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Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2026 SBK.2026.11

April 22, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,072 words·~10 min·9

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.11 (STA.2025.3972) Art. 168 Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Maag, […] Anfechtungsgegenstand Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Dezember 2025 betreffend Totalschadenentschädigung für den Personenwagen Mercedes-Benz C 200 Avantgarde in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen B._____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen eines am 12. Mai 2025 in Q._____ stattgefundenen Raubes. 2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft Baden die C._____ AG an, eine Totalschadenentschädigung von Fr. 18'900.00 für den Personenwagen Mercedes-Benz C 200 Avantgarde, BE […], einstweilen nicht auszuzahlen. Dieser Beschlagnahmebefehl wurde A._____ (Beschwerdeführerin) persönlich am 8. Dezember 2025 zugestellt. Am 16. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen den Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2025 ersetzenden, mit Ausnahme der Datierung und des Zustellungspunktes gleichlautenden Beschlagnahmebefehl, weil der Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2025 irrtümlicherweise direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Dieser Beschlagnahmebefehl wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025 zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 über das Fahrzeug Audi E-Tron mit Stammnummer […] sei vollumfänglich aufzuheben und das Fahrzeug Audi E-Tron mit Stammnummer […] sei A._____ zurückzugeben. 2. Der Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 über Totalentschädigung in der Höhe von CHF 18'900.00 für das Schadenereignis vom 19. Mai 2025 betreffend die Kollision des PW Mercedes-Benz C 200 Avantgarde, BE […] sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die C._____ AG gerichtlich anzuweisen, der Versicherungsnehmerin (D._____) die ihr zustehende Totalentschädigung in der Höhe von CHF 18'900.00 für das Schadenereignis vom 19. Mai 2025 betreffend die Kollision des PW Mercedes-Benz C 200 Avantgarde, BE […], auszubezahlen. 3. Es sei dem Unterzeichneten die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates."

- 3 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Bei der Prüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist sei auf den Zustellungszeitpunkt des Beschlagnahmebefehls vom 5. Dezember 2025 abzustellen. 3.3. Der Beschuldigte erstattete am 5. Februar 2026 eine Stellungnahme ohne Anträge. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei schriftlich eröffneten Verfügungen ist sie innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 384 lit. b StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschwerdeführerin vereinte in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2025 zwei Beschwerden gegen zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte. Beschwerdeantrag Ziff. 1 bezieht sich ausschliesslich auf einen Beschlagnahmebefehl, der Gegenstand eines anderen Beschwerdefahrens ist (SBK.2026.12). Er ist somit nicht Teil der vorliegend zu behandelnden Beschwerde, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 1.3. 1.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 5. Dezember 2025 einen ersten und am 16. Dezember 2025 einen zweiten Beschlagnahmebefehl. Diese unterschieden sich einzig hinsichtlich der Datierung und des Zustellungspunkts. Der erste Beschlagnahmebefehl wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, der zweite ihrem Rechtsvertreter. Auf dem zweiten Beschlagnahmebefehl ist zudem vermerkt, dass er den ersten ersetze. Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort (A. zu II/2) aus, dass der zweite Beschlagnahmebefehl ergangen sei, weil die Ferienvertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts wegen einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin den ersten Beschlagnahmebefehl irrtümlicherweise als im Zustellungspunkt rechtsfehlerhaft betrachtet habe. Massgeblich für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes bleibe der erste Beschlagnahmebefehl.

- 4 - 1.3.2. Der zweite Beschlagnahmebefehl erging innerhalb der Beschwerdefrist des ersten Beschlagnahmebefehls offenbar aufgrund einer Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Insofern stellt er in Bezug auf den darin neu geregelten Zustellungspunkt einen Wiedererwägungsentscheid zum ersten Beschlagnahmebefehl dar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin durfte auf die Richtigkeit dieser Wiedererwägung vertrauen und davon ausgehen, dass sich die Beschwerdefrist nach dem Zustellungsdatum des zweiten Beschlagnahmebefehls bestimmt (zum damit angesprochenen Prinzip des Vertrauensschutzes vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3). Ihre formgültig erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2025 erfolgte daher fristgerecht. 1.4. 1.4.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelentscheid. Andernfalls ergeht ein Prozessentscheid. Die beschwerdeführende Person hat als Ausfluss des Begründungserfordernisses gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert ist. Eine bloss mittelbare oder faktische Betroffenheit (Reflexwirkung) wie im Fall von Familienmitgliedern einer beschuldigten Person, gegen welche eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, ist nicht ausreichend (BÄHLER, a. a. O., N. 5 zu Art. 382 StPO). Eine wirtschaftliche Berechtigung an von einer Beschlagnahme betroffenen Gütern reicht nicht zur Begründung einer Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_319/2017 vom 26. Juli 2017 E. 5, wonach etwa derjenigen Person ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt wird, die ein persönliches Verfügungsrecht über ein Bankkonto hat, weil Letzteres einem dinglichen Recht an Bargeld gleichkommt, wohingegen dem wirtschaftlich Berechtigten eines gesperrten Kontos – etwa einem Treugeber oder einem Aktionär einer von einer Beschlagnahme betroffenen Aktiengesellschaft – keine Beschwerdelegitimation zukommt).

- 5 - 1.4.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerdelegitimation mit Beschwerde damit, dass sie Eigentümerin des Mercedes-Benz C 200 Avantgarde (gewesen) sei, weshalb die Entschädigung für dessen Totalschaden ihr auszurichten sei (Rz. 3). Zum Beleg reichte sie die Kopie eines Kaufvertrages ein (Beschwerdebeilage 3). Damit hat sie allenfalls ihre Eigentümerschaft am mittlerweile zerstörten Mercedes-Benz C 200 Avantgarde glaubhaft gemacht. Dieser wurde aber gar nicht beschlagnahmt. Beschlagnahmt wurden vielmehr für die Zerstörung des Mercedes-Benz C 200 Avantgarde mutmasslich geschuldete (vertragliche) Versicherungsleistungen. Die C._____ AG teilte der Kantonspolizei Aargau mit E-Mail vom 28. November 2025 mit, dass Versicherungsnehmerin D._____, geboren am tt.mm.jjjj, wohnhaft an der R-Strasse […] in S._____, sei, weshalb ihr (D._____) die Totalschadenentschädigung zustehe. Auch im angefochtenen Beschlagnahmebefehl wurde D._____ als Versicherungsnehmerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde allenfalls glaubhaft, an der Totalschadenentschädigung aufgrund ihres Eigentums am zerstörten Mercedes-Benz C 200 Avantgarde wirtschaftlich berechtigt zu sein. Sie brachte aber nichts vor, was Anlass gäbe, bei der Eintretensfrage entgegen der Aktenlage nicht D._____, sondern sie selbst als an der von der C._____ AG geschuldeten Totalschadenentschädigung (unmittelbar) berechtigte Person zu betrachten. Dass der gegen die C._____ AG gerichtete Entschädigungsanspruch nicht unmittelbar ihr zusteht und dass nicht sie es ist, die derzeit frei darüber verfügen und der C._____ AG diesbezügliche Auszahlungsanweisungen erteilen kann, ergibt sich nicht nur aus dem mit Beschwerde gestellten Antrag, dass die C._____ AG anzuweisen sei, die ihr (der Beschwerdeführerin) zustehende Totalschadenentschädigung D._____ als Versicherungsnehmerin auszuzahlen, sondern auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde, wonach sie einen Anspruch gegenüber ihrer Mutter (D._____) habe, welche wiederum einen Anspruch gegen die C._____ AG habe (Rz. 7). Dies ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Formular "Eigentumsübertragung" der C._____ AG (Beschwerdeantwortbeilage). Dieses Formular wurde an D._____ als Fahrzeugeigentümerin versandt und von dieser (und nicht von der Beschwerdeführerin) am 22. November 2025 unterzeichnet, was sich ohne Weiteres aus einem Abgleich der Unterschrift mit den auf dem Sicherstellungsprotokoll vom 7. Dezember 2025 geleisteten Unterschriften ergibt. Im Formular "Eigentumsübertragung" ordnete D._____ zudem nicht eine Auszahlung der Totalschadenentschädigung an die Beschwerdeführerin an, sondern an eine E._____. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht i. S. v. Art. 382 Abs. 1 StPO als durch den Beschlagnahmebefehl vom 16. Dezember 2025 beschwert zu betrachten. Auf ihre Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten.

