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Aargau Obergericht Strafgericht 20.03.2026 SBK.2026.27

March 20, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·1,959 words·~10 min·1

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.27 (StA.2023.5366) Art. 113 Entscheid vom 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2026 betreffend Abweisung des Antrags auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen eines am 14. Dezember 2023 erlassenen Strafbefehls ein Einspracheverfahren nach Art. 355 StPO. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 11. Januar 2026 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Einspracheverfahren. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2026 als Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung entgegen und wies es mit Verfügung vom 12. Januar 2026 ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Januar 2026 Beschwerde gegen die ihm gleichentags zugestellte Verfügung vom 12. Januar 2026. Er beantragte deren Aufhebung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Weiter beantragte er in Bezug auf die gegen ihn mit Strafbefehl verhängte Busse die Gewährung eines Erlasses, einer Stundung oder einer Ratenzahlung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte am 21. Januar 2026 ihren Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. Januar 2026 an seiner Beschwerde fest und beantragte zudem sinngemäss die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2026 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i. S. v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Infolge des Verzichts der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine Beschwerdeantwort ist in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2026 keine Stellungnahme zum Gang des Beschwerdeverfahrens zu sehen, sondern – weil innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO erfolgt – eine zulässige Beschwerdeergänzung. 1.3. Der mögliche Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens kann dementsprechend nur die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 12. Januar 2026 verfügte Abweisung des Antrags auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung sein. Soweit die nicht nur frist-, sondern auch formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde gegen diese Abweisung gerichtet ist, ist sie zulässig und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO getragen, weshalb darauf einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der gegen ihn im Strafbefehl ausgefällten Busse einen (teilweisen) Erlass, eine Stundung oder eine Ratenzahlung beantragt, ist darauf hingegen nicht einzutreten. 2. Liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung i. S. v. Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

- 4 - 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung damit, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. Die im Strafbefehl ausgefällte Strafe unterschreite die Grenze von 120 Tagessätzen deutlich. Der im Strafbefehl abgehandelte Sachverhalt beziehe sich auf einen Beziehungsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin (seine damalige Lebenspartnerin). Es seien weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten zu erkennen. 3.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerdeeingabe vom 14. Januar 2026 zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und brachte weiter vor, dass die von ihm eingereichten Beweise belegten, dass er im Rahmen seiner Partnerschaft mit der Privatklägerin selbst Opfer von häuslicher Gewalt, Drohungen und Nötigung geworden sei. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stünden in einem direkten Zusammenhang mit diesen "Ereignissen", seien schwerwiegend und sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht komplex. Er sei gesundheitlich stark belastet, stehe in ärztlicher Behandlung, werde psychologisch betreut und nehme regelmässig Medikamente ein. Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2026 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er als beruhigendes und angstlösendes Medikament "Kotapin" (wohl: Quetiapin) einnehme. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestritt die Feststellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege, mit Beschwerde nicht. Es ist denn auch nicht zu erkennen, dass einer der gesetzlichen Gründe für eine notwendige Verteidigung (Art. 130 lit. a – e StPO) gegeben sein könnte. Noch am ehesten wäre Art. 130 lit. c StPO in Betracht zu ziehen, wonach die beschuldigte Person verteidigt werden muss, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Die damit thematisierte Verhandlungsfähigkeit ist aber nur ganz ausnahmsweise zu verneinen. So etwa, wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; zur restriktiven Annahme eines "anderen Grundes" i. S. v. Art. 130 lit. c StPO vgl. BGE 143 I 164 E. 2.4.4). Zwar reichte der Beschwerdeführer mit Beschwerde einen Beleg ein, wonach er sich in einem psychosozialen "Counseling" befinde, welches ihn in psychosozialen Fragen unterstütze und sein Wohlbefinden fördere. Solch ein "Counseling"

