Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.287 (STA.2024.3460) Art. 103
Entscheid vom 17. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerdeführerin A._____, […] […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. September 2025
in der Strafsache gegen B._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. A._____ reichte am 15. April 2024 (Eingang) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und unrechtmässiger Aneignung, begangen am 17. Januar 2024, ein.
Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigten am 20. Februar 2023 Fr. 30'000.00 in bar übergeben zu haben mit der Vereinbarung, das Geld für sie aufzubewahren. Einen Teil davon (Fr. 20'000.00) habe sie in der Folge in Tranchen auf Verlangen zurückerhalten. Die Beschuldigte habe jedoch anlässlich eines Treffens am 17. Januar 2024 in […] die Rückgabe der restlichen Fr. 10'000.00 mit der Begründung verweigert, dass ihr dieser Betrag für Dienstleistungen, welche sie für A._____ erbracht habe, zustehe. Die Erstellung einer Abrechnung für ihren Aufwand habe sie jedoch verweigert.
2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen B._____ wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), mit Verfügung vom 19. September 2025 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 23. September 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3. 3.1. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A._____ mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eine Beschwerde ein mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ weiterzuführen, eventualiter sei die Erhebung einer Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls anzuordnen.
3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 ein, zu leisten innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete die einverlangte Kostensicherheit am 10. November 2025.
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3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.
3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 verzichtete sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden.
3.5. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Die Zustellung schriftlicher Mitteilungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion).
1.2.2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden kam gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 25. September 2025 bei der Abhol-/Zustellstelle an. Sie wurde am 25. September 2025 zur Abholung gemeldet mit einer Frist bis am 2. Oktober 2025. Bis am
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3. Oktober 2025 wurde sie nicht abgeholt. Die Beschwerdeführerin hat die Abholfrist verlängert und die Sendung am 8. Oktober 2025 abgeholt.
Unabhängig davon, ob auf die Regeln über die Zustellfiktion (Zustellung am 2. Oktober 2025) oder die tatsächliche Zustellung (am 8. Oktober 2025) abgestellt wird, ist mit Beschwerdeaufgabe am 13. Oktober 2025 die zehntägige Beschwerdefrist (in Beachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO) eingehalten.
1.2.3. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).
Nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung ist ein von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vorgebrachter "erneuter Treuebruch in fortgesetzter Schädigungsabsicht", eine Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen durch die Beschuldigte bzw. eine durch den Rechtsvertreter angeblich begangene Missachtung von Standesregeln durch einen potenziellen Interessenkonflikt, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde mit der erwähnten Ausnahme einzutreten ist.
2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, es liege kein Sachbeweis vor, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten Bargeld in der Höhe von Fr. 30'000.00 übergeben habe. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages oder zumindest einer Quittung werfe bei einem solch hohen Geldbetrag erhebliche Zweifel auf, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn die Beschwerdeführerin geschildert habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stünden den Aussagen der Beschuldigten diametral entgegen. Stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber, so gelte es die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen zu beurteilen. Vorliegend erschienen die Aussagen
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(der Beschwerdeführerin) nicht als glaubhafter als diejenigen der Beschuldigten. Aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien sowie des Mangels an objektiven Beweisen habe sich im Laufe der Untersuchung kein anklagegenügender Tatverdacht manifestiert, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.
