Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.37 (STA.2025.9736) Art. 115 Entscheid vom 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Brunner, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungsgegenstand Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Januar 2026 zur Erstellung eines DNA-Profils in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und Drohung, begangen am 5. November 2025 zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin in der gemeinsamen Wohnung. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden ordnete am 12. Januar 2026 die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers aus dem entnommenen Wangenschleimhautabstrich an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden am 13. Januar 2026 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 19. Januar 2026, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Januar 2026. Weiter beantragte er den Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Baden, die Probe, weiteres Analysematerial und sein DNA-Profil zu vernichten und die Löschung des darauf basierenden Eintrags im DNA- Profil-Informationssystem zu veranlassen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Januar 2026 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die darin angeordnete Erstellung eines DNA-Profils von ihm beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte
- 3 anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Die Erstellung und Speicherung eines DNA-Personenprofils berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK). Es handelt sich um einen Grundrechtseingriff, der nicht nur einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d) (BGE 147 I 372 E. 2.2 und 2.3.3). 3. 3.1. Gemäss angefochtener Verfügung wirft die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer vor, seine Lebenspartnerin am 5. November 2025 geschlagen, gewürgt und bedroht zu haben, wodurch diese Verletzungen im Halsbereich sowie Schluckbeschwerden erlitten habe. Ihre Verfügung begründete die Staatsanwaltschaft Baden weiter damit, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers zwecks Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge mit Tatspuren zu vergleichen sei. Zudem gebe es konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Es gehe um erhebliche Straftaten und der mit der Erstellung des DNA-Personenprofils einhergehende Grundrechtseingriff sei gering. Mildere Massnahmen zur Klärung der Sachlage seien nicht vorhanden. 3.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um die Identifikation der Täterschaft gehe, sondern insbesondere um die Frage, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität er seine Lebenspartnerin am Hals gepackt und gewürgt habe. Diese Fragen liessen sich nicht mittels eines DNA-Abgleichs klären. Selbst wenn am Hals seiner Lebenspartnerin sichergestellte DNA-Spuren mit seinem DNA-Profil übereinstimmten, liesse sich dies zwanglos damit erklären, dass sie beide in der gleichen Wohnung lebten, im gleichen Bett schliefen und sich täglich berührten. Auch über die gemeinsame Tochter im Kleinkindesalter könnte es zu DNA-Übertragungen gekommen sein. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden die Erstellung eines DNA-Personenprofils von ihm mit weiteren Straftaten (i. S. v. Art. 255 Abs. 1bis StPO) begründet habe, habe sie es bei vagen Ausführungen belassen und keine konkreten Anhaltspunkte für solche weiteren Straftaten genannt. Solche
- 4 seien auch nicht zu befürchten, weder zum Nachteil seiner Lebenspartnerin noch ausserhalb dieser Beziehung. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern im Fall einer künftigen Straftat in einem Beziehungskontext seine Identifikation mittels eines DNA-Profils erforderlich sein könnte. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Beschwerdeantwort aus, es gehe darum, das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit vom Hals seiner Lebenspartnerin entnommenen Spuren abzugleichen, um den Tatverdacht zu überprüfen und zu erhärten. Zwar habe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Daraus folge aber nicht, dass DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Hals seiner Lebenspartnerin ohne Weiteres auf alltägliche Kontakte zurückzuführen wären. Auch Alltagsberührungen fänden kaum oder eher selten am Hals statt. Der Beweiswert ergebe sich zudem nicht allein aus der blossen Existenz einer Übereinstimmung, sondern auch aus der konkreten Spurenlage (Lokalisation, Anzahl und Art der Spuren sowie allfällige Mischspuren). Ob und in welcher Form eine Übereinstimmung tatsächlich feststellbar sei, lasse sich erst nach der Erstellung eines DNA-Profils beurteilen. Der Einwand des Beschwerdeführers laufe auf die Vorwegnahme einer Beweiswürdigung hinaus. 4. 4.1. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO anordnete, fehlt es hierfür sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerdeantwort an jeglicher Begründung. Insofern erweist sich die angefochtene Verfügung ohne Weiteres als unbegründet. Gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort ist davon auszugehen, dass sie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO hauptsächlich zur Klärung des aktuellen Vorwurfs des Würgens anordnete. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nicht vor, dass es bezüglich dieses Vorwurfs an einem (für die Erstellung eines DNA-Personenprofils) hinreichenden Tatverdacht fehle oder dass in diesem Würgen kein Verbrechen oder Vergehen zu sehen sei, sondern einzig, dass die Erstellung eines DNA-Personenprofils von ihm nicht geeignet sei, den Vorwurf des Würgens zu klären. 4.2. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers wurde am 6. Januar 2026 delegiert einvernommen (Reg. 6.3). Dabei schilderte sie, dass es am 5. November 2025 zwischen 11.00 und 12.00 Uhr zum Streit gekommen sei, nach dem Aufstehen, weil sie relativ lange im Bett gewesen seien (zu Frage
- 5 - 10). Beim Würgen habe sie seine ganze Hand am Hals gespürt. Ihr ganzer Hals sei umschlungen gewesen (zu Frage 23). Der Beschwerdeführer ist nicht nur bezüglich des Würgens nicht geständig, sondern äusserte sich auch ansonsten nicht materiell dazu, was am 5. November 2025 geschah (Eröffnung Festnahme vom 6. November 2025 [Reg. 4.1], zu Frage 6; delegierte Einvernahme vom 6. November 2025 [Reg. 6.2], zu Fragen 1 ff.; delegierte Einvernahme vom 6. Januar 2026 [Reg. 6.5], zu Fragen 9 ff.). 4.3. Dass der bestehende Tatverdacht des Würgens erdrückend wäre, lässt sich auch in Mitberücksichtigung der bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erhobenen körperlichen Befunde (vgl. hierzu das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 17. November 2025 [Reg. 4.3]) nicht ohne Weiteres feststellen. Dementsprechend geht es nicht um ein de facto bereits erstelltes Würgen, sondern um einen noch abzuklärenden Tatverdacht des Würgens, und kann insofern einstweilen auch nicht ohne Weiteres auf die Sachverhaltsschilderungen der Lebenspartnerin abgestellt werden. Sowohl eine weitere Erhärtung als auch eine Relativierung des hinreichenden Tatverdachts erscheinen derzeit möglich. Für die Klärung der Tatvorwürfe sind beide Möglichkeiten gleichermassen relevant, weil im Rahmen einer Strafuntersuchung – als Ausdruck der Neutralität der Sachverhaltsabklärung – entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt wie belastende Umstände zu erheben sind (Art. 6 Abs. 2 StPO; CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 90 ff. zu Art. 6 StPO). 4.4. Sollte ein DNA-Abgleich negativ ausfallen, könnte darüber mutmasslich nicht einfach stillschweigend hinweggesehen werden, sondern es müsste – weil angesichts von weiteren bereits erhobenen Beweisen (Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers; bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erhobene körperliche Befunde) bemerkenswert – im Rahmen der Beweiswürdigung wohl nachvollziehbar mitberücksichtigt und erklärt werden. Denkbar ist auch, dass bei einem negativen DNA-Abgleich weitere Beweiserhebungen erforderlich wären, um allfällige Diskrepanzen zwischen den einzelnen Beweisen überzeugend erklären zu können. Insofern könnte ein negativer DNA-Abgleich den Gang der weiteren Strafuntersuchung erheblich beeinflussen und den Beschwerdeführer entlasten. Nur schon wegen dieser Möglichkeit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchführung eines DNA-Abgleichs, da sich nur so ein negativer DNA-Abgleich feststellen lässt.
- 6 - Was die Implikationen eines positiven DNA-Abgleichs wären und ob diesbezüglich die Sichtweise der Staatsanwaltschaft Baden oder diejenige des Beschwerdeführers überzeugender ist, ist angesichts der konkreten Fallumstände weniger eindeutig. Immerhin erscheint es konkret möglich, dass ein mit dem Fall befasstes Sachgericht einen positiven DNA-Abgleich aus den von der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort dargelegten Gründen als belastendes (und in diesem Sinne ebenfalls klärendes) Beweisergebnis mitberücksichtigen würde. So oder anders handelt es sich bei der für einen DNA-Abgleich notwendigen DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers um eine i. S. v. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO rechtserhebliche Beweiserhebung, die geeignet und erforderlich erscheint, um die Neutralität bzw. Objektivität der Sachverhaltsabklärung sicherzustellen. Sie greift nicht gravierend in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung ein und kann nicht erkennbar durch andere (noch mildere) Massnahmen ersetzt werden. Ihre Anordnung ist damit rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 5.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]
- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard