Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.4 (STA.2025.5079) Art. 106
Entscheid vom 17. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerdeführer A._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp d'Hondt, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungsgegenstand Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 22. Dezember 2025
in der Strafsache gegen A._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Ihm wird vorgeworfen, am 1. Dezember 2025 auf der Autobahn A3 zwischen der Ausfahrt Rheinfelden Ost und Eiken als Lenker des Personenwagens BMW M5, AG aaa, an einem Strassenrennen teilgenommen zu haben, wobei ein Mitbeschuldigter in der Folge mit dem durch diesen gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall verursacht habe.
2. Am 22. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg einen Durchsuchungsbefehl, wonach der Event Data Recorder, das Infotainment-System sowie das Motorsteuergerät des Personenwagens BMW M5, AG aaa, mit entsprechender Software auszulesen und die dabei vorhandenen Daten zu sichern und nötigenfalls zu interpretieren seien.
3. 3.1. Gegen diese ihm am 23. Dezember 2025 zugestellte Verfügung vom 22. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 22. Dezember 2025 betreffend die Durchsuchung des Event Data Recorders, des Infotainment-Systems sowie des Motorsteuergeräts des Personenwagens BMW, AG aaa, sei aufzuheben. 2. Es seien sämtliche erhobenen oder gespiegelten Daten des Event Data Recorders, des Infotainment-Systems sowie des Motorsteuergeräts des Personenwagens BMW, AG aaa, als unverwertbar zu bezeichnen und sie seien aus den Strafakten zu entfernen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Personenwagen BMW, AG aaa unverzüglich an dessen Eigentümer herauszugeben. 4. Eventualiter sei die Zeitspanne der Auswertung des Event Data Recorders, des Infotainment-Systems sowie des Motorsteuergeräts des Personenwagens BMW, AG aaa, auf den Zeitraum von Montag, 1. Dezember 2025, von 20:35 Uhr bis 20:55 Uhr zu beschränken.
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5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 22. Dezember 2025, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde zulässig.
2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt zur Begründung des angefochtenen Durchsuchungsbefehls aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er habe am 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, auf der Autobahn A3 zwischen der Ausfahrt Rheinfelden Ost und Eiken als Lenker des Personenwagens BMW M5, AG aaa, an einem Strassenrennen teilgenommen, wobei ein Mitbeschuldigter in der Folge mit dem durch diesen gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall verursacht habe. Im Fahrzeug des Beschwerdeführers seien ein Event Data Recorder, ein Infotainment-System sowie ein Motorsteuergerät verbaut. Auf diesen seien Fahrzeugdaten gespeichert, die Rückschlüsse auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers zulassen und somit der Klärung des Sachverhalts dienen würden. Unter diesen Voraussetzungen seien der Event Data Recorder, das Infotainment-System sowie das Motorsteuergerät auszulesen und im Sinne von Art. 246 StPO zu durchsuchen.
2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei am 1. Dezember 2025 festgenommen worden und habe sich danach für mehrere Stunden in Untersuchungshaft befunden. Über das Schicksal des Fahrzeugs seines Vaters sei er weder mündlich noch schriftlich je informiert worden. Selbst wenn Gefahr im Verzug gewesen wäre, so hätte spätestens bis zum Erlass des Durchsuchungsbefehls eine schriftliche Beschlagnahmeverfügung zugestellt werden müssen. Indem dies nicht geschehen sei, sei es dem Beschwerdeführer verwehrt worden, die Beschlagnahme zu
- 4 überprüfen und sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Dadurch sei die Dokumentationspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Verletzung der Gültigkeitsvorschrift gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO habe eine Unverwertbarkeit der Beweise zur Folge.
Weiter habe es die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unterlassen, die Massnahme zeitlich zu begrenzen. Dies sei insbesondere deshalb zu beanstanden, weil die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits am 15. Dezember 2025 einen Durchsuchungsbefehl betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers erlassen habe, in welchem sie immerhin festgehalten habe, dass im Sinne der Verhältnismässigkeit die Zeitspanne der Durchsuchung auf die Zeit vom 29. November 2025, 20:45 Uhr, bis 1. Dezember 2025, 20:45 Uhr, zu beschränken sei. Eine zeitliche Beschränkung der Massnahme sei als milderes Mittel dem uneingeschränkten Zugriff vorzuziehen und geboten. Die Durchsuchung sei auf den Zeitraum von höchstens zehn Minuten vor und nach dem Unfall zu beschränken. Dieser Zeitraum sei ausreichend, um festzustellen, ob im relevanten Zeitpunkt eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung seitens des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Die Fahrweise und -geschwindigkeit vor oder nach dem vorstehend genannten Zeitpunkt seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant, zumal das Fahrzeug dem Vater des Beschwerdeführers gehöre. Die angeordnete Massnahme sei unverhältnismässig und rechtswidrig. Eventualiter sei sie auf den genannten Zeitraum zu beschränken. Zudem erweise sich die angeordnete Massnahme als willkürlich, da sie in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt worden sei und dem Mitbeschuldigten, der ebenfalls in das Unfallereignis involviert gewesen sei, der Personenwagen bereits herausgegeben worden sei. Demgegenüber werde der Personenwagen des Beschwerdeführers weiterhin zurückbehalten. Dadurch liege eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung vor. Die angeordnete Massnahme komme einer unzulässigen Beweisausforschung gleich.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die angefochtene Verfügung.
3. 3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld-
- 5 strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e).
3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst verschiedene Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, die aufgrund ihres formellen Charakters vorab zu beurteilen sind.
3.2.2. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO).
Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO).
Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246-248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74 E. 2.3).
3.2.3. Entgegen dem Beschwerdeführer hat vorliegend noch keine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO stattgefunden. Vielmehr wurde das entsprechende Fahrzeug durch die Kantonspolizei Aargau (vorläufig) sichergestellt, woraufhin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit schriftlichem Durchsuchungsbefehl vom 22. Dezember 2025 die Durchsuchung des sichergestellten Fahrzeugs anordnete. Die Durchsuchung
- 6 des Fahrzeugs hat infolge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch nicht stattgefunden. Ebenso wenig wurden bis anhin Gegenstände beschlagnahmt.
Daraus folgt, dass entgegen dem Beschwerdeführer das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in prozessualer Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Erst nach erfolgter Durchsuchung des Fahrzeugs kann beurteilt werden, welche der im Fahrzeug enthaltenen Aufzeichnungen formell mittels separatem Beschlagnahmebefehl zu beschlagnahmen sind. Sobald die fraglichen Aufzeichnungen eingesehen, inhaltlich durchsucht und (soweit notwendig) förmlich beschlagnahmt werden konnten, kann das Fahrzeug grundsätzlich wieder dem Beschwerdeführer herausgegeben werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann diesbezüglich ebenfalls nicht ausgemacht werden, wurde der Durchsuchungsbefehl doch begründet und wird ein allfälliger Beschlagnahmebefehl dereinst noch zu begründen sein (vgl. aber in Bezug auf die vorläufige Sicherstellung hienach).
3.2.4. Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen (auch) gegen die (vorläufige) Sicherstellung des Fahrzeugs an sich wendet, ergibt sich das Folgende: Nach Art. 263 Abs. 3 StPO können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen, wenn Gefahr im Verzug ist. Gefahr ist dann im Verzug, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Gegenstands bzw. des Vermögenswertes droht (vgl. BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Die in Fahrzeugen verbauten Systeme wie ein Event Data Recorder, ein Infotainment-System sowie ein Motorsteuergerät speichern häufig nur temporär Daten, wobei diese bei fortlaufender Nutzung des Fahrzeugs vorzu wieder überschrieben werden. Würde das Fahrzeug daher weiterhin verwendet werden, drohte der Verlust der fraglichen Aufzeichnungen. Zudem könnte auch manuell auf die Daten des Fahrzeugs eingewirkt werden, indem sie bspw. unwiderruflich gelöscht würden. Solange daher die Aufzeichnungen des Fahrzeugs nicht ausgewertet, separat gesichert und beschlagnahmt werden können, droht ein Beweisverlust bzw. ist Gefahr im Verzug, weshalb das Fahrzeug gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO vorläufig sichergestellt werden kann. Damit allfällige Aufzeichnungen jedoch beschlagnahmt werden können, muss zunächst das Fahrzeug durchsucht werden, was einen rechtskräftigen Durchsuchungsbefehl voraussetzt. Die vorläufige Sicherstellung ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Herausgabe des Fahrzeugs fällt vorerst ausser Betracht.
Weshalb die fragliche Durchsuchung vorliegend erst am 22. Dezember 2025 und damit rund drei Wochen nach der vorläufigen Sicherstellung des Fahrzeugs angeordnet wurde, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. Trotzdem kann darin keine Gesetzesverletzung erblickt werden. Insbesondere
- 7 besteht keine gesetzliche Frist, innert welcher die Durchsuchung von vorläufig sichergestellten Gegenständen angeordnet werden muss. Die Dauer von drei Wochen stellt zudem auch keine offenkundige Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.
Dem Beschwerdeführer ist hingegen insofern zuzustimmen, als er in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Dokumentations- bzw. Protokollierungspflicht geltend macht. Nach Art. 76 Abs. 1 StPO sind Aussagen der Parteien, mündliche Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Die Dokumentationspflicht der Behörde ist das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Gestützt auf die Dokumentationspflicht hat die Behörde im Rahmen des Strafverfahrens sämtliche prozessualen Vorgänge bzw. Verfahrenshandlungen, ob belastender oder entlastender Natur, aktenkundig zu machen (PHILIPP NÄPFLI, in: Balser Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 76 StPO). Soweit ersichtlich, findet die vorläufige Sicherstellung des Fahrzeugs BMW M5, AG aaa, in den Akten keine Erwähnung. Insbesondere wurde kein Sicherstellungsprotokoll erstellt oder ein solches nicht zu den Strafakten genommen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist daher gehalten, das Sicherstellungsprotokoll umgehend zu den Akten zu nehmen bzw. gegebenenfalls ein solches zu erstellen und dem Beschwerdeführer zuzustellen.
Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Gültigkeitsvorschrift, deren Verletzung die Unverwertbarkeit der allenfalls im Fahrzeug enthaltenen Aufzeichnungen zur Folge hätte. Die Durchsuchung des vorläufig sichergestellten Fahrzeugs wurde gesetzeskonform schriftlich angeordnet, was dem Beschwerdeführer ermöglichte, sich dagegen mit Beschwerde zur Wehr zu setzen und damit insbesondere die Überprüfung der Zwangsmassnahme zu veranlassen, bevor diese umgesetzt wurde und bevor die entsprechenden Aufzeichnungen verwertet wurden. Eine allfällige Beschlagnahme würde schliesslich erst nach der Durchsuchung erfolgen, wobei es dem Beschwerdeführer abermals möglich wäre, diese mittels Beschwerde anzufechten.
3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Durchsuchung.
3.3.2. Die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Aufzeichnungen und Gegenständen sind strafprozessuale Zwangsmassnahmen, welche die Strafbehörden nur ergreifen dürfen, wenn – unter anderem – ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und sie
- 8 den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_166/2024 vom 26. Januar 2026 E. 2.1). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Zwangsmassnahmen richten sich primär gegen tatverdächtigte Personen. Es kann jedoch im Rahmen eines Strafverfahrens unabdingbar sein, dass mit Zwangsmassnahmen auch in Grundrechte Dritter – d. h. nicht verdächtigter bzw. beschuldigter Personen – eingegriffen wird, z.B. weil sie mit der verdächtigten Person in telefonischem Kontakt stehen (im Falle der Telefonüberwachung gemäss Art. 269 ff. StPO) oder mit ihr zusammen wohnen und bei einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) die Eigentumsrechte (vorerst) unklar sind. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen, die in Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, zwar zulässig; sie sind jedoch besonders zurückhaltend einzusetzen. Diese Zurückhaltung ergibt sich aus der prekären Legitimation von Zwangsmassnahmen gegen Dritte. Zwar muss auch in dieser Konstellation ein Tatverdacht vorhanden sein – ansonsten würde die Zwangsmassnahme die Grundvoraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllen und wäre folglich unzulässig. Der Tatverdacht richtet sich aber nicht gegen die betroffene Drittperson, weshalb er den Eingriff in ihre Grundrechte nicht legitimieren kann (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 197 StPO).
3.3.3. Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde nicht in Abrede, dass vorliegend ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt und dass die Durchsuchung des von ihm gelenkten Fahrzeugs seines Vaters bzw. der Fahrzeugaufzeichnungen geeignet ist, den Tatvorwurf aufzuklären. Er wendet sich aber gegen die Verhältnismässigkeit und macht geltend, die Durchsuchung der Aufzeichnungen sei in zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Dieses Vorbringen ist begründet. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 1. Dezember 2025 auf der Autobahn A3 zwischen der Ausfahrt Rheinfelden Ost und Eiken als Lenker des Personenwagens BMW M5, AG aaa, an einem Strassenrennen teilgenommen zu haben, wobei ein Mitbeschuldigter in der Folge mit dem durch diesen gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall verursacht habe. Damit einhergehend stellt sich u.a. die Frage nach der Fahrweise des Beschwerdeführers, die Rückschlüsse darauf zulässt, ob er an einem Strassenrennen teilgenommen hat. Zur Aufklärung dieser Frage ist notwendig, aber auch ausreichend, wenn die Fahrzeugdaten von jenem Tag durchsucht werden, an welchem sich das mutmassliche Strassenrennen ereignet hat. Eine darüber hinausgehende Auswertung der Fahrzeugdaten ist
- 9 weder notwendig noch erforderlich und damit im Ergebnis unverhältnismässig.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Durchsuchungsbefehl insofern zu ergänzen, als sich die Durchsuchung ausschliesslich auf den 1. Dezember 2025 zu beschränken hat.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Durchsuchungsbefehl erweise sich als willkürlich, da einem Mitbeschuldigten sein Fahrzeug bereits wieder herausgegeben worden sei, das Fahrzeug des Beschwerdeführers wiederum einer zeitlich unbeschränkten Durchsuchung unterzogen werde.
Die Durchsuchung als strafprozessuale Zwangsmassnahme richtet sich gegen einen konkreten Gegenstand oder Vermögenswert und muss den gesetzlichen Voraussetzungen einer Zwangsmassnahme genügen, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. hievor). Die Durchsuchung hat indessen keinen pönalen Charakter, sondern dient einer allfälligen Beschlagnahme, welche eine konservatorische, provisorische Massnahme darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1117/2024 vom 8. September 2025 E. 1.2.2). Aus dem Umstand, dass offenbar einem anderen Mitbeschuldigten ein anderer Gegenstand bereits wieder herausgegeben wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind doch für das Fahrzeug des Mitbeschuldigten die Voraussetzungen einer Sicherstellung bzw. Durchsuchung unabhängig vom Fahrzeug des Beschwerdeführers zu prüfen. Denkbar wäre bspw., dass die Durchsuchung des anderen Fahrzeugs bereits abgeschlossen ist und allfällige Aufzeichnungen beschlagnahmt worden sind. Ebenso ist möglich, dass es sich beim anderen Fahrzeug um ein älteres Modell handelt, das über keine solchen Aufzeichnungen (insbesondere kein Event Data Recorder) verfügt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise begründet. Der angefochtene Durchsuchungsbefehl ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als sich die Durchsuchung ausschliesslich auf den 1. Dezember 2025 zu beschränken hat. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
4. 4.1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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4.2. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren im Umfang seines Obsiegens aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift (9 Seiten) und unter Einbezug der Instruktion durch den Beschwerdeführer sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und des vorliegenden Entscheids erscheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'603.35. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer die Hälfte dieser Entschädigung, mithin Fr. 801.65 zu ersetzen.
Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 22. Dezember 2025 dahingehend abgeändert, als sich die Durchsuchung ausschliesslich auf den 1. Dezember 2025 zu beschränken hat.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 34.00, zusammen Fr. 1'034.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 517.00 auferlegt.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp d'Hondt, Basel, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 801.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz