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Aargau Obergericht Strafgericht 04.05.2026 SBK.2025.340

May 4, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,254 words·~11 min·1

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.340 (STA.2025.12265) Art. 188

Entscheid vom 4. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Beschwerdeführer A._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Eric Hemmerling, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. November 2025

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs.

2. Am 20. November 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die folgende Verfügung:

" 1. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, beim Beschuldigten einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzunehmen. 2. Vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich ist ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils in Auftrag zu geben.

3. Die ausführenden Polizeibeamten werden gemäss Art. 200 StPO ausdrücklich ermächtigt, soweit nötig Gewalt anzuwenden, um einen Wangenschleimhautabstrich vorzunehmen. Die dabei angewendete Gewalt muss verhältnismässig sein."

3. 3.1. Gegen diese ihm am 20. November 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20.11.2025 (STA 1 ST.2025.12265) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Vernichtung der Probe, des weiteren Analysematerials, des DNA- Profils und des darauf basierenden Eintrags im DNA-Profil-Informationssystem zu veranlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Kantons Aargau."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

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3.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA- Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2. 2.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen werden und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs.1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO).

Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) – worunter auch die Erstellung von DNA-Profilen gemäss Art. 255 ff. StPO fällt – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit ange-

- 4 strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils damit, dass der Beschwerdeführer ca. am 9. Juli 2025 mittels Flachwerkzeugs die Eingangstüre des Häuschens auf dem Schrebergarten der Privatklägerin an der T-Strasse in Q._____ aufgebrochen und darin diverse Lebensmittel konsumiert habe. Zudem solle er am 18. November 2025 wiederum die umfriedete Schrebergartenparzelle der Privatklägerin betreten und Trauben von einem Rebstock behändigt und gegessen haben. Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme im Juli 2025 habe die Polizei diverse Spuren im Häuschen der Privatklägerin gesichert. Dabei habe es sich um männliche DNA gehandelt. Um zu überprüfen, ob es sich dabei um die DNA des Beschwerdeführers oder einer Drittperson handle, sei ein entsprechendes DNA-Profil zu erstellen. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer weitere gleichgelagerte Straftaten begangen haben könnte.

Die Erstellung des DNA-Profils sei nicht nur zur Klärung des vorliegenden, sondern auch allfälliger weiterer Sachverhalte notwendig; mildere Massnahmen seien keine ersichtlich. Da die Intensität des körperlichen Eingriffs gering sei und es sich bei den zu untersuchenden Straftaten um Straftaten von einer gewissen Schwere handle, sei die Anordnung der Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, im Häuschen der Privatklägerin seien am 11. Juli 2025 drei DNA-Spuren gesichert worden. Er habe jedoch bereits eingestanden, dass er im Zeitraum vom 9. bis 11. Juli 2025 im Häuschen der Privatklägerin gewesen sei und Getränke konsumiert habe. In Anbetracht dessen sei kein weiterer Erkenntnisgewinn von der Auswertung der Spuren an den Flaschen und am Weinglas zu erwarten. Zudem bewirke die Erstellung des DNA-Profils auch keine Unterstützung bei der Beweisführung. Die angefochtene Zwangsmassnahme erweise sich nicht als das mildeste Mittel und sei auch nicht verhältnismässig.

In Bezug auf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer gleichgelagerte Straftaten begangen haben könnte, würden keinerlei konkrete Anhaltspunkte und mithin kein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Die Ansichten des Beschwerdeführers zur vorliegenden Sache oder die Tatsache, dass er über keinen festen Wohnsitz verfüge, seien gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen. Sie würden aber keinen hinreichenden und konkreten Tatverdacht hinsichtlich anderer Straftaten begründen. Selbst wenn ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich anderer Vergehen

- 5 und Verbrechen bestünde, erwiese sich die angeordnete Zwangsmassnahme auch nicht als das mildeste Mittel.

2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Beschwerdeantwort aus, sie habe die Erstellung des DNA-Profils am 19. November 2025 um 09:23 Uhr mündlich angeordnet. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verschriftlichung der Anordnung hätten erst danach stattgefunden. Zum Anordnungszeitpunkt sei ihr das Geständnis des Beschwerdeführers somit noch nicht bekannt gewesen. Zudem könnten Geständnisse jederzeit widerrufen oder abgeändert werden; handfeste Sachbeweise seien somit dennoch zu erheben.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2025 den Aufenthalt im Häuschen der Privatklägerin zwischen dem 9. und 11. Juli 2025 erst auf Vorhalt eines Fotos von sich eingestanden. Es sei offensichtlich, dass in das Häuschen eingebrochen und dabei Lebensmittel konsumiert worden seien. Ein Abgleich der DNA des Beschwerdeführers diene einerseits der Feststellung, dass er mit den Lebensmittelbehältern in Berührung gekommen sei und andererseits der Abgrenzung zur DNA allfälliger Drittpersonen; immerhin sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, be- und entlastende Beweise zu erheben.

2.2.4. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, auch wenn ein Geständnis widerrufen oder geändert werden könne, befinde es sich in den Akten und eine spätere anderslautende Aussage könne in dessen Lichte (gegebenenfalls als unglaubhaft) gewürdigt werden. Zwar sei aus Ermittlungssicht nachvollziehbar, weshalb die Erstellung des DNA-Profils ursprünglich angeordnet worden sei. Nachdem er jedoch geständig gewesen sei, vertrage sich die angeordnete Zwangsmassnahme nicht mit seinen Rechten auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung.

2.3. 2.3.1. Als Anlasstaten für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers nennt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die vermuteten Diebstähle verbunden mit den Hausfriedensbrüchen vom 9. Juli 2025 und vom 18. November 2025.

Nicht erforderlich ist die Probenahme und DNA-Analyse, wenn bspw. die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder ihre Täterschaft oder zumindest ihre Anwesenheit am Tatort aufgrund anderer Beweismittel objektiv betrachtet feststeht bzw. die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen

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(CHRISTOPH FRICKER/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 255 StPO).

Bezüglich des Vorfalls vom 18. November 2025 gilt es festzuhalten, dass ausweislich des Festnahmerapports der Stadtpolizei Aarau vom 18. November 2025 zwei Patrouillen der Stadtpolizei Aarau zur T-Strasse in Q._____ fuhren, nachdem es anlässlich einer Meldung bei den Schrebergärten zu einem Streit kam. Vor Ort wurden drei Geschädigte und der Beschwerdeführer angetroffen. Die Geschädigten sagten aus, der Beschwerdeführer habe das umfriedete Gelände der Schrebergärten betreten und habe Trauben ab einem Traubenstock essen wollen, woraufhin die Geschädigten ihn angesprochen hätten. Diesen Sachverhalt bestritt der Beschwerdeführer weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2025 noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zur Abklärung dieser Tat hätte die Erstellung des DNA-Profils mangels Erforderlichkeit nicht angeordnet werden dürfen.

Dem oben erwähnten Festnahmerapport ist jedoch weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2025 auf einer Parzelle befunden habe, auf welcher im Juli 2025 ein Einbruchdiebstahl verübt worden sei. Ein Personenabgleich mit den Kamerabildern des Vorfalls scheine denn auch positiv. Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme dieses Vorfalls wurden gemäss dem Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau vom 12. August 2025 drei DNA-Spuren gesichert, welche auf ein männliches DNA-Profil hinweisen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2025 seinen Aufenthalt auf der Parzelle im Zeitraum vom 9. bis 11. Juli 2025 eingestanden.

Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage und das Vorliegen des Tatverdachts werden vorliegend nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bezweifelt jedoch die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Massnahme. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Beweismittel tatsächlich für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zuzustimmen, dass das Geständnis des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der (mündlichen) Anordnung der DNA-Profilerstellung noch nicht vorlag. Das später abgelegte Geständnis lässt die Geeignetheit der Massnahme nicht entfallen. Gestützt auf Art. 160 StPO ist das Geständnis denn auch auf seine Plausibilität hin zu überprüfen und die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO verpflichtet, alle für die Erforschung der Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der DNA-Abgleich ist vorliegend für die Verifizierung der Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Geständnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich das Geständnis in den Akten befinde und eine spätere anderslautende Aussage in dessen Lichte (gegebenenfalls als

- 7 unglaubhaft) gewürdigt werden könne, nichts zu ändern. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es sei von der Auswertung der Spuren kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Die Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom Juli 2025 ist bisher noch nicht abschliessend geklärt. Es entspricht denn auch dem Zweck des Vorverfahrens, den Sachverhalt soweit abzuklären, dass gestützt auf diese Aktenlage ohne weitere Abklärungen ein Strafbefehl erlassen, ein gerichtlicher Entscheid gefällt oder das Verfahren eingestellt werden kann (Art. 299 StPO; vgl. dazu FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 255 StPO). Es handelt sich bei der für einen DNA-Abgleich notwendigen DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers um eine i.S.v. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO rechtserhebliche Beweiserhebung, die geeignet und erforderlich erscheint, um die Neutralität bzw. Objektivität der Sachverhaltsabklärung sicherzustellen. Sie greift nicht gravierend in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung ein. Andere (mildere) Massnahmen sind weder ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht.

2.3.2. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt. Demgemäss erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Anordnung auch gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO zulässig gewesen wäre. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist daher rechtens und die Beschwerde demgemäss abzuweisen.

3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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