Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.202 (ST.2026.68; STA.2025.4284) Art. 285
Entscheid vom 2. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Gesuchsteller A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schmid, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg
in der Strafsache gegen A._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte. Mit Anklageschrift vom 20. März 2026 erhob sie beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage und beantragte, der Gesuchsteller sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem beantragte sie die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung.
1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg lud den Gesuchsteller mit Vorladung vom 21. April 2026 zur Hauptverhandlung vom 4. Juni 2026 vor.
1.3. Mit Beweisantrag vom 11. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller das Bezirksgericht Lenzburg um Einholung eines Ergänzungsgutachtens zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2025.
2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies den Beweisantrag des Gesuchstellers vom 11. Mai 2026 mit Verfügung vom 20. Mai 2026 ab.
3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Lenzburg ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg.
3.2. Am 28. Mai 2026 leitete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Ausstandsgesuch vom 26. Mai 2026 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und beantragte gleichzeitig dessen Abweisung.
3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. Juni 2026 wurde der Gesuchsteller teilweise schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung angeordnet.
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3.4. Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest.
3.5. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
1.2. Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 26. Mai 2026 den Ausstand der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren (ST.2026.68). Das Ausstandsgesuch richtet sich somit gegen ein Mitglied eines erstinstanzlichen Gerichts und wurde noch vor der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg vom 4. Juni 2026 gestellt. Für dessen Beurteilung ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 EG StPO sowie § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) folglich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig.
2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
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Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.1.2. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen als solche nicht den Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Es ist namentlich nicht Zweck des Ausstandsverfahrens, es den Parteien zu erlauben, die Art der Verfahrensführung zu beanstanden und die verschiedenen namentlich von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.1).
2.1.3. Was die Behandlung von Beweisanträgen betrifft, ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 und BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
2.2. Der Gesuchsteller erblickt den Ausstandsgrund zusammengefasst darin, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2026 seinen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens mit einer Begründung abgewiesen habe, welche über eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung hinausgehe. Er macht geltend, die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg habe verschiedene für die Hauptverhandlung
- 5 bedeutsame Aspekte bereits abschliessend gewürdigt, ihm insbesondere einen Rückfall bei erster Gelegenheit sowie mangelndes Durchhaltevermögen attestiert und die Auswirkungen seiner Alkoholabstinenz eigenständig beurteilt. Damit habe sie den Eindruck erweckt, ihre Auffassung bereits gebildet zu haben und einer abweichenden Einschätzung nicht mehr offen gegenüberzustehen (Ausstandsgesuch, lit. B Ziff. I ff.).
2.3. 2.3.1. Die Einwände des Gesuchstellers erweisen sich als unbegründet. Die angefochtene Verfügung beschränkt sich ihrem Gehalt nach auf die Beurteilung der Frage, ob mit Blick auf das bereits vorliegende Gutachten vom 26. Juni 2025 und die seither aktenkundig gewordenen Entwicklungen Anlass besteht, ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg stützte sich dabei nicht auf sachfremde Erwägungen oder eigene, von der Aktenlage losgelöste Annahmen, sondern ausdrücklich auf die vorhandenen Akten, namentlich auf das aktenkundige Gutachten sowie auf die Meldungen aus dem Massnahmenvollzug im G._____ betreffend den Vorfall vom 17. März 2026 und die nachfolgende Verlegung des Gesuchstellers ins B._____ im Rahmen einer Krisenintervention. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss gelangte, die tatsächliche Situation des Gesuchstellers habe sich seit der ersten Begutachtung nicht wesentlich verändert und es lägen keine Entwicklungen vor, die nicht bereits im Gutachten vorausgesehen worden seien, so stellt dies eine Begründung der Abweisung des Beweisantrags im Sinne einer grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung dar (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Darin liegt keine unzulässige Vorfestlegung im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens. Andernfalls würde die der Verfahrensleitung gesetzlich zugewiesene Kompetenz, über Beweisanträge zu befinden, weitgehend unterlaufen. Entsprechend ist es auch nicht Sinn und Zweck des Ausstandsverfahrens, einen Beweisentscheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen oder die fehlende selbständige Anfechtbarkeit eines solchen Entscheids über das Ausstandsverfahren zu umgehen. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 331 Abs. 3 StPO abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung und nach Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens erneut gestellt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.7).
2.3.2. Am vorstehend Dargelegten ändert nichts, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zur Begründung ihres Entscheids auf den Vorfall vom 17. März 2026 Bezug nahm und ausführte, dieser zeige, dass der Gesuchsteller "bei der ersten Möglichkeit" rückfällig geworden sei. Ebenso wenig begründen ihre Hinweise auf ein bereits im Gutachten erwähntes mangelndes Durchhaltevermögen oder ihre Einschätzung, die aktuelle Abstinenz beruhe wesentlich auf den Bedingungen des Freiheitsentzugs,
- 6 objektiv den Anschein einer unzulässigen Vorfestlegung. Wenn die betreffenden Erwägungen aus Sicht des Gesuchstellers auch pointiert formuliert sein mögen, dienten sie erkennbar der Begründung, weshalb die geltend gemachten Umstände nach Auffassung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg keine neue Begutachtung rechtfertigten. Sie stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Beweisantrag und stützen sich auf konkrete Aktenstücke sowie die Erkenntnisse des bereits vorliegenden Gutachtens. Aus den beanstandeten Formulierungen lässt sich sodann nicht ableiten, die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg habe sich bereits auf den Ausgang des Strafverfahrens oder die Anordnung einer stationären Massnahme festgelegt. Die Verfügung beschränkt sich auf die Frage der Notwendigkeit eines Ergänzungsgutachtens. Ob die Voraussetzungen einer stationären Massnahme erfüllt sind bzw. welche Sanktion gegebenenfalls anzuordnen sein würde, blieb dem Sachentscheid vorbehalten. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg im Rahmen ihres Beweisentscheids die bestehende Aktenlage würdigte und den Erkenntnissen des bereits vorliegenden Gutachtens vorläufig folgte, lässt bei objektiver Betrachtung nicht auf eine fehlende Offenheit gegenüber den an der Hauptverhandlung noch zu erhebenden Beweisen oder den dort vorzutragenden Argumenten schliessen.
2.3.3. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, einzelne tatsächliche Feststellungen oder Schlussfolgerungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg seien unzutreffend, betrifft dies die materielle Richtigkeit ihrer Verfügung. Solche Einwände vermögen selbst dann keinen Ausstandsgrund zu begründen, wenn sich die beanstandete Würdigung nachträglich als fehlerhaft erweisen sollte. Von besonders krassen oder wiederholten Verfahrensfehlern, die auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder eine sich einseitig zum Nachteil des Gesuchstellers auswirkende Haltung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schliessen liessen, kann vorliegend keine Rede sein. Bei objektiver Betrachtung bestehen somit keine Umstände, die geeignet wären, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt nicht vor und das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
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Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 26. Mai 2026 betreffend die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 860.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch