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Aargau Obergericht Strafgericht 12.03.2026 SBK.2025.378

March 12, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,047 words·~10 min·9

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.378 (STA.2024.69) Art. 98 Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Anfechtungsgegenstand Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2025 betreffend Kostengutsprache Ausschaffung in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Pornografie (Art. 194 Abs. 4 und 5 StGB). Am 25. Juli 2025 erliess sie gegen ihn einen Haftbefehl. Am 7. Oktober 2025 ging ihr die Meldung zu, dass der Beschwerdeführer auf den Philippinen inhaftiert sei. 2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 10. Dezember 2025 Folgendes: " 1. Die Kostengutsprache für die Ausschaffungskosten des Beschuldigten wird mit Blick auf Art. 426 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 6'000.00 geleistet. 2. Eine Auseinandersetzung mit den involvierten Behörden über die Übernahme dieser Kosten wird zu einem späteren Zeitpunkt geführt." Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025 folgende Anträge. " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2025 im Strafverfahren ST.2024.69 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Beschwerdeantwort folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers."

- 3 - 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. Januar 2026 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.1.2. Losgelöst davon, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die Kostengutsprache in Form einer Verfügung erklärte, ist zu prüfen, ob es inhaltlich um eine konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlung geht, weil nur eine solche Beschwerdeobjekt i. S. v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sein kann (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO; vgl. beispielhaft auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2015.86, BP.2015.30 vom 22. September 2015 E. 3.4, wonach eine "Verfügung" rein deklaratorischer Art gar keine Verfügung i. S. v. Art. 80 StPO sei). 1.1.3. Unter einer hoheitlichen Verfahrenshandlung ist eine gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang (d.  h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt. Gegen Handlungen, welche sich nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem formellen Gang beziehen, nicht prozessrechtlich geregelt und/oder nicht gegen aussen wirksam sind, ist die Beschwerde demgegenüber ausgeschlossen. Verneint wurden diese Voraussetzungen in der Praxis etwa für Medienmitteilungen eines Untersuchungsrichters bzw. eines Staatsanwalts, die Teilnahme an einer Fernsehübertragung, die Zuteilung eines Dossiers an einen von mehreren Staatsanwälten oder eine rein deklaratorische Erklärung der Verfahrensleitung (GUIDON, a. a. O., N. 6 zu Art. 393 StPO). 1.1.4. Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft bezweckt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der laufenden Strafuntersuchung sicherzustellen, um diese fortsetzen zu können (vgl. Beschwerdeantwort [unter B.], wonach eine Einvernahme und eine gebotene Begutachtung des Beschwerdeführers wegen dessen Abwesenheit bis anhin nicht möglich gewesen seien; wonach die philippinischen Behörden den

- 4 - Beschwerdeführer möglichst bald ausser Landes schaffen wollten, eine Ausschaffung in die Schweiz aber nur bei Übernahme der Ausschaffungskosten erfolge). Insofern dient die Erklärung der Kostengutsprache der Durchführung der Strafuntersuchung und handelt es sich dabei um eine nach aussen wirksame Verfahrenshandlung i. S. v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, die als solche den prozessrechtlichen Regelungen der Schweizerischen Strafprozessordnung unterliegt. Es handelt sich somit um eine hoheitliche Verfahrenshandlung. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft diese in Form einer Verfügung anordnete, ist nicht zu beanstanden. Diese Verfügung stellt ein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Beschwerdeausschlussgründe i. S. v. Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde zu seiner Beschwerdelegitimation aus, dass er Adressat der angefochtenen Verfügung und durch die Kostengutsprache für die Ausschaffung in seinen Rechten direkt betroffen sei (Ziff. I/4). Die kantonale Staatsanwaltschaft bestritt mit Beschwerdeantwort (unter A.) eine Beschwer des Beschwerdeführers. Die angefochtene Kostengutsprache greife nicht in die Kompetenz des Sachrichters bzw. den Entscheid über die Verlegung der Verfahrenskosten ein. Die indirekt angefochtene Ausschaffung sei zudem ein Rechtsakt einer ausländischen Behörde, gegen den im Ausland allfällige Rechtsmittel ergriffen werden müssten. 1.2.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde (Ziff. II/3) aus, dass für ihn unklar sei, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die kantonale Staatsanwaltschaft die Kostengutsprache geleistet habe, zumal sie selbst anerkannt habe, hierfür nicht zuständig zu sein. Es sei nicht "Sinn und Zweck", dass die kantonale Staatsanwaltschaft Gesetze und Behörden umgehe, eine Kostengutsprache für seine "Ausschaffung (recte: Auslieferung)" erteile und auf eigene Faust beabsichtige, ihn im Ausland abzuholen und zurückführen zu lassen, zumal keine Auslieferung beantragt worden sei. Dieses Vorgehen wirke vollkommen willkürlich und entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen, mit welchen er der kantonalen Staatsanwaltschaft erkennbar eine rechtsfehlerhafte (weil seines Erachtens nicht gesetzmässige, willkürliche und rechtsmissbräuchliche) Verfahrensführung vorwirft, sinngemäss eine Verletzung

