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Aargau Obergericht Strafgericht 20.03.2026 SBK.2026.14

March 20, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,282 words·~11 min·1

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.14 (STA.2024.311) Art. 112 Entscheid vom 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Anfechtungsgegenstand Sistierungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2025 in der Strafsache gegen eine unbekannte Täterschaft

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 5. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit einer von ihm auf der Plattform < https://www.aaa.com/ > getätigten Kapitalanlage in Kryptowährungen. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2024 die Übernahme des Strafverfahrens. 2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 15. Dezember 2025 Folgendes: " 1. Die Strafuntersuchung wird sistiert. 2. Die Sistierung erfolgt unbefristet, längstens bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 05.06.2039. 3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache." Diese Sistierungsverfügung wurde am 17. Dezember 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 22. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 24. Dezember 2025 die Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 15. Dezember 2025 und die Fortführung der Strafuntersuchung. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 14. Januar 2026 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer kam dem am 21. Januar 2026 nach. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

- 3 - 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme datiert vom 8. Februar 2026 (Postaufgabe am 9. Februar 2026) an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus beantragte er, es sei im Falle seines Unterliegens von den von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort beantragten Kostenfolgen zu seinen Lasten abzusehen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres als Geschädigter i. S. V. Art. 115 Abs. 1 StPO des von ihm behaupteten Betrugs zu betrachten. Als solcher erklärte er am 20. Oktober 2024 i. S. V. Art. 118 Abs. 1 StPO gültig, sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren (Reg. 6.1). Er ist damit Partei i. S. V. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und deshalb berechtigt, die Sistierungsverfügung vom 15. Dezember 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 314 Abs. 5 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung gemäss Art. 210 StPO ein (Art. 314 Abs. 3 StPO; ANDRÉ VOGEL- SANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 314 StPO), mithin eine der Strafverfolgung dienende polizeiliche Suche nach der Täterschaft, die nicht nur aktiv, sondern auch passiv erfolgen kann, indem Fahndungsparameter in polizeilichen Fahndungssystemen eingetragen werden, deren Daten für die Strafverfolgungsbehörden abrufbar sind (BENEDIKT SCHERER / MICHAEL DRÜCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 210 StPO). 3. Die kantonale Staatsanwaltschaft erteilte der Kantonspolizei Aargau nach Eingang der Strafanzeige am 19. Juli 2024 einen Ermittlungsauftrag (Reg. 6.1). Die Kantonspolizei Aargau erstattete zu den deswegen durchgeführten Ermittlungen am 3. Dezember 2024 einen Rapport (Reg. 6.1). Diesem sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen:

- 4 -  Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Krypto-Wallets des Anbieters "[…]".  Der Beschwerdeführer sei vermittels der Handelsplattform "[…]" auf das Portal "B._____" (< https://www.aaa.com/ >) aufmerksam geworden und habe telefonisch mit einer Kontaktperson "C._____" dieses Portals kommuniziert.  Diese Kontaktperson habe den Beschwerdeführer überzeugt, über das Portal < https://www.aaa.com/ > Investitionen zu tätigen.  Dem Beschwerdeführer seien Gewinne vorgetäuscht worden, woraufhin er mehrere Einzahlungen getätigt habe.  Einem Auszahlungsbegehren des Beschwerdeführers sei nicht nachgekommen worden.  Vom Krypto-Wallet des Beschwerdeführers seien zwischen dem 25. Mai 2024 und 5. Juni 2024 in Form von neun Einzeltransaktionen insgesamt USD[...] 28'367.50 auf das Krypto-Konto F überwiesen worden.  Ein vom Beschwerdeführer veranlasstes Gutachten habe ergeben, dass alle Zahlungseingänge auf das Konto F sofort weitertransferiert worden seien, einige über mehrere Zwischenhops auf das Krypto-Wallet D.  Ein von ihr (der Kantonspolizei Aargau) durchgeführtes Crypto-Tracing habe ergeben, dass sich auf der Adresse, welche direkt nach der Einzahlungsadresse das Geld des Beschwerdeführers erhalten habe, noch rund USD[...] 16'000.00 befänden, die zum Grossteil vom Beschwerdeführer stammen dürften. Bei "D._____" sei bezüglich dieses Kontos einstweilen erfolgreich ein "freezing request" eingereicht worden.  Bei "E._____" ermittelte Adressen gehörten gemäss stattgefundenen Abklärungen allesamt nigerianischen Staatsangehörigen, weshalb keine weiteren Details geliefert werden könnten. Dies könne ein starkes Indiz sein, dass es sich bei diesen Konten nur um Geldwäschekonten und nicht um die Konten der eigentlichen Täterschaft handle. Gründe, weshalb auf diese Sachverhaltsfeststellungen nicht abzustellen wäre, sind keine ersichtlich. 4. 4.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Sistierungsverfügung damit, dass die Täterschaft unbekannt sei, obwohl alle derzeit erhebbaren Beweise erhoben worden seien. Sinngemäss brachte sie damit auch zum Ausdruck, dass derzeit keine weiteren Beweiserhebungen erfolgsversprechend seien.

- 5 - Mit Beschwerdeantwort führte sie aus, dass es um einen Online-Anlagebetrug gehe, wie er sich so ähnlich massenhaft abspiele und sich erfahrungsgemäss im Einzelfall kaum je erfolgreich klären und verfolgen lasse. Um die begrenzten Mittel der Strafverfolgungsbehörden möglichst effizient einzusetzen, verfahre sie deshalb in solchen Fällen seit 2024 nach einem von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK empfohlenen 3-Phasen-Modell (vgl. hierzu Beschwerdeantwortbeilage 1). In Phase 1 würden in jedem Verfahren konkrete Spuren insbesondere zu stattgefundenen Kommunikationen und Geldflüssen gesichert und werde geprüft, ob eine Sicherstellung von Deliktsgut möglich sei. In Phase 2 würden die erhobenen Daten in einen Datenpool eingespeist, in welchem die Daten aller in der Schweiz zu ähnlichen Delikten geführten Ermittlungen aggregiert seien und fortlaufend mit dem Ziel analysiert würden, Tätergruppen und weitere Geschädigte zu identifizieren. Soweit es dabei gelinge, neue und erfolgsversprechende Ermittlungsansätze sichtbar zu machen, werde in Phase 3 die Wiederaufnahme von sistierten Strafverfahren geprüft. Die kantonale Staatsanwaltschaft legte mit Beschwerdeantwort (in Übereinstimmung mit dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Dezember 2024) dar, dass sie im Rahmen konkreter Ermittlungen ein (deliktisches) US-Dollar-D._____ Wallet identifiziert habe, auf welchem sich noch Vermögenswerte des Beschwerdeführers befinden dürften, dass sie die Firma "D._____ [...]" erfolgreich wegen einer Sperrung dieses Kontos kontaktiert habe, dass die Firma "D._____ [...]" aber auf weitere Anfragen (z. B. zum Prozedere in Bezug auf eine Beschlagnahme) nicht mehr reagiert habe. Dies entspreche ihren früheren Erfahrungen mit der Firma "D._____ [...]" in vergleichbaren Fällen. Von einer Kooperationsbereitschaft der Firma "D._____ [...]" könne keine Rede sein, weshalb Rechtshilfemassnahmen zur Wiedererlangung der erwähnten Vermögenswerte nicht erfolgsversprechend seien. Zu den drei sich mutmasslich in Nigeria befindlichen E._____-Wallet-Inhabern führte die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verweis auf ein in vergleichbaren Fällen typisches Muster aus, dass es sich bei diesen Konten um Geldwäscherei-Konten handeln dürfte, die in keiner Verbindung zu den Tätern des Betrugs stehen dürften. Auch diesbezüglich seien keine weiteren erfolgsversprechenden Ermittlungshandlungen ersichtlich. Die kantonale Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die erhebbaren Daten erhoben und zur weiteren Analyse im Datenpool aufbereitet worden seien. Mangels anderer Ermittlungsansätze sei die Strafuntersuchung bis zu einem allfälligen Erfolg dieser fortlaufenden und auch neue Daten, Tools und Methoden berücksichtigenden Analyse zu sistieren.

- 6 - 4.2. Was der Beschwerdeführer mit Beschwerde und Stellungnahme vom 8. Februar 2026 gegen die schlüssig begründete Sichtweise der kantonalen Staatsanwaltschaft vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So bringt der Beschwerdeführer gegen den zentralen Standpunkt der kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach es an erfolgsversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten oder Rechtshilfemassnahmen zur Wiedererlangung von den dem Beschwerdeführer deliktisch abhanden gekommenen Vermögenswerten fehle, konkret zwar vor, dass die Firma "D._____ [...]" periodisch und unter Fristansetzungen zur Kooperation aufgefordert werden könne, was auch bei beschränkten Mitteln einfach möglich, ohne Weiteres zumutbar und erfolgsversprechend sei (Stellungnahme vom 8. Februar 2026, S. 3 f.). Warum die Firma "D._____ [...]" auf wiederholte Anfragen anders als auf die erstmalige (erfolglose) Anfrage der kantonalen Staatsanwaltschaft reagieren sollte, ist aber nicht einsichtig. Auch ist nicht ersichtlich, dass der kantonalen Staatsanwaltschaft entgegen ihrer sinngemässen Behauptung rechtliche Werkzeuge zur Verfügung stünden, mit der sie die Firma "D._____ [...]" auf einfache und erfolgsversprechende Weise dazu bewegen könnte, mit ihr zu kooperieren. Der Beschwerdeführer nennt solche rechtlichen Mittel jedenfalls nicht, sondern behauptet wenig überzeugend in Form von weitestgehend inhaltsleeren und damit floskelhaften Ausführungen, dass es (doch) solche Mittel geben müsse. So führt er etwa (mit Stellungnahme vom 8. Februar 2026, S. 2) aus,  dass die Existenz einer gesperrten Wallet "reale Möglichkeiten" zur Täteridentifikation eröffne (Ziff. 1),  dass es dokumentierte erhebliche Spuren gebe, welche die Erfolgsaussichten "zielgerichteter Massnahmen" erhöhten (Ziff. 2),  dass die Höhe des eingefrorenen Betrags "weiterführende Ermittlungen" rechtfertige (Ziff. 2),  dass das 3-Phasen-Modell zur Vorbereitung gerichtlicher "Erhaltungs- und Offenlegungsinstrumente" zu einer "strukturieren, kontinuierlichen Prozessführung" verpflichte (Ziff. 3),  dass es in Fällen wie vorliegend wichtig sei, "die zuständigen Stellen" ausdrücklich und konsequent zur "Kooperation" aufzufordern, anstatt ein Ausbleiben von Reaktion stillschweigend hinzunehmen,  dass wo nötig "Wege gefunden" werden müssten, eine Kooperation gerichtlich durchzusetzen. 4.3. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, die Inhaber der besagten E._____-Wallets zu identifizieren zu versuchen, ist auch nicht zu beanstanden. Dieser Verzicht erfolgte nicht grundlos, sondern in der Annahme, dass es sich bei den identifizierten E._____-Wallets um Geldwäscherei-Konten handle, die keine Rückschlüsse auf die eigentlichen Täter

- 7 zuliessen, wobei diese Annahme wiederum im Expertenwissen der kantonalen Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde in vergleichbaren Fällen begründet liegt. Eine konkrete Veranlassung, diese Beurteilung zu hinterfragen, besteht nicht. Die nicht näher begründeten Ausführungen des Beschwerdeführers (mit Stellungnahme vom 8. Februar 2026, S. 2, Ziff. 4), dass wegen der E._____-Wallets gezielte Rechtshilfeersuchen erforderlich seien, ändern hieran nichts, zumal auch der Beschwerdeführer an gleicher Stelle eingesteht, dass diese Konten im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Abwägung "sekundär" behandelt werden könnten. 4.4. Auch in Berücksichtigung der weiteren (nicht überzeugenden) Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde und Stellungnahme vom 8. Februar 2026 ist nicht ersichtlich, warum es zu beanstanden sein soll, dass die kantonale Staatsanwaltschaft in Anwendung des von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz empfohlenen 3-Phasen-Modells die Strafuntersuchung bis zum Vorliegen neuer wesentlicher Erkenntnisse, die am ehesten von den (in Phase 2) eingeleiteten passiven Fahndungsmassnahmen zu erwarten sind, sistierte. Als Strafverfolgungsbehörde hat die kantonale Staatsanwaltschaft den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen, dabei aber nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.3). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Frage, von welchen tatsächlichen Annahmen auszugehen ist, sondern auch im Hinblick auf die Frage, welche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind und welche nicht. Bei der Beurteilung dieser Fragen steht der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu. Sie – und nicht (auf Beschwerde hin) die Beschwerdeinstanz – hat die Untersuchung zu führen (Art. 308 Abs. 1 StPO), den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und entsprechende Aufträge zu erteilen. Eine diesbezügliche Unangemessenheit, welche mit Beschwerde gestützt auf Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO gerügt werden könnte, liegt nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere Untersuchungsführung angemessen gewesen wäre, sondern erst, wenn die tatsächliche Untersuchungsführung geradezu unzweckmässig erscheint (vgl. hierzu PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 393 StPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehensweise erscheint gerade nicht zweckmässiger als die von der kantonalen Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehensweise und auch ansonsten ist keine zweckmässigere Vorgehensweise ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar als Geschädigter einer Vermögensstraftat zu betrachten ist, dass er deswegen aber (mangels Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität) entgegen seiner Behauptung (Stellungnahme vom 8. Februar 2026, S. 4) strafprozessual nicht als besonders schützenswertes Opfer

- 8 i. S. v. Art. 116 Abs. 1 StPO gilt, dem besondere Opferrechte zustünden. Auch betreffen selbst in hohem Masse sozialschädliche Vermögensstraftaten grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, wie dies bei Straftaten gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität der Fall sein kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_682/2025 vom 19. August 2025 E. 3.1). Der vorliegende Fall rechtfertigt es daher auch unter dem Aspekt seiner Schwere nicht, trotz kaum gegebener Erfolgsaussichten knappe Untersuchungsressourcen von anderen Fällen abzuziehen, anstatt gemäss dem gerade für solche Fälle entwickelten 3- Phasen-Modell vorzugehen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 5.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen, ist zu bemerken, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.3) und in der vorliegenden Konstellation einzig Art. 425 StPO (wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können) als gesetzliche Grundlage für eine Reduktion oder einen Erlass der Verfahrenskosten in Frage kommt. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung einer Kostenreduktion oder eines Kostenerlasses aber erst im Zeitpunkt der Vollstreckung bzw. des Kostenbezugs. Diesfalls besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist, sondern die rechnungsstellende Behörde, d. h. die Obergerichtskasse bzw. das Zentrale Rechnungswesen und Controlling. Mangels Zuständigkeit ist daher auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, nicht einzutreten. 5.3. Entschädigungen sind keine auszurichten.

- 9 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 800.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 54.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 10 - Aarau, 20. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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