2.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, es sei kein schriftliches entgeltliches Mandatsverhältnis zwischen ihr und der Beschuldigten vereinbart gewesen. Am 20. Februar 2023 habe sie Geld von ihrem Postkonto in […] abgehoben. Die Beschuldigte habe dieses Geld übernommen und in der UBS-Filiale in […] in einem Safe-Fach deponiert. Es sei abzuklären, ob die Beschuldigte am 20. Februar 2023 ihr Safe-Fach aufgesucht und Geld deponiert habe. Am 17. Januar 2024 habe die Beschuldigte die ausstehenden Fr. 10'000.00 nicht zurückerstatten wollen, worauf am 30. Januar 2024 der Hinterlegungsvertrag fristlos gekündigt worden sei. Bis heute seien die ausstehenden Fr. 10'000.00 nicht zurückübertragen worden. Die Beschuldigte habe in der Folge eine von Unwahrheiten und Ehrverletzungen geprägte Verteidigungsstrategie gewählt. Aus vier WhatsApp-Nachrichten könne gefolgert werden, dass die Übertragung des Geldes und die geschuldete Summe anerkannt gewesen sei. Das Anvertrauen von Geld sei in Gegensatz zur Veruntreuung von Geld bei der unrechtmässigen Aneignung nicht tatbestandsmässig notwendig. Die Aneignung könne auch bei einer vorliegenden Schuldanerkennung und Nichtrückerstattung indirekt erfolgen. In der SMS vom Juni 2023 (an die Beschuldigte) sei klar die Summe von Fr. 30'000.00 erwähnt. Die Beschuldigte habe das Bestehen dieser Schuld und dass sie die Fr. 30'000.00 zurückgeben müsse, mit "einverstanden" bestätigt. Als sie im Oktober 2023 die restlichen Fr. 10'000.00 zurückverlangt habe, sei wiederum kein Protest über die Forderung von Seiten der Beschuldigten zu ermitteln. Erst als die Beschuldigte mit der Betreibung von Ende März 2024 gesehen habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) es ernst meine mit der Rückforderung, sei der Rundumschlag mit den Verleumdungen und der Gegenbetreibung vom 10. April 2024 gekommen. Am 15. Juli 2025 (gemeint wohl: 2023) habe die Beschuldigte anlässlich des Besuches bei Jurist C._____ Fr. 20'000.00 bei sich im Portemonnaie getragen. Die Geschichte mit dem Darlehensvertrag und dem Investment von Fr. 20'000.00 sei völliger "Quatsch". Es sei gelogen, dass sie Fr. 20'000.00 in irgendetwas investiert habe. Sodann sei der Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2022 über Fr. 5'000.00 mit ihr als Schuldnerin gefälscht. Es sei unlogisch, weshalb die Beschuldigte die angeblich gewährten Fr. 5'000.00 am 20. Februar 2023 nicht zurückverlangt habe. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt, weil das Verfahren nur wenige Tage nach dem Einverlangen des gesamten Chatverlaufs bereits eingestellt worden sei. Es scheine auch unzulässig, eine Einstellung mit dem Verweis auf möglicherweise unkorrekte
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Übersetzungen vorzunehmen. In der Einstellungsverfügung werde schliesslich auch fälschlicherweise behauptet, Herr C._____ könne lediglich vom Hörensagen berichten. Die Beschuldigte habe ihm am 15. Juli 2023 – als sie die Akontozahlung der Beschwerdeführerin aus ihrem Portemonnaie genommen habe – erklärt, dass sie von der Beschwerdeführerin Fr. 30'000.00 zur Aufbewahrung erhalten habe.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die angefochtene Einstellungsverfügung.
2.4. Die Beschuldigte verwies in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die Einstellungsverfügung. Auf den Vorwurf, der von ihr eingereichte Darlehensvertrag sei gefälscht, ging sie nicht weiter ein bzw. machte geltend, dass eine angebliche Fälschung für die Beurteilung der potenziellen Veruntreuung nicht von Belang sei. Sie machte geltend, dass die reine Forderung betreffend Rückzahlung eines bestimmten Betrags keinen Beweis dafür darstelle, dass dieser Betrag zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich bezahlt worden sei bzw. eine geltend gemachte Schuld tatsächlich bestehe. Es seien keinerlei Indizien vorhanden, dass die Beschuldigte je Geld im behaupteten Umfang von der Beschwerdeführerin in Empfang genommen habe. Daran vermöchten auch die SMS-Nachrichten nichts zu ändern. Auch von den Videoaufzeichnungen der Post bzw. UBS sei nichts zu erwarten. Selbst wenn die Darstellung von Herr C._____ richtig wäre, so wäre es dennoch nur ein Wissen vom Hörensagen, zumal er bei keiner relevanten angeblichen Tathandlung dabei gewesen sei. Zudem sei er befangen und sein Zeugnis könne keine ausreichende Grundlage für eine strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten darstellen. Daran ändere auch eine "Transparenzerklärung" nichts. Die Beschwerde vermöge an den Einschätzungen der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Einstellungsverfügung nichts zu ändern und es sei mit ihr festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegende Beweis- bzw. Indizienlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei.
2.5. Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 12. Januar 2026 im Wesentlichen aus, dass Herr C._____ von der Beschuldigten direkt erklärt worden sei, dass sie die Fr. 30'000.00 in Empfang genommen habe. Die Aufklärung sei auf seinen Einwand erfolgt, weshalb sie die Akontozahlung in bar bezahlen wolle resp. weshalb sie so viel Geld dabeihabe. Die Beschuldigte habe das Geld der Beschwerdeführerin in ihrem Portemonnaie getragen. Herr C._____ sei direkter Zeuge einer Aussage der Beschuldigten an ihn gewesen sei, welche den von ihr vorgebrachten Sachverhalt
- 7 beweise. Es sei unzutreffend, dass die Aussage von Herrn C._____ beweisrechtlich nicht verwertet werden dürfte.
3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verfahren nur wenige Tage nach dem Einverlangen des gesamten Chatverlaufs bereits eingestellt worden sei.
3.2. Mit der Schlussverfügung nach Art. 318 StPO wird den Parteien nochmals die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Dieses Recht ergibt sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Die Parteien sollen vor Abschluss des Verfahrens jedoch nochmals explizit auf ihr Recht hingewiesen werden. Dazu ist ihnen eine angemessene Frist anzusetzen. Art. 318 StPO legt keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen fest. Es handelt sich somit um keine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist, die auf Gesuch gemäss Art. 92 StPO verlängert werden kann. Die Frist muss deshalb den Besonderheiten des entsprechenden Falles Rechnung tragen (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 318 StPO).
3.3. Ausweislich der Akten (vgl. insbesondere Begleitbrief der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2025 sowie Beschwerde Rz. 29) hat die Staatsanwaltschaft Baden die Einstellungsverfügung erlassen, ohne das erneute Einsenden des USB-Sticks mit dem Chatverlauf abzuwarten. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis – was vorliegend der Fall wäre – zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 133 I 201 E. 2.2). Nachdem sich die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf den Chatverlauf ausführlich mittels Beschwerde äusserte bzw. den USB-Stick mit dem Chatverlauf als Beweismittel einreichte (vgl. Beschwerdebeilage 3), der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau volle Überprüfungsbefugnis zusteht (vgl. dazu E. 4.3.2 unten) und die Rückweisung mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung abzusehen.
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4. 4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahr-
- 9 scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
4.2. 4.2.1. Wegen Veruntreuung wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dazu gehört auch Bargeld, das nicht im Eigentum des Täters steht (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, 12. Aufl. 2025, § 7 Ziff. 1.21, S. 137). Denselben Tatbestand erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Deliktsobjekt bei dieser zweiten Tatbestandsvariante ist insbesondere Bargeld, das – namentlich durch Vermischung – in das Eigentum des Täters übergeht (DO- NATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 2.311, S. 149).
Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt es, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 133 IV 21 E. 6.2, 143 IV 297 E. 1.3). Das Anvertrauen einer fremden beweglichen Sache (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Eigentümer (Treugeber) seinen Gewahrsam an der Sache vollumfänglich aufgibt und ihn dem Täter (Treuhänder) aufgrund dessen Pflicht zur Eigentumserhaltung einräumt (DONATSCH/GRAF/JEAN- RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. a und b, S. 138 ff.). Im Falle der Übertragung vertretbarer Sachen gibt der Treugeber sein Eigentum an den Sachen vollumfänglich auf und räumt es dem Treuhänder mit der Pflicht zur ständigen Werterhaltung (welche beinhaltet, bis zur Rück-, Weiter- oder Abgabe ständig über die gleiche Art und Menge von Sachen zu verfügen) ein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. a und b, S. 151 ff.). Was jemand nicht für einen anderen, sondern für sich selbst erhält, kann hingegen nicht Objekt einer Veruntreuung sein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. c, S. 141 f.; DIES., a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. b, S. 152 ff.).
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4.2.2. Wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
4.2.3. Die Veruntreuung in der Variante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie die unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB verlangen als Tathandlung eine Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauern-de Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d. h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB).
In subjektiver Hinsicht verlangen die genannten Tatbestände Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, welcher nicht nur im tatsächlichen Wert der Sache, sondern auch in ihrem Gebrauch liegen kann. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (TRECHSEL/JENAL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 12 und 15 Vor Art. 137 StGB).
4.3. 4.3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 Fr. 30'000.00 von ihrem Postkonto bei der PostFinance in […] abgehoben hat (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige S. 2 inkl. Beilage 8 sowie Beschwerdebeilage 4; Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 62, 66 f., 77, 79, 81). Während die Beschwerdeführerin die Fr. 30'000.00 (in einem Couvert) der Beschuldigten zur Deponierung in deren Safe bei der UBS übergeben haben will (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige S. 2; Beweisergänzungsanträge vom 18. August 2025 Rz. 13), bestreitet die Beschuldigte, welche selbst Geld bei ihrer Bank, der UBS in […], geholt haben will (Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Frage 66), dass die Beschwerdeführerin ihr Geld übergegeben habe (Einvernahme der
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Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 64, 70, 83). Sie seien zusammen zur "Post", sie habe das Couvert gesehen; die Beschwerdeführerin habe das Geld aber mit nach Serbien genommen und etwa Fr. 6'000.00 dem neuen Anwalt in […] gezahlt. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ca. Fr. 20'000.00 bei ihm investiert (Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 66 f., 85).
4.3.2. Beweise für die Übergabe von Fr. 30'000.00 liegen keine vor. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Videoaufzeichnungen der Post bzw. UBS ist nichts zu erwarten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung der Beschuldigten bei der PostFinance in […] Geld abgehoben hat und die Beschuldigte anerkennt, ihrerseits auf der UBS in […] gewesen zu sein. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Videoaufzeichnungen fünf Jahre lange gespeichert werden, so dass die behauptete Geldübergabe in der PostFinance in […] an die Beschuldigte sowie das behauptete Aufsuchen des Safe-Fachs durch die Beschuldigte mit Gelddeponierung bewiesen würde, entbehrt jeglicher Grundlage und widerspricht auch den relevanten datenschutzrechtlichen Empfehlungen, auf welche in Beschwerdebeilage 11 allgemein Bezug genommen wird (vgl. https://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-am-arbeitsplatz, wonach Videoaufnahmen in der Regel lediglich während bis zu 72 Stunden zu speichern sind und in Bezug auf Bankfilialen nochmals strengere Vorgaben existieren). Im Übrigen schliesst selbst die Beschwerdeführerin nicht aus, dass die Beschuldigte das angeblich anvertraute Bargeld statt im Safe deponiert, direkt auf ihr UBS-Konto eingezahlt hat (vgl. Beschwerde Rz. 22).
Sodann hat auch Herr C._____ die von der Beschwerdeführerin behauptete Geldübergabe an die Beschuldigte als beweisrechtliche Tatsache nicht selbst wahrgenommen. Er ist lediglich Zeuge vom Hörensagen in Bezug auf die angebliche Erklärung der Beschuldigten, sie habe die Fr. 30'000.00 in Empfang genommen. Zeugenaussagen vom Hörensagen sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig, unterliegen jedoch einer erhöhten Vorsicht bei der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 4.6.2). Herr C._____ kann nicht bekunden, ob das Gehörte auch wahr ist. Seine Aussage ist zudem kritisch zu würdigen, nachdem er als Partner und "de facto-Rechtsvertreter" der Beschwerdeführerin befangen ist. Dies gilt auch für seine E-Mail vom 18. Januar 2024 an die Beschuldigte (vgl. Beilage 1 zu den Beweisergänzungsanträgen vom 18. August 2025), als die Parteien bereits im Streit lagen. Darin geht es im Wesentlichen um eine angebliche Restforderung in der Höhe von Fr. 10'000.00. Eine reine Zahlungsaufforderung beweist allerdings weder, dass eine frühere Zahlung effektiv erfolgt ist, noch dass die behauptete Schuld tatsächlich besteht. Gesagtes gilt auch in Bezug auf die weiteren angeblichen Beweismittel bzw. Nachrichten, wonach die Beschwerdeführerin die Überweisung von Fr. 30'000.00 verlangt (WhatsApphttps://www.edoeb.admin.ch/de/videoueberwachung-am-arbeitsplatz
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Nachricht vom 4. Juni 2023; vgl. Beilage 9 zum Beiblatt zur Strafanzeige) bzw. die Beschuldigte nie protestiert habe, wenn von einer Rückzahlung die Rede gewesen sei (vgl. insbesondere WhatsApp-Nachricht vom 12. Oktober 2023; Beilage 10 zum Beiblatt zur Strafanzeige). Daran ändert auch die Antwort der Beschuldigten in der WhatsApp-Nachricht vom 12. Oktober 2023 ("einverstanden") bzw. ihre Erklärung dazu ("Ich dachte mir, sonst schreibt sie mir noch 1000 Mal", vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Frage 72) nichts. Im Übrigen könnte sich das "einverstanden" auch auf die zuvor geschriebene Verabschiedung ("cujemo se sutra", was gemäss DeepL übersetzt "bis morgen" bedeutet) beziehen. Ein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, erhärtet sich dadurch nicht, und zwar weder in Bezug auf eine Veruntreuung noch eine unrechtmässige Aneignung. Die blosse Nichtrückgabe eines angeblich noch vorhandenen Geldrestes (vgl. dazu Beschwerde Rz. 14 bzw. 36 [zu Fragen 75-82]) genügt nicht, um eine Aneignung nach Art. 137 oder Art. 138 StGB zu belegen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das Geld überhaupt fremd war, sprich, dass es der Beschuldigten tatsächlich von der Beschwerdeführerin übergeben wurde. Die Nichtrückgabe kann zwar als Indiz für eine Aneignungsabsicht (oder auch Bereicherungsabsicht) dienen, setzt aber eine vorher bestehende Rückgabepflicht und damit das Fremdeigentum an der Sache bzw. am Vermögenswert voraus (vgl. dazu oben, E. 4.2.2). Darüber hinausgehend legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht weiter dar, was sich aus den sich auf dem USB-Stick befindenden WhatsApp-Nachrichten konkret zu ihren Gunsten ableiten liesse. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, in den Beilagen nach Aktenstellen zu suchen, welche die Position der Beschwerdeführerin untermauern würden. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass die Beschuldigte, welche die Beschwerdeführerin jahrelang unterstützt und vertreten hat (vgl. dazu Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 13, 25, 31 ff.), noch in "Friedens- und Freundschaftszeiten" gegenüber Herrn C._____ im Namen der Beschwerdeführerin sprach und allenfalls sogar tatsächlich das Geld der Beschwerdeführerin in ihrem Portemonnaie mit sich führte, ohne wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte jedenfalls die Aussage der Beschuldigten, dass sie bei Herrn C._____ Fr. 6'000.00 als Akontozahlung geleistet habe, und sprach in der Wir-Form ("Wir leisteten eine Akontozahlung in bar, weil ich das Geld dabei hatte" (Beweisergänzungsanträge vom 18. August 2025 Rz. 12). Bei einer Gesamtbetrachtung kann das Zeugnis von Herrn C._____ keine ausreichende Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten darstellen.
4.3.3. Selbst wenn sich die Übergabe von Fr. 30'000.00 an die Beschuldigte erstellen liesse, liesse sich mangels schriftlicher Vereinbarung nicht beweisen, dass vorliegend die Beschuldigte Fr. 30'000.00 (mit der Verpflichtung,
- 13 es zu verwahren) empfangen hat und wie ein Eigentümer über die Sache verfügen konnte, ohne diese Eigenschaft zu haben, bzw. dass sie die Rückgabe eines Restbetrages von Fr. 10'000.00 verweigerte. Vielmehr bleiben allenfalls getroffene Vereinbarungen im Dunkeln und lassen sich im Nachhinein auch nicht mehr rechtsgenüglich erstellen. Insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass das Bargeld der Beschuldigten nicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut war bzw. dass sie es im Sinne von Art. 137 oder 138 StGB angeeignet hat (vgl. E. 4.2 hievor), weshalb die Tatbestände der Veruntreuung oder unrechtmässigen Aneignung von vornherein nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an dieser Beurteilung zweifeln lassen müsste. Nicht weiter ist auf die (Un-)Entgeltlichkeit der von der Beschuldigten getätigten Dienstleistungen einzugehen. Selbst wenn kein den erbrachten Leistungen angemessenes Honorar bezahlt wurde, würde dies nichts daran ändern, dass sich das objektive Tatbestandsmerkmal der Aneignung bzw. des Anvertrautseins nicht erstellen liesse. Ein anklagegenügender Tatverdacht ist offensichtlich nicht gegeben.
4.3.4. Ebenso wenig von Belang für die vorliegende Beurteilung ist eine angebliche Fälschung des Darlehensvertrages vom 15. Dezember 2022 über Fr. 5'000.00 – Bargeld, das die Beschuldigte als Entgelt für die getätigten Dienstleistungen zurückhaben wollte (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Januar 2025, Fragen 37 ff. und 87).
4.3.5. Zusammenfassend sind die allenfalls getroffenen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten mangels Schriftlichkeit vollkommen unklar. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschuldigte von der Beschwerdeführerin Geld erhalten hat. Beweisen lässt sich dies allerdings nicht mehr. Insgesamt lässt sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nichts erstellen und eine Verurteilung erscheint daher nicht als wahrscheinlich. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, evtl. unrechtmässiger Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihr geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen.
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5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) bzw. unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.
5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).
Der Verteidiger der Beschuldigten macht einen Aufwand von 6.25 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (17.5 Seiten) mit 14 Beilagen zu studieren und eine Beschwerdeantwort (6 Seiten) verfassen musste. Zusätzlich sind noch Aufwendungen für Instruktion und Aktenstudium zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von 6.25 Stunden als angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'500.00. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 1'670.20. Der Anspruch steht ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
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Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 1'110.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 110.00 zu bezahlen hat.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'670.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Zustellung an: […]
PA an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
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Aarau, 17. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli