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Aargau Obergericht Strafgericht 17.03.2026 SBK.2026.3

March 17, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,721 words·~14 min·9

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.3 (STA.2025.5079) Art. 105

Entscheid vom 17. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerdeführer A._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp d'Hondt, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungsgegenstand Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Dezember 2025

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Ihm wird vorgeworfen, am 1. Dezember 2025 auf der Autobahn A3 zwischen der Ausfahrt Rheinfelden Ost und Eiken als Lenker des Personenwagens BMW M5, AG aaa, an einem Strassenrennen teilgenommen zu haben, wobei ein Mitbeschuldigter in der Folge mit dem durch diesen gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall verursacht habe.

2. 2.1. Am 15. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg einen Durchsuchungsbefehl, wonach das sichergestellte Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu durchsuchen sei und sachdienliche Hinweise im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat, insbesondere Konversationen, Videos und Fotos, die Hinweise darauf liefern würden, dass der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten ein Rennen gefahren seien, zu sicheren seien. Die Durchsuchung habe sich auf die Zeitspanne vom 29. November 2025, 20:45 Uhr, bis 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, zu beschränken.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 die umgehende und vollständige Siegelung des mutmasslich polizeilich sichergestellten Mobiltelefons, woraufhin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Eingabe vom 9. Januar 2026 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beantragte, es sei das gesiegelte Mobiltelefon zu entsiegeln und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu dessen Durchsuchung gemäss Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 zu ermächtigen.

3. 3.1. Gegen den ihm am 17. Dezember 2025 zugestellten Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Dezember 2025 betreffend die Durchsuchung des Mobiltelefons Apple iPhone 15 (C 1.2) des Beschwerdeführers sei aufzuheben.

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2. Es seien sämtliche anlässlich der informellen Befragung vom 2. Dezember 2025 gemachten Angaben des Beschwerdeführers (namentlich die Zugangsdaten zum Mobiltelefon sowie die Passwörter zu den Social Media- Accounts wie Instagram) aus den Strafakten zu entfernen. 3. Es seien sämtliche, zwischenzeitlich aus dem gemäss oben, Ziffer 1, beschlagnahmten Mobiltelefon erhobenen Beweise inkl. Zufallsfunde als unverwertbar zu bezeichnen und sie seien aus den Strafakten zu entfernen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Januar 2026 eine Stellungnahme ein.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Dezember 2025, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde zulässig.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt zur Begründung des angefochtenen Durchsuchungsbefehls aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er habe am 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, auf der Autobahn A3 zwischen der Ausfahrt Rheinfelden Ost und Eiken als Lenker des Personenwagens BMW M5, AG aaa, an einem Strassenrennen teilgenommen, wobei ein Mitbeschuldigter in der Folge mit dem durch diesen gelenkten Personenwagen einen Selbstunfall verursacht habe. Gestützt auf diese Ausgangslage sei zu vermuten, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschwerdeführers Bild- oder Videomaterial, die das Rennen oder ähnliches zeigen, sowie Nachrichten befinden würden, welche Hinweise auf Konversationen im Zusammenhang mit dem vorgenannten

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Strassenrennen (Treffpunkt, Dauer, Teilnehmer etc.) liefern würden, da eine gemeinsame Absprache mit Blick auf den Sachverhalt anzunehmen sei. Die elektronischen Dateien würden somit Beweismittel darstellen, entsprechend das genannte Mobiltelefon zu durchsuchen sei. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei die Zeitspanne der Durchsuchung auf die Zeit vom 29. November 2025, 20:45 Uhr, bis 1. Dezember 2025, ca. 20:45 Uhr, zu beschränken.

2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei am 1. Dezember 2025 festgenommen worden und habe sich danach für mehrere Stunden in Untersuchungshaft befunden. Über das Schicksal seines Mobiltelefons sei er weder mündlich noch schriftlich je informiert worden. Selbst wenn Gefahr im Verzug gewesen wäre, so hätte spätestens bis zum Erlass des Durchsuchungsbefehls eine schriftliche Beschlagnahmeverfügung zugestellt werden müssen. Indem dies nicht geschehen sei, sei es dem Beschwerdeführer verwehrt worden, die Beschlagnahme zu überprüfen und sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Dadurch sei die Dokumentationspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Verletzung der Gültigkeitsvorschrift gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO habe eine Unverwertbarkeit der Beweise zur Folge.

Zudem sei der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten im Rahmen einer informellen Befragung ohne vorgängige Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zur Herausgabe der Zugangsdaten für das Mobiltelefon sowie seiner Social Media-Accounts aufgefordert worden. Das "Merkblatt zur Siegelung" vermöge die zwingende Belehrung, welche von Gesetzes wegen zu protokollieren gewesen wäre, nicht zu ersetzen. Dadurch liege eine unzulässige Aushöhlung des "nemo tenetur"-Grundsatzes vor. Dies habe eine absolute Unverwertbarkeit der erlangten Informationen zur Folge. Hinzu komme, dass die informelle Befragung ohne Anwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden habe.

3. 3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur

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Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e).

Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO).

Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO).

Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246–248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Bis zum Entsiegelungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263-268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1).