- 5 legt aber gerade nicht nahe, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen Gesundheit derart eingeschränkt sein könnte, dass deshalb auf eine Verhandlungsunfähigkeit i. S. v. Art. 130 lit. c StPO zu schliessen wäre. 4.2. 4.2.1. Die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung ist somit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i. V. m. Abs. 2 und 3 StPO zu beurteilen. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3 mit weitergehenden Präzisierungen). 4.2.2. Der Beschwerdeführer sieht sich gemäss dem mit Einsprache angefochtenen Strafbefehl mit folgenden Vorwürfen konfrontiert:  Tätlichkeiten: Er soll im Zeitraum Dezember 2021 – April 2023 seine damalige Lebenspartnerin bei mindestens drei Streitigkeiten am Arm gepackt und geschüttelt und ihr am 21. April 2022 Haare ausgerissen haben.  (Versuchte) Nötigungen: Er soll im Sommer/Herbst 2021 seiner damaligen Lebenspartnerin befohlen haben, ruhig zu sein, ansonsten er sie aus dem Fenster werfen werde. Im April 2023 soll er ihr befohlen haben, zu tun, was er sage, ansonsten er sie mit einem Messer durchlöchern werde. Am 15. Oktober 2023 habe er ihr geschrieben, dass sie sehen werde, was passieren werde, falls sie die Schweiz verlasse. Damit habe er sie zwingen wollen, in der Schweiz zu bleiben.  Drohungen: Er soll seiner damaligen Lebenspartnerin am 12. Mai 2023 geschrieben haben, dass er sie finden, fangen und wie einen Hund schlagen werde. Am 15. Mai 2023 soll er ihr geschrieben haben, dass er alle ihre Liebsten töten werde. 4.2.3. In tatsächlicher Hinsicht geht es um einfach gelagerte und auch für einen juristischen Laien ohne Weiteres verständliche Vorwürfe, deren rechtliche Qualifikation keine Schwierigkeiten (etwa in Form von heiklen Abgrenzungsfragen) erwarten lässt. Dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt sich nicht wirksam gegen die ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal er im Nachgang zum ergangenen Strafbefehl seine Sichtweise, wonach die von seiner damaligen Lebenspartnerin erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien und es sich im Gegenteil so

- 6 verhalten habe, dass er Opfer häuslicher Gewalt geworden sei, durchaus verständlich darzulegen vermochte (vgl. etwa [im Dossier Einspracheakten] Einsprache datiert vom 5. Januar 2026 und Eingabe vom 6. Januar 2026; [im Dossier "Übrige Parteien und Beteiligte"] E-Mail vom 11., 12. und 13. Januar 2026; vgl. auch seine Beschwerdeeingaben). 4.2.4. Im Einspracheverfahren hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Beachtung von Art. 355 Abs. 3 StPO die zumindest in den Grundzügen bereits bekannten Vorbringen beider Parteien zur Sache, zur jeweils gegenteiligen Sichtweise, zur teilweise mittels Textnachrichten geführten Kommunikation und zu Fotos von angeblichen Verletzungen zu hören und beweisrechtlich zu würdigen. Sodann hat sie darüber zu befinden, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d; zur Bedeutung der einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten vgl. MICHAEL DAPHI- NOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 ff. zu Art. 355 StPO). Zentral dürfte dabei letztlich die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu beurteilende Frage sein, ob der Standpunkt des Beschwerdeführers oder derjenige seiner damaligen Lebenspartnerin überzeugender wirkt. Angesichts dieser einfachen Fallverhältnisse, die keine schwierigen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf den Gang des Einspracheverfahrens wirksamer Einfluss nehmen könnte, wenn er anwaltlich verteidigt wäre. 4.2.5. Zwar kann die Strafzumessung gerade bei (wie hier) mehrfachen und unterschiedlichen Strafvorwürfen Schwierigkeiten bereiten, denen ein juristischer Laie auf sich alleine gestellt nicht ohne Weiteres gewachsen ist. Dass es im laufenden Einspracheverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers zu solchen Schwierigkeiten kommen könnte, ist aber nicht ersichtlich. Obwohl die (mehrfach) in Frage stehenden Tatbestände der (versuchten) Nötigung und der Drohung mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren bedroht sind, verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer im mit Einsprache angefochtenen Strafbefehl lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00, mithin zu einer Strafe im untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens. Sollten die von der damaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfe zutreffen, kann diese Strafe kaum als deutlich zu hoch bezeichnet werden. Angesichts der von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfe erscheint die Strafe umgekehrt aber auch nicht als deutlich zu tief, weshalb mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne Weiteres festzustellen ist, dass es um einen eindeutigen Bagatellfall i. S. v. Art. 132 Abs. 3 StPO geht.

- 7 - 4.2.6. Zusammengefasst handelt es sich um einen Bagatellfall, der keine nennenswerten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, sich selbst wirksam zu verteidigen, gibt es keine Hinweise. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ändern hieran nichts, belegen doch seine Eingaben, dass er ohne Weiteres in der Lage ist, die jeweils wesentlichen Punkte richtig zu erfassen und rechtzeitig, sachbezogen, konzis und verständlich darauf zu reagieren. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Sanktionen, mit denen der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung rechnen muss (bedingte Geldstrafe; Busse), für ihn von einer besonderen Tragweite wären. Die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im Einspracheverfahren sind somit nicht gegeben. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2026 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren beantragt, ist dieser Antrag im Wesentlichen aus den gleichen Gründen, wie in E. 4.2.6 zusammengefasst dargelegt, abzuweisen. Von Beginn weg fehlte es an konkreten Hinweisen, dass der Beschwerdeführer mit der Führung des Beschwerdeverfahrens überfordert und auf anwaltlichen Beistand angewiesen sein könnte, erhob er doch fristgerecht eine kurzgefasste, sachbezogene, gut verständliche und alle wesentlichen Punkte behandelnde Beschwerde. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 8 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 852.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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