- 5 - - von Art. 2 Abs. 2 StPO, wonach ein Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden kann, - von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, wonach Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten haben, oder - von Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO, wonach Strafbehörden das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben, rügt, kann dahingestellt bleiben. Losgelöst von der genauen rechtlichen Qualifikation der gerügten Rechtsverletzungen ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person und damit Verfahrenspartei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO prozessual als durch die gerügten Rechtsverletzungen in eigenen Rechten unmittelbar beschwert zu betrachten (vgl. PETER STRAUB / THOMAS WELTERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 2 StPO, wonach der in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerte "Grundsatz der Formstrenge" dazu dient, dem Missbrauch staatlicher Machtmittel im Strafverfahren entgegenzuwirken bzw. das Rechtsstaatsprinzip im Strafverfahren zu realisieren; CHRISTOPHER GETH / MARTIN REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 3 StPO, wonach die Verpflichtung der Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, einen einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualanspruch auf willkürfreies Staatshandeln begründet; N. 67 zu Art. 3 StPO, wonach Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will). Diese Beschwer ist nach wie vor aktuell, weil die mit der fraglichen Kostengutsprache angestrebte Verbringung des Beschwerdeführers in die Schweiz offenbar noch nicht stattfand, aber weiterhin möglich erscheint (vgl. Beschwerdeantwort, unter A. und B.). Ob sich das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch damit begründen liesse, dass die Erklärung der Kostengutsprache Teilgehalte etwa seines Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) berührt, weil sie seine zwangsweise Verbringung in die Schweiz bezweckt und eine solche zumindest wahrscheinlicher werden lässt, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 36 BV, wonach die Frage, ob das Bestehen der Gefahr eines Grundrechtseingriffs für die Bejahung eines Eingriffs ausreiche, in aller Regel ein Problem des Schutzbereichs des jeweiligen Grundrechts darstelle). So oder anders ist auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene, von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene und gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt gerichtete Beschwerde einzutreten.

- 6 - 2. 2.1. Eine Auslieferung bedeutet die zwangsweise Übergabe einer gesuchten Person durch den ersuchten Staat an den ersuchenden Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung. Von der Auslieferung zu unterscheiden ist die Ausweisung bzw. – falls der ausländische Staatsangehörige der Pflicht zur Ausreise nicht nachkommt – die zwangsweise Ausschaffung durch die Polizei. Hierbei handelt es sich um fremdenpolizeiliche Massnahmen im Interesse der Sicherheit des Aufenthaltsstaates, ohne dass ein Ersuchen eines Drittstaates vorliegt (vgl. hierzu < https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/rechtshilfe/strafsachen/auslieferung.html >). 2.2. Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft zielt einzig darauf ab, eine ausländische (philippinische) Behörde dahingehend zu beeinflussen, dass sie den Beschwerdeführer in die Schweiz verbringt, um seine Anwesenheit in der Strafuntersuchung sicherzustellen (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwortbeilage 1, aus der sich ergibt, dass offenbar angedacht war, den Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 der Polizei am Flughafen Zürich zu übergeben). Insofern geht es der Sache nach zweifellos um eine Auslieferung des Beschwerdeführers in die Schweiz und ist dementsprechend – zumindest von den Schweizer Behörden – einschlägiges Auslieferungsrecht zu beachten, woran nichts ändert, dass die philippinischen Behörden formell lediglich eine rein ausländerrechtlich motivierte Ausschaffung in die Schweiz vollziehen sollen. Die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort, wonach auf ein Auslieferungsgesuch verzichtet worden sei, weil ein Auslieferungsverfahren mehrere Monate dauern könne und man "die bereits pendente Ausschaffung nach philippinischem Recht" nicht habe verzögern wollen (unter C. zu Ziff. II/3), überzeugen nicht und legen keine andere Sichtweise nahe. Verzichtet man auf ein Auslieferungsgesuch, verzichtet man zugleich auch auf eine Auslieferung und kann es aus rechtsstaatlichen Gründen nicht angehen, unter einem anderen (unzutreffenden) Titel und damit unter Umgehung einschlägigen Auslieferungsrechts dennoch eine de facto Auslieferung anzustreben. Dies gilt auch dann, wenn ein Auslieferungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, langwierig oder nicht erfolgsversprechend oder von Beginn weg aussichtslos sein sollte. Die Erklärung der Kostengutsprache der kantonalen Staatsanwaltschaft ist somit als eine auf eine Auslieferung abzielende Handlung bzw. eine Auslieferungshandlung zu verstehen. Dementsprechend ist ihre Rechtmässigkeit in Beachtung einschlägigen Auslieferungsrechts zu beurteilen. https://www.bj.admin.ch/ https://www.bj.admin.ch/

- 7 - 2.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) regelt dieses Gesetz, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere die Auslieferung strafrechtlich verfolgter Personen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG ist für schweizerische Ersuchen um Auslieferung das Bundesamt für Justiz zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde. Die kantonale Staatsanwaltschaft brachte mit Beschwerdeantwort (unter C. zu Ziff. II/3) vor, dass gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz zwischen der Schweiz und der Republik der Philippinen kein die Auslieferung regelnder Vertrag bestehe. Darauf ist abzustellen (vgl. auch Art. 2 lit. a des Vertrages vom 9. Juli 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.964.5] e contrario). Die Schweizerische Strafprozessordnung ist allenfalls für die Beantwortung der Frage von Belang, welche schweizerische Behörde i. S. v. Art. 30 Abs. 2 IRSG als ersuchende Behörde zu betrachten ist. Das Auslieferungsverfahren regelt sie aber nicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2, wonach es sich beim Auslieferungsverfahren nicht um einen Strafprozess handelt, sondern um ein verwaltungsrechtliches Verfahren). Auch ansonsten ist kein vorliegend einschlägiges Gesetz auszumachen, welches den Bestimmungen des IRSG vorginge. Die Frage, wer für schweizerische Ersuchen um Auslieferungen zuständig ist, ist deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 2 IRSG dahingehend zu beantworten, dass diese Zuständigkeit ausschliesslich beim Bundesamt für Justiz liegt, womit auch gesagt ist, dass die kantonale Staatsanwaltschaft nicht zuständig und damit auch nicht befugt war, von sich aus gegenüber den philippinischen Behörden auf eine Auslieferung abzielende Handlungen vorzunehmen bzw. die besagte Kostengutsprache zwecks Erzwingung der Verbringung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu erklären. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch bei rein formeller Betrachtung, ist doch ohne Weiteres auszuschliessen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft als schweizerische Strafverfolgungsbehörde befugt sein könnte, durch Leistung von Kostengutsprachen Einfluss auf ein rein ausländerrechtlich motiviertes Ausschaffungsverfahren der Republik der Philippinen zu nehmen.

- 8 - 2.4. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Soweit die kantonale Staatsanwaltschaft die fragliche Kostengutsprache bereits erklärt haben sollte (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1), ist sie anzuweisen, diese Erklärung zu widerrufen. 2.5. Eine Behandlung des Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt sich mit diesem Entscheid. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2025 aufgehoben. Die kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine gestützt darauf allenfalls bereits erklärte Kostengutsprache zu widerrufen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

- 9 - Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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