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Aargau Obergericht Strafgericht 10.03.2026 SBK.2025.355

March 10, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,867 words·~14 min·11

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.355 (STA.2025.475) Art. 93

Entscheid vom 10. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerdeführer A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, […]

Anfechtungsgegenstand (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. November 2025

in der Strafsache gegen B._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte ein Sammelverfahren (Verfahrensnr. […]) gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) und weitere Personen wegen mehrfachen Raubs, mehrfacher Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mutmasslich begangen im Zeitraum vom 2. Januar 2025 bis am 12. Februar 2025 in den Kantonen Zürich, Aargau, St. Gallen und Basel-Landschaft.

1.2. Nach einer Einigung im Gerichtsstandsverfahren erklärte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 16. Mai 2025 die Übernahme des von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten und weitere Personen geführten Strafverfahrens unter der Verfahrensnummer STA3 ST.2025.475. Im Rahmen dieses Verfahrens untersuchte sie unter anderem gegen den Beschuldigten gerichtete Vorwürfe im Zusammenhang mit Vorfällen vom 2. Januar 2025 in X._____ zum Nachteil von C._____, am 19. Januar 2025 in Y._____ sowie an weiteren Örtlichkeiten zum Nachteil von A._____ (fortan: Beschwerdeführer) und am 30. Januar 2025 in Z._____ zum Nachteil von E._____.

1.3. Nachdem sich der Beschuldigte seit seiner Festnahme am 13. Februar 2025 in Untersuchungshaft befunden hatte, trat er mit Bewilligung der Staatsanwaltschaft Baden am 11. November 2025 den vorzeitigen Strafvollzug an.

2. Am 21. November 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden was folgt:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, mehrfacher Körperverletzung, Diebstahl, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem, teilweise versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zusammen mit Mittätern, am 02.01.2025 in X._____ zum Nachteil von C._____, am 19.01.2025 in Y._____ und weiteren Orten zum Nachteil von A._____ und am 30.01.2025 in Z._____ zum Nachteil von E._____ wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

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3. Die Verfahrenskosten gehen bezüglich der obgenannten Tatbestände, begangen in den Kantonen Zürich, Aargau und St. Gallen, zu Lasten des Staates. 4. Über die übrigen Kostenfolgen wird im Hauptverfahren entschieden (Art. 421 Abs. 1 StPO)."

Diese (Teil-)Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 24. November 2025 genehmigt.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. November 2025 zugestellte (Teil-)Einstellungsverfügung vom 21. November 2025 erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. November 2025 im Strafverfahren ST.2025.475 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen."

3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 angesetzte Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 einstweilen abgenommen.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

3.5. Mit als "Replik" bezeichneter Stellungnahme vom 29. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

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3.6. Mit E-Mail vom 30. Januar 2026 wandte sich die Mutter des Beschuldigten mit einer Stellungnahme an das Bezirksgericht Aarau, das Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau sowie die Staatskanzlei des Kantons Aargau.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

1.2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das von der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren betreffend die Vorfälle vom 2. Januar 2025 zum Nachteil von C._____, vom 19. Januar 2025 zum Nachteil des Beschwerdeführers und vom 30. Januar 2025 zum Nachteil von E._____ eingestellt. Angesichts der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 144 V 120 E. 1.1; 137 III 617 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser (Teil-)Einstellungsverfügung dahingehend zu verstehen, dass er sich lediglich gegen die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf den ihn betreffenden Vorfall vom 19. Januar 2025 wendet. Hinsichtlich der damit zusammenhängenden Vorwürfe gilt der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als solche hat er sich mit Strafanzeige vom 3. Februar 2025 abgegebener Erklärung gültig als Privatkläger und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) im Strafverfahren konstituiert. Durch die Einstellung dieses Strafverfahrens ist er beschwert, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Januar 2025 hat. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer führt vorab aus, die Staatsanwaltschaft Baden habe ihm keine den Abschluss des Verfahrens ankündigende Parteimitteilung zukommen lassen. Entsprechend sei er von der Zustellung der (Teil-)Einstellungsverfügung überrascht gewesen. Überdies habe ihm die Staatsanwaltschaft Baden trotz eines entsprechenden Gesuchs am 10. September 2025 keine Akteneinsicht gewährt. Lediglich nach der Zustellung der Einstellungsverfügung habe sie ihm Akten zugestellt, welche sich auf eine

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Buchungsbestätigung des Beschuldigten sowie ein Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 23. Oktober 2025 beschränkt hätten (Beschwerde, Ziff. II.2 und Ziff. II.4). Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 StPO bzw. Art. 107 Abs. 1 lit. a, d und e StPO. Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs vorab zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2. 2.2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine solche Parteimitteilung ist immer dann zwingend zu erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels Anklageerhebung oder Erlass einer Einstellungsverfügung abschliessen will (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEI- NER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO). Mit der Parteimitteilung wird den Adressaten nochmals die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 12 zu Art. 318 StPO; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 318 StPO).

2.2.2. Art. 318 StPO ist Ausfluss aus der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, und in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert werden. Eine Gehörsverletzung führt regelmässig zur Aufhebung von angefochtenen Entscheiden. Der Gehörsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt waren. Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss (WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 20 zu Art. 318 StPO; vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2.3. Die Staatsanwaltschaft ist an die in der Parteimitteilung erwähnten Erledigungsarten nicht gebunden. So können die allenfalls notwendig gewordenen Beweisergänzungen dazu führen, dass der Staatsanwalt die vorgesehene Verfahrenserledigung aufgrund neuer Einschätzung der rechtlichen und/oder sachverhaltsmässigen Lage ändert (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 318 StPO).

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2.3. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder (lit. b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 5.1). Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche (Art. 122-126 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung des Strafpunktes als Strafklägerinnen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigen und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstehen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), unterliegen grundsätzlich der Akteneinsicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2).

2.4. Im Allgemeinen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

3. 3.1. Wie die Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort selbst einräumt, wurde dem Beschwerdeführer der vorgesehene Abschluss der Strafuntersuchung in Form der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung infolge eines Versehens nicht mitgeteilt und wurde ihm demzufolge auch keine vollständige Akteneinsicht gewährt (Beschwerdeantwort, lit. B). Der Beschwerdeführer hatte daher vor dem Erlass der

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(Teil-)Einstellungsverfügung als von dieser betroffene Person und Partei des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten weder die Gelegenheit, zur Einstellung des Verfahrens Stellung zu nehmen noch Beweisanträge zu stellen. Die Einräumung der Möglichkeit, zur Einstellung des Verfahrens Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, darf keinesfalls als reine Formalie abgetan werden, denn die Staatsanwaltschaft ist an die in der Parteimitteilung angekündigte Erledigungsart nicht gebunden. Somit können gerade aufgrund entsprechender Anträge der Parteien notwendig gewordene Beweisergänzungen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft die vorgesehene Verfahrenserledigungsart aufgrund einer so gewonnenen neuen Einschätzung der rechtlichen oder sachverhaltsmässigen Lage ändert, etwa indem sie von einer Einstellung des Verfahrens zugunsten einer Anklageerhebung absieht (vgl. E. 2.2.3 hiervor).

3.2. Der rechtskonforme Abschluss einer Strafuntersuchung fällt einzig in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 311 ff. StPO; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO). Vorliegend ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ausgeschlossen, weil deren Kognition im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung gegenüber derjenigen der Staatsanwaltschaft insoweit eingeschränkt ist, als sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde zwar der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen – bspw. die Untersuchung fortzuführen oder Anklage zu erheben – erteilen kann (Art. 397 Abs. 3 StPO), indes für die Schlussverfügung am Ende des Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO), die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 318 Abs. 2 StPO) sowie die Durchführung von Untersuchungshandlungen (Art. 311 ff. StPO) nicht zuständig ist. Die Möglichkeit, zur Untersuchung und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und (ergänzende) Beweisanträge zu stellen, gehört gerade zu den zentralen Teilnahmerechten der Verfahrensbeteiligten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO) und kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung nicht nachgeholt werden.

3.3. Zusammengefasst ergibt sich bereits aufgrund der durch die unterbliebene Parteimitteilung festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. November 2025 hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Vorfalls vom 19. Januar 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zum ordnungsgemässen Abschluss der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsrecht.

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4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist dem Beschwerdeführer – wie nachfolgend in E. 4.2 zu zeigen ist – für seine angemessenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos.

4.2. 4.2.1. Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) kommen nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich bezüglich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 StPO. Ferner sieht Art. 436 Abs. 3 StPO für den Fall der Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz nach Art. 409 StPO vor, dass alle Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben. Nach herrschender Lehre gilt diese Bestimmung auch für das Beschwerdeverfahren, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 436 StPO).

Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen und nicht heilbaren Mangel, welcher zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden führt. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren.

4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden geltend (Beschwerde, Ziff. II.6.1), was angemessen

- 9 erscheint. Weil vorliegend zur Gutheissung der Beschwerde einzig die Rüge eines formellen Verfahrensfehlers notwendig war (Verletzung des rechtlichen Gehörs), erscheint ein Stundenansatz von Fr. 200.00 der Schwierigkeit des Falles angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'336.10.

4.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. November 2025 hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Vorfalls vom 19. Januar 2025 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen ordnungsgemäss abzuschliessen und alsdann neu über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung zu entscheiden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde

- 10 kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

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