Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.333 (ST.2025.30; STA.2025.1476) Art. 111
Entscheid vom 20. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführer A._____, […], […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 6. November 2025 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 30. Juli 2025 einen Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
1.2. Mit E-Mail an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. August 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Darin führte er aus, dass er bereits am 11. August 2025 auf dem Postweg Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe, dass diese Einsprache jedoch wegen Schwierigkeiten bei der Post nicht habe zugestellt werden können.
1.3. Am 4. September 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl vom 30. Juli 2025 respektive die Einsprache vom 28. August 2025 an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Beurteilung.
1.4. Die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau wies dem Bezirksgericht Rheinfelden mit Beschluss vom 9. September 2025 die Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen des Bezirksgerichts Muri zu und hielt fest, die zugewiesenen Personen würden als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Rheinfelden handeln.
2. Mit Verfügung vom 6. November 2025 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden (fortan: Vorinstanz) auf die Einsprache vom 28. August 2025 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. Juli 2025 nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.
3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 18. November 2025 (Postaufgabe in Deutschland am 21. November 2025) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2025 und beantragte:
" 1. Aufhebung der Verfügungen der Bezirksgerichte Rheinfelden und Muri vom 6. November 2025.
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2. Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. Juli 2025. 3. Entfernung sämtlicher Eintragungen aus dem Vorstrafen- und Migrationsregister. 4. Rückweisung der Sache zur neuen, rechtskonformen Beurteilung. 5. Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 6. Gewährung der Akteneinsicht."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde.
3.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 23. Dezember 2025 eine Stellungnahme.
3.4. Mit Schreiben der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer über die Modalitäten der Akteneinsicht aufgeklärt und es wurde ihm eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich diesbezüglich mit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in Verbindung zu setzen. Zudem wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen sei.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Nicht einzutreten ist vorliegend auf den Beschwerdeantrag 3 betreffend Entfernung sämtlicher Eintragungen aus dem Vorstrafen- und Migrationsregister. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist hierfür nicht zuständig. Ebenfalls nicht möglich ist die direkte Aufhebung des Strafbefehls vom 30. Juli 2025 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, denn
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Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht als verspätet gewertet hat. Nicht einzugehen ist sodann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Sache.
2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Strafbefehl vom 30. Juli 2025 sei dem Beschwerdeführer am 9. August 2025 zugestellt worden. Die Einsprache hätte bis spätestens am 19. August 2025 zuhanden der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Schweizerischen Post übergeben oder bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg abgegeben werden müssen. Der Beschwerdeführer habe am 28. August 2025 per E-Mail Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Diese Einsprache sei verspätet erfolgt und erfülle überdies das Formerfordernis nicht.
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bereits am 11. August 2025 auf dem Postweg Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Die Einsprache habe er der Deutschen Post übergeben. Diese Sendung habe aber den Vorgaben der Deutschen Post für Frankierung, Gewicht oder Form nicht entsprochen, weshalb sie zurückgeschickt worden sei. Nach Erhalt der zurückgegebenen Sendung habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die identische Einsprache unter Beilage des unzureichend frankierten und ungeöffneten Couverts zuhanden der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erneut der Post zu übergeben. Und selbst wenn auf das Eingabedatum vom 11. August 2025 des nunmehr beigelegten, ungeöffneten Couverts mit mutmasslich identischer Einsprache abgestellt würde, wäre damit vorliegend nur der Nachweis der Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post erbracht. Die Einsprachefrist sei dadurch jedoch nicht gewahrt, da nicht die Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post, sondern das Datum der Empfangnahme zur Weiterbeförderung durch die Schweizerische Post massgebend sei. Da der Beschwerdeführer sich darauf beschränke, per E-Mail vom 28. August 2025 (formungültig) Einsprache zu erheben, und nicht erneut eine postalische Einsprache unter Beilage des unzureichend frankierten und ungeöffneten Couverts vorgenommen habe, könne er aus seinem ersten "Einspracheversuch" mit Eingabe vom 11. August 2025 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gegeben seien, was sie verneinte. Sie liess dabei aber offen, ob sie für die Beurteilung eines allfälligen Fristwiederherstellungsgesuchs überhaupt zuständig war.
2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er habe am 11. August 2025 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben.
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Die Einsprache sei aber aufgrund eines Fehlers der Post (falsche Frankierung bei der Post) irrtümlich als verspätet beurteilt worden. Die verspätete Zustellung der Einsprache falle nicht in seinen Verantwortungsbereich. Er dürfe nicht wegen eines Fehlverhaltens Dritter (gemeint: Deutsche Post) benachteiligt werden.
2.3. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.4. 2.4.1. Der Strafbefehl vom 30. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer [...]) am 9. August 2025 zugestellt (act. 35). Die 10-tägige Einsprachefrist begann damit am 10. August 2025 zu laufen und endete am 19. August 2025. Dass innert dieser Frist bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg keine Einsprache eingegangen ist und eine solche auch nicht der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden ist, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass die mit E-Mail vom 28. August 2025 erhobene Einsprache verspätet und formungültig war.
2.4.2. 2.4.2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich aber auf den Standpunkt, er habe bereits am 11. August 2025 firstwahrend Einsprache erhoben. Die Vorinstanz habe die Einsprache zu Unrecht als verspätet gewertet.
2.4.2.2. Der Beschwerdeführer übergab der Deutschen Post am 11. August 2025 eine Sendung, die an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg adressiert war (act. 48). Diese Sendung war jedoch nicht korrekt frankiert, weshalb die Sendung an den Beschwerdeführer retourniert und von diesem am 27. August 2025 in Empfang genommen wurde. Mit E-Mail vom
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28. August 2025 wandte er sich an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg und erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg überwies die Einsprache am 4. September 2025 der Vorinstanz zur Beurteilung. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 25. September 2025 auf, zur Frage der Gültigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 vernehmen (Datum Postaufgabe in Deutschland) und reichte zusammen mit seiner Stellungnahme den am 11. August 2025 der Deutschen Post zur Beförderung übergebenen, ungeöffneten Briefumschlag ein.
2.4.2.3. Die Aufgabe einer Eingabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1). Insofern besteht eine Privilegierung hinsichtlich der Aufgabe einer Sendung bei der Schweizerischen Post gegenüber der Aufgabe bei einer ausländischen Post. Wird eine Sendung einer ausländischen Post zur Beförderung übergeben, besteht eine Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts, zu welchem die Sendung durch die Schweizerische Post übernommen wird. Das Risiko, dass die Sendung die Schweizerische Post nicht fristgerecht erreicht, trägt grundsätzlich die rechtsuchende Person.
Wie bereits ausgeführt, wurde die der Deutschen Post am 11. August 2025 übergebene Sendung durch die Deutsche Post an den Beschwerdeführer retourniert. Die Sendung wurde somit nie von der Schweizerischen Post in Empfang genommen. Die der Deutschen Post am 11. August 2025 übergebene Einsprache war damit grundsätzlich nicht fristwahrend.
2.4.2.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Art. 143 Abs. 1 ZPO ist sowohl bei der Rücksendung im Falle von nicht oder ungenügend frankierten Eingaben (Urteile des Bundesgerichts 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2; 2C_196/2022 vom 11. März 2022 E. 4) als auch bei falsch adressierten Eingaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.2; vgl. BGE 39 I 54 E. 1) für die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, wenn der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe mit der ersten (retournierten) Sendung nachweislich identisch ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_866/2022 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 5A_536/2018 vom 21. September 2018 E. 3.5). Dieses Abstellen gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf die Übergabe einer Eingabe an die Schweizerische Post wird als Expeditionsprinzip bezeichnet (vgl. auch AM- STUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 48 BGG). Allerdings findet das Expeditionsprinzip
- 7 nur bei Übermittlung der Eingabe durch die Schweizerische Post Anwendung. Es greift nicht bei Inanspruchnahme anderer, insbesondere privater Zustell- und Kurierdienste, es sei denn, diese seien von der Post beauftragt worden. Gleiches muss grundsätzlich gelten, wenn eine Sendung nicht der Schweizerischen Post, sondern einer ausländischen Post übergeben wird (vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., N. 10a zu Art. 48 BGG). Die vorliegend massgebende Bestimmung von Art. 91 Abs. 2 StPO ist im Wesentlichen gleichlautend wie Art. 143 Abs. 1 ZPO und Art. 48 Abs. 1 BGG. Jedenfalls verlangt auch die StPO die Übergabe an die Schweizerische Post. Insofern ist davon auszugehen, dass die soeben erwähnten Grundsätze auch im Bereich des Strafprozessrechts Anwendung finden.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht vom Expeditionsprinzip profitieren kann, da die Schweizerische Post die Sendung nie zur Weiterbeförderung übernommen hat. Ausserdem hat er es auch unterlassen, die retournierte Sendung umgehend erneut an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu senden. Erst auf Aufforderung der Vorinstanz hin hat er die Sendung im vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen wurde die Beschwerdefrist jedoch nicht gewahrt. Die Vorinstanz hat damit die Einsprache zu Recht als verspätet gewertet.
2.5. Wie bereits ausgeführt, prüft die Vorinstanz auch, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegen. Über die Frage der Fristwiederherstellung hätte jedoch – sofern der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überhaupt ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt hat – nicht die Vorinstanz zu befinden, sondern die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Entsprechend ist auf die Frage der Fristwiederherstellung vorliegend nicht weiter einzugehen.
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos geworden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 884.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli