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Aargau Obergericht Strafgericht 01.07.2026 SBK.2026.152

July 1, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,066 words·~15 min·10

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.152 (STA.2024.2243) Art. 281

Entscheid vom 1. Juli 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak

Beschwerdeführerin A._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. März 2026 betreffend Entschädigung und Genugtuung

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl, eventualiter Veruntreuung, sowie auf Widerhandlung gegen das AIG (Täuschung der Behörden, Art. 118 Abs. 1 AIG).

2. 2.1. Im Strafverfahren wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 25. März 2026 die nachfolgende Einstellungsverfügung:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Diebstahl eventualiter Veruntreuung, begangen Ende Januar 2024 am […] in Z._____, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Über die Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) wird im Endentscheid (Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz) entschieden (Art. 421 Abs. 1 StGB). 4. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. März 2026 genehmigt.

2.2. Im Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das AIG erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 26. März 2026 einen Strafbefehl und verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 900.00 (ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 31. März 2026 Einsprache.

3. 3.1. Gegen die ihr am 31. März 2026 zugestellte Einstellungsverfügung vom 25. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2026

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Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 25.03.2026 sei aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100'000.- zuzusprechen; 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Strafverfahren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.- zuzusprechen; 4. Der Unterzeichnende sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten zu bestellen; 5. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen B._____ vom 1. April 2026 zu sistieren; 6. Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens betreffend Täuschung der Behörden zu sistieren; 7. Es sei ein gerichtliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der gesundheitlichen Beeinträchtigung einzuholen; 8. Es seien die vollständigen Akten des Verfahrens […] beizuziehen; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)."

3.2. Mit Eingabe vom 1. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwalt B._____ ein. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies das Ausstandsgesuch am 5. Mai 2026 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zum Entscheid. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid SBK.2026.179 vom 9. Juni 2026 ab.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entschädigungsentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch vom 1. April 2026 zu sistieren. Mit Entscheid SBK.2026.179 vom 9. Juni 2026 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch ab. Zwar kann dieser Entscheid noch binnen 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht angefochten werden. Dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder dies vorgesehen ist, wurde bisher allerdings nicht geltend gemacht. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf Art. 379 StPO i.V.m. sinngemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin nur ausnahmsweise angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Da das Strafverfahren betreffend Diebstahl, eventualiter Veruntreuung, eingestellt wurde, wird der betreffende Staatsanwalt ohnehin keine Verfahrenshandlungen mehr vornehmen. Vorliegend stellt sich lediglich noch die Frage nach den Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Wie sich nachfolgend ergibt, hat der zuständige Staatsanwalt keine Rechtsverletzung begangen, indem er den Antrag auf Ausrichtung von Schadenersatz und einer Genugtuung abgewiesen hat. Es erscheint deshalb nicht angezeigt, das Beschwerdeverfahren – welches zügig durchzuführen ist (Art. 397 Abs. 5 StPO) – zu sistieren.

2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte ausserdem die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das AIG (Täuschung der Behörden). Dies sei sinnvoll, da im Falle einer vollständigen Einstellung oder eines Freispruchs ebenfalls Entschädigungsfolgen dieses Strafverfahrens zu beurteilen seien und sich die Auswirkungen der beiden Anschuldigungen nicht vollständig auseinanderdividieren liessen. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Inwiefern der Ausgang des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das AIG Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren zeitigen

- 5 könnte, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Tatbestände und einen unterschiedlichen Grundsachverhalt. Sollte sich im vorliegenden Verfahren oder im Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das AIG herausstellen, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, könnte dieser ohne Weiteres unabhängig vom Ausgang des jeweils anderen Verfahrens beurteilt werden. Eine Verfahrenssistierung ist daher auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.

2.3. Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich den Beizug der Akten des Strafverfahrens mit der Verfahrensnummer […]. Dabei handelt es sich um das Strafverfahren gegen C._____, u. a. wegen Verdachts auf Sexualdelikte sowie auf Widerhandlung gegen das AIG.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Strafverfahrens STA3 ST.2024.2243 von der Staatsanwaltschaft Baden eingereicht. Diese betreffen das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, sowie wegen Widerhandlung gegen das AIG und beinhalten die für den Entscheid relevanten Informationen. Inwiefern die Akten des Strafverfahrens […] für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sein könnten, legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie machte lediglich geltend, dass sich gestützt darauf ein vollständiges Bild über die Schwere der gegen sie verübten Straftaten gemacht werden könne. Die Straftaten, die C._____ zum Nachteil der Beschwerdeführerin mutmasslich begangen hat, sind der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgrund verschiedener früherer Verfahren mit Beteiligung der Parteien hinlänglich bekannt. Es ist jedoch von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern den mutmasslich durch C._____ zum Nachteil der Beschwerdeführerin verübten Straftaten, wobei es sich insbesondere um schwere Sexualdelikte handelt, im vorliegenden Verfahren betreffend Diebstahl, eventualiter Veruntreuung, und den damit einhergehenden Entschädigungsansprüchen eine Bedeutung zukommen sollte. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, die ihrer Ansicht nach relevanten Aktenstücke aus dem genannten Verfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen oder zumindest konkret zu bezeichnen. Auf den Beizug der gesamten Akten des Strafverfahrens gegen C._____ ist daher zu verzichten.

3. 3.1. Angefochten ist einzig Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. März 2026, worin der Beschwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Ansonsten ist die Verfügung unangefochten.

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3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete den Entschädigungsentscheid damit, die Beschwerdeführerin habe weder ihre Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Strafverfahrens noch den Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit und dem Strafverfahren sowie die Höhe der wirtschaftlichen Einbusse glaubhaft gemacht. Die eingereichte Erläuterung zur Arbeitsunfähigkeit des Instituts für Arbeitsmedizin weise keinen Zusammenhang zum Strafverfahren auf. Es seien keine Gründe zu erkennen, inwiefern das Strafverfahren wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, Einfluss auf ihre Erwerbstätigkeit gehabt habe oder ihren psychischen Zustand in erheblichem Masse verschlechtert habe. Der Beschwerdeführerin seien keine Nachteile und bloss geringfügige Aufwendungen im Strafverfahren wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, entstanden. Folglich seien ihr keine Genugtuung und keine Entschädigungen auszurichten (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

3.3. Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, sie sei Opfer eines schweren Sexualdelikts und eines versuchten Mordes geworden. Ausserdem sei sie von C._____ fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt worden. Dies stelle für sie eine zusätzliche schwere Belastung dar, da er sie mit der Strafanzeige nochmals traumatisiere. Das Strafverfahren gegen sie wegen Diebstahls sei zwar nicht die Grundursache ihrer schweren psychischen Beeinträchtigung. Es sei aber ein verstärkender und aufrechterhaltender Faktor. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, wobei sich der Gutachter zum Gesundheitsschaden, zur Arbeitsunfähigkeit sowie zum Kausalzusammenhang zu äussern habe. Die Höhe des mutmasslich entgangenen Einkommens von Fr. 100'000.00 sei mit der Aufrechnung des bisherigen Einkommens auf 100% glaubhaft gemacht. Der Medianlohn für das Kompetenzniveau 1 gemäss der aktuellen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2024) vom Bundesamt für Statistik (BFS) liege mit Fr. 4'591.00 nur geringfügig tiefer. Die Genugtuung von Fr. 5'000.00 sei angesichts der schweren Beeinträchtigung in jeder Hinsicht angemessen und trage dem Umstand Rechnung, dass das Strafverfahren nicht Grundursache sei.

3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder gegen die ein Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung des Staates. Der (beispielsweise) durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandene Schaden ist grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang steht. Dabei

- 7 obliegt der beschuldigten Person, ihren Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.3).

Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d. h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.4).

Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.5).

3.4.2. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die psychische Beeinträchtigung infolge des gegen sie wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, geführten Strafverfahrens Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 100'000.00 hat. Sie machte geltend, das Verfahren sei zwar nicht Grundursache ihrer Arbeitsunfähigkeit, aber ein verstärkender und aufrechterhaltender Faktor. Als Beleg reichte sie den Zwischenbericht Psychotherapie des Instituts für Arbeitsmedizin vom 8. Januar 2026 ein. Dieser hält fest, der primäre Auslöser für die aktuelle psychische Dekompensation seien die sexuellen Übergriffe durch C._____. Hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit wird nur Folgendes festgehalten: "als aufrechterhaltende Faktoren für die psychische Belastungssituation und die Arbeitsunfähigkeit wirken unter anderem die straf- und sozialrechtlichen Folgen seit der Tat. Die wiederkehrende Auseinandersetzung mit dem Täter reaktiviert regelmässig das Trauma und die korrespondierenden Schuld- und Schamgefühle" sowie "sie ist seit Bekanntwerden der Taten arbeitsunfähig und wäre nicht in der Lage, sich finanziell selbst zu versorgen. Ein erster Versuch zu arbeiten, scheiterte mit einer Dekompensation nach einem rechtlichen Rückschlag". Aus diesem Zwischenbericht lässt sich kein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsunfähigkeit ausmachen. Vielmehr weist er darauf hin, dass die mutmasslichen schweren Sexualdelikte, welche C._____ gegenüber ihr und ihrer Tochter verübt haben soll, und die Folgen dieser Taten die Ursachen für ihre psychische Beeinträchtigung und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit bilden. Allfällige privatrechtliche Ansprüche hat sie somit adhäsionsweise im Strafverfahren gegen C._____ geltend zu machen (vgl. Art. 122 ff. StPO).

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Der Beweis des Gesundheitsschadens, der Arbeitsunfähigkeit und des Kausalzusammenhangs obliegt der Beschwerdeführerin. Deshalb besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass dafür, ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise geltend, wie sich der angebliche Schaden von Fr. 100'000.00 zusammensetzt. Sie reichte dazu keinerlei Belege ein und brachte lediglich vor, es handle sich um ihr auf 100% aufgerechnetes bisheriges Einkommen. Welchen Betrag sie als bisheriges Einkommen erachtet und bei welcher Anstellung sie dieses erzielt haben will, bleibt vollkommen unklar. Sollte sie sich dabei auf den aktenkundigen Arbeitsvertrag zwischen ihr und C._____ vom 1. Juni 2022 stützen, der bei einem Arbeitspensum von 16 Stunden pro Woche einen Monatslohn von brutto Fr. 2'000.00 respektive netto Fr. 1'872.00 vorsieht, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser auf einen Lohn bei 100% von Fr. 5'000.00 hochgerechnet werden sollte. Massgebend ist schliesslich das tatsächlich eingebüsste und kein hypothetisches Einkommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Verweis auf die aktuelle Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2024) als nicht zielführend. Ebenso legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wie sie daraus einen Gesamtbetrag von Fr. 100'000.00 ableitet und welche Zeitperiode dieser betreffen soll. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden der Beschwerdeführerin für das Strafverfahren wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, keine Entschädigung ausgerichtet hat.

3.5. 3.5.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder gegen die ein Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflich-

- 9 tigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2).

3.5.2. Es sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des Strafverfahrens wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten haben soll. Die Beschwerdeführerin machte einzig geltend, die Genugtuung sei aufgrund der langandauernden Verschlechterung ihres psychischen Zustands geschuldet (vgl. Eingabe vom 31. Oktober 2024). Inwiefern die angebliche Verschlechterung des psychischen Zustands allerdings auf das vorliegende Strafverfahren wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, zurückzuführen sein sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt oder in irgendeiner Form belegt. Vielmehr ist, wie die Beschwerdeführerin im Grunde selbst ausführt, die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands primär auf die genannten Sexualdelikte zurückzuführen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden der Beschwerdeführerin keine Genugtuung zugesprochen hat. Ausserdem hat sie allfällige privatrechtliche Ansprüche gegenüber C._____ adhäsionsweise im Strafverfahren gegen ihn geltend zu machen (vgl. Art. 122 ff. StPO).

3.6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. März 2026 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung des Rechtsanwalts Oskar Gysler als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist gegenstandlos. Dieser wurde bereits mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. März 2024 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die amtliche Verteidigung gilt für das gesamte Verfahren, soweit wie vorliegend kein Widerrufsgrund gemäss Art. 134 StPO gegeben ist (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO).

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Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist am Ende des (vollständigen) Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 848.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 1. Juli 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Toebak

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