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Aargau Obergericht Strafgericht 26.03.2026 SBK.2025.346

March 26, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,288 words·~16 min·15

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.346 (STA.2025.8562) Art. 124

Entscheid vom 26. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerdeführer A._____, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter 1 B._____, […], […]

Beschuldigter 2 C._____, […], […]

Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2025

in der Strafsache gegen B._____ und C._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 4. November 2025 Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter 1) und C._____ (fortan: Beschuldigter 2) wegen Betrugs, Falschbeurkundung, evtl. Urkundenfälschung und allenfalls weiterer Delikte.

Der Vorwurf bezieht sich auf das Nottestament des Onkels des Beschwerdeführers, D._____ sel., welches am 4. September 2025 von den beiden Beschuldigten errichtet und dem Bezirksgericht Kulm eingereicht wurde. Mit dem Nottestament vom 4. September 2025 soll E._____ als Alleinerbin von D._____ sel. eingesetzt werden.

2. Mit Verfügung vom 11. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gegen die Beschuldigten nicht an die Hand.

Diese Verfügung wurde am 14. November 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. November 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgendem Antrag:

" Ich beantrage die Anhandnahme der Strafanzeige und die Einleitung einer Vorermittlung bezüglich des geistigen Gesundheitszustandes von D._____ zum Zeitpunkt der angeblichen Nottestamentaufnahme am 04. September 2025."

3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Beschuldigten reichten am 19. Januar 2026 je eine inhaltlich identische Stellungnahme ein, ohne konkrete Anträge zu formulieren.

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3.5. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2026 eine Stellungnahme ein.

3.6. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme ein.

3.7. Die Beschuldigten reichten am 27. Januar 2026 je eine inhaltlich identische Stellungnahme ein und beantragten, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als gesetzlicher Erbe von D._____ sel. (vgl. dazu Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 19. November 2025 S. 2) durch das verfahrensgegenständliche Nottestament vom 4. September 2025 mutmasslich seiner Erbenstellung enthoben und damit in seinen finanziellen Interessen unmittelbar berührt, weshalb er als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer bringt zudem mit seiner Beschwerde zumindest in den Grundzügen zum Ausdruck, welche (tatsächlichen) Gründe seiner Ansicht nach einen anderen Entscheid nahelegen. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Voraussetzungen zur Erstellung eines Nottestaments seien im Gesetz geregelt. Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung komme nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie naher Todesgefahr, nicht mehr in der Lage sei, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Nichts anderes ergebe sich aus dem eingereichten Nottestament. Der letzte Wille von D._____ sel. sei in Form einer mündlichen Verfügung (Nottestament) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verfasst und dem zuständigen Gericht überwiesen worden. Die Frage, ob das Nottestament Bestand habe,

- 4 sei nicht Gegenstand eines Strafverfahrens. Es handle sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen vor, um klären zu können, ob hier eine Straftat vorliege, müsse die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Gesundheitsakten von D._____ sel. beiziehen. Es müssten der Hausarzt sowie die Pfleger des Pflegeheims F._____ befragt werden, um den geistigen Zustand von D._____ sel. am Tag des angeblichen Nottestaments feststellen zu können. Als Privatperson könne der Beschwerdeführer diese Beweise nicht beibringen. Es sei nach wie vor unklar, ob die Beschuldigten am 4. September 2025 tatsächlich im Pflegezentrum gewesen seien und ob D._____ sel. in verfügungsfähigem Zustand gewesen sei. Möglicherweise sei die Urkunde ohne das Wissen von D._____ sel. erstellt worden, um die Kollegin des Beschuldigten 1 als Alleinerbin einzusetzen. Es handle sich um einen klassischen Fall von Erbschleicherei.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort geltend, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten die angesprochenen Unterlagen in einem Erbschaftsprozess erhältlich gemacht und die erwähnten Personen als Zeugen befragt werden. Das Gesetz erfasse "Erbschleicherei" weder als eigenen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 519 ZGB noch ausdrücklich als Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 ZGB. Einzig in ganz schweren Fällen der Erbschleicherei könne möglicherweise eine strenge Beurteilung der Testierfähigkeit, die Annahme eines Willensmangels, der Erbunwürdigkeit oder der Unsittlichkeit helfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass der Erblasser durch die eingesetzte Alleinerbin gezwungen worden sei, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, sei dieser Tatbestand ebenfalls von den erbrechtlichen Bestimmungen erfasst. Der Beschwerdeführer spreche folglich in seiner Strafanzeige vom 4. November 2025 wie auch in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2025 Punkte an, die eindeutig und klassischerweise Gegenstand eines Erbschaftsprozesses seien und keinerlei strafrechtlichen Bezug hätten.

2.4. Die beiden Beschuldigten machen mit ihren Beschwerdeantworten geltend, das Nottestament sei nach den gesetzlichen Vorgaben erstellt und dem Bezirksgericht Kulm eingereicht worden.

2.5. Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahmen vom 19. Januar 2026 und 26. Januar 2026 im Wesentlichen geltend, D._____ sel. sei am 21. August 2025 mit Demenz im Frühstadium und mit Delir ins Pflegeheim

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F._____ eingeliefert worden. Er sei verwirrt und desorientiert gewesen, habe einfachste Entscheidungen nicht mehr selbst treffen und auf Fragen nicht mehr antworten können. Er habe normale Handlungsabläufe nicht mehr umsetzen können. Am 1. September 2025 habe E._____ dem Pflegeheim die Mitteilung gegeben, dass am 4. September 2025 der Beschuldigte 1 als Gemeindeschreiber und ein Notar zu Besuch kommen würden, um ein Gespräch zu führen. Am 4. September 2025 seien der Beschuldigte 1 und sein Angestellter, der Beschuldigte 2, erschienen, welcher nicht Notar sei. Diese hätten angeblich zusammen mit D._____ sel. das Nottestament erstellt. Aufgrund des in der Krankenakte beschriebenen Gesundheitszustandes von D._____ sel. sei das Testament von den Beschuldigten erschlichen oder einfach im Nachhinein erstellt worden. Es liege eine arglistige Täuschung vor. Insbesondere sei der Beschuldigte 2 kein Notar. Ein Notar hätte aufgrund seiner berufsbedingten Sorgfaltspflicht den Zustand von D._____ sel. zuerst geprüft und daraufhin eine Testamentserstellung verweigert. Indem das Personal der Pflegeeinrichtung damit getäuscht worden sei, dass der Beschuldigte 2 ein Notar sei, sei es möglich gewesen, das Nottestament zu erstellen, ohne in der Pflegeeinrichtung aufzufallen.

2.6. Die beiden Beschuldigten führen in ihren Stellungnahmen vom 27. Januar 2026 aus, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf unzutreffende und spekulative Annahmen stütze, sei eine Klarstellung erforderlich. Am 4. September 2025 habe im Pflegeheim F._____ ein Termin in einem zur Verfügung gestellten Sitzungszimmer stattgefunden. Anwesend gewesen seien Notar H._____, der Beschuldigte 1 als Gemeindeschreiber der Gemeinde Q._____, der Beschuldigte 2 als Sachbearbeiter der Gemeinde Q._____, E._____ und D._____ sel. Zweck des Treffens sei die Unterzeichnung und Beurkundung des Testaments von D._____ sel. gewesen, welches dieser bereits mehrere Wochen zuvor in Auftrag gegeben habe. Aufgrund des Gesundheitszustandes von D._____ sel. sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, eine öffentliche oder eigenhändige letztwillige Verfügung zu errichten. Für diesen Fall sehe das Gesetz die Errichtung eines Nottestaments vor. Unter der fachlichen Leitung von Notar H._____ sei entsprechend ein Nottestament errichtet worden, wobei die Beschuldigten den letzten Willen von D._____ sel. bezeugt hätten. Das entsprechende Nottestament sei anschliessend durch das Notariatsbüro H._____ dem Bezirksgericht Kulm zur Hinterlegung eingereicht worden. Wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend festgestellt worden sei, handle es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf-

- 6 anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).

4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in der Strafanzeige vom 4. November 2025 sowie in der vorliegenden Beschwerde im Grunde auf den Standpunkt, die Beschuldigten hätten in dem von ihnen unterzeichneten Nottestament vom 4. November 2025 eine unrichtige Tatsache beurkundet. Vordergründig steht damit eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB im Raum.

4.2. 4.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Aussteller einer Urkunde nicht dem darauf aufgeführten Aussteller entspricht, während es sich bei der Falschbeurkundung um eine Urkunde handelt, die von ihrem darauf aufgeführten Aussteller stammt, deren Inhalt aber nicht der Wirklichkeit entspricht. Eine blosse schriftliche Lüge stellt indessen keine Falschbeurkundung dar. Die Urkunde muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich vernünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren. Es kann sich, zum Beispiel, um eine Prüfungspflicht, die der Urkundsperson obliegt, oder um das Bestehen gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt der zur Diskussion stehenden Urkunde definieren, handeln (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H. = Pra 2016 Nr. 101).

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4.2.2. Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB).

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind (Art. 499 ZGB). Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt (Art. 500 Abs. 1 ZGB). Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben (Abs. 2). Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben (Abs. 3). Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Abs. 2). Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung (Art. 502 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei (Abs. 2).

Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten (Art. 506 Abs. 1 ZGB). Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen (Abs. 2). Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit (Art. 508 ZGB).

Das mündliche Testament ist ausserordentlicher Form. Das Gesetz nennt in Art. 506 Abs. 1 ZGB exemplifikativ Tatbestände, welche die Benützung

- 8 einer der ordentlichen Formen verunmöglichen. Es handelt sich dabei um äussere Umstände – nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse –, die aber mit der subjektiven Unmöglichkeit zusammenfallen müssen, sich einer ordentlichen (Errichtungs- oder Widerrufs-) Form zu bedienen (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 506–508 ZGB). Sind keine ausserordentlichen Umstände im Sinn des Art. 506 Abs. 1 ZGB gegeben, so kann eine trotzdem errichtete mündliche Verfügung nach Art. 520 ZGB für ungültig erklärt werden. Der Erblasser hätte in der Form der öffentlichen oder der eigenhändigen Verfügung testieren müssen (PETER WEIMAR, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar zu Art. 457-516 ZGB, 2009, N. 5 zu Art. 506–508 ZGB).

4.3. Gemäss dem Nottestament vom 4. September 2025 habe D._____ sel. den beiden Beschuldigten am 4. September 2025 um 10:45 Uhr im Pflegeheim F._____ seinen Willen mitgeteilt und sie beauftragt, dieser Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. Der Gesundheitszustand von D._____ sel. habe sich in den letzten Tagen so weit verschlechtert, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine öffentliche oder eigenhändige Verfügung vorzunehmen. Gestützt hierauf würden sich die beiden Beschuldigten verpflichtet sehen, dem ihnen gegenüber geäusserten letzten Willen von D._____ sel. die Form einer mündlichen Verfügung, d.h. eines Nottestamentes zu verleihen. Der letzte Wille von D._____ sel. laute: "Ich setze Frau E._____ […] als meine Alleinerbin ein." Die beiden Beschuldigten unterzeichneten das Nottestament vom 4. September 2025 und erklärten schriftlich, dass ihnen D._____ sel. in verfügungsfähigem Zustand unter den einleitend genannten besonderen Umständen seinen letzten Willen mitgeteilt habe und dass sie diesen Willen nach bestem Wissen und Gewissen vorstehend in Schrift verfasst hätten.

Ein Nottestament im Sinne von Art. 506 ff. ZGB, das den vom Erblasser mündlich gegenüber zwei Zeugen geäusserten letzten Willen festhält, stellt eine Urkunde dar, die rechtlich erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beinhaltet. Wird im Rahmen eines solchen Nottestaments eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, kann eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung vorliegen.

Mit Nottestament vom 4. September 2025 beurkundeten die Beschuldigten u.a. die Tatsache, dass D._____ sel. aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine öffentliche oder eigenhändige (letztwillige) Verfügung vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine rechtlich erhebliche Tatsache, ist dieser Umstand schliesslich Voraussetzung für die Errichtung einer mündlichen Verfügung (Art. 506 Abs. 1 ZGB) und muss dieser Umstand bei der Niederschrift der mündlichen letztwilligen Verfügung daher von den Zeugen explizit erklärt werden (Art. 507 Abs. 1 ZGB).

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4.4. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2026 machen die Beschuldigten nun geltend, das Treffen vom 4. September 2025, in dessen Rahmen das Nottestament errichtet worden sei, habe unter der fachlichen Leitung von Notar H._____ stattgefunden. Dieser sei mithin zusätzlich zu den beiden Beschuldigten, die in der Funktion als Zeugen dort gewesen seien, anwesend gewesen. Zweck des Treffens sei die Unterzeichnung und Beurkundung des Testaments von D._____ sel. gewesen, welches dieser bereits mehrere Wochen zuvor in Auftrag gegeben habe.

Soweit ersichtlich handelt es sich bei Notar H._____ um eine im kantonalen Register eingetragene Urkundsperson des Kantons Aargau, die für öffentliche Beurkundungen im gesamten Kantonsgebiet zuständig ist (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BeurG). Das Treffen vom 4. September 2025 hat im Pflegeheim F._____ [im Kanton Aargau] stattgefunden. Neben Notar H._____ waren offenbar auch die beiden Beschuldigten als Zeugen anwesend. Diese Ausgangslage legt den Schluss nahe, dass beim Termin vom 4. September 2025 die Voraussetzungen zur Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung ohne weiteres gegeben waren.

Dennoch wurde gleichentags von den beiden Beschuldigten offenbar eine mündliche letztwillige Verfügung von D._____ sel. entgegengenommen und daraufhin zu Papier gebracht. Darin erklärten die Beschuldigten explizit, eine öffentliche letztwillige Verfügung sei aufgrund des Gesundheitszustands von D._____ sel. nicht möglich gewesen. Die Anwesenheit von Notar H._____ findet dabei keine Erwähnung.

Vor diesem Hintergrund wirft die angebliche Anwesenheit von Notar H._____ bei diesem Termin vom 4. September 2025 in Bezug auf das gleichentags von den Beschuldigten verfasste Nottestament verschiedene Fragen in tatsächlicher Hinsicht auf, die mit Blick auf den Straftatbestand der Falschbeurkundung von Relevanz sind und deren Klärung weiterer Ermittlungen bedarf.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2025 aufzuheben. Konkrete Anweisungen, welche Ermittlungshandlungen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorzunehmen hat, sind jedoch nicht zu erteilen, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend und sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

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Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Entschädigung gestellt. Den Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2025 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 26. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz

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