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Aargau Obergericht Strafgericht 06.02.2026 SBK.2025.307

February 6, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,593 words·~13 min·5

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.307 (STA.2025.4329) Art. 42 Entscheid vom 6. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roman Baumgartner, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Oktober 2025 betreffend Ablehnung eines Siegelungsantrags in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, SVG-Widerhandlungen und Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 ordnete sie die Durchsuchung des gleichentags beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefons Samsung S21 (Rufnummer […]) an. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2025 einen Antrag auf Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons Samsung S21. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lehnte den Siegelungsantrag mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 31. Oktober 2025 Beschwerde gegen die ihm am 21. Oktober 2025 zugestellte Ablehnungsverfügung. Diese sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates aufzuheben und sein Mobiltelefon Samsung S21 sei zu siegeln. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 28. November 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Er hielt an seiner Beschwerde vollumfänglich fest und reichte eine Kostennote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Oktober 2025 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die darin verfügte Ablehnung seines Siegelungsantrags beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung. Auf die gültig

- 3 - (Art. 385 Abs. 1 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Datenträger dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber ist als Ausdruck ihres/seines Äusserungsrechts nach Art. 247 Abs. 1 StPO auf das Recht, eine Siegelung zu erwirken, hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist sie/er auch über die Frist zur Stellung eines Siegelungsantrags und die Folgen einer Siegelung oder Nichtsiegelung zu informieren. Die blosse Vorlage von Formularen und/oder ausgedruckten Gesetzesbestimmungen ist – insb. bei nicht anwaltlich vertretenen Inhabern – ungenügend (OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 247 StPO). Die Information ist zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) und hat in verständlicher Weise zu erfolgen; ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des von der betroffenen Person unterzeichneten Formulars vermag diesen Anforderungen regelmässig nicht zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1). Ein Verzicht auf das Siegelungsrecht nach umfassender Aufklärung über Zielsetzung, Voraussetzung und Umfang der Durchsuchung ist möglich und – wenn gültig erklärt – endgültig (vgl. OLIVIER THORMANN / BEAT BRECH- BÜHL, a. a. O., N. 18 zu Art. 248 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.4; 1B_144/2020 vom 22. April 2020 E. 2). Weiter muss der Verzicht auf das Siegelungsrecht, wie jeder Verzicht auf einen gerichtlichen Rechtsschutz, in unmissverständlicher Weise und unter Bedingungen erfolgen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Erklärende unbeeinflusst handelte und sich über die Tragweite seines Handelns bewusst war (vgl. exemplarisch zu einem Verzicht auf eine Einsprache Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2022 vom 20. September 2023 E. 1.3.2).

- 4 - 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Ablehnung des vom Beschwerdeführer am 16. Oktober 2025 gestellten Siegelungsantrags in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 14. Oktober 2025 auf sein Siegelungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, dass ihm die "Sicherstellungsdokumentation" mit Rechtsbelehrung vorgelegt worden sei und dass ihm auch der "vorgehaltene" Sachverhalt "kurzum" geschildert worden sei. Sein am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr mittels Unterschrift erklärter Verzicht auf sein Siegelungsrecht sei in voller Kenntnis der massgeblichen Sach- und Rechtslage ergangen und deshalb als (end-)gültig zu betrachten. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde (mit entsprechender Begründung) vor, nicht korrekt bzw. irreführend über sein Siegelungsrecht informiert worden zu sein. Er habe am 14. Oktober 2025 zwar kein Siegelungsgesuch gestellt, auf sein Siegelungsrecht aber auch nicht verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe sich mit seinem Vorbringen, schützenswerte persönliche und geschäftliche Daten auf dem Mobiltelefon Samsung S21 zu haben, nicht auseinandergesetzt. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt mit Beschwerdeantwort an der angefochtenen Verfügung fest (mit zusätzlichem Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.156 vom 11. Juli 2025). Ergänzend führte sie mit Verweis auf eine von Pol B._____ am 16. November 2025 gezeichnete Aktennotiz (Beschwerdeantwortbeilage 1) aus, dass der Beschwerdeführer mündlich über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden sei. Im Sicherstellungsprotokoll vom 14. Oktober 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 2) sei er vollumfänglich über seine Siegelungsrechte aufgeklärt worden, unter anderem durch Abgabe eines Merkblattes zur Siegelung (Beschwerdeantwortbeilage 3). Im Sicherstellungsprotokoll sei explizit festgehalten, dass keine Siegelung verlangt werde. Der Beschwerdeführer habe das Sicherstellungsprotokoll am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr vorbehaltslos unterzeichnet und damit nicht nur bestätigt, sämtliche Seiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, sondern sich "auf Basis der gegebenen Umstände" explizit gegen eine Siegelung des Mobiltelefons Samsung S21 oder ein Zuwarten mit dem Siegelungsentscheid ausgesprochen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 28. November 2025 an seiner Beschwerde fest. Ergänzend führte er aus, dass die mit Beschwerdeantwort eingereichte, nachträglich erstellte Aktennotiz vom 16. November 2025 keinen Beweiswert habe, inhaltlich falsch sei und eine stattgefun-

- 5 dene Belehrung über das Siegelungsrecht gerade nicht beispielhaft erwähne. Die Abgabe eines Merkblattes genüge den Anforderungen an eine Belehrung nicht, wenn vorher suggeriert worden sei, dass man als "Normalbürger" keine Aussicht auf eine erfolgreiche Siegelung habe. Er habe nie ausdrücklich auf eine Siegelung verzichtet. Die ungenügende Belehrung hinsichtlich seines Siegelungsrechts zeige sich auch darin, dass er hinsichtlich einer "roten Mappe" eine Siegelung beantragt habe. 4. 4.1. Folgt man der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, verzichtete der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter dem Sicherstellungsprotokoll am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr endgültig auf sein Siegelungsrecht, mithin vor seiner ersten formellen Einvernahme als beschuldigte Person am 14. Oktober 2025 ab 8.08 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt dürften ihm jedenfalls die Rechtsbelehrungen des Sicherstellungsprotokolls und des Siegelungsmerkblatts vorgelegen haben. 4.2. Zwar ist möglich, dass zusätzlich auch noch eine mündliche Belehrung des Beschwerdeführers über seine Siegelungsrechte stattfand, zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm gesagt worden sei, dass man "fast schon Bundesrat" sein müsse, um eine Siegelung verlangen zu können (Beschwerde, Rz. 6), nahelegt, dass (irgendwann) ein Gespräch über die Siegelung stattfand. Was der Inhalt dieses Gesprächs war, lässt sich aber mangels einer entsprechenden Protokollierung nicht feststellen. Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort eingereichte Aktennotiz vom 16. November 2025 ändert hieran nichts. Darin wird zwar geltend gemacht, dass eine "vollumfängliche Rechtsbelehrung" stattgefunden habe. Sodann wird spezifiziert, dass der Beschwerdeführer über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht, sein Recht auf Verteidigung und einen Dolmetscher sowie die Folgen einer falschen Anschuldigung, Begünstigung und Irreführung aufgeklärt worden sei. Überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer damals "im Dienstfahrzeug sitzend" mündlich auch über seine Siegelungsrechte und die Folgen eines Siegelungsverzichts belehrt wurde, lassen sich der Aktennotiz aber nicht entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz um 2.35 Uhr mündlich zuteil gewordene Rechtsbelehrung im Wesentlichen der protokollierten Rechtsbelehrung in der ab 8.08 Uhr stattgefundenen "Kurzeinvernahme" entspricht, in welcher die Siegelung aber (auch) kein Thema war. Zudem sind dem um 4.58 Uhr unterzeichneten Sicherstellungprotokoll die Zugangsdaten zum sichergestellten Mobiltelefon Samsung S21 zu entnehmen, was – wie mit Beschwerde (Rz. 6) behauptet – nahelegt, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zuvor zur Bekanntgabe der Zugangsdaten aufgefordert worden war. Eine derartige Aufforderung darf nach bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 6 chung nicht vor einer förmlichen Beschuldigteneinvernahme erfolgen, bei der nicht nur die Hinweispflichten nach Art. 158 Abs. 1 StPO, sondern auch die entsprechenden Protokollierungsvorschriften (Art. 78 StPO; Art. 143 Abs. 2 StPO) zu beachten sind (vgl. BGE 151 IV 73 E. 2.4.5 und E. 2.5.1). Weil solch eine Einvernahme erst ab 8.08 Uhr stattfand, bestehen gewisse Zweifel, ob die (mutmassliche) polizeiliche Aufforderung zur Preisgabe der Zugangsdaten formell korrekt war und ob die Polizei ein durchwegs zutreffendes Verständnis von den Beschuldigtenrechten hatte. Gerade in diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer denn auch den Vorwurf, "gar falsch" informiert worden zu sein (Beschwerde, Rz. 7). Auch deshalb ist nicht auf die in der Aktennotiz aufgestellte Behauptung abzustellen, dass dem Beschwerdeführer um 2.35 Uhr eine "vollumfängliche Rechtsbelehrung" zuteilgeworden sei. 4.3. 4.3.1. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig gestützt auf die ihm schriftlich abgegebenen Rechtsbelehrungen des Sicherstellungsprotokolls und des Siegelungsmerkblattes bestätigte, die Belehrungen verstanden zu haben, und erklärte, keine Siegelung zu verlangen (vgl. Sicherstellungsprotokoll, S. 2 ["Protokollnotiz Kenntnisnahme"]; S. 3 ["Siegelung"]). 4.3.2. Die Rechtsbelehrung auf dem vom Beschwerdeführer und Asp C._____ am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr unterzeichneten Sicherstellungsprotokoll besteht im Wesentlichen aus der nicht näher erläuterten Wiedergabe ausgewählter Gesetzesartikel (Art. 247 Abs. 1 StPO; Art. 264 StPO; Art. 248 Abs. 1 StPO; Art. 248a Abs. 1 und 3 StPO) in unveränderter oder nur leicht angepasster Form. Diese Auflistung gesetzlicher Bestimmungen ermöglicht es einem juristischen Laien kaum, sich über das Siegelungsverfahren und die Bedeutung eines Siegelungsantrags oder -verzichts im konkreten Fall ein zutreffendes Bild zu machen. So ist der Gehalt der zitierten Gesetzesbestimmungen für einen juristischen Laien nur schon deshalb kaum richtig zu erfassen, weil teilweise auf inhaltlich nicht zitierte andere Gesetzesbestimmungen (Art. 170-173 StPO) verwiesen wird. Die Belehrungen sind zudem in verschiedenen Punkten in einer missverständlichen Weise unvollständig:  So findet sich der Hinweis, dass bei persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenzen eine Abwägung zwischen dem Interesse der beschuldigten Person am Schutz der Persönlichkeit und dem Strafverfolgungsinteresse vorzunehmen ist, wird aber verschwiegen, dass diese (allenfalls schwierige) Abwägung letztlich erst nach einer erfolgten Siegelung vom Zwangsmassnahmengericht in einem allfälligen Entsiegelungsverfahren vorzunehmen ist, wohingegen es

- 7 für das Stellen eines Siegelungsantrags gegenüber den Strafverfolgungsbehörden genügt, einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anzurufen bzw. glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; ähnlich 1B_461/2022 vom 6. April 2023 E. 2.1). Sollte die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage gefallen sein, dass man "fast schon Bundesrat" sein müsse, "um eine Siegelung verlangen zu können", um dem Beschwerdeführer die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten eines Siegelungsverfahrens aufzuzeigen, wäre dies zudem nicht bzw. lediglich überspitzt einseitig klärend gewesen. Das blosse Stellen eines Siegelungsantrags ist nämlich – wie ausgeführt – nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zudem ist ein Siegelungsantrag jederzeit voraussetzungslos und ohne besondere Nachteile widerrufbar.  Der Rechtsbelehrung auf dem Sicherstellungsprotokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass auf das Siegelungsrecht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung verzichtet werden kann und dass ein erklärter Verzicht – anders als ein gestellter Siegelungsantrag – endgültig ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Rechtsbelehrungen des Sicherstellungsprotokolls für sich genommen den in E. 2 dargelegten Anforderungen nicht genügen. Sie vermögen daher einen gestützt allein darauf vom Beschwerdeführer erklärten Siegelungsverzicht nicht als gültig erklärt erscheinen zu lassen. 4.3.3. Das zweiseitige Merkblatt zur Siegelung ist zwar (weil mit Beispielen unterlegt) konkreter und anschaulicher als die Rechtsbelehrung auf dem Sicherstellungsprotokoll formuliert, aber für einen juristischen Laien bei einmaligem Durchlesen ohne nähere Erläuterungen ebenfalls nicht einfach zu verstehen. Trotz oder gerade wegen seines Umfangs ist es zudem in ähnlicher Weise wie das Sicherstellungsprotokoll in einer missverständlichen Weise unvollständig. Zentrale Informationen, wie dass ein Siegelungsantrag durch (glaubhaftes) Behaupten eines Siegelungsgrundes einfach zu stellen ist, dass sich der Beschwerdeführer für das Stellen eines Siegelungsantrags drei Tage Zeit lassen kann, dass ein gestellter Siegelungsantrag jederzeit voraussetzungslos und ohne nennenswerte Nachteile widerrufen werden kann, dass hingegen ein erklärter Siegelungsverzicht endgültig ist und zur Folge hat, dass das sichergestellte Mobiltelefon durchsucht werden darf, sind nicht übersichtlich und unmissverständlich dargestellt, sondern fehlen oder finden sich nur zwischen weiteren Informationen, die für den Beschwerdeführer teilweise gar nicht oder höchstens im Hinblick auf ein allfälliges Entsiegelungsverfahrens von Belang waren. So wird etwa erläutert, dass Aufzeichnungen und Unterlagen bei Hausdurchsuchungen auch

- 8 bei einem Siegelungsantrag "grob" gesichtet werden dürfen, oder wird auf eine erst in einem allfälligen Entsiegelungsverfahren massgebliche Frist für Einwände hingewiesen. Ohne mündliche Erläuterungen kann auch hinsichtlich dieses Siegelungsmerkblatts nicht auf ein Verständnis des Siegelungsrechts geschlossen werden. Zusammengefasst genügen die auf dem Siegelungsmerkblatt enthaltenen Rechtsbelehrungen den in E. 2 dargelegten Anforderungen nicht, auch nicht im Zusammenspiel mit den Rechtsbelehrungen auf dem Sicherstellungsprotokoll. Auch sie vermögen daher einen gestützt allein darauf vom Beschwerdeführer erklärten Siegelungsverzicht nicht als gültig erklärt erscheinen zu lassen. 4.3.4. Zwar bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter dem Sicherstellungsprotokoll gemäss vorgedrucktem Text nicht nur, die ihm abgegebenen Informationen durchgelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, sondern diese auch verstanden zu haben (S. 2, vgl. aber S. 3, wo direkt oberhalb der Unterschrift nur noch von Kenntnisnahme die Rede ist). Eine vom Adressaten einer Information abgegebene Erklärung, die Information richtig verstanden zu haben, schliesst aber ein falsches bzw. nur vermeintlich richtiges Verständnis der Information keineswegs aus. Dies gilt insbesondere unter Umständen wie vorliegend, wenn eine Belehrung im Wesentlichen einzig auf die Weise erfolgt, dass man einem juristischen Laien im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner nächtlichen Anhaltung (und damit in einer besonderen Drucksituation) um ca. 05:00 Uhr morgens mehrere vorformulierte und allgemein gehaltene (nicht auf den konkreten Siegelungsfall beschränkte) Dokumente zum Durchlesen und Unterschreiben vorlegt, die für einen juristischen Laien nur schwer verständlich und teilweise sogar missverständlich sind. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer die von ihm abgegebene Bestätigung, die Rechtsbelehrungen verstanden zu haben, nicht entgegengehalten werden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.156 vom 11. Juli 2025 ändert hieran nichts, weil jenem Entscheid eine gänzlich anders gelagerte Ausgangslage zugrunde lag (die Siegelungsverzichtserklärung erging in jenem Fall nach erfolgter Belehrung erst nach Rücksprache mit dem Pikett-Verteidiger im Anschluss an eine delegierte Einvernahme). 4.3.5. Zusammengefasst lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung des Sicherstellungsprotokolls am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr gültig auf sein Siegelungsrecht verzichtete. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-

- 9 - Laufenburg vom 20. Oktober 2025 daher vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, das sichergestellte Mobiltelefon Samsung S21 zu siegeln. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers ist für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Mit Kostennote vom 28. November 2025 stellte der freigewählte Verteidiger des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 980.00 (3.5 Stunden à Fr. 280.00) und eine Spesenpauschale von Fr. 29.40 (3 % des Honorars) – zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % – mit Fr. 1'091.15 in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT [SAR 291.150]). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen vorliegend vom Regelstundenansatz abzuweichen wäre. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.00 ist daher auf Fr. 240.00 zu reduzieren. Ansonsten ist die Kostenberechnung nicht zu beanstanden. Dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers ist daher für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 935.30 auszurichten (Fr. 240.00 x 3.5 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Oktober 2025 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird angewiesen, das sichergestellte Mobiltelefon Samsung S21 zu siegeln. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Baumgartner, […], als Entschädigung für

- 10 dieses Beschwerdeverfahren Fr. 935.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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