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Aargau Obergericht Strafgericht 21.05.2026 SBK.2026.118

May 21, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,297 words·~16 min·11

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.118 (STA.2025.12468) Art. 218

Entscheid vom 21. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerdeführer A._____, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter C._____, […]

Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2026

in der Strafsache gegen C._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 24. November 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen C._____ (fortan: Beschuldigter), B._____ (separates Beschwerdeverfahren SBK.2026.117) und D._____ (ehemals DA._____; separates Beschwerdeverfahren SBK.2026.119) wegen qualifizierten Diebstahls "und alle damit verbundenen Straftaten, insbesondere Verleumdung", mutmasslich begangen am 26. März 2011.

1.2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafanzeige des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Beurteilung sowie zur allfälligen Zusammenführung mit dem hängigen Verfahren ST.2025.12468 zu.

2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 2. März 2026 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 3. März 2026 genehmigt.

3. 3.1. Gegen die ihm am 10. März 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2026 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt vollständig und unter Ausschöpfung der wesentlichen Beweismittel abzuklären. 4. Unter Kostenfolge zulasten des Staates."

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3.2. Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in der Folge diverse seine Beschwerde ergänzende Eingaben ein.

3.3. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2026 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit von Fr. 500.00 für allfällige Kosten zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer wurde diese Verfügung am 7. April 2026 zugestellt.

3.4. Mit Eingabe vom 10. April 2026 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte in diesem Zusammenhang die Befreiung von der Leistung der mit Verfügung vom 1. April 2026 einverlangten Kostensicherheit sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

3.5. Die Obergerichtskasse vermerkte am 20. April 2026 die Nichtbezahlung der einverlangten Sicherheit.

3.6. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.

1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin

- 4 oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO).

1.2.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden ist. Die Erhebung der Beschwerde kann allerdings nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2026 ist somit einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3).

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3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf des (qualifizierten) Diebstahls durch den Beschuldigten nicht an die Hand mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern im konkreten Fall durch die Entwendung von Gegenständen der Tatbestand des qualifizierten Diebstahls erfüllt sein könnte. Ungeachtet dessen, dass die Zuordnung der Gegenstände im Rahmen der Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau D._____ offenbar umstritten gewesen sei, handle es sich beim Diebstahl durch Angehörige gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB – wozu der Beschuldigte Gehilfe wäre – um ein Antragsdelikt. Innert Frist sei kein Strafantrag gestellt worden.

3.1.2. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich strafbar, wer gewerbsmässig stiehlt (lit. a), den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (lit. b), zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht (lit. c) oder sonstwie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (lit. d). Der Begriff der Fremdheit der Sache bezieht sich auf die zivilrechtliche Güterzuordnung. Danach erscheint als fremd jede Sache, die zumindest im Miteigentum einer anderen Person steht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Vor Art. 137 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 67 zu Art. 139 StGB).

3.1.3. 3.1.3.1. Unabhängig der Frage, ob die Privilegierung nach Art. 139 Ziff. 4 StGB auch auf Fälle des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB anwendbar ist, ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insofern zu widersprechen, als bei mittäterschaftlich begangenem Diebstahl nur jene Personen in den Genuss der Privilegierung gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB kommen, die zum Opfer des Delikts in der entsprechenden Beziehung stehen. Dies gilt auch für Teilnehmer im engeren Sinne, d.h. für Anstifter oder Gehilfen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 221 zu Art. 139 StGB). Beim Beschuldigten handelt es sich unbestritten nicht um einen Angehörigen des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB, weshalb kein Antragsdelikt vorliegt. Folglich kann für die Frage der Eröffnung einer Straf-

- 6 untersuchung gegen den Beschuldigten auch nicht entscheidend sein, ob der Beschwerdeführer innert der Frist von Art. 31 StGB Strafantrag gestellt hat.

