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Aargau Obergericht Strafgericht 20.10.2025 SBK.2025.266

October 20, 2025·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,560 words·~13 min·5

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.266 (HA.2025.495; STA.2025.3908) Art. 309 Entscheid vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Haldemann, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen unbefugter Beförderung und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln. Sie wirft ihr vor, zusammen mit B._____ am 15. September 2025 "brutto" 7.16 Kilogramm Kokain in einem […] transportiert und in die Schweiz eingeführt zu haben und zirka 400 Gramm Kokain und allenfalls auch zirka 480 Gramm Amphetamin am gemeinsamen Wohnort aufbewahrt bzw. besessen zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde am 15. September 2025 festgenommen. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 17. September 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die Beschwerdeführerin sei bis zum 15. Dezember 2025 in Untersuchungshaft zu versetzen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 18. September 2025 die Abweisung des Haftantrags und ihre unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2025 einstweilen bis zum 15. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Diese Verfügung wurde dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin am 24. September 2025 zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 24. September 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2025 und deren dahingehende Neufassung, dass sie in Abweisung des Haftantrags der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werde. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte mit Eingabe vom 29. September 2025, unter Hinweis auf die Begründung seiner Verfügung vom 18. September 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

- 3 - 3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Anordnung von Untersuchungshaft gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Die angeordnete Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3.3.1 seiner Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (E. 3.3.4) kann es ohne Weiteres als erstellt gelten, dass B._____ am 15. September 2025, von Spanien herkommend, mit der Beschwerdeführerin als Beifahrerin in einem […] unterwegs war und dabei (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) vorsätzlich "brutto" 7.16 Kilogramm Kokain transportierte. Ebenso kann es als erstellt gelten, dass B._____ (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) in der gemeinsamen Wohnung ungefähr 420 Gramm Kokain aufbewahrte. 3.3. 3.3.1. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als Mittäterin oder Teilnehmerin dieses Drogentransports bzw. Drogenbesitzes zu betrachten ist.

- 4 - 3.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erwog hierzu in seiner E. 3.3.4, dass die Beschwerdeführerin als Grund für die Spanienreise die Regelung einer von B._____ nicht bezahlten Busse angegeben habe, wohingegen B._____ – im eklatanten Widerspruch zu dieser Aussage – angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei wegen eines Problems mit einer ihr gehörenden Wohnung mit ihm nach Spanien gereist. Weshalb der hinsichtlich des Hauptvorwurfs geständige B._____ bezüglich des Zwecks der Reise "die Unwahrheit" sagen sollte, sei nicht ersichtlich. Weiter habe die Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie gewusst habe, dass B._____ "etwas mit Kokain zu tun habe", ausgeführt, dass sie "dies nicht wisse" und dass B._____ "schon immer gewusst habe", dass sie dieses Thema nicht möge. Dies impliziere, dass die Beschwerdeführerin es zumindest für nicht ausgeschlossen gehalten habe, dass B._____ mit Kokain "zu tun haben könnte". Dass die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung nie im Zimmer von B._____ mit den 420 Gramm Kokain gewesen sei und von diesem Kokain nichts gewusst habe, erscheine "äusserst unwahrscheinlich", zumal B._____ ihr fester Freund sei, im besagten Zimmer auch Damenbekleidung und ein Tampon sichergestellt worden seien und B._____ angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Zimmer wie er schlafe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass B._____ den sichergestellten Tampon wegen starken Nasenblutens benutzt habe, sei "äusserst unglaubwürdig". Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin lägen "objektivierbare Anhaltspunkte" vor, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin vom Drogentransport und der Aufbewahrung von Drogen in der gemeinsamen Wohnung gewusst habe. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass das Kokain so im Rücksitz des Fahrzeuges verbaut gewesen sei, dass es nicht ohne Weiteres auffindbar und damit auch für sie nicht feststellbar gewesen sei (Ziff. II/2.1). Warum die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellten "eklatanten Widersprüche" zum Grund der Spanienreise einen dringenden Tatverdacht begründen sollten, sei "schleierhaft". Zum "Kerngeschehen", nämlich dass sie keine Kenntnisse vom Drogentransport und Drogenbesitz gehabt habe, lägen keine widersprüchlichen, sondern deckungsgleiche Aussagen vor (Ziff. II/2.2 und 2.5). Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zu ihrer Aussage, wonach sie nicht wisse, ob B._____ "etwas mit Kokain zu tun habe", dieser aber schon immer gewusst habe, dass sie dieses Thema nicht möge, seien "abstrus" und kämen einem unzulässigen Umkehrschluss gleich. Dass man in einer Beziehung über Drogen spreche und klarstelle, damit nichts zu tun haben zu wollen, bedeute nicht, dass man von

- 5 entsprechenden illegalen Tätigkeiten des Partners wisse (Ziff. II/2.3). Selbst wenn sie vom Drogenbesitz von B._____ in der gemeinsamen Wohnung gewusst haben sollte, hätte sie sich deshalb nicht im Sinne einer Mittäterschaft strafbar gemacht (Ziff. II/2.4). Dass die Aussagen von ihr und B._____ in einem unwichtigen Nebenpunkt nicht vollständig deckungsgleich seien, vermöge keinen dringenden Tatverdacht zu begründen (Ziff. II/2.6). 3.3.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bezeichnete mit Beschwerdeantwort die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum dringenden Tatverdacht als zutreffend. Der dringende Tatverdacht habe sich weiter erhärtet. Unterdessen sei ein Dakty-Hit auf einer Feinwaage in Bezug auf die Beschwerdeführerin betreffend eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Deliktszeitpunkt: 2. November 2023; Deliktsort: […]) eingegangen (mit Verweis auf Beschwerdeantwortbeilagen 1 und 2). Dem "ITMS Bericht des Zolls" vom 15. September 2025 sei zu entnehmen, dass Messungen an den Händen, am Nacken und der Stirn der Beschwerdeführerin positiv auf Kokain ausgefallen seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._____, wonach die Beschwerdeführerin von nichts gewusst habe, seien als Schutzbehauptungen anzusehen. Die genaue Rolle der Beschwerdeführerin sei im weiteren Verlauf des Verfahrens abzuklären. Dies ändere am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aber nichts. 3.3.5. Die Beschwerdeführerin bestritt mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zum Dakty-Hit. Ein Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lasse sich so nicht kreieren. Es wäre an der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewesen, hierzu einer Stellungnahme zugängliche Ausführungen zu machen. Dass bei ihr vorgenommene Messungen positiv auf Kokain ausgefallen seien, sei mutmasslich auf körperliche Kontakte mit B._____ zurückzuführen, zumal die bei ihr festgestellten Werte deutlich tiefer als bei B._____ gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe seit ihrer Inhaftierung am 15. September 2025 keine weiteren Ermittlungshandlungen veranlasst. Sie scheine zuzuwarten und nichts zu tun. Dies sei in einem Haftfall nicht hinzunehmen. 3.4. Für dieses Beschwerdeverfahren ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Reise nach Spanien unternommen wurde, um Drogen in die Schweiz zu transportieren, und nicht dazu, um "Probleme" mit einer alten Busse von B._____ oder einer Wohnung der Beschwerdeführerin zu regeln. Dass der Beschwerdeführerin, die in einer Lebenspartnerschaft mit B._____ steht, dies verborgen geblieben sein könnte, wirkt summarisch

- 6 betrachtet nicht glaubhaft. Ebenso wenig wirkt es summarisch betrachtet glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von den in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrten Drogen nichts gewusst haben will bzw. nie im besagten Zimmer gewesen sein will. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Umstand, dass es auch anders gewesen sein könnte, ändert nichts daran, dass es konkrete Verdachtsmomente dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin von den B._____ zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wusste. Zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium – die Strafuntersuchung befindet sich noch ganz am Anfang – genügen diese Verdachtsmomente, um die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin um die mutmasslich von B._____ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wusste, zu schützen. 3.5. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass allein ihr mutmassliches Wissen um die fraglichen Straftaten zur Annahme eines gegen sie gerichteten dringenden Tatverdachts wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht genügt. Hierzu bedarf es zusätzlich konkreter Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin - als Mittäterin zumindest Mit-Tatherrschaft über die fraglichen Betäubungsmitteldelikte hatte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3) oder - als Anstifterin B._____ zu den verübten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel bestimmte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.4) oder - als Gehilfin die mutmasslich von B._____ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch einen untergeordneten Tatbeitrag vorsätzlich unterstützte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1). Weil die Beschwerdeführerin mutmasslich von Beginn weg darum wusste, dass die Spanienreise dem Transport von Drogen diente, drängt sich die Frage auf, warum sie sich dieser Reise anschloss, obwohl ihre Aussagen nahelegen, dass sie nicht in Drogendelikte involviert sein wollte. Weder B._____ (Einvernahme vom 16. September 2025 [Haftantragsbeilage 8], zu Fragen 63 ff.) noch die Beschwerdeführerin (Einvernahme vom 16. September 2025 [Haftantragsbeilage 7], zu Frage 19) vermochten diese Frage bisher überzeugend zu beantworten. Deshalb bleibt es einstweilen bei der sich angesichts der konkreten Umstände geradezu aufdrängenden Vermutung, dass die Beschwerdeführerin B._____ zusammen mit dem gemeinsamen Kleinkind begleitete, um den Eindruck einer harmlosen Familienreise zu erwecken, um so das Risiko, entdeckt zu werden, zu minimieren.

- 7 - Weil sich die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang befindet, genügt dies derzeit für die Annahme eines dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 221 Abs. 1 [Ingress] StPO auf Gehilfenschaft zu einem qualifizierten Betäubungsmitteltransport i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG. Ein weitergehender dringender Tatverdacht auf Betäubungsmitteldelikte kann derzeit nicht bejaht werden, weil ein solcher nicht offensichtlich gegeben ist und sich weder die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hierzu substantiiert geäussert haben, sondern sich darauf beschränkt haben, darzutun, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Bestreiten von den mutmasslich von B._____, der ihr Lebenspartner ist, begangenen Betäubungsmitteldelikten gewusst habe. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachte und von ihm bejahte Kollusionsgefahr in seiner E. 3.5 damit, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit versuchen könnte, B._____ zu schützen, ihr Aussageverhalten mit ihm abzusprechen und weitere beteiligte Personen zu warnen. Wenngleich von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht beanstandet, werden die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geäusserten Befürchtungen doch dadurch relativiert, dass derzeit einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu einem qualifizierten Betäubungsmitteltransport ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist. Bezüglich des mutmasslichen Tatbeitrags der Beschwerdeführerin zu diesem Betäubungsmitteltransport dürften die Beschwerdeführerin und B._____ sich bereits dahingehend abgesprochen haben, jegliche Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 16. September 2025, zu Fragen 21 ff.; Einvernahme von B._____ vom 16. September 2025, zu Frage 72). Zudem darf vermutet werden, dass sich auch B._____ in Untersuchungshaft befindet und eine weitergehende Kollusion mit ihm auch deshalb nicht möglich ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl das transportierte als auch das in der gemeinsamen Wohnung gelagerte Kokain sichergestellt ist und die Beschwerdeführerin, die nach dem zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten beim aktuellen Stand des Verfahrens einzig beim Betäubungsmitteltransport als Gehilfin von B._____ in Erscheinung getreten zu sein scheint, kaum vertiefte Kenntnisse über die Hintergründe der mutmasslich von ihr (als Gehilfin) und B._____ (als eigentlichem Täter) begangenen Betäubungsmitteldelikte haben dürfte, welche es ihr ermöglichten, den weiteren Gang der Strafuntersuchung mittels kolludierender Handlungen zu behindern. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr kann daher derzeit nicht bejaht werden.

- 8 - 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachte und von ihm bejahte Fluchtgefahr in seiner E. 3.4 damit, dass die Beschwerdeführerin Spanierin sei, sich erst seit dem 20. Juni 2025 in der Schweiz befinde, nach eigenen Angaben auch in Spanien arbeiten könne und zudem einer Rückreise nach Spanien nicht abgeneigt sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine gefestigten sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Verurteilung drohe ihr eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sowie eine Landesverweisung. Diese von der Beschwerdeführerin unbestritten gelassenen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sind in Beachtung der Ausführungen zum dringenden Tatverdacht einzig dahingehend zu relativieren, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einem qualifizierten Betäubungsmitteltransport nicht sicher mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen hat (vgl. hierzu Art. 25 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Dies ändert aber nichts daran, dass Fluchtgefahr gestützt auf die ansonsten überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zu bejahen ist. 5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten dreimonatigen Untersuchungshaft damit, dass sich eine Flucht der Beschwerdeführerin durch eine Ausweis- oder Schriftensperre oder andere Ersatzmassnahmen nicht verhindern lasse. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit wenigen Tagen in Untersuchungshaft. Angesichts der im Falle ihrer Verurteilung zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe bestehe keine Gefahr von Überhaft. Wie bereits ausgeführt, steht derzeit nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Verurteilung mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Nichtsdestotrotz hat sie wegen des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu einem qualifizierten Betäubungsmitteltransport von "brutto" 7.16 Kilogramm Kokain durchaus mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Gefahr von Überhaft verneinte, ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Ersatzmassnahmen als zur Bannung der festgestellten Fluchtgefahr ungenügend erachtete. Der von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 erhobene, aber nicht näher begründete Vorwurf, wonach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg seit dem

- 9 - 15. September 2025 zuzuwarten und nichts zu tun scheine, vermag nicht zu überzeugen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg in ihrem Haftantrag, wonach die sichergestellten Spuren und Mobiltelefone auszuwerten, die sichergestellten Betäubungsmittel und deren Reinheitsgrad zu bestimmen und sodann gegebenenfalls weitere Ermittlungen zu veranlassen seien, wirken überzeugend. Konkrete Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafuntersuchung nicht in diesem Sinne vorantreiben könnte, gibt es keine. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate als verhältnismässig erachtete, ist nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-

- 10 den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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