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Aargau Obergericht Strafgericht 21.05.2026 SBK.2025.358

May 21, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·7,935 words·~40 min·8

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.358 (STA.2024.2792) Art. 215

Entscheid vom 21. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak

Beschwerdeführerin A._____, […] […] vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter B._____, […] […]

Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. November 2025

in der Strafsache gegen B._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 14. März 2024 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen ihren Ex-Verlobten B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, Sachentziehung und evtl. Betrug, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 27. Februar 2024. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 28. November 2024 erweiterte die Beschwerdeführerin die Anzeige um versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung.

2. Mit Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachentziehung, Beschimpfung und (versuchter) Vergewaltigung und sexueller Nötigung in […] zum Nachteil von A._____ wird eingestellt. 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet."

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 24. November 2025.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 2. Dezember 2025 zugestellte Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen.

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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten des Staates."

3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2026 zugestellter Verfügung vom 6. Januar 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2026.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 zwar die integrale Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 18. November 2025. In der Beschwerdebegründung befasst sie sich aber nicht mit dem Tatbestand der Beschimpfung. Daher wird angenommen, dass sie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung nicht anficht und somit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

1.3. 1.3.1. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

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1.3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 18. November 2025. Hinsichtlich der Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung ist sie als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51, 55, 66a zu Art. 115 StPO). Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 14. März 2024, Straftatendossier), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Hinsichtlich der (versuchten) Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, welche die Beschwerdeführerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 28. November 2024 angezeigt hat, ist sie als mutmasslich genötigte oder missbrauchte Person als Geschädigte zu qualifizieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 67 zu Art. 115 StPO). Somit ist sie auch diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert.

1.4. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der vorstehend erwähnten Einschränkung, einzutreten.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt:

Bei den Tätlichkeiten und Drohungen handle es sich um Antragsdelikte. Nur im Kontext von häuslicher Gewalt sehe das Gesetz eine Verfolgung dieser Delikte von Amtes wegen vor. Bei der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten könne aber nicht von einem auf unbestimmte Zeit gemeinsam geführten Haushalt ausgegangen werden, den es für die Qualifizierung als Offizialdelikte benötige. Folglich sei die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags längst abgelaufen, soweit Delikte vor dem 14. Dezember 2023 betroffen seien, und das Verfahren betreffend diese Vorwürfe sei mangels rechtzeitigen Strafantrags gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Ausserdem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Drohungen des Beschuldigten und insbesondere deren zeitlicher Kontext sehr vage. So habe sie erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Drohungen konkretisiert und teilweise erweitert.

Die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend die telefonische Drohung des Beschuldigten vom 27. Februar 2024 sei zwar nicht verspätet erfolgt. Jedoch mache sie bezüglich dieser Drohung unspezifische und detailarme

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Aussagen. So solle der Beschuldigte gesagt haben, sie solle sich überraschen lassen, was alles auf sie zukommen werde, sie werde sehen, was alles passiere, er werde mit ihr abrechnen sowie dass man sich begegnen werde. Diese Aussagen des Beschuldigten vermöchten die erforderliche Schwere der Drohung nach Art. 180 StGB nicht zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schrecken versetzt worden. Das Strafverfahren wegen telefonischer Drohung vom 27. Februar 2024 sei mangels Erfüllung eines Straftatbestands gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen.

Hinsichtlich der Sachentziehung und weiteren Vermögensdelikte gebe die Beschwerdeführerin selbst an, die insgesamt Fr. 200'000.00 sowie die diversen Sachgegenstände dem Beschuldigten freiwillig, in bar und ohne schriftliche Vereinbarung geliehen zu haben. Die Beschwerdeführerin sei sich der finanziellen Lage des Beschuldigten bewusst gewesen und habe damit rechnen müssen, dass sie das geliehene Geld möglicherweise nicht mehr zurückerhalte. Eine allfällige für den Betrugstatbestand vorausgesetzte Arglist seitens des Beschuldigten sei nicht erkennbar. Die Sachentziehung sei ebenfalls ein Antragsdelikt und die Dreimonatsfrist verstrichen. Das Strafverfahren wegen Sachentziehung und weiterer Vermögensdelikte sei ebenfalls einzustellen und die Beschwerdeführerin für die Geltendmachung allfällig bestehender Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

Die Vorwürfe der (versuchten) Vergewaltigung und sexuellen Nötigung habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und erst auf Nachfrage ihrer Rechtsanwältin erhoben. Ausserdem habe sie ausgesagt, dass sie jeweils in ein anderes Zimmer habe "abhauen" können. Explizit habe sie einen Vorfall im Sommer 2023 erwähnt, anlässlich welchem der Beschuldigte mit freiem Oberkörper über ihr gelegen sei, aber dann von ihr abgelassen habe, als sie gesagt habe, sie müsse auf die Toilette. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte dann mehrmals an die verschlossene Zimmertüre geschlagen habe, habe er aber keine Gewalt angedroht oder verübt. Dieser Sachverhalt vermöge die Tatbestände der (versuchten) Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung eindeutig nicht zu erfüllen.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren voreilig eingestellt habe, ohne den Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu befragen. Darüber hinaus sei die Einstellungsverfügung ungenügend begründet.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verkenne, dass sich der Beschuldigte regelmässig und wiederholt zu Arbeitszwecken in der Schweiz aufgehalten habe und während dieser Dauer jeweils über Monate in der Woh-

- 6 nung der Beschwerdeführerin gelebt habe. Hinzu komme, dass die Parteien verlobt gewesen seien und damit dem Willen Ausdruck verliehen hätten, dass die Wohngemeinschaft nicht eine blosse WG darstelle, sondern das Zusammenleben eines Paares. Es müssten die zeitlich begrenzten, aber mehrmals und auf unbestimmte Zeit angelegten Phasen des Zusammenlebens als Ganzes betrachtet werden. Die Tatbestände der Tätlichkeiten und Drohung seien somit vor dem Hintergrund der häuslichen Gewalt zu betrachten. Folglich stellten sie im vorliegenden Fall Offizialdelikte dar, womit sie nicht von vornherein als zu spät angezeigt gelten dürften.

Hinsichtlich der telefonischen Drohung am 27. Februar 2024 könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach der Meinung sei, sie sei nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schrecken versetzt worden.

In Bezug auf die Sachentziehung und die Vermögensdelikte erkenne die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten die Wertgegenstände freiwillig ausgeliehen habe. Für die Beschwerdeführerin sei aber nicht nachvollziehbar, wieso die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untersuche, ob sie auf einen mutmasslichen Heiratsschwindler hereingefallen sei. Der Beschuldigte müsse dazu befragt und seine Absicht abgeklärt werden. Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Tatbestand des Betrugs sowie eine allfällige Arglist seitens des Beschuldigten genauer untersuchen müssen.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ziehe eine versuchte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung offenbar nicht in Betracht und nehme deshalb keine weiteren Untersuchungen vor. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt erst auf Nachfrage der Rechtsvertretung bekannt gegeben habe, könne durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht als Begründung für die Einstellung des Verfahrens angegeben werden. Es handle sich hier um gravierende Delikte, die nicht ohne weiteres und ohne Befragung des Beschuldigten – insbesondere über dessen Vorsatz – eingestellt werden könnten.

3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Ausserdem kann die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens

- 7 verfügen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.w.H.). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).

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4. 4.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Begeht der Täter die Tätlichkeiten wiederholt gegen seinen hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, mit dem er auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt, erfolgt die Strafverfolgung von Amtes wegen, sofern die Tat während des Zusammenlebens oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB).

4.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Begeht der Täter die Drohung gegen seinen hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, mit dem er auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt, erfolgt die Strafverfolgung von Amtes wegen, sofern die Drohung während des Zusammenlebens oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).

4.3. 4.3.1. Die Tätlichkeiten und die Drohung sind in ihrer Grundform Antragsdelikte. Nur im Kontext von häuslicher Gewalt werden sie zu Offizialdelikten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verneint, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Beschuldigte habe jeweils während mehrerer Monate pro Jahr in ihrer Wohnung gewohnt und sie seien verlobt gewesen. Damit habe sehr wohl ein Zusammenleben als Paar bestanden, weshalb die Delikte im Kontext der häuslichen Gewalt zu betrachten seien.

4.3.2. Ein besonderer Schutz von Amtes wegen des nicht mit dem Täter verheirateten Opfers rechtfertigt sich nur, wenn Täter und Opfer eine Lebensgemeinschaft bzw. ein Konkubinat bilden. Neben dem Kriterium, dass der Täter und das Opfer Lebenspartner sein müssen, die ein intimes Verhältnis pflegen, müssen sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Der besondere Schutz rechtfertigt sich nur bei häuslicher Gewalt, d.h. wenn der Täter mit dem Opfer im gleichen Haushalt lebt. Das Opfer, das mit dem Täter zusammenlebt, steht oft in einem – materiellen oder emotionalen – Abhängigkeitsverhältnis zum Täter und kann deshalb nicht frei entscheiden, ob es einen Strafantrag einreichen soll. Hingegen dürfte das Opfer, das mit dem Täter nicht im gleichen Haushalt lebt, unabhängig genug sein, um zu entscheiden, ob es den Täter strafrechtlich verfolgen

- 9 will, und es braucht deshalb keinen besonderen Schutz (vgl. Parlamentarische Initiative. Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Art. 123 StGB [96.464; BBl 2003 1909 ff.], S. 1916 f.).

4.3.3. Die Beschwerdeführerin sagte aus, mit dem Beschuldigten eine circa viereinhalbjährige (Fern-)Beziehung geführt zu haben. Zwischenzeitlich seien sie verlobt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 16. September 2022 den Termin für die zivile Trauung abgesagt. Endgültig habe die Beschwerdeführerin die Beziehung im Dezember 2023 beendet (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 20 f., 28).

Der Beschuldigte, der seinen Wohnsitz in […], Deutschland, habe, sei in den Jahren 2021 bis 2023 für mehrmonatig dauernde Arbeitseinsätze in den Kernkraftwerken […] und […] in die Schweiz gekommen und habe in dieser Zeit bei der Beschwerdeführerin in […] gewohnt (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Die bei den die Kernkraftwerke betreibenden Gesellschaften eingeholten Aufstellungen bestätigen die Arbeitseinsätze. Der Beschuldigte hatte drei Arbeitseinsätze im Kernkraftwerk […], dauernd vom 5. Juli 2021 bis 12. November 2021, vom 7. Juni 2022 bis 12. Juli 2022 und vom 24. April 2023 bis 31. Mai 2023 (vgl. Auswertung Zutrittskontrollereignisse […] vom 27. Januar 2025). Beim Kernkraftwerk […] hatte der Beschuldigte zwei Arbeitseinsätze, dauernd vom 2. Mai 2022 bis 3. Juni 2022 und vom 7. August 2023 bis 1. September 2023 (vgl. Reporte zur Personenkontrollanlage […] vom 29. Januar 2025). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, in der Zeit dazwischen sei sie jeden Monat jeweils für ein verlängertes Wochenende zum Beschuldigten nach […] gefahren (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30).

4.3.4. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Parteien während ihrer Beziehung über zwei getrennte Wohnsitze verfügten. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend in ihrer Wohnung in […] gewohnt, während der Beschuldigte überwiegend in […] gewohnt habe und dort auch mit seinem minderjährigen Sohn lebe (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Laut Angaben der Beschwerdeführerin – abgeglichen mit den Auswertungen der Arbeitseinsätze in den Kernkraftwerken […] und […] – sei der Beschuldigte im Jahr 2021 für 19 Wochen, im Jahr 2022 für zehn Wochen und im Jahr 2023 für nochmals etwa zehn Wochen bei ihr eingezogen und sie sei monatlich für ein verlängertes Wochenende zum Beschuldigten nach […] gefahren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte hätte zum Zusammenleben der Parteien befragt werden müssen, ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine Einvernahme des Beschuldigten hätte liefern können. Tatsache bleibt, dass der Grossteil der

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Beziehung eine Fernbeziehung war und beide ihren eigenen Haushalt führten. Gemeinsam verbrachten sie jeweils nur eine beschränkte Zeit in einem der beiden Haushalte. Bei nicht verheirateten Paaren – eine zwischenzeitliche Verlobung ändert daran nichts – ist eine tatsächlich gelebte Lebensgemeinschaft mit einem auf unbestimmte Zeit gemeinsam geführten Haushalt vorausgesetzt, was faktisch nicht gegeben war. Vielmehr scheinen, zumindest beim Beschuldigten, auch praktische Gründe eine Rolle gespielt zu haben. So konnte er während seiner Arbeitseinsätze in der Schweiz bei der Beschwerdeführerin (kostenfrei) wohnen. Dieser Umstand begründet aber noch kein Konkubinat. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter den besonderen Schutz von Art. 126 Abs. 2 lit. c und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB fällt und die dreimonatige Frist betreffend das Antragsrecht zu beachten ist.

4.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt die Ansicht, dass die Strafantragsfrist in Bezug auf die Tätlichkeiten nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie zum letzten Mal am 21. August 2022 in seiner Wohnung in […] geschlagen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 23). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 sagte sie aus, dass der Beschuldigte sie mit der Hand überall (u.a. Faustschläge gegen die Oberarme) geschlagen habe. Einen genauen Zeitrahmen gab sie dafür nicht an. Sie gab lediglich zu Protokoll, dass sie von den blauen Flecken Fotos gemacht habe (vgl. Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 23 f.). Die als Beweise für die Tätlichkeiten eingereichten Fotos von blauen Flecken an den Oberarmen der Beschwerdeführerin datieren vom 1. August 2021 und vom Juni 2022. Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB war im Zeitpunkt der Strafantragstellung, am 14. März 2024, längst abgelaufen.

4.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wertet auch den Strafantrag in Bezug auf die Drohungen als verspätet, soweit sich diese vor dem 14. Dezember 2023 ereignet haben sollen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin einen Vorfall im Sommer 2023 zu Protokoll, bei dem der Beschuldigte ihr mit einem grossen Küchenmesser gedroht habe, er werde sie umbringen. Er könne sich eine Pistole besorgen und sie im Schlaf umbringen. Er habe das Messer circa in einer Distanz von 10 cm gegen ihren Hals gehalten und gemeint, sie solle einfach ruhig sein, sonst passiere etwas. Bei diesem Streit hätten die Nachbarn die Polizei gerufen. Als die Polizei geklingelt habe, habe der Beschuldigte das Messer versorgt und ihr gesagt, sie dürfe der Polizei nichts erzählen. Er habe der Polizei gesagt, dass es eine kleine Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen gegeben habe und es deshalb lauter geworden sei

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(Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 16 ff.). Die Polizei konnte jedoch keinen Polizeibericht betreffend den Vorfall im Sommer 2023 finden. Abklärungen der Polizei haben ergeben, dass es lediglich einen Rapport der Regionalpolizei […] vom 26. Juli 2021 in ihrem System gibt, der ebenfalls eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien zum Inhalt hat. Die Parteien hätten aber beide vor Ort bestätigt, dass es keine Tätlichkeiten im Rahmen des Streits gegeben habe. Nachdem die angebliche Drohung bereits im Sommer 2023 stattgefunden haben soll, war die dreimonatige Strafantragsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. März 2024 längst abgelaufen.

Mangels rechtzeitigen Strafantrags hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren wegen Drohung bis zum 14. Dezember 2023 zu Recht eingestellt.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte eine versuchte schwere Körperverletzung oder eine versuchte Tötung prüfen müssen, ist ihr nicht zu folgen. Einerseits bilden diese Tatbestände nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Sie können daher grundsätzlich auch nicht zum Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren gemacht werden. Andererseits hat der Beschuldigte mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Handlungen die Schwelle zum Versuch in Bezug auf eine schwere Körperverletzung oder gar eine Tötung auch nicht überschritten.

4.6. 4.6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die angebliche telefonische Drohung des Beschuldigten vom 27. Februar 2024 den Tatbestand der Drohung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt die Auffassung, dass sie die erforderliche Schwere nicht erreiche, weshalb die Beschwerdeführerin nicht im vorausgesetzten Mass in Angst und Schrecken versetzt worden sei.

4.6.2. Wie bereits unter E. 4.2 aufgeführt, erfüllt den Tatbestand der Drohung, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht

- 12 erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2).

4.6.3. Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024 aus, dass die letzte Drohung des Beschuldigten telefonisch am 27. Februar 2024 vorgefallen sei. Dort solle er sie gefragt haben, wieso sie sich nicht mehr bei ihm melde, sie wisse ja, dass er wiederkomme. Ausserdem solle er gesagt haben, dass sie nicht vor ihm davonlaufen könne und sie sich begegnen würden. Sie solle sich überraschen lassen, was noch alles auf sie zukommen werde. Er habe noch mit ihr abzurechnen. Sie werde sehen, was alles passiere. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin Pfefferspray besorgt und bei der Polizei ausgesagt, dass, sollte er kommen, sie ihn warnen und dann den Pfefferspray einsetzen werde. Er sei schliesslich zu allem fähig. Sie nehme den Beschuldigten ernst in seinen Aussagen und habe Angst vor seinen Drohungen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 35 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, es habe zwischen zehn und 15 weitere solche telefonischen Drohungen gegeben. Der Beschuldigte habe ihr immer wieder gedroht, er könne Leute organisieren, die für Geld die Beschwerdeführerin und ihre Tochter umbringen. Er habe die Beschwerdeführerin mit den Drohungen zudem dazu drängen wollen, die Strafanzeige zurückzuziehen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 37 ff.).

4.6.4. Die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen angeblichen Äusserungen des Beschuldigten während des Telefonats vom 27. Februar 2024 sind vage. Es fehlt insbesondere an der Androhung eines konkreten künftigen Übels. Zwar wertete die Beschwerdeführerin die Aussagen des Beschuldigten als Drohungen und sah darin eine ernstzunehmende Bedrohungslage für sich. Schliesslich habe sie sich im Nachgang dazu einen Pfefferspray gekauft und diesen stets mit sich getragen und stellte auch den Strafantrag bei der Polizei zeitnah (am 14. März 2024). Gleichzeitig wusste sie aber, dass sich der Beschuldigte mehrheitlich in […], Deutschland, aufhalte, da er dort mit seinem minderjährigen Sohn lebe und nur gelegentlich für Arbeitseinsätze in die Schweiz komme. Nach objektivem Massstab erscheint es daher fraglich, ob die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten geeignet waren, Angst und Schrecken beim Opfer auszulösen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise für den genannten Anruf vom 27. Februar 2024 einreicht. Auch die weiteren zehn bis 15 angeblichen telefonischen Drohungen im Nachgang zum 27. Februar 2024 belegt die Beschwerdeführerin nicht. Es liegen keine Aufzeichnungen von Gesprächen, Anrufbeantworter-Nachrichten oder schriftliche

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Nachrichten vor, aus denen sich die Drohungen ebenfalls ergeben würden. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, der Beschuldigte hätte zu dieser Drohung und seiner Absicht befragt werden müssen. Es ist aber unwahrscheinlich, dass dies neue Erkenntnisse hervorgebracht hätte. Schliesslich – und das wäre auch sehr wahrscheinlich – hätte der Beschuldigte sich auf seine Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrechte berufen oder die Vorwürfe gar abstreiten können, womit weiterhin keine Beweise für die telefonische Drohung vom 27. Februar 2024 vorgelegen hätten. Bei Vier-Augen-Delikte, worunter die telefonische Drohung vom 27. Februar 2024 fällt, kann auf eine weitere Untersuchung respektive Anklage verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Unter den vorliegenden Umständen ist es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte – sollte es zu einer Anklage kommen – mangels Beweisen freigesprochen würde. Die Einstellung des Verfahrens wegen telefonischer Drohung vom 27. Februar 2024 ist somit nicht zu beanstanden.

5. 5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu Recht das Strafverfahren wegen Sachentziehung eingestellt hat.

5.2. Gemäss Art. 141 StGB macht sich der Sachentziehung schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.

5.3. Die Beschwerdeführerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr diverse Sachgegenstände genommen und trotz ihrer Bitte nicht zurückgegeben habe. Sie habe ihm im Jahr 2021 oder 2022 eine Rolex-Uhr im Wert von Fr. 9'700.00 ausgeliehen, die er nicht zurückgegeben habe. Im September 2022 habe er ihre goldene Königshalskette, die sie für Fr. 2'500.00 erworben habe, mitgenommen. Darüber hinaus habe er vor Jahren zwei iPhones im Wert von Fr. 3'000.00 an sich genommen und er habe ihr auch eine silberne Königskette sowie das passende Armband im Wert von Euro 5'000.00 weggenommen (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 49 ff.).

5.4. Die Sachentziehung ist ein Antragsdelikt. Folglich ist die dreimonatige Frist des Antragsrechts gemäss Art. 31 StGB zu beachten. Diese ist längst abgelaufen hinsichtlich der Gegenstände, die der Beschuldigte der Beschwerdeführerin entzogen haben soll – wobei es sich hier auch schwierig gestalten würde, die ursprünglich freiwillig übergebenen Gegenstände darunter

- 14 zu subsumieren. Die Einstellung des Verfahrens wegen Sachentziehung ist zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgt.

6. 6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Arglist des Beschuldigten zu Recht verneint und das Strafverfahren wegen Betrugs eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte zumindest abklären müssen, ob sie auf einen mutmasslichen Heiratsschwindler hereingefallen sei. Die Absicht des Beschuldigten hätte näher untersucht werden müssen.

6.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften oder Kniffen im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2).

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können. Die

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Täuschung kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Wer beispielsweise einen Darlehensvertrag abschliesst und bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gewillt ist, der Rückzahlungspflicht nachzukommen, täuscht über seinen Leistungswillen. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere Vertragspartner zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3).

Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Das Bundesgericht stellt im Zusammenhang mit dem Straftatbestand des Betrugs an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten kritisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012 E. 5.3 m.w.H.). Entscheidend ist, ob eine enge persönliche oder gar intime Beziehung vorlag und es dem Opfer aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Täter zu misstrauen. Für die Frage der Täuschung ist relevant, ob das Opfer in Kenntnis der wahren Verhältnisse (insb. kein Rückzahlungswille) das Insolvenzrisiko nicht auf sich genommen und dem Täter kein Darlehen gewährt hätte (Urteil des Bundesgericht 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2).

6.3. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte schulde ihr insgesamt circa Fr. 200'000.00. Dieses Geld stamme aus ihrer Pensionskasse, ein Betrag von Fr. 52'000.00, von ihrer Tochter, ein Betrag von ungefähr Fr. 50'000.00, und ausserdem habe sie einen Privatkredit aufgenommen und ihm anschliessend einen Betrag von ungefähr Fr. 100'000.00 gegeben (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 40). Die Beschwerdeführerin sagte ebenfalls aus, dass sie die schlechten

- 16 finanziellen Verhältnisse und die Schuldensituation des Beschuldigten gekannt habe (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 41). Dennoch habe sie ihm das Geld im Zeitraum von 2021 bis 2023 ohne schriftliche Vereinbarung, in Raten von jeweils Fr. 10'000.00 in bar nach Deutschland gebracht. Der Beschuldigte habe gemeint, er würde ihr jeden Rappen zurückzahlen und da sie verlobt seien, benötigten sie keine schriftliche Vereinbarung. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf eingelassen (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 42 ff.; Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 46). Ausserdem solle ihr der Beschuldigte versprochen haben, dass sie als Gegenleistung die Hälfte seiner Eigentumswohnung bekomme, sollte er ihr das Geld nicht schnell zurückgeben können, und er habe ihr auch bereits eine Adresse von einem Notar und Anwalt in […] genannt. Als die Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten zum Notar habe gehen wollen, habe der Beschuldigte aber nicht mehr mitkommen wollen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 43). Auf die Frage hin, was sich die Beschwerdeführerin von der Anzeige erhoffe, gab sie an, dass sie wenigstens einen Teil von dem Geld, das noch übrig sei, zurückerhalten möchte. Sie sei aber auch bereit, einen Kompromiss mit dem Beschuldigten einzugehen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 55).

6.4. Der Beschuldigte hat sich keiner besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient, sondern – wenn überhaupt – über seinen Rückzahlungswillen getäuscht. Damit liegt eine einfache Lüge vor, die grundsätzlich nicht überprüfbar und somit arglistig ist. Vorliegend ist daher die Opfermitverantwortung der Beschwerdeführerin zu prüfen. Bei emotional abhängigen Personen werden keine hohen Anforderungen an das Misstrauen oder an die Vorsichtsmassnahmen gegenüber ihren Liebespartnern gestellt, dennoch ist ein gewisses Mindestmass an Aufmerksamkeit auch von "Verliebten" geboten.

Die Beschwerdeführerin wusste gemäss eigenen Angaben über die schlechten finanziellen Verhältnisse und die Schuldensituation des Beschuldigten Bescheid und konnte folglich wissen, dass die Rückzahlung eines ungesicherten Darlehens von circa Fr. 200'000.00 kaum je möglich sein wird. Sie kannte das Insolvenzrisiko des Beschuldigten und nahm dieses gewissermassen auf sich. Das angebliche Versprechen des Beschuldigten, sollte er ihr das Geld nicht schnell zurückgeben können, so erhalte sie die Hälfte seiner Eigentumswohnung, ist ebenfalls als einfache Lüge zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben beim Notar angerufen. Sie wusste daher, dass es für die Eigentumsübertragung der öffentlich beurkundeten Eintragung im Grundbuch bedarf und sie, solange sie diese Eigentümerstellung nicht erhält, nicht geschützt ist. Gemäss

- 17 der Aufstellung vom 14. Juni 2024, welche sie zusammen mit ihrer Rechtsanwältin erstellt hat, habe sie dem Beschuldigten angeblich von Februar 2020 bis August 2023 regelmässig Raten à Fr. 10'000.00 in bar nach Deutschland gebracht. Dies ist ein beträchtlicher Zeitrahmen. Soweit sie geltend macht, die Zahlungen im Vertrauen auf die Heirat geleistet zu haben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese auch nach Ende der Verlobung fortgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, den Termin für die Ziviltrauung bei der Gemeinde […] am 16. September 2022 abgesagt zu haben (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 28). Zudem habe sie sich seither keine Zukunft mehr mit dem Beschuldigten vorstellen können und sich immer wieder von ihm getrennt, sie hätten sich dann aber jeweils wieder versöhnt (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Frage 30). Vor diesem Hintergrund ist umso weniger nachvollziehbar, wieso die Zahlungen der Beschwerdeführerin weiter bis zum August 2023 andauerten.

Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, wie sie der Beschuldigte mit weiteren Äusserungen und Handlungen getäuscht haben soll und wieso sie ihm "blind" vertraut habe. Sie bringt in der Beschwerde lediglich vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, wieso die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untersuche, ob sie auf einen mutmasslichen Heiratsschwindler hereingefallen sei und der Beschuldigte müsse zu seiner Absicht befragt werden.

Die Beschwerdeführerin reicht sodann keinerlei Beweise für den angeblichen Darlehensbetrag von Fr. 200'000.00 ein. Etwaige Dokumente, die darlegen, dass diese Geldsumme einmal bestanden hat – beispielsweise ein Vertrag betreffend die Aufnahme des vermeintlichen Privatkredits, eine Bescheinigung der Auflösung ihrer beruflichen Vorsorge oder Belege der Bankkonten von ihr und ihrer Tochter, auf denen gezeigt wird, dass sie sich die Beträge von Fr. 10'000.00 auszahlen liess – reicht die Beschwerdeführerin weder im Strafuntersuchungs- noch im Beschwerdeverfahren ein.

Es ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu folgen, wonach sich der Betrugstatbestand vorliegend nicht erstellen lässt und somit nicht erfüllt ist. Es liegen keinerlei Beweise für die Gewährung eines ungesicherten Darlehens vor, weder der Vermögensschaden noch die Vermögensdisposition werden von der Beschwerdeführerin auch nur in Ansätzen belegt. Die von der Beschwerdeführerin selbst erstellte Aufstellung der Geldübergaben stellt keinen hinreichenden Beleg für die Übergabe der Geldbeträge dar. Lediglich ihre Angaben anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen liegen vor und geben das Bild, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Verhältnisse und der Schuldensituation des Beschuldigten sehr leichtfertig auf die Äusserungen des Beschuldigten vertraut hat, dass er ihr das angebliche Darlehen – jeden Rappen – zurückzahlen werde. Selbst wenn die

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Arglist vorliegend bejaht würde, würde diese infolge der Opfermitverantwortung der Beschwerdeführerin in den Hintergrund treten. Ausserdem ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich die Beschwerdeführerin von der Einvernahme des Beschuldigten erhofft. Dieser wird sich kaum selbst belasten, womit eine Verurteilung wegen Betrugs vorliegend sehr unwahrscheinlich ist.

6.5. Hinsichtlich der diversen Sachgegenstände (wie unter E. 5.3 ausgeführt) hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, der Beschuldigte habe diese mitgenommen und trotz ausdrücklicher Bitte nicht zurückgegeben (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2024, Fragen 49 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr sämtliche Gegenstände gehörten und sie diese dem Beschuldigten nicht habe schenken wollen. Sie habe ihm die Gegenstände teils zwar ausgeliehen. Grösstenteils habe er sie aber einfach mitgenommen und sie nicht mehr zurückgegeben (vgl. Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Fragen 51 ff.).

6.6. Die Beschwerdeführerin macht widersprüchliche Aussagen dazu, ob sie dem Beschuldigten die Sachgegenstände freiwillig übergeben und dieser über seinen Rückgabewillen arglistig getäuscht habe oder ob er die Sachgegenstände – gegen ihren Willen – nach Deutschland mitgenommen und nicht mehr zurückgegeben habe. Trifft letzteres zu, fehlt es an einer durch den Irrtum beeinflussten Vermögensverfügung der Beschwerdeführerin, welche eine zentrale Voraussetzung des Betrugstatbestands darstellt. Weiter legt die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für den mutmasslichen Vermögensschaden vor, womit eine Verurteilung wegen Betrugs auch hinsichtlich der Sachgegenstände sehr unwahrscheinlich ist.

6.7. Die Einstellung des Strafverfahrens ist damit auch hinsichtlich des Betrugs nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach richtig festhält, dürfte es sich hier um eine reine zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die keinen strafrechtlichen Schutz verdient, sondern auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre.

7. 7.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen (versuchter) Vergewaltigung und sexueller Nötigung verfügt hat. Ihrer Auffassung nach seien die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, es fehle an den tatbestandsmässigen Handlungen und am Vorsatz. Die Beschwerde-

- 19 führerin bringt dagegen vor, es handle sich um gravierende Delikte, die nicht ohne weiteres und ohne Befragung des Beschuldigten eingestellt werden könnten.

7.2. Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung soll sich vor dem 1. Juli 2024 ereignet haben, womit vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen, welche den Einsatz eines Nötigungsmittels (Drohung, Gewalt, psychischer Druck oder Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit) verlangen. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.1). Fehlt es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung, dient der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss aArt. 198 StGB im Anwendungsbereich der altrechtlichen Bestimmungen als Grund- resp. Auffangtatbestand. Gemäss aArt. 198 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1) oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Es ist ein Antragsdelikt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annährungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art (Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3 m.w.H.).

Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.2).

Zur Frage, wann das Versuchsstadium erreicht ist, führte das Bundesgericht aus, die Schwelle zum Versuch sei zweifellos überschritten, wenn der Täter mit dem Entschluss zu handeln ein objektives Tatbestandsmerkmal verwirklicht habe. Ein Beginn der Ausführung liegt gemäss dieser Rechtsprechung vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in seiner

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Vorstellung den letzten und entscheidenden Schritt zur Verwirklichung der Straftat darstellt, von welchem es im Prinzip kein Zurück mehr gebe, ausser äussere Umstände erschwerten die Fortsetzung des Vorhabens bzw. machten sie unmöglich. Die Unterscheidung zwischen vorbereitenden Handlungen und Handlungen, die den Beginn der Ausführung der Straftat darstellen, müsse anhand von objektiven und subjektiven Kriterien getroffen werden. Insbesondere dürfe die Schwelle, ab der ein Versuch vorliege, nicht zu lange vor der eigentlichen Ausführung der Straftat liegen. Mit anderen Worten, der direkte Beginn der Tatausführung erfordere Handlungen, die sowohl in Bezug auf den Ort als auch auf den Zeitpunkt in der Nähe der Straftat lägen. Bei einer Vergewaltigung sei die Schwelle zum Versuch überschritten, wenn der Täter beginne, eine Zwangslage zu schaffen. Diese Schwelle müsse sowohl zeitlich als auch räumlich nahe an der eigentlichen Tatausführung liegen. Dies sei der Fall, wenn der Täter sein Opfer einsperre, um es zu missbrauchen, sehr aggressiv werde und direkte Drohungen ausspreche. Eine versuchte Vergewaltigung liege auch vor, wenn der Täter versuche, seinem Opfer die Hose herunterzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.5 m.w.H.).

7.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2024 gab die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage ihrer Rechtsanwältin an, dass der Beschuldigte regelmässig nach den Streits, bei denen er sie auch geschlagen habe, wiederholt gesagt habe, sie müssten jetzt sofort Sex und Liebe machen. Sie sei dann jeweils in ein anderes Zimmer gegangen und habe sich dort eingesperrt. Sie habe das nicht gewollt und es auch nicht gekonnt (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 64). Dies sei mehrmals vorgekommen. Sie habe sich aber jedes Mal befreien und "abhauen" können. Einmal sei der Beschuldigte auch komplett nackt aus dem Badezimmer gekommen und habe sich vor ihr selbst befriedigt. Sie habe dies "grusig" gefunden und im Boden versinken wollen. Anschliessend habe er versucht, sie zum Sex zu animieren, was sie jedoch weder gewollt noch gekonnt habe (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 65). Sie sei dann in ein anderes Zimmer gerannt und habe die Tür hinter sich verschlossen. Der Beschuldigte habe mehrfach mit dem Fuss gegen die Tür getreten und sie aufgefordert, die Tür zu öffnen, wobei sie diese nicht geöffnet habe. Sie habe ihm gesagt, dass jedes weitere Vorgehen eine Vergewaltigung darstelle, strafbar sei und sie die Polizei rufen würde und er dann drankäme. Daraufhin habe er noch ein paar Mal an die Tür geschlagen und irgendwann nachgelassen, weil sie die Türe nicht geöffnet habe (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 67 f.). Ein anderes Mal habe sie sich befreien können, indem sie gesagt habe, sie müsse "Pipi" machen und dann habe er sie freigelassen und sie sei nach draussen "abgehauen" oder zu ihrer

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Nachbarin gegangen (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 69). Alle diese Vorfälle hätten sich im Sommer 2023 ereignet (Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. November 2024, Frage 71).

7.4. Der Beschuldigte hat bei den Vorfällen, welche die Beschwerdeführerin geschildert hat, die Schwelle des Versuchs noch nicht erreicht. Er hat weder eine notwendige Zwangslage für die Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung geschaffen noch sie am Weggehen in das andere Zimmer gehindert. Auch hat er sie nicht davon abgehalten, auf die Toilette zu gehen. Die Schläge an die verschlossene Tür und die Aufforderung, sie solle diese aufmachen, reichen nicht aus, um die Schwelle zum Versuch zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine Einvernahme des Beschuldigten gebracht hätte, die eine Anklage wegen (versuchter) Vergewaltigung und sexueller Nötigung gerechtfertigt hätten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gelangte damit zu Recht zum Schluss, dass die Tatbestände nicht erfüllt seien. Die Verfahrenseinstellung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Als Auffangtatbestand hätte die sexuelle Belästigung nach aArt. 198 Abs. 1 StGB, insbesondere für den Vorfall, bei dem sich der Beschuldigte angeblich vor der sich ekelnden Beschwerdeführerin selbst befriedigt habe, dienen können. Da es sich hierbei aber um ein Antragsdelikt handelt und ein rechtzeitiger Strafantrag diesbezüglich nicht gestellt wurde, war die sexuelle Belästigung ebenfalls nicht zu untersuchen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. November 2025 hinreichend begründet ist und die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die von ihr geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen. Auch hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

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Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 60.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 21. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Toebak

SBK.2025.358 — Aargau Obergericht Strafgericht 21.05.2026 SBK.2025.358 — Swissrulings