3.1.3.2. Der vorliegend interessierende Vorfall ereignete sich am 26. März 2011 in der gemeinsamen Wohnung des Beschwerdeführers und von D._____ in Y._____. Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau ist zu entnehmen, dass sich D._____ um ca. 11:00 Uhr telefonisch beim Polizeiposten Unterkulm meldete und angab, sie ziehe endgültig aus der ehelichen Wohnung aus und habe soeben ihre restlichen Sachen aus der Wohnung holen wollen. In diesem Zusammenhang sei zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein verbaler Streit über die Eigentumsverhältnisse an einem Laptop und einer Nähmaschine entbrannt. Gemäss Rapport wurde D._____ mitgeteilt, dass die Polizei nicht über die Besitzansprüche der Ehegatten entscheiden könne, worauf eine Patrouille des Polizeiverbandes K._____ mit der Kontrolle der Situation beauftragt worden sei. Noch vor dem Eintreffen der Patrouille sei es vor Ort zu Tätlichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ gekommen. Die Kantonspolizei Aargau hielt weiter fest, der Tathergang dürfte sich so abgespielt haben, wie von D._____, B._____ und vom Beschuldigten geschildert (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. April 2011, S. 3 und 5). B._____ gab übereinstimmend mit D._____ an, zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ sei es zunächst zu einem heftigen verbalen Streit betreffend einen Laptop und eine Nähmaschine gekommen. Der Beschwerdeführer habe den Laptop an sich genommen und habe gehen wollen, worauf D._____ ihn zurückgerissen habe. Dabei sei B._____, da sie zwischen den beiden gestanden sei, zu Boden gestürzt. Auch D._____ sei gestürzt, was den Beschwerdeführer jedoch nicht interessiert habe. Sie selbst sei vom Beschwerdeführer weder gekratzt noch geschlagen worden; er habe sie lediglich gepackt und weggedrückt. Die Rötung stamme von einer allergischen Reaktion auf Berührungen. Der Beschuldigte schilderte die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben von B._____. Ergänzend führte er aus, der Beschwerdeführer sei auf D._____ losgegangen und habe ihn in die Hand gebissen, als er versucht habe, den Beschwerdeführer von D._____ wegzureissen. D._____ habe den Beschwerdeführer mehrmals ins Gesicht geschlagen, weshalb dieser Kratzer im Gesicht davongetragen habe. D._____ sei zu Boden gestürzt, als sie versucht habe, den Beschwerdeführer zurückzuhalten. Gestossen worden sei sie von ihm nicht (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. April 2011, S. 4).

3.1.3.3. Der Beschwerdeführer und D._____ waren im Zeitpunkt der Auseinandersetzung am 26. März 2011 verheiratet und befanden sich in der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Angesichts der offenkundig ungeklärten Eigentumslage hinsichtlich der sich damals in der Wohnung befindlichen

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Gegenstände erscheint mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits fraglich, ob von einer tatbestandsmässigen Wegnahme einer fremden Sache bzw. fremder Sachen durch D._____ auszugehen wäre. Ungeachtet dessen bestehen keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an den vorstehend in E. 3.1.3.2 dargelegten tatsächlichen Feststellungen der Kantonspolizei Aargau zum Tathergang sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____, B._____ und des Beschuldigten zu begründen vermöchten. Sowohl B._____ als auch der Beschuldigte schilderten übereinstimmend eine wechselseitige und damit gerade keine einseitig auf den Beschwerdeführer beschränkte tätliche Auseinandersetzung. Dabei verzichteten sie als Angehörige von D._____ und damit ihr grundsätzlich näherstehende Zeugen einerseits auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschwerdeführers (so etwa dahingehend, der Beschwerdeführer habe B._____ nicht gekratzt oder geschlagen, sondern lediglich gepackt und weggedrückt; ebenso habe der Beschwerdeführer D._____ nicht zu Boden gestossen, sondern diese sei selbst gestürzt), schilderten andererseits aber auch körperliche Einwirkungen von D._____ auf den Beschwerdeführer (D._____ habe den Beschwerdeführer zurückreissen wollen und habe ihm ins Gesicht geschlagen, wodurch Kratzer in seinem Gesicht entstanden seien). Die vom Beschwerdeführer verschiedentlich geltend gemachte, sehr starke gewaltsame und gemeinschaftlich ausgeführte Einwirkung seitens D._____, B._____ und des Beschuldigten ergibt sich daraus nicht und findet auch in den fotografischen Aufnahmen der Polizei nach der Auseinandersetzung keine Stütze. Die auf den entsprechenden Fotografien ersichtlichen Kratzer im Gesicht sowie an der Hand des Beschwerdeführers (vgl. Foto-Dokumentation "Häusliche Gewalt" der Kantonspolizei Aargau vom 14. April 2011) lassen sich vielmehr ohne Weiteres mit den glaubhaft geschilderten wechselseitigen Tätlichkeiten vereinbaren, nicht jedoch mit einem massiv gewaltsamen Übergriff dreier erwachsener Personen auf den Beschwerdeführer, bei welchem der Beschuldigte dem Beschwerdeführer den Unterarm bis hin zu Atemnot und Urinabgang gegen den Hals gedrückt haben soll und dessen Gesicht angeblich "blutüberströmt" gewesen sei (vgl. Beschwerdeergänzungen vom 16. und 30. März 2026; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2026, Frage 7; Antrag auf Akteneinsicht vom 1. November 2025). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach dem Vorfall darauf verzichtete, gegen D._____, B._____ oder den Beschuldigten Strafantrag zu stellen, und umgekehrt auch B._____ sowie der Beschuldigte keinen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer einreichten. Die vom Beschwerdeführer erhobenen weiteren Vorwürfe gegen D._____, B._____, den Beschuldigten sowie weitere Personen (über 14 Jahre hinweg andauernder organisierter schwerer Diebstahl, Kindesentzug, [Todes-]Drohungen, Identitätsdiebstahl, Erpressung sowie rassistische Äusserungen, etc.) finden in den Akten über blosse Behauptungen hinaus keine objektive Grundlage (vgl. Ergänzung zur Strafanzeige vom 22. Dezember 2025; Eingabe vom 1. April 2026). Vor diesem Hintergrund erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer

- 8 angeblich allein aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kind mit D._____ erst rund 15 Jahre später strafrechtlich gegen eine derartige angebliche Gewalthandlung der genannten Personen zur Wehr setzen sollte. Inwiefern eine Befragung weiterer Personen, etwa von G._____, an dieser Einschätzung konkret etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan, zumal er lediglich geltend macht, G._____ habe sich "möglicherweise" am Ort des Geschehens befunden und "könnte" beobachtet haben, wie ihm der Laptop gewaltsam weggenommen worden sei (Beschwerde, S. 2).

3.1.4. Nachdem der Straftatbestand des qualifizierten Diebstahls offensichtlich nicht erfüllt ist und eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten bereits mangels fristgerechter Antragstellung (Art. 126 i.V.m. Art. 31 StGB) beziehungsweise aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung nicht zu eröffnen war, ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung und Ehrverletzung ebenfalls nicht an die Hand. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, der Polizei seien die umstrittenen Eigentumsverhältnisse mit Bezug auf die Gegenstände in der ehelichen Wohnung bereits bekannt gewesen, sodass eine allfällige wahrheitswidrige Aussage diesbezüglich keinen Straftatbestand erfülle. Ausserdem seien der Einvernahme des Beschuldigten keine derartigen Aussagen zu entnehmen.

3.2.2. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB). Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

3.2.3. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend festhielt, ist weder ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber den Strafbehörden Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen an den Gegenständen in der ehelichen Wohnung gemacht hätte, noch inwiefern solche Aussagen – selbst wenn

- 9 sie wahrheitswidrig gewesen wären – den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB oder der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB erfüllen könnten. Mit Blick auf die bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf des qualifizierten Diebstahls gemachten Ausführungen (vgl. E. 3.1 hiervor) ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer anderweitig falsch angeschuldigt oder in seiner Ehre verletzt haben könnte. Hätte der Beschuldigte beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfolgung herbeizuführen, hätte er nicht auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung (bzw. Verleumdung) ebenfalls nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

4.2. 4.2.1. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).

4.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).

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4.3. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erwies sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 2. März 2026 von vornherein als aussichtslos. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit es in Bezug auf den Verzicht auf die Erhebung der mit Verfügung vom 1. April 2026 eingeforderten Sicherheitsleistung nicht gegenstandslos geworden ist.

5. 5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

5.2. Der Beschuldigte wurde nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Da ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 530.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

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