3.2. Ausweislich der Akten wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers anlässlich des Verkehrsunfalls vom 1. Dezember 2025 vorläufig sichergestellt (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 2. Dezember 2025). Auf diesem Sicherstellungsprotokoll wurde weiter vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangt habe. Ebenso wurde der PIN-Code des Mobiltelefons vermerkt. Mit Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg daraufhin die Durchsuchung

- 6 des Mobiltelefons an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 am 17. Dezember 2025 zugestellt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 die Siegelung des Mobiltelefons beantragte. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung des Mobiltelefons und führte in der Begründung explizit aus, in Einklang mit der Argumentation des Beschwerdeführers erachte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers als rechtzeitig erfolgt. Ebenso erachte sie die vom Beschwerdeführer in Abwesenheit der Verteidigung herausgegebenen Passwörter als unverwertbar. So sei der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn einzig das Mobiltelefon von ihm sichergestellt worden wäre.

Daraus folgt, dass weder die fraglichen Passwörter verwendet wurden noch das Mobiltelefon bereits ausgewertet wurde. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur informellen Befragung des Beschwerdeführers, zumal es nun Sache des Zwangsmassnahmengerichts sein wird, über das Entsiegelungsgesuch materiell zu befinden und allfällige Anwaltskorrespondenzen und persönliche Aufzeichnungen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO auszusondern (Art. 248 f. StPO). Angesichts der Ausführungen im Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 9. Januar 2026 bzw. der nunmehr beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liegenden Zuständigkeit wird das vorliegende Beschwerdeverfahren diesbezüglich gegenstandslos.

3.3. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, mangels schriftlichen Beschlagnahmebefehls sei es ihm nicht möglich gewesen, sich gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons zur Wehr zu setzen, was das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze und schliesslich die Unverwertbarkeit der Beweise zur Folge habe.

Entgegen dem Beschwerdeführer hat vorliegend noch keine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO stattgefunden. Vielmehr wurde das Mobiltelefon lediglich gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO vorläufig sichergestellt, was mit Sicherstellungsprotokoll vom 2. Dezember 2025 dokumentiert wurde. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg mit schriftlichem Durchsuchungsbefehl vom 15. Dezember 2025 die Durchsuchung des vorläufig sichergestellten Mobiltelefons an. Wie bereits dargetan, wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 am 17. Dezember 2025 zugestellt. Die Durchsuchung des Mobiltelefons hat infolge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie des Siegelungsbegehrens des Beschwerdeführers noch nicht stattgefunden. Ebenso wenig wurde bis anhin eine Beschlagnahme angeordnet.

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Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist damit in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden. Erst nach erfolgter Durchsuchung des Mobiltelefons kann beurteilt werden, welche der im Mobiltelefon enthaltenen Aufzeichnungen formell mittels separatem Beschlagnahmebefehl zu beschlagnahmen sind. Sobald die fraglichen Aufzeichnungen eingesehen, inhaltlich durchsucht und (soweit notwendig) förmlich beschlagnahmt werden konnten, kann das Mobiltelefon grundsätzlich wieder dem Beschwerdeführer herausgegeben werden. Jedenfalls ist vorliegend weder die Dokumentationspflicht noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen (auch) gegen die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons an sich wendet, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 263 Abs. 3 StPO können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen, wenn Gefahr im Verzug ist. Gefahr ist dann im Verzug, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Gegenstands bzw. des Vermögenswertes droht (vgl. BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Würde das Mobiltelefon weiterhin durch den Beschwerdeführer verwendet werden, wäre es ihm ohne weiteres möglich, allfällig belastendes Material unwiderruflich zu löschen. Solange daher die Aufzeichnungen des Mobiltelefons nicht ausgewertet, separat gesichert und soweit notwendig beschlagnahmt werden konnten, droht ein Beweisverlust bzw. ist Gefahr im Verzug, weshalb das Mobiltelefon einstweilen vorläufig sichergestellt werden kann. Damit allfällige Aufzeichnungen beschlagnahmt werden können, muss jedoch zunächst das Mobiltelefon durchsucht werden, was einen rechtskräftigen Durchsuchungsbefehl sowie die Gutheissung des Entsieglungsantrags der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg voraussetzt. Die vorläufige Sicherstellung ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.

4. 4.1. Nachdem die nachträglich eingetretene, teilweise Gegenstandslosigkeit nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, der Beschwerdeführer jedoch im Übrigen mit seiner Beschwerde unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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4.2. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Nachdem vorliegend die nachträglich eingetretene, teilweise Gegenstandslosigkeit nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, ist er im entsprechenden Umfang als obsiegend im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO zu betrachten. Im Übrigen unterliegt er indessen mit seiner Beschwerde. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2025 (10 Seiten) und der Stellungnahme vom 26. Januar 2026 (1 Seite) sowie unter Einbezug der Instruktion durch den Beschwerdeführer sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und des vorliegenden Entscheids erscheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'603.35. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer die Hälfte dieser Entschädigung, mithin Fr. 801.65 zu ersetzen.

Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

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Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 525.00 auferlegt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp d'Hondt, Basel, als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 801.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 17. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz

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