Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.369 ([…]) Art. 94
Entscheid vom 10. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Gesuchsteller A._____, […] z.Zt.: [Gefängnis] verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____, Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
in der Strafsache gegen A._____ und andere
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen den Gesuchsteller und weitere Personen Strafverfahren wegen Raufhandels ([…]), mehrfacher versuchter Tötung, ev. mehrfachen versuchten Mordes ([…]) sowie qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, ev. Gefährdung des Lebens ([…]).
Mit Eingaben vom 17. November 2025 ([…]) und 1. Dezember 2025 ([…]) erklärte der Gesuchsteller, in den jeweiligen Verfahren als Zivil- und Strafkläger teilzunehmen.
2. 2.1. Am 10. Dezember 2025 stellte der Gesuchsteller für die obgenannten Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Ausstandsbegehren betreffend die verfahrensführende Staatsanwältin B._____.
2.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 leitete Staatsanwältin B._____ das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter mit dem Antrag auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
2.3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erstattete der Gesuchsteller eine Stellungnahme und hielt an seinem Ausstandsbegehren fest.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. f StPO. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend – die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist damit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
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2. 2.1. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs wird zunächst auf die von Staatsanwältin B._____ im Verfahren […] erlassene Verfügung vom 4. Dezember 2025 verwiesen und zusammengefasst geltend gemacht, dass dem Gesuchsteller der Opferstatus und die damit verbundenen Verfahrensrechte verweigert worden seien, obwohl er ohne Zweifel Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO sei. Es sei aktenwidrig behauptet worden, dass es keine Hinweise auf eine Verletzung oder andere unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität gebe. Zudem sei festgehalten worden, dass dem Gesuchsteller eine "aggressive und nicht schutzbedürftige Beteiligungsrolle" zugekommen sei. Dabei handle es sich um eine unsachliche, einseitige und verfrühte Festlegung und es sei ein ausgeprägter negativer Bezug zum Gesuchsteller erkennbar. Dieser sei bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2025 ([…]) zum Ausdruck gekommen, als aus nichtigem Grund sämtliche Besuchsbewilligungen der Familie des Gesuchstellers aufgehoben worden seien, was mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau […] als rechtswidrig eingestuft worden sei. Aufgrund der erneuten offensichtlich rechtswidrigen Verfügung vom 4. Dezember 2025 sei keine unvoreingenommene, sachliche und neutrale Untersuchung mehr zu erwarten.
2.2. Staatsanwältin B._____ macht in ihrer Stellungnahme zusammengefasst geltend, es sei mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 auf das Bestehen von konkreten Verdachtsmomenten verwiesen worden, dass der Gesuchsteller selbst aktiv mit einem Messer auf andere Beteiligte losgegangen sei, was für eine aggressive und nicht schutzbedürftige Beteiligungsrolle spreche. Dies stelle keine unsachliche, einseitige und verfrühte Festlegung der Rolle des Gesuchstellers dar. Die Frage der Auslegung des Opferbegriffs und der daran geknüpften Verfahrensrechte sei in einem allfälligen Beschwerdeverfahren und nicht im Rahmen eines Ausstandsbegehrens zu klären. In der Verfügung vom 4. Dezember 2025 sei in keiner Weise eine schwere Verletzung von Amtspflichten zu erblicken. Gleiches gelte für die Verfügung vom 8. Juli 2025. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft würden noch keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Einzig aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in einem Beschwerdeverfahren vor Obergericht unterliege, könne noch kein Ausstandsgrund hergeleitet werden. Besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungshandlungen seien weder ersichtlich, noch würden solche vom Gesuchsteller in konkreter Weise vorgebracht.
2.3. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2026 wird vorgebracht, dass sich das Ausstandsgesuch auf den gesamten Kontext beziehe. Es sei unstrittig und
- 4 nachgewiesen, dass der Gesuchsteller wehrlos am Boden liegend von einer anderen Person mit einem Motorradhelm gegen den Kopf geschlagen worden sei. Der Gesuchsteller sei daher Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO. Die Behauptung, dass es keine Hinweise auf eine Verletzung gebe, sei aktenwidrig, da der Gesuchsteller anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2025 explizit auf Schmerzen verwiesen habe. Es könne zudem nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass ein massiver Schlag mit einem Motorradhelm gegen den Kopf einer Person die körperliche Integrität nicht verletze. Es handle sich um eine versuchte schwere Körperverletzung, zumindest aber um eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und damit um ein Offizialdelikt. Staatsanwältin B._____ habe dieser Tathandlung jedoch keine Bedeutung beigemessen und sich bei der Einvernahme des betreffenden Beschuldigten mit unkritischen Fragen begnügt. Die Befangenheit ergebe sich daraus, dass sie den Sachverhalt bewusst aktenwidrig wiedergebe, eine rechtswidrige Subsumtion vornehme und dem Gesuchsteller nur deshalb die Opferrolle vorenthalte, weil sie ihn als "aggressiv" und "nicht schutzbedürftig" erachte. Noch an der Einvernahme vom 27. Oktober 2025 sei dem Gesuchsteller der Opferstatus i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zugestanden und gestützt auf Art. 152 Abs. 3 StPO eine Begegnung mit den anderen Beschuldigten vermieden worden. Auch hier werde die Willkür und Befangenheit von Staatsanwältin B._____ ersichtlich. Aufgrund der unsachlichen, einseitigen und verfrühten Festlegung würden dem Gesuchsteller jeglicher Opferstatus und die damit verbundenen Verfahrensrechte abgesprochen. Ebenfalls werde (entgegen der klaren Sach- und Rechtslage) das Verletzungspotential verharmlost. Es bestehe ein ausgeprägter negativer Bezug zum Gesuchsteller, welcher bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2025 zum Ausdruck gekommen sei. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau […] sei festgehalten worden, dass Staatsanwältin B._____ mit dem undifferenzierten Entzug sämtlicher Besuchsbewilligungen aus nichtigem Grund verfassungs- und menschenrechtswidrig gehandelt und gleich mehrfach Grundrechte des Gesuchstellers verletzt habe. Staatsanwältin B._____ habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, wohlwissend, dass es sich beim Entzug sämtlicher Besuchsbewilligungen um eine unrechtmässige Verschärfung der Haftbedingungen aufgrund ihres negativen Bezugs und ihrer Vorbefasstheit gehandelt habe. Es handle sich nicht einfach nur um zwei Verfügungen, mit welchen der Gesuchsteller nicht einverstanden sei. Es gehe vielmehr darum, dass eine unvoreingenommene, sachliche und neutrale Untersuchung vor diesem Hintergrund klarerweise nicht mehr zu erwarten sei.
3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a–e
- 5 genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 m.w.H.).
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Eine Befangenheit des staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters (Art. 56 lit. f StPO; s.a. Art. 29 Abs. 1 BV) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.3 m.w.H.).
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3.1.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds den Ausstand verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen. Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 m.w.H.). Massgebend ist, ob – in zeitlicher Hinsicht ausgehend von der letzten bekannt gewordenen, erheblichen Tatsache, welche auf eine Befangenheit hinweist – eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3.1).
3.2. 3.2.1. Die im Zusammenhang mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 8. Juli 2025 geltend gemachten Umstände sind angesichts der seit Erlass der Verfügung sowie des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau […] verstrichenen Zeitdauer nicht als separater Ausstandsgrund zu prüfen. Dies wird vom Gesuchsteller indessen auch nicht geltend gemacht. Verlangt wird vielmehr eine Gesamtwürdigung unter Einbezug der Verfügung vom 8. Juli 2025. Eine solche ist nach der genannten Rechtsprechung vorzunehmen, wenn sich nach der letzten bekannt gewordenen erheblichen Tatsache – vorliegend die vom Gesuchsteller gerügte Verfügung vom 4. Dezember 2025 – Hinweise auf eine Befangenheit ergeben.
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3.2.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurde der im Verfahren […] gestellte Antrag des Gesuchstellers vom 17. November 2025 auf Durchführung der Einvernahmen vom 16. Dezember 2025 mittels Videoübertragung abgewiesen mit der Begründung, dass der Gesuchsteller nicht Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO sei, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 3 StPO nicht erfüllt seien. Zudem würden die Interessen der Wahrheitsfindung und die Teilnahmerechte der übrigen Beschuldigen klar überwiegen.
Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers sind im Zusammenhang mit der Verfügung vom 4. Dezember 2025 keine Hinweise auf schwere Verfahrensfehler, welche einer schweren Verletzung von Amtspflichten gleichkommen könnten, ersichtlich. Insbesondere lässt die angeführte Begründung, dass neben dem vom Gesuchsteller genannten erhaltenen Schlag mit einem Motorradhelm der gesamte Ablauf der Ereignisse zu würdigen sei und aufgrund der Videoaufnahmen konkrete Anhaltspunkte für einen Messereinsatz des Gesuchstellers und damit für "eine aggressive und nicht schutzbedürftige Beteiligungsrolle" bestünden, nicht auf eine einseitige oder unsachliche Haltung schliessen. Es handelt sich um eine vorläufige Würdigung bisheriger Untersuchungsergebnisse und Verdachtsmomente zum Tatverhalten des Gesuchstellers zur Prüfung der Frage der Opferstellung als Voraussetzung der vom Gesuchsteller beantragten Schutzmassnahme gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO. Darin ist keine verfrühte Festlegung zu sehen. Dass auf bisher bekannte belastende Umstände zum Tathergang verwiesen wird, welche der Gesuchsteller in seinem Gesuch offenbar unerwähnt gelassen hat, vermag keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Gemäss den Akten wurde nach dem Vorfall (mit Ausnahme einer leichten Verletzung an der Unterlippe) keine Verletzung des Gesuchstellers dokumentiert und von diesem auch nicht geschildert (vgl. Einvernahme des Gesuchstellers vom 8. März 2025 S. 3-5). Der Gesuchsteller nannte erstmals anlässlich der Befragung vom 27. Oktober 2025 Erinnerungslücken und anhaltende Schmerzen zufolge eines Schlags mit einem Helm gegen den Kopf (S. 4 f.). Dass diese mittlerweile vom Gesuchsteller geschilderten Folgen des Schlags in der Verfügung vom 4. Dezember 2025 unerwähnt blieben, könnte allenfalls unvollständig erscheinen, stellt aber offensichtlich keine schwere Verfehlung dar, welche auf eine Befangenheit hindeuten könnte, zumal auf den vom Gesuchsteller geltend gemachten Schlag mit einem Helm gegen den Kopf verwiesen wurde. Es bestehen damit auch keinerlei Hinweise, dass der Sachverhalt bewusst aktenwidrig zulasten des Gesuchstellers wiedergegeben worden sein könnte.
Ob die Abweisung des Gesuchs um Durchführung einer Einvernahme mittels Videoübertragung mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 und die darin enthaltene Prüfung der Opferstellung rechtmässig erfolgt ist, ist nicht
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Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens und wäre auf dem Rechtsmittelweg zu klären gewesen.
3.2.3. Damit begründen die vom Gesuchsteller erhobenen Rügen betreffend die Verfügung vom 4. Dezember 2025 keinerlei Anlass, an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit von Staatsanwältin B._____ zu zweifeln. Mangels eines erheblichen aktuellen Anlasses erübrigt sich damit die vom Gesuchsteller geforderte Gesamtwürdigung unter Einbezug der Verfügung vom 8. Juli 2025 betreffend Aufhebung von Besuchsbewilligungen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Mitberücksichtigung der Verfügung vom 8. Juli 2025 keinerlei Anhaltspunkte auf eine von sachfremden Überlegungen getragene Verfahrensführung von Staatsanwältin B._____ bestehen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass Staatsanwältin B._____ – wie der Gesuchsteller vorbringt (Stellungnahme vom 5. Januar 2026 S. 4 f.) – versucht haben könnte, zufolge ihrer Vorbefasstheit und ihres negativen Bezugs zum Gesuchsteller dessen Haftbedingungen zu erschweren. Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfügung vom 8. Juli 2025 mit Entscheid […] aufgehoben hat, noch aus den entsprechenden Erwägungen, nach welchen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau mangels aktueller Gefahr von Kollusionshandlungen anlässlich oder aufgrund ihrer Besuche nicht erfüllt seien und die Gefahr, dass aussenstehende Personen auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Gesuchsteller kommunizieren könnten, mit der Verlegung des Gesuchstellers habe gebannt werden können (E. 4.2.1). Es handelt sich damit um eine blosse fehlerhafte Verfahrenshandlung, welche nach Beschwerdeerhebung aufgehoben wurde.
3.2.4. Zusammengefasst liegen keine Ausstandsgründe vor, womit das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers als unbegründet abzuweisen ist.
4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
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Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin B._____ wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 862.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler