Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 12.03.2026 SBE.2025.27

March 12, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,141 words·~16 min·9

Full text

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2025.27 (ST.2025.66; STA.2025.2602) Art. 96

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerdeführer A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Oktober 2025 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

- 2 -

Der Präsident entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 14. August 2025 einen Strafbefehl gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Missachtung der signalisierten allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts. Sie verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 400.00. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2025 zugestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 10. September 2025 Einsprache.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschied, am Strafbefehl festzuhalten. Am 30. September 2025 überwies sie diesen zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und Durchführung des Hauptverfahrens an den Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden.

2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 14. August 2025 in Rechtskraft erwachsen ist und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.00.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 15. Oktober 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:

" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7.10.2025 sei aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen zur Behandlung der Einsprache. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates."

- 3 -

3.2. Die Vorinstanz verzichtete am 4. November 2025 auf die Erstattung einer Stellungnahme.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.

1.2. Dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer liegt einzig eine Übertretung (Missachtung der signalisierten allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts) zu Grunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Oktober 2025. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.

- 4 -

3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Rückschein der Schweizerischen Post sei der Strafbefehl vom 14. August 2025 dem Beschwerdeführer am 19. August 2025 zugestellt worden. Er habe dagegen am 10. September 2025 Einsprache erhoben. Die Einsprachefrist von 10 Tagen habe am 20. August 2025 zu laufen begonnen und am 29. August 2025 geendet. Die Einsprache sei jedoch erst am 10. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit sei sie verspätet erfolgt, zumal es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gebe. Auf die Einsprache sei demnach nicht einzutreten und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. August 2025 sei folglich in Rechtskraft erwachsen.

3.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er anerkenne die Begehung des Straftatbestandes, und auch die Eröffnung des Strafbefehls sowie die Verspätung und Ungültigkeit der Einsprache seien unbestritten. Ihm sei jedoch sowohl durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als auch die Vorinstanz das Recht verweigert worden, die Einsprache rechtzeitig zurückzuziehen.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2025 lediglich Frist für die Rücksendung der Akten angesetzt. Diese seien dann mit Schreiben vom 30. September 2025 ohne Zustellung der Überweisung an den Verteidiger (heimlich) ans Gericht gesandt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht Frist gesetzt, sich zur Einsprache zu äussern. Das Begleitschreiben beim Rückversand der Strafakten habe auch nicht als Festhalten an der Einsprache verstanden werden können. Das heimliche Festhalten am Strafbefehl und der Versand innerhalb von 13 Tagen nach Akteneinsicht ans Gericht stelle eine eklatante Beschneidung des Grundrechts auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung dar. Die Einsprache sei erfolgt, als die Akten dem Verteidiger des Beschwerdeführers unbekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz im Ausland, weshalb die Kommunikation länger dauern könne. Der Verteidiger habe die Akten am Tag des Zugangs retourniert, ohne eine Stellungnahme abzugeben. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Einsprache festhalte, weil der Verteidiger die Strafakten am Tag des Zugangs mutmasslich weder gelesen und schon gar nicht mit dem Klienten besprochen haben könne. Der Verteidiger hätte über die nächsten prozessualen Schritte der Strafverfolgungsbehörde orientiert werden müssen, damit er die Akten selbst beurteilen und die Verteidigung mit dem Beschwerdeführer

- 5 festlegen könne. Beim Fortgang eines Strafverfahrens sei auch auf die Arbeitsbelastung des Verteidigers Rücksicht zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte dem Beschwerdeführer Frist ansetzen müssen, um abschliessend Beweisanträge zu stellen, auch wenn die Einsprache als verspätet erscheine. Sodann hätte sie dem Beschwerdeführer mitteilen müssen, dass sie am Strafbefehl festhalten wolle und das Vorverfahren als vollständig erachte. Es sei keine besondere Eile geboten gewesen, da die Verkehrsregelverletzung am 31. Januar 2025 begangen worden sei und die Verfolgungsverjährung weit weg liege. Mit der heimlichen Überweisung der Strafakten ans Gericht habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen, sich zur Sache zu äussern. Sie habe Art. 355 StPO verletzt. Nur weil ihr Entscheid über das gewählte weitere Vorgehen nach der Einsprache nicht anfechtbar sei, müsse er dennoch kommuniziert werden.

Die Vorinstanz habe ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe über die Gültigkeit der Einsprache innert sechs Tagen entschieden, ohne dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass die Rechtshängigkeit ans Gericht übergegangen sei und ohne die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen bzw. Ablehnungsgründe gegen die Gerichtsbesetzung geltend machen zu können. Mit diesem Vorgehen sei auch vereitelt worden, dass der Beschwerdeführer u.a. ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte stellen können. Die Vorinstanz müsse dem Beschwerdeführer von sich aus das rechtliche Gehör gewähren, sobald Eingaben der Gegenpartei in einem hängigen Verfahren eingingen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer über die Rechtshängigkeit bei ihr informieren müssen, sodass er die verspätete Einsprache hätte zurückziehen können. Die Einsprache könne bis zum Ende der Parteivorträge im Hauptverfahren zurückgezogen werden. Auch wenn die Rechtzeitigkeit der Einsprache von Amtes wegen zu prüfen und hierfür kein formelles Verfahren vorgesehen sei, sei dies nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer Mängel an der Hauptverhandlung noch geltend machen könne. Gerade diese habe aber hier nicht stattgefunden. Sodann bestehe auch ein Grundrechtsschutz, sich in Bezug auf die Kostenfolgen vorgängig äussern zu können. Mit dem rechtzeitigen Rückzug der Einsprache hätte er einen gerichtlichen Entscheid und die damit erfolgte Kostenauflage verhindern können.

3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe am 14. August 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, welcher diesem am 19. August 2025 zugestellt worden sei. Am 10. September 2025 sei die Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt. Am 15. September 2025 sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden. Die Akten seien dem Verteidiger am 17. September 2025 zugestellt und von diesem umgehend retourniert worden. Im

- 6 -

Weiteren sei keine Stellungnahme erfolgt, wobei eine solche bei der beschuldigten Person auch nicht vorausgesetzt werde. In der Folge sei entschieden worden, keine weiteren Beweise abzunehmen und aufgrund der verspäteten Einsprache am Strafbefehl festzuhalten. Folglich seien die Akten am 30. September 2025 unverzüglich der Vorinstanz überwiesen worden. Die Staatsanwaltschaft sei gesetzlich nicht verpflichtet, das Festhalten am Strafbefehl und die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht den Parteien mitzuteilen, weshalb davon abgesehen worden sei. Entsprechend könne nicht von einer heimlichen Überweisung die Rede sein.

3.2. 3.2.1. Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind (d.h. nach Art. 354 Abs. 1 StPO insbesondere der beschuldigten Person), unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO).

Eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist u.a. dann ungültig, wenn sie verspätet erfolgt. Die Einsprache ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).

3.2.2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 19. August 2025 zugestellt (SA, act. 9). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl begann daher am 20. August 2025 zu laufen und endete am 29. August 2025 (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 10. September 2025 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers (SA act. 10 f.) wurde somit verspätet erhoben und ist deshalb ungültig. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Überweisung ans Gericht vom 30. September 2025 korrekt festgehalten (VA, act. 1), von der Vorinstanz bestätigt (VA, act. 9 f.) und blieb vom Beschwerdeführer somit zu Recht unbeanstandet.

- 7 -

3.3. 3.3.1. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO).

3.3.2. Die Akten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2025 zur Einsicht bis am 26. September 2025 zugestellt (SA, act. 15). Mit Schreiben vom 17. September 2025 sandte der Verteidiger des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg diese zurück (SA, act. 16). Am 30. September 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl an die Vorinstanz (VA, act. 1). Da die Einsprache nach Ansicht der Staatsanwaltschat Rheinfelden-Laufenburg ungültig war, hatte sie die Akten entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 356 Abs. 1 StPO unverzüglich dem für den Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zuständigen erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen. Eine vorgängige Information der Parteien über die beabsichtigte Überweisung an das erstinstanzliche Gericht zur allfälligen Stellungnahme ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die Überweisung ist somit weder heimlich noch übereilt erfolgt, da sie ohne Verzug zu geschehen hat.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg war auch nicht dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht eine Frist anzusetzen, um zur Einsprache Stellung zu nehmen bzw. die Einsprache allenfalls zurückzuziehen. Zunächst musste der Beschwerdeführer als beschuldigte Person seine Einsprache nicht begründen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Sodann ging sie davon aus, dass diese ungültig war. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits durch die Zustellung des Strafbefehls und die Möglichkeit der Einsprache gewährt. Die kommentarlose Rücksendung der Akten ohne jegliche Anträge des Verteidigers (SA, act. 16) konnte sehr wohl als Festhalten an der Einsprache verstanden werden. Die nächsten prozessualen Schritte der Strafverfolgungsbehörde ergeben sich aus dem Gesetz.

Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzliche Beweise auch dann erheben, wenn sie die Einsprache für ungültig hält, denn über die (Un-)Gültigkeit von Einsprachen entscheidet das Gericht und nicht die Staatsanwaltschaft (MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar,

- 8 -

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 355 StPO). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Beweisanträge er hätte stellen wollen. Er behauptet auch nicht, dass ein Bedarf für weitere Beweisabnahmen besteht, weil vor Erlass des Strafbefehls zu wenig ermittelt wurde oder die mit der Einsprache erhobenen Einwände, vorgebrachten Argumente oder beigebrachten Dokumente die Überzeugung der Staatsanwaltschaft zu schwächen vermögen und seinen Standpunkt plausibel erscheinen lassen, so dass eine Überprüfung oder Ergänzung des fraglichen Sachverhalts geboten erscheint. Er macht nicht geltend, dass sich zusätzliche Beweisabnahmen aufdrängen, weil sich die fallrelevante Sach- oder Rechtslage seit Erlass des Strafbefehls geändert hat oder Hinweise bestehen, dass sie sich geändert haben könnte, und diese Änderung für die materiellrechtliche Beurteilung der Straftat von Bedeutung sein könnte (vgl. dazu DAPHINOFF, a.a.O., N. 2 zu Art. 355 StPO). Im Gegenteil räumt er die Begehung des Straftatbestandes vollständig ein. Eine Verletzung des Art. 355 StPO ist vorliegend nicht auszumachen.

3.4. 3.4.1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet zuerst über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, bevor es in der Sache selbst einen Entscheid trifft. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen, die vorfrageweise geprüft werden. Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (DAPHINOFF, a.a.O., N. 16 zu Art. 356 StPO).

Da es sich bei der Einsprache um die unabdingbare Voraussetzung, sozusagen um das "Eintrittstor" zum Verfahren nach Art. 356 StPO handelt, hat das Gericht deren Gültigkeit zuerst zu prüfen. Ungültigkeit der Einsprache liegt bspw. bei verspäteter Einreichung vor (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 17 zu Art. 356 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

3.4.2. Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschlossen am Strafbefehl vom 14. August 2025 festzuhalten, weshalb sie diesen am 30. September 2025 der Vorinstanz zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache überwiesen hat (VA, act. 1).

Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall einer Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Überweisung des Strafbefehls und der Akten an das erstinstanzliche Gericht ist nicht anfechtbar (DAPHINOFF, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 356 StPO). Die Vorinstanz hat daher den

- 9 -

Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie über die Gültigkeit der Einsprache nicht parteiöffentlich entschieden hat, ohne dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden wäre, dass die Rechtshängigkeit ans Gericht übergegangen ist. Es handelt sich doch weiterhin um dasselbe Verfahren, zu welchem er bereits mit Einsprache Stellung nehmen konnte. Da Prozessvoraussetzungen durch die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen sind, ist es nicht notwendig, diesbezüglich Stellungnahmen der Parteien einzuholen.

Das Gericht ist nicht an die ausgesprochene Sanktion und an das Strafmass gebunden. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Die einsprechende beschuldigte Person hat jedoch die Möglichkeit, sollte sich eine härtere Sanktionierung durch das Gericht im Vergleich zum Strafbefehl abzeichnen, die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückziehen. Erwägt das Gericht eine Verschärfung der Strafe, gebieten es der Grundsatz von Treu und Glauben und das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO), eine beschuldigte Person darüber zu informieren und sie auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hinzuweisen (DAPHINOFF, a.a.O., N. 22 zu Art. 356 StPO). Die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, wäre dem Beschwerdeführer demnach nur dann zu gewähren gewesen, wenn die Einsprache gültig erfolgt wäre und das Gericht eine Verschärfung der Strafe erwogen hätte. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz ist folglich nicht auszumachen, auch nicht mit Blick auf allfällige Ablehnungsgründe, die vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan werden.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Fristwiederherstellungsgesuch hätte nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestellt werden müssen, weshalb die Vorinstanz nicht vereitelt hat, dass der Beschwerdeführer dieses hätte stellen können.

3.5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz folglich mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2025 nicht eingetreten und hat zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. August 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

- 10 -

Der Präsident entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 11 -

Aarau, 12. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

SBE.2025.27 — Aargau Obergericht Strafgericht 12.03.2026 SBE.2025.27 — Swissrulings