Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.141 (STA.2026.1663) Art. 279
Entscheid vom 29. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerdeführer A._____, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungsgegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 8. April 2026
in der Strafsache gegen A._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Identitätsmissbrauchs, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.
1.2. Gestützt auf eine mündliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. April 2026 wurden gleichentags der Wohnort des Beschwerdeführers sowie sein Fahrzeug durchsucht. Anlässlich dieser Durchsuchung wurde eine Speicherkarte (SD-Karte, Samsung, Evo Plus, 64 GB), ein USB-Stick, ein Notebook (HP Pavilion Gaming) sowie das Mobiltelefon (Apple iPhone 17 Pro Max) des Beschwerdeführers sichergestellt. Der Beschwerdeführer stellte gleichentags einen Siegelungsantrag in Bezug auf sämtliche sichergestellten Gegenstände. Das Entsiegelungsverfahren ist hängig.
2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 8. April 2026 einen die am 2. April 2026 mündlich erfolgte Anordnung bestätigenden schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mittels welchem sie u.a. in Bezug auf die am 2. April 2026 sichergestellten Gegenstände die Durchsuchung von Aufzeichnungen, die vorsorgliche Datenspiegelung und die Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme anordnete.
3. 3.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 7. April 2026 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und bemängelte darin u.a. die Durchführung seiner Einvernahme sowie die Durchsuchung seiner Wohnung und seines Fahrzeugs. Weiter gab er an, mit der Beschlagnahme "der Utensillien" nicht einverstanden zu sein und beantragte deren Aushändigung sowie Schadenersatz von Fr. 10'000.00. Dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer das Durchsuchungsprotokoll und das Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 2. April 2026 sowie deren Vorladung vom 9. März 2026 zur persönlichen Einvernahme am 31. März 2026 bei.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sinngemäss, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
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3.3. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. 1.1.1. Verfügungen der Polizei und Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten, doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen. Dies genügt, wenn sie hinreichend deutlich sind, wobei in der Praxis diesbezüglich grosszügig verfahren wird (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 385 StPO). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Verweis auf Urteile 6B_1327/2022 vom 11. April 2023 E. 2.1, 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1, 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerde wurde bereits am 7. April 2026 und damit noch vor Erlass des von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 8. April 2026 verschriftlichten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls eingereicht. Der Eingabe lagen lediglich das Durchsuchungsprotokoll und das Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 2. April 2026 sowie deren Vorladung vom 9. März 2026 bei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift und in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2026 ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass er sich im Kern gegen die im Rahmen der Hausdurchsuchung angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände wendet. Dies zeigt sich insbesondere an seinem Begehren um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände sowie an seinen weiteren Vorbringen zur Durchführung der Hausdurchsuchung. Seine Eingabe ist daher als Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und
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Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. April 2026 entgegenzunehmen. Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 8. April 2026 handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO sind nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher vorbehaltlich der nachfolgend in E. 1.2 darzulegenden Einschränkungen einzutreten.
1.2. 1.2.1. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder aber bereits stattgefunden hat und daher nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Nur ausnahmsweise genügt zur Beschwerdeerhebung ein bloss abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.).
1.2.2. Die im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 8. April 2026 angeordnete Hausdurchsuchung ist bereits vollzogen worden und kann naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer die Art und Weise ihrer Durchführung beanstandet und geltend macht, bei der Durchsuchung der Wohnung und des Fahrzeugs seien Gegenstände nicht an ihren ursprünglichen Platz zurückgestellt worden, fehlt es ihm daher an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Seinen Vorbringen lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung respektive der Beweiserhebung oder die Verwertbarkeit von Beweisen in Frage stünde und deshalb ausnahmsweise ein fortbestehendes praktisches Interesse an der Beurteilung bestehen könnte. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadenersatzanspruch, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für dessen Beurteilung nicht zuständig ist und ein solcher auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, es sei ihm anlässlich seiner Einvernahme verwehrt worden, die Unterzeichnung des Protokolls zu verweigern, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen. Wie bereits dargelegt, wird damit die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung an sich nicht in Frage gestellt. Nachdem er die Aussage gemäss Einvernahmeprotokoll vom
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2. April 2026 vollständig verweigert hatte, ist ein aus der Unterzeichnung des Protokolls resultierender Nachteil ausserdem weder dargetan noch ersichtlich. Zudem bleibt es ihm im weiteren Verfahren jederzeit unbenommen, sich zur Sache zu äussern.
2. 2.1. Zu prüfen bleibt, ob die im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl angeordnete Beschlagnahme des Mobiltelefons, des Notebooks und der weiteren Datenträger des Beschwerdeführers zulässig ist.
2.2. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e).
Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246–248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Bis zum Entsiegelungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263–268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1).
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Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens prüft das Entsiegelungsgericht akzessorisch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen nach Art. 197 StPO, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, sofern von der betroffenen Person ein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 264 StPO substantiiert angerufen wurde (vgl. BGE 151 IV 30 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_1224/2024 vom 4. April 2025 E. 1.5.2).
2.3. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ordnet einerseits die Durchsuchung von Aufzeichnungen, namentlich von Mobiltelefonen und sonstigen Datenträgern an. Andererseits verfügt er ausdrücklich auch die "Beschlagnahme (Art. 263 StPO)" mit der Begründung, die Gegenstände würden als Beweismittel gebraucht und seien einzuziehen. Zudem wird unter dem Titel "Suche nach / Sicherung von" die "Sicherstellung sowie Beschlagnahmung von EDV-Geräten" angeordnet. Gleichzeitig hält der Befehl selbst fest, dass vorsorglich erstellte Datensicherungen bis zum Ablauf der Bedenkfrist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO bzw. bis zur Entsiegelung durch das Zwangsmassnahmengericht weder eingesehen noch durchsucht werden dürfen.
Damit bringt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer eigenen Verfügung zum Ausdruck, dass eine inhaltliche Sichtung der betroffenen Daten vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens gerade nicht zulässig ist. Unter diesen Umständen kann jedoch noch nicht abschliessend beurteilt werden, welche konkreten Inhalte überhaupt beschlagnahmefähig sind, ob und in welchem Umfang sie als Beweismittel in Betracht fallen oder einzuziehen wären und ob hierfür die Beschlagnahme der Datenträger bzw. der Geräte als solche erforderlich ist. Wird dennoch bereits im vorgelagerten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl die förmliche Beschlagnahme des Mobiltelefons, des Notebooks und der Datenträger angeordnet, geht dies über die im Siegelungsstadium zulässige vorläufige Sicherstellung hinaus (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.4. Vorliegend wurden die elektronischen Geräte und Datenträger des Beschwerdeführers sichergestellt, und dieser verlangte deren Siegelung. Ob er dabei überhaupt ein hinreichend substantiiertes gesetzliches Geheimnisschutzinteresse geltend gemacht hat, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im hängigen Entsiegelungsverfahren zu prüfen. Darüber hinausgehende Gründe, weshalb eine Durchsuchung der Datenträger nicht zulässig sein könnte, legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht hinreichend konkret dar.
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Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auch gegen die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons, des Notebooks und der weiteren Datenträger als solche wendet, ist ihm nicht zu folgen. Nach Art. 263 Abs. 3 StPO können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen, wenn Gefahr im Verzug ist. Eine solche liegt vor, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Gegenstands oder der darauf gespeicherten Informationen droht (vgl. BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Würden das Mobiltelefon, das Notebook und die weiteren Datenträger im Gewahrsam des Beschwerdeführers verbleiben, könnte er die darauf gespeicherten Daten ohne Weiteres löschen. Bis zu deren allfälliger Auswertung, Sicherung und – nach Massgabe eines rechtskräftigen Entsiegelungsentscheids – förmlicher Beschlagnahme besteht daher die konkrete Gefahr eines Beweisverlusts. Die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung sind somit erfüllt. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass das Vorliegen eines Tatverdachts mit Beschwerde nicht bestritten wird.
Solange jedoch offen ist, ob und in welchem Umfang die Entsiegelung bewilligt wird, verbleibt es bei dieser bloss vorläufigen Sicherstellung der versiegelten Gegenstände. Damit die auf den sichergestellten Geräten und Datenträgern gespeicherten Daten überhaupt beschlagnahmt werden können, müssen diese nach rechtskräftiger Entsiegelung zunächst durchsucht werden. Erst danach können die zu beschlagnahmenden Gegenstände und Daten bestimmt werden. Eine vorgezogene förmliche Beschlagnahme des versiegelten Mobiltelefons, des Notebooks und der weiteren Datenträger vor dem rechtskräftigen Entsiegelungsentscheid findet im Gesetz jedenfalls keine Stütze und ist unzulässig.
2.5. Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als begründet, als sie sich gegen die im angefochtenen Befehl bereits angeordnete Beschlagnahme des Mobiltelefons, des Notebooks und der Datenträger richtet. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist in diesem Punkt aufzuheben. Damit wird indessen weder deren vorläufige Sicherstellung berührt noch eine inhaltliche Durchsuchung vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens ermöglicht. Eine solche ist vielmehr bis zu einem rechtskräftigen Entsiegelungsentscheid ausgeschlossen. Dies wird im angefochtenen Befehl im Grundsatz zutreffend vorbehalten, hält dieser doch ausdrücklich fest, dass vorsorglich erstellte Datensicherungen bis zum Ablauf der Bedenkfrist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO beziehungsweise bis zur Entsiegelung durch das Zwangsmassnahmengericht weder eingesehen noch durchsucht werden dürfen. Im Übrigen verbleibt es bis zum Entscheid im Entsiegelungsverfahren bei der vorläufigen Sicherstellung der versiegelten Geräte und Datenträger. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Herausgabe derselben ist folglich abzuweisen.
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3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. April 2026 ist insoweit aufzuheben, als damit die Beschlagnahme des Mobiltelefons, des Notebooks und der weiteren Datenträger des Beschwerdeführers angeordnet wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise. Zwar ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, soweit er die bereits vollzogene Hausdurchsuchung und deren konkrete Durchführung beanstandet sowie soweit er in diesem Zusammenhang Schadenersatz verlangt. Auch verbleibt es trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde bis zum Entscheid im Entsiegelungsverfahren bei der vorläufigen Sicherstellung der versiegelten Geräte und Datenträger. Hingegen erweist sich seine Beschwerde als begründet, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bereits angeordnete förmliche Beschlagnahme des Mobiltelefons, des Notebooks und der weiteren Datenträger wendet. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist und weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtige Aufwendungen entstanden wären, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. April 2026 insoweit aufgehoben, als damit die Beschlagnahme des Mobiltelefons (Apple iPhone 17 Pro Max), des Notebooks (HP Pavilion Gaming), der Speicherkarte (Samsung, Evo Plus, 64 GB) und des USB-Sticks des Beschwerdeführers angeordnet wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, gesamthaft Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 521.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 29. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch