Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 21.05.2026 SBK.2026.140

May 21, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,580 words·~13 min·7

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.140 (OSTA.2026.411) Art. 220

Entscheid vom 21. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Gesuchstellerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Gegenstand Ausstandsgesuch / Antrag auf Bestellung eines a.o. Staatsanwalts

im Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau

- 2 -

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft A._____ führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ u. a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher, teilweise versuchter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung. Am 14. Juli 2025 erhob sie beim Bezirksgericht Q._____ Anklage gegen ihn.

1.2. Am 26. März 2026 erstattete B._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau wegen des Verdachts auf Siegelbruch (Art. 290 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und aller in Frage kommender Delikte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag auf Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, dass sich der Verdacht aufdränge, dass im Zeitraum zwischen dem Verfassen des Erhebungsberichts vom 17. April 2024 und dem Erstellen der offiziellen Kopie des Chats "F" am 13. Juli 2024 gewisse Akten gelöscht worden seien. Es gelte abzuklären, warum, und es sei unabdingbar, dass umgehend die "XRY-Dateien" gesichert würden, da die Daten gemäss C._____, Gruppenchef IT-Forensik, bis zur am 27. April 2026 beginnenden Hauptverhandlung gespeichert würden.

2. 2.1. Mit Ausstandsbegehren vom 31. März 2026 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die folgenden Anträge:

" 1. Es sei für den Vorwurf betreffend strafbare Handlungen durch Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau im Zusammenhang mit B._____ bzw. für ein allfällig zu eröffnendes Strafverfahren das Ausstandsbegehren der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die ganze Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutzuheissen. 2. Es sei in Anwendung von § 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO durch die Aufsichtskommission der Justiz für den Vorwurf betreffend strafbare Handlungen durch Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau im Zusammenhang

- 3 mit B._____ bzw. für ein allfällig zu eröffnendes Strafverfahren ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen. 3. Eventualiter sei gestützt auf § 7 Abs. 4 EG StPO ein ausserordentlicher Staatsanwalt für den Vorwurf betreffend strafbare Handlungen durch Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau im Zusammenhang mit B._____ bzw. für ein allfällig zu eröffnendes Strafverfahren einzusetzen."

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte um eine rasche Behandlung des Ausstandsgesuchs, da gewisse "XRY-Dateien" gemäss Informationen von B._____ nur bis am 27. April 2026 gespeichert würden.

2.2. B._____ ersuchte mit Eingabe vom 14. April 2026 darum, das Verfahren vordringlich zu behandeln und schnellstmöglich gemäss dem Antrag des Leitenden Oberstaatsanwalts einen ausserordentlichen Staatsanwalt zu ernennen und einzusetzen.

2.3. Mit Schreiben vom 14. April 2026 teilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und B._____ mit, dass über das Ausstandsgesuch nicht bis am 27. April 2026 entschieden sein werde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a–d StPO zuständige Behörde.

1.2. Betroffen ist vorliegend die (ganze) Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, womit die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt.

- 4 -

2. Die Oberstaatsanwaltschaft begründet ihr Ausstandsbegehren wie folgt: Als beschuldigte Personen stünden die verfahrensleitende Staatsanwältin (D._____) sowie Mitarbeitende der Kantonspolizei Aargau, insbesondere die Sachbearbeiterin sowie Mitarbeitende der Forensik, im Vordergrund.

Vorliegend lägen mehrere Umstände vor, die einen Anschein der Befangenheit entstehen lassen könnten. Die zuständige Staatsanwältin gehöre der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Sachbearbeiterin der Forensik der Kantonspolizei Aargau und die Forensik ebenfalls der Kantonspolizei Aargau an. Die Forensik sei im ganzen Kanton Aargau tätig. Daraus werde ersichtlich, dass bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit entstehen könne. Die Erfahrung aus ähnlichen Verfahren im Kanton Aargau mache deutlich, dass durch die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes Verzögerungen vermieden und die Akzeptanz des Verfahrensergebnisses, wie auch immer dieses ausfallen werde, deutlich erhöht werden könne. Unter den gegebenen Umständen bestünden daher für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Aargau hinreichende Anhaltspunkte, die den Anschein der Befangenheit erwecken könnten.

Im Weiteren bestehe gestützt auf § 7 Abs. 4 EG StPO die Möglichkeit, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, wenn ein Strafverfahren wegen Verdachts auf strafbare Handlungen im Amt innerhalb der kantonalen Verwaltungsbehörden geführt werden müsse. Diese Möglichkeit bestehe nach Intention des Gesetzgebers unabhängig davon, ob ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliege oder nicht.

Im Falle des Ausstands der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen.

3. 3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a– e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er oder sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO).

3.2. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29

- 5 -

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Beamten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit bzw. den Anschein, der Staatsanwalt lasse sich bei der Führung der Strafuntersuchung von sachfremden Umständen leiten, erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.1; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen). Allerdings darf der Ablehnungsgrund der Befangenheit nicht leichthin angenommen werden, wenn die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden soll (BGE 114 Ia 153 E. 3; vgl. auch ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 56 StPO).

3.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteile des Bundesgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4; 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2).

4. 4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, es sei für das vorliegende Strafverfahren das Ausstandsbegehren für die ganze Staatsanwaltschaft des

- 6 -

Kantons Aargau gutzuheissen. Das Ausstandsbegehren richtet sich mithin formal gegen eine Gesamtbehörde, was grundsätzlich unzulässig ist. Es ist jedoch als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde, mithin der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau entgegenzunehmen.

4.2. 4.2.1. Es steht ausser Frage, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Angehörigen der Kantonspolizei Aargau in verschiedener Hinsicht Berührungspunkte aufweisen. Angesichts der Funktion der Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung sowie der Zusammenarbeit mit der Polizei (vgl. insbesondere Art. 307, 309 und 312 StPO) ist eine Art institutionelle Befangenheit zumindest erwägenswert. Das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei ergibt sich aus der StPO und der Organisation der Strafverfolgung. Allein der Umstand, dass die Angehörigen von Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft sich – je mit unterschiedlichen Aufgaben – der Strafverfolgung widmen und dabei zusammenarbeiten, lässt sie nicht generell als gegenseitig befangen (im Sinne von Art. 56 lit. a oder lit. f StPO) erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.4; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.4; 1B_263/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Eine Gutheissung des Ablehnungsbegehrens gestützt auf die allgemeine Begründung der Befangenheit der Strafverfolgungsbehörden eines Kantons im Verfahren gegen Angehörige der Polizeibehörde dieses Kantons würde bedeuten, dass derartige Verfahren stets und generell an ausserkantonale Behörden bzw. an eine externe Verfahrensleitung abzutreten wären, was mit dem in E. 3.2 erwähnten Grundsatz, wonach der Ablehnungsgrund der Befangenheit nicht leichthin angenommen werden darf, nicht zu vereinbaren wäre. Damit würde in der Tat die regelhafte Verfahrensordnung ausgehöhlt, was nicht angehen kann. Die Oberstaatsanwaltschaft bringt im Übrigen keine konkreten Umstände vor, die auf eine Befangenheit bzw. eine Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die "Mitarbeitenden der Kantonspolizei und der Forensik" schliessen liessen. Allein die polizeiliche Tätigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet vermag jedenfalls noch keinen Ausstandsgrund darzustellen. Vielmehr besteht dadurch zu keiner Staatsanwaltschaft der Bezirke und schon gar nicht zur Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine besondere, über das gewöhnliche Mass hinausgehende berufliche und organisatorische Nähe. Nachdem auch nicht bei einzelnen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bzw. Oberstaatsanwaltschaft Ausstandsgründe ersichtlich sind, erweist sich das Ausstandsbegehren in Bezug auf die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Aargau und der Forensik als unbegründet.

- 7 -

4.2.2. Staatsanwältin D._____ werden in der Strafanzeige strafbare Handlungen in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin im gegen B._____ geführten Strafverfahren vorgeworfen.

Staatsanwältin D._____ ist bei der Staatsanwaltschaft A._____ tätig und untersteht damit den Weisungen der Leitung dieser Staatsanwaltschaft wie auch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Die Oberstaatsanwaltschaft ist den Staatsanwälten der Bezirke generell hierarchisch übergeordnet und übt hinsichtlich der sachgerechten Aufgabenerfüllung eine Aufsichtsfunktion über die Staatsanwaltschaften der Bezirke aus (§§ 4 Abs. 4 und 7 Abs. 2 EG StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Gesamtleitung der Staatsanwaltschaft inne, weshalb zwischen ihr und den Staatsanwaltschaften der Bezirke bereits aus funktioneller aber auch aus organisatorischer Sicht eine Distanz besteht. Eine besondere, allgemeine Nähe der Oberstaatsanwaltschaft zu den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen der Bezirke liegt damit allein schon aus hierarchischen Gründen nicht vor. Damit ist aber gerade nicht offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Aargau als Ganzes für die Durchführung eines allfälligen Strafverfahrens gegen Staatsanwältin D._____ als generell befangen erscheint. Insbesondere handelt es sich bei den Anschuldigungen von B._____ nicht um einen inhärenten institutionellen Konflikt mit einer Vielzahl von involvierten (leitenden) Staatsanwälten und Oberstaatsanwälten.

Die Oberstaatsanwaltschaft bringt im Übrigen auch hier keine konkreten Umstände vor, die auf eine Befangenheit bzw. eine Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in Bezug auf die verfahrensleitende Staatsanwältin D._____ schliessen lassen würden. Offensichtlich ist einzig, dass hinsichtlich der Staatsanwaltschaft A._____ ein enges, kollegiales Verhältnis besteht. Gestützt auf § 4 Abs. 5 EG StPO steht der Oberstaatsanwaltschaft die Befugnis zu, das Verfahren einer Staatsanwaltschaft einer anderen Region zuzuweisen, ohne dass es hierfür einer Anweisung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts bedürfte. Ebenfalls in Anwendung von § 4 Abs. 5 EG StPO besteht zudem die Möglichkeit, dass die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren an sich zieht.

4.3. Nach dem Erwogenen erweist sich der Antrag der Oberstaatsanwaltschaft, es sei für das vorliegende Strafverfahren das Ausstandsbegehren für die ganze Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutzuheissen, insgesamt als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

5. Nachdem das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abzuweisen ist, fällt eine Ernennung

- 8 einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes gestützt auf § 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO von vornherein ausser Betracht.

6. 6.1. Schliesslich beantragt die Oberstaatsanwaltschaft, es sei eventualiter gestützt auf § 7 Abs. 4 EG StPO ein ausserordentlicher Staatsanwalt für den vorliegenden Vorwurf bzw. für ein allfällig zu eröffnendes Strafverfahren einzusetzen.

6.2. Gemäss § 7 Abs. 4 EG StPO ist die Aufsichtskommission der Justiz für die Einsetzung ausserordentlicher Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte zuständig, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrats oder wegen Verdachts auf strafbare Handlungen im Amt innerhalb der kantonalen Verwaltungsbehörden geführt werden muss. Es kann offengelassen werden, ob überhaupt ein Anwendungsfall von § 7 Abs. 4 EG StPO vorliegt, da jedenfalls nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für eine derartige Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zuständig wäre. Auf den Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

7. Zusammenfassend sind das Ausstandsbegehren der Oberstaatsanwaltschaft für die ganze Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie die Anträge auf Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes gestützt auf § 7 Abs. 4 und § 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Das Ausstandsbegehren der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die ganze Staatsanwaltschaft sowie die Anträge auf Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes gestützt auf § 7 Abs. 4 und § 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

- 9 -

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

SBK.2026.140 — Aargau Obergericht Strafgericht 21.05.2026 SBK.2026.140 — Swissrulings