpunkt an, an welchem dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt werden, zu stellen ist (MARTIN KILLIAS / GWLADYS GILLIÉRON, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl. 2013, N. 43 zu

- 8 - Art. 23 UWG). Wie der Wandelungserklärung der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2025 zu entnehmen ist, wusste sie spätestens ab diesem Datum von der auf dem Typenschild (mutmasslich) falsch deklarierten Leistung des Ionisationsgeräts, womit die massgebliche Strafantragsfrist von drei Monaten bis zum 15. August 2025 lief. Die Beschwerdeführerin erstattete aber erst mit E-Mail vom 31. Oktober 2025 Strafanzeige, mit welcher sie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach "um Unterstützung beim weiteren Vorgehen in dieser Angelegenheit" ersuchte, und erklärte erst anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2025, wegen aller anwendbarer Antragsdelikte Strafantrag stellen zu wollen (zu Frage 10). Ein gültiger Strafantrag liegt damit nicht vor. 6. Auch ansonsten sind keine Straftatbestände ersichtlich, die möglicherweise erfüllt sein könnten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 56.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn

- 9 diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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