- 6 - 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. 2.2. Der Beschuldigte beteiligte sich am Beschwerdeverfahren zwar mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2026. Er verzichtete aber darauf, im Beschwerdeverfahren Anträge zu stellen, und stellte im Gegenteil klar, dass er sich nicht selbst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setze. Insofern ist nicht ersichtlich, aus welchen eigenen Interessen (auch Verteidigungsinteressen) er sich dennoch am Beschwerdeverfahren beteiligte. Zwar brachte er Kritik an der Staatsanwaltschaft Baden vor. Mangels jeglichen Antrags konnte er hierzu aber keinen für ihn selbst hilfreichen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erwarten. Diente damit aber die Beteiligung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar eigenen Interessen (auch Verteidigungsinteressen), ist nicht ersichtlich, weshalb sein amtlicher Verteidiger hierfür zu entschädigen wäre. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte denn auch keine Entschädigung für die Beteiligung am Beschwerdeverfahren. 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, sie sei im auch gegen sie geführten Strafverfahren ST.2025.3972 amtlich durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger verteidigt (Rz. 1). Die Staatsanwaltschaft Baden führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes vom 12. Mai 2025 nicht beschuldigte Person sei, weshalb sie vorliegend nicht als amtlich verteidigte beschuldigte Person zu betrachten sei, sondern (i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) als von der Beschlagnahme betroffene Person, die lediglich freigewählt durch Rechtsanwalt Rafael Eggenberger vertreten sei (A. zu Ziff. II/1). In Übereinstimmung hiermit führte sie die Beschwerdeführerin auf dem angefochtenen Beschlagnahmebefehl nicht als beschuldigte Person auf. 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschwerdeführerin scheinen sich uneins darüber zu sein, ob die Beschwerdeführerin im Beschlagnahmeverfahren als beschuldigte Person oder als "andere Verfahrensbeteiligte" zu betrachten ist.

- 7 - Weil der Beschwerdeführerin losgelöst davon, ob sie beschuldigte Person oder "andere Verfahrensbeteiligte" ist, die für die Wahrung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren erforderlichen Parteirechte zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), konnte für die Beurteilung der Eintretensfrage offenbleiben, wie es sich damit verhält. Die Verfahrensrolle der Beschwerdeführerin kann aber für die Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von Belang sein, weil sich danach entscheidet, ob dieser Antrag gestützt auf Art. 130 ff. StPO zu beurteilen ist oder – als ein Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (zum entsprechenden Anspruch eines anderen Verfahrensbeteiligten i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2). Wie es sich damit verhält, kann aber – wie sogleich zu zeigen ist – offenbleiben. 2.3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Weil es der Beschwerdeführerin offensichtlich an der Beschwerdelegitimation mangelte, war ihre Beschwerde a priori aussichtlos. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf amtliche Verteidigung unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen ist, ist er damit abzuweisen. 2.3.4. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person betrachtet und ihren Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 130 ff. StPO beurteilt, weil die in E. 2.3.3 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorliegend auch

- 8 einer Gewährung der amtlichen Verteidigung im von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren entgegensteht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). 2.4. Zusammengefasst sind somit für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 9 - Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

1.3.

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