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Aargau Obergericht Strafgericht 28.04.2026 SBK.2025.309

April 28, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,163 words·~16 min·1

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.309 (STA.2023.322) Art. 179

Entscheid vom 28. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerdeführer A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor Seitz, […]

Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau

Anfechtungsgegenstand Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2025 betreffend Herausgabe und Beschlagnahme von Bankunterlagen

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren u.a. wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. 2.1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 forderte die Kantonale Staatsanwaltschaft die B._____ AG auf, sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, den aktuellen Saldostand bzw. den Saldostand vor Saldierung, die Kontoauszüge vom 1. Januar 2024 bis aktuell bzw. bis zur Saldierung, Vollmachten und Unterschriftenkarten, das Kundendossier, die Kundenkorrespondenz sowie das Formular A bzw. K betreffend wirtschaftlich Berechtigte zu der Bankbeziehung IBAN Nr. aaa, lautend auf den Beschwerdeführer, herauszugeben. Die einverlangten Unterlagen wurden gleichzeitig i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel beschlagnahmt.

2.2. Am 24. Oktober 2025 reichte die B._____ AG die einverlangten Unterlagen ein.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 21. Oktober 2025 zugestellte Verfügung vom 20. Oktober 2025 und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Die Bankverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2025 betreffend die angeordnete Beschlagnahme der Unterlagen zur IBAN aaa sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter: Der Umfang der Beschlagnahme sei auf spezifische, klar bezeichnete Unterlagen zu beschränken, die konkret für den behaupteten Sachverhalt (insbesondere die Unterlagen zu den Gutschriften vom 01.07.2024) zu beschränken; die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei zu verpflichten, nicht erforderliche bzw. besonders grundrechtsrelevante Unterlagen versiegelt zu belassen bzw. zurückzugeben.

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3. Subeventualiter: Es sei die Verfügung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zurückzuweisen zur neuen Verfügung mit hinreichender und individualisierter Begründung.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse."

3.2. Mit Eingabe vom 17. November 2025 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2. 1.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft forderte mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2025 die B._____ AG zur Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das auf den Beschwerdeführer lautende Konto aaa auf und beschlagnahmte die einverlangten Unterlagen gleichzeitig als Beweismittel. Die B._____ AG reichte die Unterlagen am 24. Oktober 2025 ein, welche – wie sich aus der Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft (insbesondere den Ausführungen zur Stornierung der Überweisung vom 1. Juli 2024; Beschwerdeantwort S. 4) ergibt – auch bereits durchsucht wurden.

1.2.2. Der Beschwerdeführer beantragte nach Erlass der angefochtenen Verfügung trotz des darin enthaltenen Hinweises, dass das Siegelungsrecht innert drei Tagen geltend zu machen sei, keine Siegelung i.S.v. Art. 248 StPO. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht auf konkrete Geheimnisschutzgründe gemäss Art. 264 StPO (vgl. E. 3.4.3). Hinsichtlich der angeordneten Beschlagnahme sind die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO

- 4 damit im – diesbezüglich von einem rechtlich geschützten Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragenen – Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff. StPO) zu prüfen (und mangels Siegelungsantrags bzw. mangels Geltendmachung von schutzwürdigen Geheimnisinteressen i.S.v. Art. 264 StPO nicht akzessorisch im Rahmen eines [angesichts der bereits erfolgten Durchsicht vorliegend ohnehin nicht mehr zielführenden] Entsiegelungsverfahrens; vgl. BGE 151 IV 30 Regeste, E. 2.4 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_901/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.2).

1.2.3. Nachdem die Herausgabe der Bankunterlagen bereits am 24. Oktober 2025 erfolgt ist, fehlt es an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse, die Editionsanordnung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (Art. 382 Abs. 1 StPO), womit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, sollte sich diese auch dagegen richten. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Anfechtbarkeit einer (der Beschlagnahme grundsätzlich zeitlich vorgehenden) Editionsanordnung sowie zur vorliegend vorgenommenen Kombination einer Editionsanordnung mit einer Beschlagnahmeverfügung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.129 vom 27. Juli 2023 E. 2, BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015 und BB.2014.150 vom 4. Mai 2015 E. 2.1 ff.; BGE 144 IV 74 E. 2.3).

1.3. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vorliegen, ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (mit der erwähnten Einschränkung) einzutreten.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene Verfügung lediglich pauschal begründet sei, was der Begründungspflicht nicht genüge. Es werde weder der hinreichende Tatverdacht konkretisiert noch der Zusammenhang zwischen den verlangten Unterlagen und dem Beweiszweck dargelegt (Beschwerde S. 4 f.). Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), worauf wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab einzugehen ist (BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

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Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2 m.w.H.).

Art. 263 Abs. 2 StPO verlangt, dass die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Dem Betroffenen sind Grund und Reichweite des Eingriffs in das Eigentum darzulegen und dem für die Durchführung der Beschlagnahme Verantwortlichen eine möglichst präzise Anleitung für sein Tun zu geben. Demzufolge hat der Beschlagnahmebefehl die Personalien der beschuldigten Person und ihrer allfälligen Verteidigung, die Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Tatbestände, die Objekte der Beschlagnahme sowie deren Rechtsgrund zu nennen. Überdies ist kurz darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2020 vom 10. März 2021 E. 2.4 [betreffend Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG]; FELIX BOM- MER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 263 StPO). An die Begründung von (Beschlagnahme-)Verfügungen sind im Allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen, namentlich dann nicht, wenn den Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006 E. 2.2).

2.3. In der angefochtenen Verfügung wird der Straftatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB genannt, dessen der Beschwerdeführer (u.a.) verdächtigt wird. Hinsichtlich des der Beschlagnahme zugrunde liegenden Tatverdachts wird darauf verwiesen, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers zwei Gutschriften über insgesamt Fr. 82'480.00 mit betrügerischem Hintergrund eingegangen seien, wobei die fraglichen Bankunterlagen der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts im Rahmen des laufenden Strafverfahrens und als Beweismittel dienen würden. Dem Beschwerdeführer waren die wesentlichen Umstände des bereits seit Oktober 2023 u.a. wegen mehrfacher Geldwäscherei gegen ihn geführten Strafverfahrens bekannt. Insbesondere wusste der Beschwerdeführer vom gegen ihn erhobenen Vorwurf, dass deliktisch erlangte Gelder auf verschiedenen Konten gutgeschrieben worden seien, an denen er wirtschaftlich berechtigt gewesen oder auf die er zumindest Zugriff gehabt habe (vgl. Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft S. 2 sowie die hierzu eingereichten Beilagen [u.a. Zusammenfassung der Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 29. März 2023 und 15. Mai 2023; act. 6.1.1 10]).

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Unter diesen Umständen und angesichts der umfassenden Beschlagnahme der das Konto des Beschwerdeführers bei der B._____ AG betreffenden Bankunterlagen war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass sich die Beweismittelbeschlagnahme nicht auf die beiden Zahlungen vom 1. Juli 2024 beschränken sollte, deren Überweisung an den Beschwerdeführer – wie aus der angefochtenen Verfügung deutlich hervorgeht – bereits bekannt war, sondern auch darauf abzielte, die deliktische Verwendung dieses Kontos (auch über die explizit genannten Zahlungen hinaus) zu überprüfen und weitere Hinweise zum gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf – etwa zu verdächtigen Transaktionen und deren Geldfluss, weiteren Berechtigten oder von der Bank vermerkten bzw. mit dem Beschwerdeführer thematisierten Auffälligkeiten in der Kontoführung – zu erlangen und als Beweismittel zu sichern. Entsprechend rügte der Beschwerdeführer auch, dass es sich bei der Beschlagnahme der Kontounterlagen um eine unverhältnismässige "fishing expedition" handle (Beschwerde S. 4 f.; vgl. dazu E. 3.3 f.) und äusserte er sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zum in der Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft ausführlicher dargelegten Tatverdacht und Zweck der angefochtenen Verfügung. Es liegt insgesamt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

3. 3.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).

Für eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Betracht fallen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können (STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 263 StPO).

Die Beschlagnahme und deren Aufrechterhaltung als Zwangsmassnahme hat den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO zu genügen; d.h. sie ist nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist.

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3.2. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Beschlagnahme von Bankunterlagen ist nicht bestritten und mit Blick auf Art. 263 ff. StPO zu bejahen.

3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf Geldwäscherei nicht. Den in den Akten enthaltenen Berichten der Kantonspolizei St. Gallen und der Kantonspolizei Zürich (act. 6.1.1 1 ff. und 1.9.3 1 ff.; beides eingereicht mit Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft) sowie der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 1.4.7 7 ff.) können diverse Anhaltspunkte entnommen werden, dass auf verschiedene auf den Beschwerdeführer bzw. von ihm geführte Gesellschaften lautende Konten (u.a. auch auf das vorliegend relevante Konto bei der B._____ AG) deliktisch (betreffend die Geschädigten C._____ und D._____ etwa durch das Vorgehen "falscher Polizist" bzw. "falscher Bankmitarbeiter") erlangte Gelder eingingen und weitergeleitet bzw. in bar bezogen wurden. Es kann zudem auf die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (Beschwerdeantwort S. 1 ff.).

Angesichts des bestehenden Tatverdachts liegt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) – auch keine unzulässige Beweisausforschung vor (sog. fishing expedition; vgl. BGE 149 IV 369 Regeste).

3.4. 3.4.1. Die Beschlagnahme von Bankunterlagen ist ohne Weiteres geeignet, den über ein Konto erfolgten Geldfluss zu dokumentieren und insbesondere Erkenntnisse etwa zum Ursprung und der weiteren Transferierung verdächtiger Zahlungen oder zu von der Bank vermerkten Auffälligkeiten betreffend die Kundenbeziehung zu erlangen und den bereits bestehenden Tatverdacht auf Geldwäscherei weiter zu konkretisieren.

Vorliegend enthalten die beschlagnahmten Unterlagen (act. 5.1.10 3 ff.) diverse Anhaltspunkte, welche in engem Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf stehen. Der Betrag von Fr. 82'480.00, welcher mutmasslich von der Geschädigten C._____ durch die Betrugsmasche "falscher Bankmitarbeiter/falscher Polizist" erlangt und (nach Eingang auf ein Firmenkonto bei der E._____) am 1. Juli 2024 in zwei Tranchen à Fr. 41'225.00 bzw. 41'255.00 an den Beschwerdeführer überwiesen wurde (vgl. act. 1.4.7 72), wurde gemäss den Kontoauszügen zwar nicht dem Konto des Beschwerdeführers bei der B._____ AG gutgeschrieben (act. 5.1.10 25). Der Kundenkorrespondenz und den internen Notizen zu den Kundenkontakten ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 den Eingang von ca. Fr. 40'000.00 ankündigte und

- 8 sich wiederholt nach dem Verbleib des Geldes erkundigte. Nach diversen Nachfragen einer Bankmitarbeiterin hinsichtlich des Ursprungs des Geldes und einer KYC-Abklärung wurde die an das betreffende Konto des Beschwerdeführers gerichtete (Teil-)Zahlung über Fr. 41'225.00 schliesslich am 3. Juli 2025 durch die B._____ AG an den Auftraggeber zurückgesandt. Am 6. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Konto auflösen wolle, da er die B._____ AG als nicht seriös erachte. Am 9. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer als "unerwünschter Kunde" erfasst (act. 5.1.10 26, 31 und 35; zur Retournierung vgl. auch act. 1.4.7 73). In den internen Notizen zu den Kundenkontakten findet sich zudem eine Warnung der F._____ AG vom 27. März 2024, nach welcher der Beschwerdeführer Begünstigter einer verdächtigen Zahlung sei ("… has been mentioned as beneficiary on a forged payment order, stopped in our bank"). Am 26. April 2024 wurde eine Zahlung über EUR 2'050.00 retourniert (act. 5.1.10 29 f.). Gemäss den Eröffnungsunterlagen bestätigte der Beschwerdeführer, alleiniger wirtschaftlich Berechtigter zu sein. Vollmachten wurden keine erteilt (act. 5.1.10 14 ff.).

Insgesamt können den beschlagnahmten Unterlagen Hinweise im Zusammenhang mit der mutmasslich aus der Tat zum Nachteil der Geschädigten C._____ erlangten (Teil-)Zahlung vom 1. Juli 2024 entnommen werden. Auch weitere Erkenntnisse, wie etwa der kurze Zeitraum der Kontoführung vom 7. Februar 2024 bis 7. August 2024 ohne nennenswerte Ein- oder Ausgänge (mit Ausnahme der stornierten Zahlungen), die Warnung der F._____ AG im März 2024 sowie die zurückgesandte Zahlung vom April 2024 könnten durchaus zur weiteren Klärung und Konkretisierung des bestehenden Tatverdachts beitragen. Die Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen ist damit zu bejahen.

3.4.2. Die vom Beschwerdeführer geforderte zeitliche und sachliche Eingrenzung der Beschlagnahme auf die unmittelbaren Transaktionsunterlagen zu der Überweisung an den Beschwerdeführer vom 1. Juli 2024 (Beschwerde S. 4 f.) erscheint nicht hinreichend, um die deliktische Verwendung des Kontos (auch über die Zahlungen vom 1. Juli 2024 hinaus) zu überprüfen und weitere Hinweise etwa zu verdächtigen Transaktionen und deren Geldfluss, weiteren Berechtigten oder seitens der Bank vermerkten Auffälligkeiten zu erlangen und als Beweismittel zu sichern. Die Beschlagnahme der Bankunterlagen erweist sich damit mangels ersichtlicher milderer Mittel auch als erforderlich.

3.4.3. Der Beschwerdeführer (welcher im Übrigen trotz entsprechender Belehrung unmittelbar nach Erhalt der angefochtenen Verfügung keinen Siegelungsantrag gestellt hat) macht mit Beschwerde zwar geltend, dass die beschlagnahmten Unterlagen "erhebliche Anteile an besonders

- 9 schützenswerten Daten" enthalten würden (Beschwerde S. 5), ohne diese indessen auf irgendeine Weise zu konkretisieren oder konkrete, besonders schützenswerte Geheimhaltungsinteressen darzulegen. Solche sind im Übrigen auch nicht erkennbar. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme erhebliche Nachteile erleiden könnte, die das öffentliche Interesse an der Aufklärung des von einem hinreichenden Tatverdacht getragenen Tatvorwurfs der Geldwäscherei übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht dargelegt. Angesichts der geringen Eingriffsintensität in die Rechte des Beschwerdeführers ist die Beschlagnahme als verhältnismässig i.e.S. zu bezeichnen.

3.5. Andere Gründe, weshalb der angefochtene Beschlagnahmebefehl nicht rechtmässig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Deckungsbeschlagnahme i.S.v. Art. 268 StPO, welche nach den Ausführungen des Beschwerdeführers gesondert zu begründen wäre (Beschwerde S. 6), ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen. Inwiefern die angefochtene Verfügung das Siegelungsrecht des Beschwerdeführers "nicht effektiv gesichert" habe (Beschwerde S. 3 und 5 f.) ist angesichts des erfolgten Hinweises auf die innert drei Tagen zu beantragende Siegelung gemäss Art. 248 StPO, welche im Übrigen angesichts der bereits erfolgten Durchsicht ohnehin nicht mehr zweckmässig wäre (vgl. E. 1.2.2), nicht nachvollziehbar.

3.6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, ohne seinen Antrag weiter auszuführen oder zu begründen (Beschwerde S. 4).

Rechtsanwalt Theodor Seitz wurde bereits als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Praxisgemäss gilt die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

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Die StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten und von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen) nur zugunsten der Privatklägerschaft bzw. des Opfers vor (Art. 136 StPO) und auch Art. 29 Abs. 3 BV verleiht keinen Anspruch auf eine Kostenbefreiung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege über die Gewährung der amtlichen Verteidigung hinausgeht, ist er damit abzuweisen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 11 hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler

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