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Aargau Obergericht Strafgericht 02.04.2026 SBK.2025.364

April 2, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,982 words·~20 min·7

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.364 (STA.2024.10848) Art. 138

Entscheid vom 2. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerdeführer A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Pieles, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Dezember 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Verfahrenstrennung und Einschränkung der Akteneinsicht

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung zum Nachteil von † B._____ und † C._____.

1.2. Mit Eingabe vom 14. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Trennung der Verfahren und damit einhergehend die Aufteilung in zwei separate Strafverfahren, je in Bezug auf den Todesfall von † B._____ und jenen von † C._____. Weiter beantragte er sinngemäss die Einschränkung der Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten.

2. Am 1. Dezember 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau was folgt:

" 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird nicht in zwei Verfahren aufgeteilt (Art. 29 f. StPO). 2. Die Akteneinsicht der übrigen beteiligten Parteien wird nicht eingeschränkt (Art. 101 ff. StPO). 3. Die Eingabe vom 14.11.2025 wird zu den Akten genommen und auf Anfrage (Gesuch um Akteneinsicht) den Verfahrensparteien zur Einsicht zugestellt (Art. 101 ff. StPO). 4. Die Kosten dieser Verfügung werden zu den Verfahrenskosten geschlagen (Art. 422 ff. StPO)."

3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 2. Dezember 2025 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Dezember 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren:

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" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Dezember 2025 im Strafverfahren gegen Dr. med. A._____ (STA1 ST.2024.10848) aufzuheben und es sei das Strafverfahren Nr. STA1 ST.2024.10848 aufzutrennen und in zwei getrennten Verfahren fortzuführen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin Lenzburg-Aarau vom 1. Dezember 2025 im Strafverfahren gegen Dr. med. A._____ (STA1 ST.2024.10848) aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, das Strafverfahren Nr. STA1 ST.2024.10848 aufzutrennen und in zwei getrennten Verfahren fortzuführen. 3. Subeventualiter seien Akteneinsichtsrecht sowie Mitwirkungsrechte der Parteien im Strafverfahren Nr. STA1 ST.2024.10848 zum Schutz höchstpersönlicher Gesundheitsdaten geeignet einzuschränken. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge 1. Es sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu gewähren und es sei ihm Gelegenheit zu geben, zu (einer) allfälligen Beschwerdeantwort(en) schriftlich Stellung zu nehmen. 2. Es seien die Akten des Verfahrens STA1 ST.2024.10848 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Verfahrenstrennung sowie um

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Beschränkung der Akteneinsicht gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten abgewiesen wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die ausnahmsweise Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO vor allem der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Vermeidung unnötiger Verzögerungen. Eine zu Unrecht unterlassene Verfahrenstrennung berührt daher das verfassungs- und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot und damit das Recht der beschuldigten Person, nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen zu werden (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 138 IV 214 E. 3.2). Ob sich die unterlassene Verfahrenstrennung im konkreten Fall für den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig auswirken könnte, ist nicht im Rahmen der Beschwerdelegitimation zu prüfen. Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten beantragten Beschränkung der Akteneinsicht ein eigenes Geheimhaltungsinteresse zukommt (sog. doppelrelevante Tatsache). Eine schlüssige Begründung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit reichen hierfür aus (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4). Beides ist vorliegend zu bejahen, weshalb ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Akten des Verfahrens STA1 ST.2024.10848 wurden beigezogen. Dem Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Januar 2026 mit Verfügung vom 10. Februar 2026 zugestellt, sodass es ihm freigestanden hat, sich zu dieser Beschwerdeantwort zu äussern (Verfahrensanträge Ziff. 1 und 2).

3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer beantragte zunächst die Trennung der gegen ihn wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung von † B._____ und von † C._____ geführten Strafverfahren (Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2).

3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Strafprozessordnung gebiete die gemeinsame Beurteilung, wenn einer Person mehrere Delikte vorgeworfen würden. Dem Beschwerdeführer würden vorliegend zwei fahrlässige Tötungen vorgeworfen, mutmasslich begangen innerhalb eines Zeitraums von rund anderthalb Jahren. Sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung lägen nicht vor. Vielmehr bestünden im aktuellen Verfahrensstadium Hinweise darauf, dass beide Vorfälle einen sachlichen Konnex aufweisen könnten. Beide Todesfälle stünden im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung in der E._____ in S._____, wobei die Betroffenen jeweils kurz nach der Entlassung aus der Spitalsorge verstorben seien. Es sei deshalb

- 5 zu klären, ob sie zu früh entlassen worden seien oder sich weitere diagnostische Abklärungen aufgedrängt hätten. In beiden Fällen werde dem Beschwerdeführer laut einem amtlichen und einem privaten Gutachten vorgeworfen, möglicherweise eine wichtige Rolle gespielt zu haben (angefochtene Verfügung, S. 2). Es lasse sich nicht ausschliessen, dass im Laufe der Untersuchung strukturelle Defizite thematisiert würden, etwa im Zusammenhang mit internen Weisungen oder mangelhafter Kommunikation und Informationsweitergabe innerhalb der Klinik, was sich auf die Verantwortlichkeit der Beteiligten und allfällige Zivilforderungen auswirken könne. Solche Erkenntnisse seien für die Abgrenzung der Verantwortlichkeit und die Strafzumessung wesentlich. Zudem könnte auch für ein Sachgericht von Interesse sein, ob eine beschuldigte Person einmalig oder wiederholt Sorgfaltspflichten missachtet habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe derartige Unwägbarkeiten zu antizipieren und die Untersuchung entsprechend auszurichten, um sicherzustellen, dass die Verfahrensgarantien gewahrt und den Parteien ihre Verfahrensrechte frühzeitig ermöglicht würden. Bei einer vorzeitigen Verfahrenstrennung bestehe die Gefahr, dass einzelne Parteien von Untersuchungsergebnissen keine Kenntnis erhielten und sich nicht mehr in die Strafuntersuchung einbringen könnten, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör in erheblicher Weise gefährdet wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenstrennung sei daher zum aktuellen Zeitpunkt abzuweisen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).

3.1.3. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde zusammengefasst geltend, er sei im Verfahren STA1 ST.2024.10848 im Zusammenhang mit zwei unterschiedlichen medizinischen Behandlungen betreffend † B._____ und † C._____ mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung konfrontiert. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führe beide Vorfälle gestützt auf Art. 29 StPO in einem gemeinsamen Verfahren und habe seinen Antrag auf Verfahrenstrennung mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 unter Hinweis auf einen sachlichen Konnex abgelehnt (Beschwerde, Rz. 5 f.). Ein solcher liege jedoch nicht vor. Abgesehen davon, dass ihm in beiden Fällen eine fahrlässige Tötung im Rahmen einer medizinischen Behandlung vorgeworfen werde und es sich bei den Verstorbenen um Patienten der E._____ gehandelt habe, bestünden keine Parallelitäten. Die Behandlungen unterschieden sich namentlich hinsichtlich der Patienten und Erkrankungen, der Spitalabteilung, der Behandlungsform, der beteiligten medizinischen Fachpersonen sowie hinsichtlich des Zeitrahmens (Beschwerde, Rz. 7). Zudem sei das Verfahren ursprünglich wegen des Todesfalls von † B._____ eröffnet und erst rund ein Jahr später aufgrund einer Strafanzeige der Angehörigen auf den Todesfall von † C._____ ausgedehnt worden. Die beiden Behandlungen lägen rund zwei Jahre auseinander, sodass auch kein zeitlicher Konnex bestehe (Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die Behandlungen von † B._____ und † C._____ hätten in unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Abteilungen der E._____ und aus unterschiedlichen gesundheitlichen

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Gründen stattgefunden, sodass es sich um vollständig unabhängige Sachverhalte handle. Es bestehe damit das Risiko irrelevanter Analogien und Rückschlüsse (Beschwerde, Rz. 14 ff.). Die Trennung der Verfahren sei überdies aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, zumal umfassende Untersuchungshandlungen angezeigt seien und im Fall † B._____ etwa bereits Gutachten vorlägen, während im Fall † C._____ noch keine Ermittlungen erfolgt seien (Beschwerde, Rz. 27 ff.). Ausserdem sprächen auch datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Aspekte für eine Verfahrenstrennung, da besonders schützenswerte Gesundheitsdaten gegenüber den Verfahrensbeteiligten offengelegt werden müssten. Die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten seien zudem weiterhin gewährleistet (Beschwerde, Rz. 33 f.). Insgesamt lägen zahlreiche sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vor, weshalb das Verfahren in zwei separaten Verfahren betreffend † B._____ und † C._____ weiterzuführen sei (Beschwerde, Rz. 38).

3.1.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen an den Ausführungen der angefochtenen Verfügung fest (Beschwerdeantwort, Ziff. II.1 ff.).

3.2. 3.2.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen daher etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Trennung von Verfahren kann sich auch aufdrängen, wenn die gemeinsame Bewältigung wegen der grossen Zahl von Delikten und Mitbeschuldigten rein faktisch Schwierigkeiten bereitet (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 30 StPO). Keinen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung stellt dar, dass Mitbeschuldigte Kenntnis von Akteninhalten erhalten

- 7 könnten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2017.9 vom 9. Mai 2017 E. 4.3).

3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 11. November 2024 eine Strafuntersuchung wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls von † B._____ vom 10. November 2024. Gestützt auf Erkenntnisse des Obduktionsberichts des D._____ vom 31. März 2025 dehnte sie diese Strafuntersuchung mit Verfügung vom 29. September 2025 auf den Beschwerdeführer sowie zwei weitere medizinische Fachpersonen der E._____ in S._____ wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung aus, mutmasslich begangen im Rahmen der medizinischen Behandlung von † B._____ in der E._____ in S._____am 8. und 9. November 2024. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 dehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung zudem auf den Todesfall von † C._____ am 4. Februar 2023 aus, mutmasslich begangen im Rahmen von dessen medizinischer Behandlung in der E._____ in S._____vom 14. bis 18. Januar 2023. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diese beiden gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person gerichteten Vorwürfe der fahrlässigen Tötung in Nachachtung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

3.2.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Objektive sachliche Gründe, weshalb die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO ausnahmsweise getrennt geführt werden sollten, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den vorliegenden Akten ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer geforderte sachliche Konnex zwischen den beiden Verfahren wäre allenfalls bei der hier nicht relevanten ausnahmsweisen Verfahrensvereinigung i.S.v. Art. 30 StPO zu beachten. Art. 30 StPO ermöglicht eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, die – anders als im vorliegenden Fall – vom Grundsatz der Verfahrenseinheit in Art. 29 Abs. 1 StPO nicht erfasst werden. Da die gegen den Beschwerdeführer betreffend die Todesfälle von † B._____ und † C._____ geführten Verfahren nicht gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt wurden, geht die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Eine ausnahmsweise Verfahrenstrennung erscheint unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots bzw. der Prozessökonomie zudem nicht angezeigt. Angesichts der konkreten Vorwürfe droht weder eine Verjährung noch sind in den Akten anderweitige, in den mitbeschuldigten Personen liegende Gründe für eine ungebührliche Verfahrensverzögerung ersichtlich. Auch die potenzielle Offenlegung höchstpersönlicher und allenfalls einem gesetzlichen Geheimnisschutz unterstehender Daten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten

- 8 vermag keinen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung zu begründen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).

3.3. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer ausnahmsweisen Verfahrenstrennung abgesehen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, es seien das Akteneinsichtsrecht und die Mitwirkungsrechte der Parteien im Verfahren STA1 ST.2024.10848 zum Schutz höchstpersönlicher Gesundheitsdaten in geeigneter Weise einzuschränken (Beschwerdeantrag Ziff. 3).

4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer beantrage unter Hinweis auf das Amts- und Berufsgeheimnis (Art. 320 und Art. 321 StGB), die Akteneinsicht der Mitbeschuldigten auf das Dossier betreffend † B._____ zu beschränken. Hierzu könne auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Parteien hätten im konkreten Fall ein wohlverstandenes Interesse daran, über sämtliche Aspekte der Strafuntersuchung informiert zu sein, um sich einbringen und ihre Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, weshalb sie die Verfahrensakten vollständig und uneingeschränkt zur Einsicht erhalten müssten. Daran ändere auch nichts, dass Verteidiger mitbeschuldigter Personen einzelne Aktenstücke bereits gelöscht hätten, da es den Parteien überlassen bleibe, wie sie ihr Akteneinsichtsrecht ausübten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe jedoch sicherzustellen, dass deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werde (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Verfahrensakten enthielten selbstverständlich zahlreiche Unterlagen, die das Berufsgeheimnis tangierten, etwa Eingaben von Anwälten oder Unterlagen verschiedener Spitäler. Bei strafrechtlichen Untersuchungen zu Fahrlässigkeitsdelikten im Medizinalbereich liege dies jedoch in der Natur der Sache. Patientenakten würden im Rahmen des Untersuchungszwecks ediert und stellten regelmässig zentrale Beweismittel dar, da sie Hinweise zum Tathergang sowie zur Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung enthalten könnten. Sie beschlügen den Kern der Strafuntersuchung und sämtlicher Straf- und Zivilklagen. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse einer beschuldigten Person allein aufgrund des Berufsgeheimnisses falle daher weitgehend ausser Betracht. Ebenso könne aus den strafprozessualen Vorgaben nicht geschlossen werden, dass die Offenlegung entsprechender Informationen im Strafprozess für Geheimnisträger per se ein Strafbarkeitsrisiko berge, insbesondere wenn eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliege (angefochtene Verfügung, S. 4). Die

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Art. 101 ff. StPO verpflichteten die Staatsanwaltschaft vielmehr, den Parteien die Akten zugänglich zu machen. Eine Einschränkung der Akteneinsicht allein wegen eines berührten Amts- oder Berufsgeheimnisses sei daher nicht möglich und würde das Akteneinsichtsrecht aushebeln. Schliesslich seien alle Parteien anwaltlich vertreten, weshalb die Hürden für eine Einschränkung der Akteneinsicht hoch seien (Art. 108 Abs. 2 StPO). Dass die strengen Voraussetzungen für eine entsprechende Beschränkung erfüllt wären, sei nicht ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf partielle Verweigerung der Akteneinsicht sei daher abzuweisen. Entsprechend seien auch die Eingabe vom 14. November 2025 sowie die vorliegende Verfügung zu den Akten zu nehmen und den Parteien nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Einsicht zuzustellen (angefochtene Verfügung, S. 4 f.).

4.1.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, die Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach das Berufsgeheimnis für die Einschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich nicht genüge, greife zu kurz. Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO könne die Akteneinsicht eingeschränkt werden, wenn überwiegende Interessen dies erforderten, insbesondere wenn die Akten die höchstpersönliche Sphäre von Parteien oder weiteren Verfahrensbeteiligten beträfen. Das Berufsgeheimnis stelle ein eigenständiges und besonders gewichtiges Rechtsgut dar, dessen Schutz nicht hinter ein pauschal angerufenes Aufklärungsinteresse zurücktreten dürfe (Beschwerde, Rz. 39 ff.). Die getrennte Aktenführung gewährleiste die Wahrung der Parteirechte, da Parteien des einen Falls aus dem anderen Fall ohnehin keine verwertbaren Erkenntnisse ziehen könnten. Zudem genössen medizinische Daten besonderen Schutz, weshalb eine Interessenabwägung ohne Weiteres eine Beschränkung der Akteneinsicht und der Mitwirkungsrechte zulassen würde. Eine Offenlegung der dem Berufsgeheimnis unterliegenden Unterlagen sei weder notwendig noch verhältnismässig. Dies werde auch durch die notwendige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau gestützt, welches zudem eine kritische Haltung gegenüber der Durchführung eines vereinigten Verfahrens eingenommen und zwei getrennte Entbindungen verfügt habe. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf erhöhte Anforderungen an die Beschränkung der Akteneinsicht aufgrund der anwaltlichen Vertretung sämtlicher Parteien verweise, rechtfertige dies keine pauschale Offenlegung sensibler Daten. Subsubeventualiter seien Akteneinsichts- und Mitwirkungsrechte auf die jeweiligen Rechtsbeistände zu beschränken (Beschwerde, Rz. 42 ff.).

4.1.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt mit Beschwerdeantwort an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest (Beschwerdeantwort, Ziff. II.5).

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4.2. 4.2.1. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO; s. auch Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör namentlich einschränken, wenn (lit. b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Bei den privaten Geheimnissen geht es insbesondere um Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- sowie Patentgeheimnisse. Durch die Aufnahme entsprechender Unterlagen in die Strafakte hat die Strafbehörde allerdings bereits entschieden, dass das Strafverfolgungsinteresse dem Berufsgeheimnis nach Art. 264 i. V. m. Art. 173 StPO vorgeht, sodass Einschränkungen nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine seltene Ausnahme bilden dürften. Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn sich der Grund für diese auch oder ausschliesslich auf sie persönlich bezieht. Oft betrifft der Grund, der zu einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs führt, nur die Partei und nicht deren Rechtsbeistand. So besteht beispielsweise kein Anlass, dem Rechtsbeistand die Akteneinsicht zu verweigern, wenn ein psychiatrisches Gutachten vertrauliche Informationen über Drittpersonen enthält, von denen die untersuchte Person – also z.B. die beschuldigte Person – keine Kenntnis erhalten soll (VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 108 StPO). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zu befristen und haben sich auf einzelne Verfahrenshandlungen bzw. Aktenstücke zu beschränken (Art. 108 Abs. 3 StPO; VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 108 StPO).

4.2.2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 3 beantragt der Beschwerdeführer die "geeignete" Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sowie der Mitwirkungsrechte der Parteien im Verfahren STA1 ST.2024.10848. Aus diesem reformatorischen Rechtsbegehren ergibt sich nicht, inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung abgeändert haben will. Immerhin lässt sich der Beschwerdeschrift, welche zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2), entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Akteneinsicht sämtlicher Verfahrensbeteiligter gesamthaft jeweils auf die Verfahrensakten betreffend den Todesfall von † B._____ oder jenen von † C._____ beschränken möchte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, die in den jeweiligen Dossiers enthaltenen

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Aktenstücke im Hinblick auf allfällige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers einzeln zu triagieren. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer – dem bereits Akteneinsicht gewährt worden ist – anhand der Verfahrensakten konkret darlegen müssen, welche einzelnen Aktenstücke seiner Ansicht nach Geheimnisse enthalten, an deren Nichtoffenlegung gegenüber welchen Verfahrensbeteiligten (Mitbeschuldigten oder Straf- und Zivilklägern) er ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse geltend macht, und dies entsprechend begründen müssen. Anders als in einem Siegelungsverfahren, in welchem die siegelungsberechtigte Person regelmässig keinen Zugriff mehr auf die gesiegelten Daten hat und ihre Geheimhaltungsinteressen deshalb zwangsläufig abstrakt umschreiben muss, war es dem Beschwerdeführer vorliegend ohne Weiteres möglich, die zu den Akten genommenen Unterlagen einzusehen und die betreffenden Aktenstücke unter Darlegung des geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses konkret zu bezeichnen. Dies hat er indes unterlassen. Indem er stattdessen eine pauschale Beschränkung der Akteneinsicht auf jeweils ein gesamtes Verfahrensdossier beantragt, zielt seine Argumentation letztlich im Wesentlichen erneut auf die bereits mit den Beschwerdeanträgen Ziff. 1 und 2 verlangte Verfahrenstrennung ab, was – wie bereits in E. 3.2 f. hiervor dargelegt – nicht rechtmässig ist. Im Übrigen erwiese sich eine pauschale bzw. vollständige Einschränkung der Akteneinsicht bzw. des rechtlichen Gehörs der übrigen Verfahrensbeteiligten bezogen auf ein ganzes Straftatendossier ohnehin als unverhältnismässig.

Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Untersuchungsakten gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehen sollte. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis als besonders schützenswert bezeichneten Daten betreffen vorliegend vielmehr die Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen † B._____ und † C._____ bzw. jene ihrer Hinterbliebenen. Im Zusammenhang mit dem Berufsgeheimnis kommt dem Beschwerdeführer denn auch nicht die Stellung des Geheimnisherrn, sondern jene des Geheimnisträgers zu. Als solcher ist er im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet, über gesundheitsbezogene und geheimhaltungspflichtige Tatsachen, von denen er im Zuge seiner Berufsausübung Kenntnis erlangt hat, Stillschweigen zu bewahren (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 f. zu Art. 321 StGB). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein eigenes Geheimhaltungsinteresse an den diesbezüglichen Unterlagen zukommen sollte.

Mit dem Entscheid, die entsprechenden Unterlagen zu den Akten zu nehmen, hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits zum Ausdruck gebracht, dass im konkreten Fall das Interesse der Strafverfolgung dem Berufsgeheimnis vorgeht. Dies ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte ohne Weiteres als zutreffend zu werten. Hinzu kommt, dass der

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Beschwerdeführer vom Departement Gesundheit und Soziales am 12. Dezember 2025 sowohl hinsichtlich † B._____ als auch hinsichtlich † C._____ gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten im Verfahren STA1 ST.2024.10848 ausdrücklich von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde (vgl. Beilagen 4 und 5 der Beschwerde). Somit liegt auch die formelle Voraussetzung für die Offenlegung allfälliger Berufsgeheimnisse im Strafverfahren vor.

Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, weshalb die Akteneinsicht aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses des Beschwerdeführers eingeschränkt werden sollte. Umso weniger erscheint eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Rechtsbeistände der übrigen Verfahrensparteien gerechtfertigt. Andere persönliche Geheimnisschutzinteressen des Beschwerdeführers werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Antrag auf Beschränkung des Akteneinsichtsrechts bzw. der Mitwirkungsrechte der Parteien abgewiesen hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

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Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 2. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

SBK.2025.364 — Aargau Obergericht Strafgericht 02.04.2026 SBK.2025.364 — Swissrulings